{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"XII ZB 132/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 132/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen\n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom\n\n13. März 2000 gewährt.\n\nWert: 3.254 DM ( 10 x 279 DM = 2.790 DM\n\n 2 x 232 DM =\n\n464 DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000\n\nwurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 gebo-\n\nrene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach dem\n\nUnterhaltsvorschußgesetz für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde dem\n\nBeklagten am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schrift-\n\nsatz seines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten\n\ngegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von\n\nProzeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fall\n\nder Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch teilwei-\n\nse - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei den\n\nAkten befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vor\n\ndem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Pro-\n\nzeßkostenhilfe bewilligt worden.\n\nDurch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Beru-\n\nfungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin,\n\nweil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der Beklagte\n\nam 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt ein-\n\ngelegt worden. Außerdem begründete er \"die am 18. April 2000 eingelegte Be-\n\nrufung\" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die\n\nKlage abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.\n\nDas Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom\n\n13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Pro-\n\nzeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Un-\n\nzulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich der\n\nBeklagte mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte\n\nmit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewäh-\n\nrung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzu-\n\nlässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000,\n\ndie Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu\n\nverstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986\n\n- IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518\n\nAbs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000\n\n- III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).\n\n2. Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit des\n\nBeklagten nicht die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Verwerfung\n\ndes Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung\n\nüber die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten in\n\nden vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene Berufungsfrist\n\nrechtswirksam nachgeholt werden.\n\na) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalb\n\nder Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten,\n\nrechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Über\n\ndiesen Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgs-\n\naussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das Ge-\n\nricht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auf \"möglichste\n\nBeschleunigung\" bedacht sein (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 118\n\nRdn. 5; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es über\n\nden Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die\n\nPartei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch\n\nwahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch\n\nBVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383).\n\nDa die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens\n\nbeantragt worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirk-\n\nsamen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleich\n\ndem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten\n\nParteien zu genügen, zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entschei-\n\nden, bevor es in der Sache selbst entschied (BVerfG aaO S. 382).\n\nDas hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.\n\nb) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechts-\n\nfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung\n\ndes Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzuse-\n\nhen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993,\n\n1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -). Der Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen Beru-\n\nfungsschriftsatz vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518\n\nAbs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem Schriftsatz\n\nvom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur\n\nDurchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantrag-\n\nten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die \"mit Schriftsatz vom\n\n18. April 2000 eingelegte Berufung\" verweist und jeden Hinweis auf eine Ab-\n\nhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ver-\n\nmeidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).\n\nc) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Beru-\n\nfungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher verspätet\n\nund insoweit ebenfalls unzulässig.\n\nWegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedoch\n\ngemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren. Diese von dem Oberlandesgericht unterlassene\n\nEntscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl.\n\nBGH Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.).\n\nDie Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung der\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts - nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen\n\nder vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls\n\nein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung \"für\n\nden Fall der Bewilligung des Gesuchs\" verbunden worden war - entschieden\n\nhat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen\n\nEinfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist\n\n(vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Dann\n\nbeseitigt aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklä-\n\nrung, wie ihn der Vorsitzende des Berufungssenats am 26. April 2000 erteilt\n\nhat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt des-\n\nhalb nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf.\n\nMit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig ver-\n\nwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325,\n\n328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/xii-zb-132-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/xii-zb-132-00","retrieved":"2026-07-10 11:39:11.190848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-08/xii-zb-132-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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