{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"3 StR 360/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 316 a Abs. 1 Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 360/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten Schnur,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000\n\nwerden als unbegründet verworfen\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\n\neinen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten\n\nRevisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von\n\nRechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der\n\nÜberzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich\n\nder mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um\n\neine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten\n\nK. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den\n\nungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der\n\nSchilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem\n\nGegenstand \"herumgespielt\", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden\n\nSchluß gezogen.\n\nDer näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten bei\n\ndem zur Begehung der Erpressung verübten Angriff auf die Entschlußfreiheit\n\ndes Opfers die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt ha-\n\nben (§ 316 a Abs. 1 StGB).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten\n\nübereingekommen, sich von dem Bauunternehmer W. unter dem Vor-\n\nwand, eine Fahrgelegenheit zu benötigen, in dessen Auto mitnehmen zu las-\n\nsen und auf der Fahrt unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Lei-\n\nbesgefahr von ihm Geld zu erpressen. Entsprechend diesem Plan nahmen der\n\nAngeklagte S. auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte K. auf\n\nder Rückbank Platz. Als sie sich auf der Fahrt einer Tankstelle näherten, bat\n\nder Angeklagte S. den W. mit der Behauptung, er wolle etwas kau-\n\nfen, um einen Halt. Er wollte, daß dieser \"seinen PKW an einer etwas abseits\n\ngelegenen Stelle zum Stehen brachte und er und K. ihn an diesem\n\nOrt erpressen und, soweit er Bargeld bei sich haben würde, dieses abnehmen\n\nkonnten\" (UA S. 10). Als W. nahe dem Verkaufsraum der Tankstelle an-\n\nhielt, verlangte der Angeklagte S. dementsprechend \"in barschem Ton ...,\n\nnicht hier, sondern am Rand des Tankstellengeländes zu halten\" (UA S. 11).\n\nUnmittelbar nachdem W. sein Fahrzeug dort zum Stehen gebracht hatte,\n\nbegann der Angeklagte S. vom Beifahrersitz aus damit, ihn zu bedrohen\n\nund die Herausgabe von Geld zu verlangen, während der Angeklagte K. \n\n vom Rücksitz aus die Bedrohung dadurch verstärkte, daß er mit dem\n\nungeladenen Schreckschußrevolver \"herumspielte\". Wie von den Angeklagten\n\nerwartet, empfand W. dies als massive Drohung mit Gefahr für Leib oder\n\nLeben und zahlte 10.000 DM an die Angeklagten.\n\nDie Voraussetzungen des § 316 a Abs.1 StGB sind damit ausreichend\n\nbelegt.\n\n1. Durch das 6. StrRG ist der Deliktscharakter des räuberischen Angriffs\n\nauf Kraftfahrer geändert worden. Das frühere Unternehmensdelikt ist in ein De-\n\nlikt umgestaltet worden, das durch \"Verüben eines Angriffs\" begangen wird. Ob\n\nes sich dabei um ein Tätigkeits-, ein unechtes Unternehmens- oder um ein Er-\n\nfolgsdelikt handelt, ist umstritten (vgl. Ingelfinger, JR 2000, 225), muß aber hier\n\nnicht entschieden werden. Die Angeklagten haben zur Begehung einer räube-\n\nrischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Geschädigten\n\nverübt, indem sie ihn aufforderten, an den Rand des Geländes zu fahren und\n\nihn dort unmittelbar nach dem Anhalten bedrohten. Da die Drohung der Ange-\n\nklagten unmittelbar zur Aushändigung eines Geldbetrages von 10.000 DM\n\ndurch das Tatopfer geführt hat, ist das Versuchsstadium eindeutig überschrit-\n\nten und es liegt eine Vollendung des § 316 a Abs. 1 StGB vor (vgl. zu den Ab-\n\ngrenzungsfragen Ingelfinger, JR 2000, 225, 229 ff.).\n\n2. Dabei haben die Angeklagten auch die besonderen Verhältnisse des\n\nStraßenverkehrs ausgenutzt. An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestands-\n\nmerkmals hat sich durch die Neufassung sachlich nichts geändert (Fischer,\n\nJura 2000, 433, 440; so auch inzidenter BGH, Beschl. vom 18. August 1998\n\n- 5 StR 337/98), so daß jedenfalls in den Fällen, in denen der Angriff verübt\n\nworden ist, an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ange-\n\nknüpft werden kann. Danach ist das Merkmal des Ausnutzens der besonderen\n\nVerhältnisse des Straßenverkehrs erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenla-\n\nge zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Die Gefahren-\n\nlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infol-\n\nge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration\n\nauf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus fol-\n\ngende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197;\n\nBGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.). Auf dieser\n\nGrundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf\n\nden Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahr-\n\nzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB\n\n§ 316 a I Straßenverkehr 1 und 7). Der Bundesgerichtshof hat aber auch die\n\ndurch die Fahrt bewirkte \"Vereinzelung des Fahrers\" und die damit verbundene\n\nNichterreichbarkeit fremder Hilfe zu den besonderen Verhältnissen des Stra-\n\nßenverkehrs gerechnet (BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30). Eine erheb-\n\nliche Entfernung von fremder Hilfe ist dabei nicht gefordert. Das Opfer ist auch\n\ndann isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe des Tatortes der Verkehr vorbeiflutet\n\n(BGHSt 15, 322). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des\n\n§ 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der\n\nbeabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig\n\nherbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38,\n\n196; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger,\n\nMDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98). Erforder-\n\nlich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung\n\ndes Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW\n\n1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).\n\nDie Entscheidung des Landgerichts befindet sich im Einklang mit diesen\n\nGrundsätzen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB\n\nvom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff\n\nauf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach-\n\ndem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel\n\nangekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 =\n\nGA 1979, 466; BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom\n\n21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38,\n\n196). Eine solche Beendigung der Fahrt ist vorliegend gerade nicht festgestellt;\n\nvielmehr haben die Angeklagten den Geschädigten veranlaßt, an abgelegener\n\nStelle - nach der Vorstellung des Geschädigten nur für kurze Zeit - zu halten,\n\nund haben unmittelbar danach im Auto mit der räuberischen Erpressung be-\n\ngonnen. Mit der für sich genommen mißverständlichen Formulierung, die An-\n\ngeklagten hätten geplant, den erpresserischen Angriff \"erst im ruhenden Ver-\n\nkehr\" auszuführen (UA S. 10), macht das Landgericht ersichtlich nur deutlich,\n\ndaß die Angeklagten durch ihre Vorgehensweise verhindern wollten, daß der\n\nGeschädigte das in Fahrt befindliche Auto an eine für sie nicht erwünschte\n\nStelle, etwa ein Polizeirevier lenken konnte (UA S. 11).\n\nIn diesem Zusammenhang durfte das Landgericht auch darauf abstellen,\n\ndaß es den Angeklagten bei der Tat auch darauf ankam, den Umstand auszu-\n\nnutzen, daß dem Opfer als Führer des PKW aufgrund der räumlichen Enge nur\n\nerheblich eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl.\n\nBGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 7). Dies haben die Angeklagten, nach-\n\ndem sie das Opfer unter Vorspiegelung eines Anhaltewunsches in die erstrebte\n\nisolierte Halteposition gebracht hatten, auch sofort in Verfolgung ihres zuvor\n\ngefaßten Tatplans ausgenutzt. Die Entscheidungen BGH NStZ 1996, 389, 390\n\nund BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 12 stehen dem nicht entgegen. Dort\n\nwaren der Entschluß zum Raub erst gefaßt und der Angriff unternommen wor-\n\nden, nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Zur Tatbestand-\n\nserfüllung des § 316 a Abs. 1 StGB genügt es aber nicht, daß lediglich die Ab-\n\nwehrmöglichkeiten des Kraftfahrzeugführers durch die Enge im Fahrzeug ein-\n\ngeschränkt sind.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStGB § 316 a Abs. 1\n\nDurch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der\n\nRegelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen\n\nVerhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.\n\nBGH, Urt. vom 8. November 2000 - 3 StR 360/00 - LG Hildesheim","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-360-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/3-str-360-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:42.909152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-08/3-str-360-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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