{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"III ZR 314/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fi Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration. BGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3 Gerichtsvollzieher sind keine \"Gebührenbeamten\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 314/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. November 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fi\n\nZur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für\n\nPflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration.\n\nBGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3\n\nGerichtsvollzieher sind keine \"Gebührenbeamten\".\n\nBGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 314/99 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, ein Betrieb für Stahl- und Anlagenbau, insbesondere För-\n\ndertechnik, stand in Geschäftsbeziehungen mit der F. Industrieanlagenbau\n\nGmbH in A. (im folgenden: F.). Aufgrund einer entsprechenden Bestellung\n\nlieferte die Klägerin - wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt - ab April\n\n1994 an F. Förderelemente für den Transport von EURO-Paletten; das Auf-\n\ntragsvolumen betrug 212.299 DM. F. wollte die gelieferten Teile für den Bau\n\neiner Abfüllanlage verwenden, die für einen Besteller in Argentinien bestimmt\n\nwar.\n\nNachdem die Klägerin die Elemente geliefert hatte, geriet F. in Zah-\n\nlungsschwierigkeiten. Am 20./21. Juni 1994 wurden zwei für die Klägerin be-\n\nstimmte Schecks über insgesamt 82.593,81 DM nicht eingelöst. Daraufhin er-\n\nwirkte die Klägerin am 22. Juni 1994 eine einstweilige Verfügung des Amtsge-\n\nrichts A., durch die der F. aufgegeben wurde, die ihr unter Eigentumsvorbehalt\n\ngelieferten - in der Verfügung im einzelnen bezeichneten - Anlagen und Ge-\n\ngenstände an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester zur Sicher-\n\nstellung und Aufbewahrung bis zur Entscheidung über den Verbleib herauszu-\n\ngeben.\n\nNoch am gleichen Tag beauftragte die Klägerin den Beklagten als den\n\nzuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung der einstweiligen Verfü-\n\ngung. Zugleich schloß sie mit ihm einen Sequestrationsvertrag, durch den er\n\nsich verpflichtete, die Sache an einem von ihm zu bestimmenden Ort ord-\n\nnungsgemäß zu verwahren, zu bewachen und in sonst geeigneter Weise für\n\nden Erhalt zu sorgen. Bei der F. stellte der Beklagte ebenfalls noch am selben\n\nTage fest, daß ein Teil der in der einstweiligen Verfügung genannten Gegen-\n\nstände dort nicht mehr vorhanden, sondern bereits ausgeliefert und der ande-\n\nre, größere Teil in eine Förderstraße eingebaut war. Wegen der Schwierigkei-\n\nten, die von der Klägerin gelieferten Gegenstände herauszufinden, auszubau-\n\nen und abzutransportieren, beließ er diese im Einvernehmen mit der Klägerin\n\nauf dem Gelände der F., nachdem diese sich verpflichtet hatte, der Klägerin am\n\nfolgenden Tag einen bankbestätigten Scheck über 82.593,81 DM zur Verfü-\n\ngung zu stellen. Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten vom\n\n22. Juni 1994 verpflichtete sich die F. ferner, die noch unter dem Eigentums-\n\nvorbehalt der Klägerin stehenden Anlagenteile nicht ohne Genehmigung des\n\nBeklagten als des Sequesters aus ihren Werkshallen zu verbringen. Der Be-\n\nklagte verpflichtete sich seinerseits, die Genehmigung zu erteilen, falls die F.\n\nglaubhaft machen könne, daß der Auslieferung der Anlagenteile ein zur Be-\n\ngleichung der Restforderung der Klägerin ausreichender Liquiditätszufluß ge-\n\ngenüberstehe.\n\nAuf Antrag der F. erteilte ihr der Beklagte am 7. Juli 1994 die Zustim-\n\nmung zur Auslieferung der sequestrierten Anlagenteile vorbehaltlich des\n\nNachweises des Liquiditätszuflusses. Der Geldnachweis habe zu erfolgen, be-\n\nvor die Anlagenteile das Werksgelände verließen. Daraufhin lieferte F. die\n\nFörderstraßen nach Argentinien aus. Der vom Käufer auf das Konto der F. bei\n\nder Raiffeisenbank B. überwiesene Kaufpreis von mehr als 400.000 DM wurde\n\nvon dieser Bank vollständig mit eigenen Forderungen gegen die F. verrechnet.\n\nDie Klägerin erhielt auf ihre noch offene Restforderung von 97.657,53 DM kei-\n\nne Zahlungen. Am 19. Juli 1994 stellte die F. Konkursantrag; wenige Tage\n\nspäter wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin\n\nmeldete \n\nihre \n\nrestliche \n\nForderung \n\nzuzüglich Kosten \n\n- insgesamt\n\n107.739,96 DM - zur Konkurstabelle an. Die Forderung wurde vom Konkurs-\n\nverwalter anerkannt; eine Konkursquote ist jedoch nicht zu erwarten.\n\nDie Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Sie wirft ihm vor, den Sequestrationsvertrag dadurch verletzt zu haben,\n\ndaß er die Anlagenteile freigegeben habe, ohne den Zahlungszufluß an die\n\nKlägerin ausreichend abzusichern. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung be-\n\nstritten und eingewendet, Schuldner eines etwaigen Schadensersatzanspru-\n\nches sei nicht er persönlich, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land\n\nSchleswig-Holstein, dem die Klägerin den Streit verkündet hat.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.\n\nDie Klageforderung scheitert bereits daran, daß für etwaige Pflichtver-\n\nletzungen keine vertragliche Eigenhaftung des Beklagten, sondern allenfalls\n\neine Amtshaftung des streitverkündeten Landes (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)\n\neintreten kann.\n\n1.\n\nBesteht die einstweilige Verfügung in einer Sequestration (§ 938 Abs. 2\n\nZPO), so sind bei ihrer Vollziehung die Zuständigkeitsbereiche des hoheitlich\n\nhandelnden Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan einerseits und des\n\nprivatrechtlich tätig werdenden Sequesters andererseits zu unterscheiden und\n\nvoneinander abzugrenzen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Sequester\n\nist keine ihm kraft seines Gerichtsvollzieheramtes zugewiesene Aufgabe; er ist\n\ndeshalb zur Übernahme des Sequesteramtes nicht verpflichtet (§ 195 Nr. 2\n\nSatz 3 GVGA; Noack JR 1963, 295, 297). Der Sequester selbst ist kein Voll-\n\nstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßordnung. Deswegen hat er auch kei-\n\nne staatlichen Zwangsbefugnisse gegenüber dem Schuldner. Er ist somit nicht\n\nschon kraft seines Amtes als Sequester befugt, die zu sequestrierende Sache\n\ngegen den Willen des Schuldners wegzunehmen (Gleußner DGVZ 1996, 33,\n\n35). Die Wegnahme des Sequestrationsobjektes fällt vielmehr in den hoheitli-\n\nchen Bereich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und obliegt daher\n\ndem Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes. Dabei handelt der Gerichtsvollzie-\n\nher in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn als sein Organ übt der Staat als\n\nalleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher\n\nWeise aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. 1999 vor § 704 Rn. 1 m.w.N.;\n\nBVerfGE 61, 126, 136). Mit der Übergabe an den Sequester ist die Vollziehung\n\nbeendet (vgl. § 195 Nr. 2 Satz 2 GVGA; Gleußner aaO); zugleich beginnt die\n\nSequestration. Sie umfaßt die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung ei-\n\nner Sache und ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruht\n\nauf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag (OLG Koblenz MDR 1981,\n\n855; OLG München MDR 1984, 62; Zöller/Vollkommer aaO § 938 Rn. 9;\n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., ZPO\n\n§ 938 Rn. 22).\n\n2.\n\nHaftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, daß bei pflichtwidrigem\n\nHandeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaftung, bei\n\npflichtwidrigem Handeln als Sequester dagegen die persönliche Vertragshaf-\n\ntung eintritt. Von diesem rechtlichen Ansatz sind auch beide Vorinstanzen zu-\n\ntreffend ausgegangen; im Gegensatz zum Berufungsurteil und in Übereinstim-\n\nmung mit dem Landgericht ist das Handeln des Beklagten hier dem hoheitli-\n\nchen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers zuzuordnen.\n\na) Dies folgt - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - schon\n\ndaraus, daß hier eine Sequestration überhaupt (noch) nicht stattgefunden hatte\n\nund deshalb für eine Durchführung des von den Parteien abgeschlossenen\n\nSequestrationsvertrages kein Raum war. Der Beklagte hatte bei der Schuldne-\n\nrin festgestellt, daß die zu sequestrierenden Gegenstände, soweit sie über-\n\nhaupt noch vorhanden waren, zum Teil weiterverarbeitet worden, zum Teil in\n\neinen Verbund mit fremden Gegenständen gelangt waren. Um die Teile weg-\n\nzunehmen, wären daher eine Fachfirma zum Zerlegen sowie eine Speditions-\n\nfirma mit geeigneten Fahrzeugen und Lagerräumen hinzuzuziehen gewesen.\n\nFür diesen Fall hätte die Klägerin einen Kostenvorschuß in Höhe von\n\n30.000 DM zahlen müssen. Deshalb erklärte sich der Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin damit einverstanden, daß das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt wer-\n\nde, sofern ihm am folgenden Tag, dem 23. Juni 1994, ein bankbestätigter\n\nScheck über 82.593,81 DM übergeben werde und darüber hinaus sichergestellt\n\nsei, daß die noch bei der Schuldnerin befindlichen Gegenstände nicht ohne\n\nGenehmigung des Sequesters die Werkshallen verließen. Über diese Fest-\n\nstellungen hatte der Beklagte einen mit seinem Dienstsiegel als Gerichtsvoll-\n\nzieher versehenen amtlichen Vermerk aufgenommen. Sämtliche vom Beklagten\n\nin diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen dienten dem Zweck, einen\n\nungehinderten Zugriff der Schuldnerin auf die Vollstreckungsobjekte nach\n\nMöglichkeit auszuschließen. Damit sollten die Risiken vermindert werden, die\n\nsich für die Klägerin als Gläubigerin daraus ergaben, daß die angeordnete\n\nWegnahme der Objekte (§ 883 ZPO), die eine Sequestration erst ermöglicht\n\nhätte, nicht erfolgt war. War aber der wesentliche Zweck der getroffenen Maß-\n\nnahmen, die Gegenstände dem Einflußbereich der Schuldnerin zu entziehen\n\nund ihr die Möglichkeit zu nehmen, weiterhin darüber zu verfügen, noch nicht\n\nerreicht, so verblieb das Verfahren in dem der eigentlichen Sequestration vor-\n\nausgehenden Stadium des hoheitlichen Zugriffs auf die Sequestrationsobjekte\n\nund damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in seiner Eigenschaft als\n\nGerichtsvollzieher, nicht als Sequester. Daran ändert es nichts, daß der Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise er-\n\nteilt hatte; die diesbezügliche Erklärung stellte lediglich einen Aufschub der\n\nVollstreckung dar und bedeutete nicht etwa, daß nunmehr der Sequestrations-\n\nvertrag in Vollzug gesetzt werde. Auch die Verwendung des Begriffes \"Seque-\n\nster\" in dem amtlichen Vermerk des Beklagten besagte nichts darüber, daß die\n\nSequestration bereits begonnen hatte.\n\nb) Auch die Vereinbarung vom 22. Juni 1994, die der Beklagte mit der F.\n\ngetroffen hatte, fiel in seine Zuständigkeit als Gerichtsvollzieher und nicht als\n\nSequester, obwohl er dort als \"Sequester\" bezeichnet wird und auch in seiner\n\nspäteren Freigabeerklärung vom 7. Juli 1994 von den \"sequestrierten\" Anla-\n\ngenteilen die Rede ist. Diese Absprachen betrafen nämlich lediglich den durch\n\nden Beginn der Vollziehung, aber noch vor deren Beendigung geschaffenen\n\nZwischenzustand. Sie sollten gewährleisten, daß die Vollziehung der einstwei-\n\nligen Verfügung fortgesetzt werden konnte, sofern sich das Verfahren nicht\n\ndurch Befriedigung der Klägerin anderweitig erledigte. An den tatsächlichen\n\nBesitzverhältnissen änderte sich dadurch nichts; eine Wegnahme im Sinne des\n\n§ 883 ZPO, die den Beginn der Sequestration hätte einleiten können, fand\n\nnicht statt. Insbesondere verblieb es dabei, daß die zu sequestrierenden Ge-\n\ngenstände mit anderen verbunden waren und eine Aussonderung ohne erheb-\n\nlichen Aufwand nicht möglich war. Indem der Beklagte lediglich die Verpflich-\n\ntung der F. erwirkte, sie werde diese Sachen nicht ohne seine Genehmigung\n\nwegschaffen, wurde er nicht in den Stand gesetzt, seine vertraglichen Seque-\n\nsterpflichten der Verwahrung, Bewachung und Erhaltung zu erfüllen. Dement-\n\nsprechend hat sich hier nicht etwa eine Gefahr verwirklicht, wie sie aus un-\n\nsorgfältiger Verwahrung, Bewachung oder Erhaltung entstehen kann, sondern\n\ngerade die Gefahr, der die hoheitliche Inbesitznahme als solche hatte vorbeu-\n\ngen sollen: Die Sachen sind nämlich deswegen verlorengegangen, weil die\n\nSchuldnerin trotz der Anordnung der Sequestration über sie verfügt hatte. Dies\n\nwäre nicht möglich gewesen, wenn die der Übernahme des Sequestrationsob-\n\njekts durch den Sequester vorausgehende Verfahrensphase der Ausschaltung\n\nder Schuldnerin vom Zugriff auf die Objekte beendet gewesen wäre.\n\n3.\n\nDer Beklagte ist auch kein \"Gebührenbeamter\" i.S.d. § 1 Abs. 3 des - in\n\nSchleswig-Holstein noch geltenden (GS Schl.-H. II 2030-1) - preußischen Ge-\n\nsetzes über die Haftpflicht des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-\n\nverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt (Gesetz vom\n\n1. August 1909 - PrGS S. 691 [PrStHG]). Deswegen trifft die amtshaftungs-\n\nrechtliche Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern das streitverkündete\n\nLand Schleswig-Holstein als seinen Dienstherrn (Art. 34 GG). Schon das\n\nReichsgericht hatte aus der Entstehungsgeschichte des preußischen Staats-\n\nhaftungsgesetzes entnommen, daß die Aufrechterhaltung der persönlichen Be-\n\namtenhaftung \n\nfür Gebührenbeamte nicht die Gerichtsvollzieher betreffe\n\n(RGZ 138, 178, 180 f). Dementsprechend ist der Eintritt der Staatshaftung für\n\nAmtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern durchgängig anerkannt (RGZ\n\n87, 294; 138, 178; 144, 262; Senatsurteile vom 26. September 1957 - III ZR\n\n67/56 = VersR 1957, 735, und vom 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61 = VersR\n\n1963, 88; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. 1984 § 839 Rn. 27; MünchKomm/Papier\n\nBGB 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 337; Soergel/Vinke BGB 12. Aufl. 1999 § 839\n\nRn. 242; Palandt/Thomas BGB 59. Aufl. 2000 § 839 Rn. 6;). Nach § 1 Abs. 3\n\nPrStHG ist die Verantwortlichkeit des Staates bei Beamten ausgeschlossen,\n\ndie ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei\n\nsolchen Amtshandlungen anderer Beamter, für die diese eine besondere Ver-\n\ngütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. Der Gerichts-\n\nvollzieher unterfällt bei seiner amtlichen Tätigkeit als Vollstreckungsorgan we-\n\nder der ersten noch der zweiten Alternative. Er erhält als Beamter gemäß § 10\n\nNr. 1 GVO Dienstbezüge nach Besoldungsrecht (Besoldungsgruppen A 8 oder\n\nA 9) und ist damit nicht ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewie-\n\nsen (§§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 23. Mai 1975\n\n[BGBl. I S. 1173] i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. März 1992 [BGBl. I S. 409]\n\ni.V.m. Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Zwar erhält der Gerichtsvoll-\n\nzieher daneben Anteile von den Gebühren, die er vereinnahmt hat (§ 10 Nr. 1\n\nGVO). Damit bezieht er für seine Vollstreckungstätigkeit aber keine \"besondere\n\nVergütung durch Gebühren von den Beteiligten\" i.S.d. § 1 Abs. 3 2. Alt.\n\nPrStHG. Diese Bestimmung betrifft nur solche Amtshandlungen, in denen ein\n\nunmittelbarer Gebührenanspruch des Beamten gegen die Beteiligten besteht\n\n(RGZ 88, 256, 258 f unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes;\n\nferner RGZ 138, 178 ff). Gläubiger des Gebührenanspruchs ist vielmehr aus-\n\nschließlich das Land als Dienstherr des Gerichtsvollziehers. Der dem Gerichts-\n\nvollzieher zustehende Anteil der Gebühren ist somit im Rechtssinn Bestandteil\n\nseiner beamtenrechtlichen Bezüge.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/iii-zr-314-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/iii-zr-314-99","retrieved":"2026-07-10 11:39:45.394670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-09/iii-zr-314-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2000-11-09","dockets":["III ZR 314/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.11.2000 – III ZR 314/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/iii-zr-314-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 839 Fi Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration. BGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3 Gerichtsvollzieher sind keine \"Gebührenbeamten\".","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":2},{"id":"GrdstVV/10","law":"GrdstVV","abbreviation":"GrdstVV","ref":"10","label":"§ 10 GrdstVV","mentions":2},{"id":"ZPO/883","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"883","label":"§ 883 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/938","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"938","label":"§ 938 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:39:45.394670+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}