{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-11-13","aktenzeichen":"II ZR 115/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 Fa, 157 Ha Die Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 115/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. November 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 Fa, 157 Ha\n\nDie Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in\n\neinem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs-\n\nund Beweislast.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1998 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 67.312,75 DM in An-\n\nspruch.\n\nDie Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks in F. und\n\nGesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sie zum Zwecke\n\nder Bebauung des gemeinsamen Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie\n\nder Veräußerung der Wohnungen und restlicher Grundstücksteilflächen ge-\n\ngründet hatten. Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1995 setzten sie die\n\nBGB-Gesellschaft auseinander und hoben die Bruchteilsgemeinschaft auf. Der\n\nBeklagte übernahm die \"Haftung, alle Ansprüche und Verpflichtungen\", die im\n\nZusammenhang \"mit dem ... Grundbesitz, seiner Verplanung und Bebauung\"\n\nstanden. Er verpflichtete sich, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme freizu-\n\nstellen. Unter VI des Vertrages war geregelt, daß jede Partei berechtigt sei,\n\nAnsprüche der Gesellschaft oder Gemeinschaft u.a. gegen den Generalunter-\n\nnehmer, die Architekten und die Statiker gerichtlich oder außergerichtlich gel-\n\ntend zu machen. Soweit einer der Parteien oder ihnen gemeinsam Ansprüche\n\ngegen diese Personen zugesprochen würden, heißt es weiter, stehe \"das wirt-\n\nschaftliche Reinergebnis aus solchen Ansprüchen beiden Beteiligten je zur\n\nHälfte zu. ... Die Kosten der Geltendmachung trägt derjenige, der gerichtlich\n\noder außergerichtlich vorgeht. Das Reinergebnis aus der Geltendmachung sol-\n\ncher Ansprüche, also nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnliches\n\nsteht beiden je zur Hälfte zu\".\n\nDer Beklagte hat den Generalunternehmer sowie die Architekten B. \n\nund G. auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihnen auf\n\nGrund eines am 17. Juni 1996 unter Beitritt der Klägerin vor dem Landgericht\n\nBa. geschlossenen Vergleichs 160.000,-- DM erhalten. Die Klägerin ver-\n\nlangt von dem Beklagten die Hälfte des Betrages, der ihm nach Abzug von Ge-\n\nrichts- und Anwaltskosten von der Vergleichssumme verblieben ist.\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, eine hälftige Teilung des Reinergebnis-\n\nses aus der Realisierung von Ansprüchen könne die Klägerin nur verlangen,\n\nwenn und soweit die Durchführung des Gesamtprojekts zu einem positiven Er-\n\ngebnis geführt habe. Tatsächlich sei das Ergebnis jedoch negativ.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen\n\nstattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die\n\nKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin den eingeklagten Betrag.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Regelung unter VI des Aus-\n\neinandersetzungsvertrages der Parteien sei entgegen der Ansicht der Klägerin\n\neiner Auslegung zugänglich. Die Formulierung, das wirtschaftliche Reinergeb-\n\nnis stehe beiden Beteiligten je zur Hälfte zu, deute darauf hin, daß die Auftei-\n\nlung und Auszahlung des \"nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und\n\nähnliches\" verbleibenden Reinergebnisses unter einem weiteren Kriterium der\n\nWirtschaftlichkeit stehen sollte. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung\n\nder Vertragsbestimmung, wonach erst ein positives Ergebnis des Gesamtpro-\n\njekts die Beteiligungspflicht auslöse, sei durch die in der Berufungsverhandlung\n\ndurchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen\n\nRechtsanwalt L. habe überzeugend belegt, daß die Klägerin bei Abschluß\n\ndes Vergleichs vom Juni 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sie erhe-\n\nbe auf die vergleichsweise zu zahlende Summe keinen Anspruch. Sie habe der\n\nBekundung des Zeugen L. zufolge zudem nur wenige Tage nach Abschluß\n\nder Auseinandersetzungsvereinbarung erklärt, sie partizipiere an dem Ergebnis\n\ndes seinerzeit geplanten Prozesses gegen den Generalunternehmer und die\n\nArchitekten, wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nhat verkannt, daß der maßgebende Vertragstext eindeutig in dem von der Klä-\n\ngerin vertretenen Sinne ist. Infolgedessen hat es auch nicht beachtet, daß es\n\nSache des Beklagten ist darzutun und zu beweisen, daß die Parteien den Ver-\n\ntragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben. Die unrichtige\n\nBeurteilung der Beweislast hat seine Beweiswürdigung zum Nachteil der Klä-\n\ngerin beeinflußt.\n\nII. Nach dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages steht die hälf-\n\ntige Beteiligung an dem wirtschaftlichen Reinergebnis aus Ansprüchen, die ei-\n\nne der Parteien gegen Generalunternehmer und Architekten durchsetzt, der\n\nanderen Partei ohne weiteres zu. Der Text enthält keine Einschränkung dahin,\n\ndaß Voraussetzung ein positives Gesamtergebnis des Projekts sei oder die\n\nVereinbarung unter einem \"weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit\" stehe. Es\n\nist lediglich die Rede von einem wirtschaftlichen Reinergebnis aus \"solchen\n\nAnsprüchen\", also Ansprüchen gegen Generalunternehmer, Architekten und\n\nähnlichen Personen, sowie dem Reinergebnis \"aus der Geltendmachung sol-\n\ncher Ansprüche\" gegen die Genannten, sei sie gerichtlich oder außergericht-\n\nlich erfolgt. Daß das Reinergebnis einmal mit dem Attribut wirtschaftlich verse-\n\nhen ist, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die An-\n\nnahme, die Beteiligung des früheren Partners habe nicht allein und unmittelbar\n\nvon einem Erfolg bei der Geltendmachung der unter VI des Vertrages aufge-\n\nführten Ansprüche abhängen sollen, sondern zusätzlich davon, daß das Projekt\n\ninsgesamt mit einem Gewinn abgeschlossen werde.\n\nIn dieser Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen zu beweisen,\n\ndaß die Parteien ihrer Vereinbarung einen anderen Sinn beigemessen haben.\n\nIII. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe er-\n\ngeben, daß die Parteien die Regelung unter VI des Vertrages jedenfalls über-\n\neinstimmend in der vom Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten, be-\n\nruht auf mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, entschei-\n\ndungserhebliches Parteivorbringen übersehen und bei der Beweiswürdigung\n\nTeile des Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem unbestritten gebliebenen\n\nVortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des Ausein-\n\nandersetzungsvertrages dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom\n\n31. Januar 1995 mitgeteilt, eine der Bedingungen für ihre Bereitschaft zur Aus-\n\neinandersetzung sei, daß ihr 50 % der Ansprüche abgetreten würden, die der\n\nBeklagte gegen den Generalunternehmer oder die Architekten realisiere, nach\n\nAbzug der von dem Beklagten zu finanzierenden Rechtsanwalts- und Gerichts-\n\nkosten. Das Vorbringen läßt erkennen, daß es der Klägerin seinerzeit darum\n\nging, an etwaigen positiven Ergebnissen von Prozessen unmittelbar beteiligt zu\n\nwerden, nicht darum, an einem sich erst nach Durchführung des ganzen Pro-\n\njektes ergebenden Gewinn zu partizipieren. Da der Wortlaut unter VI des Ver-\n\ntrages der von der Klägerin gestellten Bedingung entspricht, war das Schreiben\n\nfür die Beweiswürdigung von Bedeutung und hätte deshalb vom Berufungsge-\n\nricht berücksichtigt werden müssen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner den übereinstimmenden Vortrag bei-\n\nder Parteien außer Betracht gelassen, die Auseinandersetzung der BGB-\n\nGesellschaft und die Aufhebung der Gemeinschaft seien auf Wunsch und Ver-\n\nanlassung des Beklagten erfolgt. Dieser habe die Klägerin zum Ausscheiden\n\ngedrängt, weil sie von den seinerzeit entstandenen Mehrkosten in Höhe von\n\n800.000,-- DM nichts habe übernehmen wollen und können. Eine Auseinan-\n\ndersetzung mit diesem Vorbringen wäre erforderlich gewesen, weil nach der\n\nLebenserfahrung in Betracht zu ziehen war, daß der Beklagte der Klägerin das\n\nAusscheiden durch ein Eingehen auf ihre Forderung, an jeder Realisierung von\n\nAnsprüchen sogleich hälftig beteiligt zu werden, erleichtern wollte. Dies gilt um\n\nso mehr, als die Parteien nach ihrer - vom Berufungsgericht ebenfalls nicht in\n\nseine Erwägungen einbezogenen - übereinstimmenden Darstellung bei Ab-\n\nschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch von einem positiven Ergebnis\n\ndes Projekts ausgingen. Da ein endgültiges Defizit, wie es dem Beklagten zu-\n\nfolge später eingetreten ist, noch nicht absehbar war, hatte der Beklagte Anlaß,\n\nder Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden an dem erwarteten Gewinn nicht\n\nteilhaben würde, durch die Zusage einer Beteiligung an von dem Generalun-\n\nternehmer oder den Architekten etwa zu erlangenden Zahlungen entgegenzu-\n\nkommen.\n\n3. Das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen L. , die\n\nKlägerin sei wie der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 der\n\nAuffassung gewesen, die Forderung stehe auch im Innenverhältnis der Partei-\n\nen allein dem Beklagten zu. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Zeuge hat\n\nangegeben, die Klägerin habe in jenem Termin seine ausdrückliche Frage, ob\n\ndie streitige Forderung im Innenverhältnis allein dem Beklagten zustehe, be-\n\njaht. Die Frage bezweckte der - vom Berufungsgericht nicht erwähnten und er-\n\nsichtlich auch nicht berücksichtigten - weiteren Bekundung des Zeugen zufolge\n\ndie Klärung, ob die Klägerin, wie dies das Landgericht Ba. vorgeschla-\n\ngen hatte, neben dem Beklagten als Zahlungsgläubigerin in den Vergleich auf-\n\nzunehmen war. Das war nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der Par-\n\nteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall. Der Beklagte war danach\n\nim Verhältnis zur Klägerin berechtigt, die Forderung allein geltend zu machen.\n\nVor diesem Hintergrund kommt der Bejahung der Frage des Zeugen durch die\n\nKlägerin nicht die ihr vom Oberlandesgericht beigelegte weitere Bedeutung zu,\n\nihr stehe auch intern, dem Kläger gegenüber, eine Beteiligung an einer tat-\n\nsächlich geleisteten Vergleichszahlung nicht zu. Denn die Frage zielte auf das\n\nVerhältnis der hiesigen Parteien zu den Beklagten des Verfahrens vor dem\n\nLandgericht Ba. , nicht auf das Verhältnis der hiesigen Parteien zueinan-\n\nder.\n\n4. Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Zeugen L. über eine\n\nÄußerung der Klägerin wenige Tage nach Abschluß der Auseinandersetzungs-\n\nvereinbarung nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt. Es stützt sich allein dar-\n\nauf, daß die Klägerin dem Zeugen zufolge gesagt habe, sie partizipiere an dem\n\nErgebnis des geplanten Rechtsstreits, wenn bei der Gesamtabwicklung ein\n\nGuthaben herauskomme. Nach dem Protokoll des Berufungsgerichts über die\n\nVernehmung des Zeugen lautete der mit \"wenn\" eingeleitete Nebensatz der\n\nKlägerin jedoch: \"wenn bei dem ganzen Verfahren bzw. bei der Gesamtab-\n\nwicklung ein Guthaben herauskomme\". Die von dem Zeugen bekundete Äuße-\n\nrung der Klägerin war damit mehrdeutig. Mit dem \"ganzen Verfahren\" kann\n\nauch der einzuleitende Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer und die\n\nArchitekten gemeint gewesen sein. Das hat das Berufungsgericht übersehen.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aussage\n\ndes Zeugen L. unberücksichtigt gelassen, daß dem Zeugen zufolge beide\n\nParteien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon ausgegangen sind, das\n\nGesamtprojekt werde mit einem Defizit abschließen, während - wie oben be-\n\nreits erwähnt wurde - unstreitig ist, daß die Parteien damals noch mit einem\n\nGewinn rechneten.\n\n5. Infolge seiner Verkennung der Eindeutigkeit des Wortlauts der Ver-\n\neinbarung vom 10. Februar 1995 und seiner unzutreffenden Würdigung der\n\nAussage des Zeugen L. gelangt das Berufungsgericht schließlich auch zu\n\neiner unrichtigen Gewichtung der durchweg die Behauptung der Klägerin stüt-\n\nzenden Aussagen der Zeugen H. , Notar K. und Notarmitarbei-\n\nter\n\nA. , die übereinstimmend und im Einklang mit dem Wortlaut von VI des\n\nVertrages bekundet haben, daß vor und bei dessen Abschluß keine Rede da-\n\nvon gewesen sei, daß das Reinergebnis des Gesamtvorhabens für die Aus-\n\nzahlung des streitigen Betrags eine Rolle spielen sollte.\n\n6. Danach hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß die Par-\n\nteien die Vertragsbestimmung VI abweichend von ihrem Wortlaut verstanden\n\nhaben, nicht geführt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil nach dem\n\nVorbringen der Parteien eine weitere Aufklärung insoweit nicht in Betracht\n\nkommt.\n\nIV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig.\n\nDie vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht ge-\n\nprüften Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch:\n\nDie mit Schreiben vom 14. November 1998 erklärte Anfechtung des\n\nVertrages vom 10. Februar 1995 wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 22)\n\nhat nicht zu dessen Nichtigkeit geführt, weil sie nicht innerhalb der Frist des\n\n§ 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetra-\n\ngen, daß der Beklagte von den Vorgängen, auf die er die Anfechtung gestützt\n\nhat, bereits lange vor dem 14. November 1998 Kenntnis hatte.\n\nSoweit der Beklagte sich gegenüber dem Zahlungsbegehren auf ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht beruft, fehlt es jedenfalls an der für eine Vollstreckung\n\nnotwendigen konkreten Bezeichnung der von der Klägerin herauszugebenden\n\nUnterlagen.\n\nEin Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unberechtigter Auf-\n\ntragserteilung und Zahlung an die Firmen S. und Ha. durch die Klägerin\n\nläßt sich nicht feststellen. Im Falle S. ist eine Zahlung nicht dargelegt.\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die unstrei-\n\ntig an die Firma Ha. geleistete Teilzahlung erforderlich, um die für das Bau-\n\nvorhaben notwendige Fortsetzung der Fliesenarbeiten zu erreichen, da der an\n\nsich zur Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer mit der Vergütung der\n\nArbeiten in Rückstand geraten war.\n\nV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß\n\n§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-\n\nche selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstin-\n\nstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-13/ii-zr-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-13/ii-zr-115-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-13/ii-zr-115-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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