{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"IV ZR 298/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67, 82 In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verur- sacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 298/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. November 2000\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVVG § 67, 82\n\nIn der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung\neinen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen\nder Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verur-\nsacht hat.\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - OLG Bamberg\n LG Würzburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n5. Juli 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil\n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg\n\nvom 25. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht als Gebäudefeuerversicherer Rückgriffsan-\n\nsprüche gegen die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klä-\n\ngerin, der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung des\n\nversicherten Gebäudes an die Streitkräfte der USA. Diese überließen die\n\nWohnung an die Familie M. als Mitglied der US-Streitkräfte. In dem\n\nMietvertrag heißt es u.a.: \"Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Die\n\nnachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten.\"\n\nNach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für die\n\nlaufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grund-\n\nsteuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasser-\n\nschäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls\n\ndie Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen.\n\nAm 22. Oktober 1995 brach gegen 13.00 Uhr in der Wohnung der\n\nFamilie M. ein Brand aus. Zu dieser Zeit hielt sich lediglich der 13jährige\n\nSohn der Familie in der Wohnung auf. Die Wohnung brannte vollständig\n\naus. Vom Gebäude waren der Keller, das Erd- und Dachgeschoß be-\n\ntroffen. Die Klägerin leistete an den Hauseigentümer 206.261 DM. Die-\n\nsen Betrag verlangt sie im Wege des Regresses von der Beklagten, der\n\nBundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten\n\nStaaten von Amerika.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen\n\ndie Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus übergegangenem\n\nRecht auf Ersatz der Brandschäden gemäß § 67 Abs. 1 VVG i.V. mit po-\n\nsitiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 276 Abs. 1, 278,\n\n535 ff., 549 Abs. 3 BGB. Bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter\n\nanteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete\n\nbeteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-\n\nsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gelte auch bei individuell ausgehan-\n\ndelten Mietverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Mieter.\n\nDamit hafte die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit\n\nder Erfüllungsgehilfen, also der Familie M. (§ 278 BGB).\n\nDen Beweis für ein solches Verschulden habe die Klägerin er-\n\nbracht, soweit er ihr nach den Regeln der Beweislastverteilung oblegen\n\nhabe. Im Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche aus positi-\n\nver Vertragsverletzung gelte bezüglich des Verschuldens § 548 BGB mit\n\n§ 282 BGB analog. Allerdings werde die Anwendbarkeit des § 282 BGB\n\nbei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung dahingehend modifi-\n\nziert, daß die Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungs-\n\nbereichen vorgenommen werde. Wenn der Vermieter den Nachweis er-\n\nbringe, daß die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des\n\nMieters hervorgegangen sei, dann müsse sich der Mieter hinsichtlich des\n\nVerschuldens entlasten. Hier müsse also der Mieter solche Tatsachen\n\nbeweisen, nach denen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszuschließen\n\nseien.\n\nDie Klägerin habe durch Sachverständigengutachten den Beweis\n\ngeführt, daß die Schadensursache allein und ausschließlich dem Gefah-\n\nren-, Obhuts- oder Verantwortungsbereich der Mieter entstamme. Nach\n\nden Ergebnissen der Untersuchung sei die Schadensursache eindeutig\n\nim Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung anzusiedeln.\n\nEs bestehe die Vermutung, daß der Brand durch Entzünden von über-\n\nhitztem Fett auf der Kochplatte entstanden sei, diese bei der Entdeckung\n\ndes Brandes unverzüglich ausgeschaltet worden sei, das brennende Fett\n\nin die Spüle entsorgt werden sollte, dort aber weitere Gegenstände in\n\nBrand gesetzt habe. Die Beklagte habe bezüglich des Verhaltens der\n\nMieter nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Aus den Ermittlungsakten\n\nder Staatsanwaltschaft ergebe sich, daß der Sohn am Vormittag des\n\nBrandtages sich auf dem Herd Speisen unter Verwendung von heißem\n\nFett zubereitet habe. Der Jugendliche habe den Wohn- und Küchen-\n\nraum, in dem sich das erhitzte Fett auf eingeschalteter Herdplatte be-\n\nfunden habe, etwa 10 Minuten verlassen, bis er durch laute Geräusche\n\nauf den Brand aufmerksam geworden sei. Dieses Verhalten sei grob\n\nfahrlässig, weil sich jedermann aufdrängen müsse, daß man kein Fett in\n\neiner Pfanne auf dem Herd unbeaufsichtigt erhitzen dürfe. Das wisse\n\nauch ein 13 1/2jähriger Jugendlicher.\n\n2. Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter\n\nanteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete\n\nbeteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vor-\n\nsatz und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das Berufungsgericht in\n\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\n\nBGHZ 131, 288).\n\na) Nach ihr ist der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerver-\n\nsicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern \"Dritter\" im\n\nSinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so daß insoweit nach dieser Vor-\n\nschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-\n\nspruchs des Wohnungseigentümers auf den Versicherer nicht ausge-\n\nschlossen ist (BGH, aaO S. 291). Aus der Verpflichtung des Wohnungs-\n\nmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten für die Feuerversicherung\n\nergibt sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine still-\n\nschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursa-\n\nchung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH,\n\naaO S. 292).\n\nb) Diese Rechtsprechung ist - weniger im Ergebnis als in der Be-\n\ngründung - auf unterschiedliche Kritik gestoßen, weil die Lösung des\n\nProblems auf der haftungsrechtlichen anstatt auf der versicherungs-\n\nrechtlichen Ebene gefunden worden sei. Vor allem sei nicht überzeu-\n\ngend, daß der konkludente Haftungsverzicht des Vermieters und damit\n\nder Schutz des Mieters davon abhängen solle, daß der Vermieter seine\n\nKalkulation offenlege und den Mieter erkennbar mit der anteiligen Prä-\n\nmie für die Feuerversicherung belaste (vgl. Armbrüster, NJW 1997, 177;\n\nkritisch auch Ihne, r+s 1999, 89, der einen stillschweigenden Haftungs-\n\nverzicht des Vermieters dann verneint, wenn der Mieter eine Haftpflicht-\n\nversicherung abgeschlossen hat; a.A. Huber, VersR 1998, 265, 277, der\n\ndie offene Überwälzung der Prämie für ein sachgerechtes Kriterium hält).\n\nDies gelte insbesondere auch für solche Fälle, in denen die Prämie pau-\n\nschal und unspezifiziert auf den Mieter überwälzt werde, etwa durch Be-\n\nzugnahme auf \"die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der\n\n2.BV\" (Armbrüster, r+s 1998, 221, 222; vgl. auch LG Köln r+s 1999, 119,\n\ndas bei einer \"Inklusivmiete\" einen stillschweigenden Haftungsverzicht\n\nverneint). Die Konstruktion einer generell stillschweigend vereinbarten\n\nHaftungsbegrenzung sei nicht der richtige Weg, den Mieter vor einem\n\nRegreß des Versicherers zu schützen. Der Vermieter könne im Einzelfall\n\nbeachtenswerte Gründe haben, den Versicherer nicht in Anspruch zu\n\nnehmen, etwa weil ihm sonst eine Kündigung des Versicherungsvertra-\n\nges drohe oder langwierige Auseinandersetzungen mit dem Versicherer\n\nüber dessen Leistungspflicht zu erwarten seien. In solchen und ähnli-\n\nchen Fällen habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, auf\n\nden Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zurückgreifen zu können\n\n(vgl. Prölss, r+s 1997, 221).\n\nKritisch wird auch die Beweislastverteilung gesehen. Während von\n\neinigen die Beweislastverteilung, von der auch das Berufungsgericht\n\nausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersicht-\n\nlich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinaus\n\nauch noch Beweislastvorteile einzuräumen (Ihne, aaO; so im Ergebnis\n\nwohl auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des\n\n§ 61 VVG an (so OLG Hamm VersR 1999, 843). Die Beweislast orientie-\n\nre sich bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an der mietvertraglichen\n\nVorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nicht-\n\nvertretenmüssen beweisbelastet sei, sondern an der versicherungsrecht-\n\nlichen Regelung des § 61 VVG. Der Versicherer habe deshalb das Vor-\n\nliegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Mieters\n\nzu beweisen (ebenso Finzel und Boin, r+s 1997, 177).\n\n3. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288, 291)\n\nüber den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers\n\nauf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nBezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung\n\ndes Vermieters nicht mitversichert \n\nist \n\n(BGH, Beschluß \n\nvom\n\n18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311, zustimmend Lo-\n\nrenz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz\n\nbejaht, S. 402; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR\n\n284/89 - VersR 1991, 462 zur Leitungswasserversicherung). Daran wird\n\nim Ergebnis festgehalten.\n\na) Allerdings gibt der Senat die Ansicht auf, in eine reine Sachver-\n\nsicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen\n\nwerden. Die Parteien eines Versicherungsvertrages sind grundsätzlich\n\nfrei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung,\n\nwelches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll.\n\nDie Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichts-\n\nrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung\n\nim einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann.\n\nInsofern steht einem etwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudefeu-\n\nerversicherung auch das Sachersatzinteresse eines Mieters in den Ver-\n\nsicherungsschutz mit einzubeziehen, nichts entgegen. So hat auch der\n\nBundesgerichtshof in anderen Fällen der Sachversicherung das Sacher-\n\nsatzinteresse eines Dritten als mitversichert angesehen (BGH, Urteil\n\nvom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949, Leasingvertrag).\n\nb) Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben,\n\nist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Die üblicherweise verwen-\n\ndeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversi-\n\ncherung (vgl. z.B. VGB 99, abgedruckt bei Dörner, Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen, 3. Aufl. 1999 S. 523 ff.) besagen über die Mitversi-\n\ncherung des Sachersatzinteresses des Mieters nichts. Dennoch kann\n\nüber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des\n\nVersicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinba-\n\nrungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte Vertragslücke in\n\nden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f.). Dies\n\nerfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche reichen bei\n\nder hier zu beurteilenden Fallgestaltung zur Annahme nicht aus, der\n\nVermieter als Versicherungsnehmer und der Versicherer hätten den\n\nMieter als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen oder sie\n\nhätten ihn bei Kenntnis einer Vertragslücke billigerweise einbeziehen\n\nmüssen. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur\n\nleicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in\n\nAnspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen,\n\nbraucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudefeuer-\n\nversicherungsvertrag einbezogen zu werden, so daß ihm eigene Ansprü-\n\nche gegen den Versicherer zustehen würden.\n\nc) Demgegenüber ergibt die ergänzende Vertragsauslegung des\n\nGebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regreßverzicht des\n\nVersicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brand-\n\nschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.\n\nDiese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren\n\nInteresse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gele-\n\ngen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu\n\nseinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall\n\nwäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, daß\n\nden Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Oblie-\n\ngenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regreßforderung\n\nzu unterstützen (vgl. § 15 Nr. 1 c VGB 99; auch Armbrüster, NJW 1997,\n\n177, 178). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem\n\nKonflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Re-\n\ngreß des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietver-\n\nhältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung ge-\n\ntäuscht sieht, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes\n\nnicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichen\n\nLaien ist häufig unverständlich, daß er für einen nur leicht fahrlässig\n\nverursachten Brand einzustehen hat, wenn das Gebäude gegen Brand\n\nversichert ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oder\n\nüberhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im wirtschaftlichen\n\nInteresse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Re-\n\ngreßforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die\n\nMietzahlungen auswirken können.\n\nDie allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßver-\n\nzichts für leichte Fahrlässigkeit kann nicht davon abhängen, ob der\n\nMieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.\n\nHäufig ist dieser Umstand in dem Zeitpunkt noch unbekannt, zu dem der\n\nVermieter die Gebäudeversicherung nimmt. Auch zeigt die Erfahrung,\n\ndaß viele Mieter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und\n\ndie Notwendigkeit dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt sehen, daß\n\nsie als Mieter in Regreß genommen werden könnten. Selbst wenn eine\n\nHaftpflichtversicherung besteht ist nicht gesagt, daß diese auch den\n\nBrandschaden abdeckt. Nach § 4 I Nr. 6 a AHB 99 (abgedruckt bei Dör-\n\nner, aaO S. 542 ff.) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf\n\nSchäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet\n\nhat. Zwar kann dieser Risikoausschluß abbedungen werden. Das ge-\n\nschieht aber häufig nicht. Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine\n\nHaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem\n\nHaftpflicht- und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte,\n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Parteien haben zum\n\nBestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.\n\nDem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versiche-\n\nrungsnehmers an einem Regreßverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit\n\nstehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm\n\nerlaubten, sich einem Regreßverzicht zu entziehen (vgl. Prölss, r+s\n\n1997, 221, 223). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verzicht auf\n\ndie Einnahmen aus dieser Fallgruppe die Gesamtkalkulation ernsthaft\n\ngefährdet. Hat der Versicherungsnehmer sein Einfamilienhaus vermietet,\n\nerhöht sich die Gefahr gegenüber der Eigennutzung im allgemeinen\n\nnicht. Auch gegenüber dem selbstnutzenden Eigentümer könnte sich der\n\nVersicherer gemäß § 61 VVG bei nur leicht fahrlässig verursachtem\n\nBrandschaden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Bei Miethäusern hat\n\nder Versicherer zwar den Einnahmeausfall eines Regreßverzichts zu tra-\n\ngen. Bei besonderen Gefahrerhöhungen genießt der Versicherer aber\n\ndurch die §§ 23 ff. VVG noch einen gewissen Schutz.\n\n4. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines\n\nRegreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Ver-\n\nsicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für ei-\n\nnen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder\n\nvorsätzlich gehandelt hat.\n\nDa das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer anderen\n\nBeweislastverteilung ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung zurückverwiesen werden, auch um den Parteien Gelegenheit\n\nzu geben, gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Rechtslage ergänzend\n\nvorzutragen. Dabei hat das Berufungsgericht - falls es darauf ankommen\n\nsollte - die Möglichkeit, erneut zu prüfen, ob das hier zugrunde gelegte\n\nVerhalten eines 13 1/2 Jahre alten Jungen als grob fahrlässig einzustu-\n\nfen ist.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/iv-zr-298-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/iv-zr-298-99","retrieved":"2026-07-10 11:38:50.392084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-08/iv-zr-298-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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