{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"XI ZR 44/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 607, 273 Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in Betracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche gegen ihn verjährt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 44/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. November 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 607, 273\n\nGegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der\n\nSchuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in\n\nBetracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche\n\ngegen ihn verjährt sind.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 44/00 - OLG Celle\n LG Stade\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n5. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDas Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 28. Juli 1999 wird aufrechterhalten.\n\nDer Beklagte hat auch die weiteren Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der im Wechselprozeß gegen den Beklagten ein Vor-\n\nbehaltsurteil auf Zahlung der Wechselsumme zuzüglich Nebenforde-\n\nrungen erwirkt hat, macht im Nachverfahren hilfsweise eine dem Wech-\n\nsel zugrundeliegende Darlehensforderung geltend.\n\nDer Kläger stellte am 14. Juli 1992 einen Wechsel über\n\n72.000 DM an eigene Order aus, der eine Unterschrift mit dem Namen\n\ndes Beklagten als Akzeptanten aufweist. Der Wechsel ging nach Fällig-\n\nkeit zu Protest. Zur Zeit ist er unauffindbar.\n\nDer Kläger hat vorgetragen: Bei dem Wechsel handele es sich\n\num die Prolongation eines von ihm früher ausgestellten und unstreitig\n\nvom Beklagten am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsels über\n\n127.236 DM, dem eine Darlehensforderung zugrunde liege. Er habe\n\n- auch das ist unstreitig - dem Beklagten im Juni 1991 einen Betrag in\n\ndieser Höhe überwiesen.\n\nDer Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den streiti-\n\ngen, vom Kläger am 14. Juli 1992 ausgestellten Wechsel nicht ange-\n\nnommen, seine darauf befindliche Unterschrift sei gefälscht. Dem von\n\nihm am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsel liege keine Forderung\n\nzugrunde, vielmehr handele es sich dabei um die Teilprolongation ei-\n\nnes früheren Wechsels.\n\nDas Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bis auf einen Teil der\n\ngeltend gemachten Zinsen und die Wechselnebenkosten für vorbehalt-\n\nlos erklärt. Es hat wechselrechtliche Ansprüche verneint, aber einen\n\nAnspruch des Klägers auf Rückzahlung eines Darlehens bejaht, das\n\ndem Wechsel vom 14. Juli 1992 zugrunde liege. Das Berufungsgericht\n\nhat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 28. Juli\n\n1999 zurückgewiesen. Nach Einspruch des Beklagten hat es dieses\n\nVersäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten An-\n\ntrag weiter, die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung aufrecht-\n\nzuerhalten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet, sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Aufrechterhaltung des vom Beru-\n\nfungsgericht gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nWechselrechtliche Ansprüche des Klägers bestünden nicht, da er\n\nden Beweis der Echtheit des Wechselakzepts nicht erbracht habe. Der\n\nKläger habe allerdings einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Be-\n\nklagten am 18. Juni 1991 gewährten, dem Wechsel vom 14. Juli 1992\n\nzugrunde liegenden Darlehens. Dieser Anspruch sei aber noch nicht\n\nfällig. Die Darlehensforderung sei wegen Nichterledigung des Wech-\n\nsels gestundet. Übernehme der Schuldner zur Befriedigung des Gläu-\n\nbigers - wie hier der Beklagte durch die Hingabe des Wechsels an den\n\nKläger - eine neue Verbindlichkeit, so sei im Zweifel eine Leistung er-\n\nfüllungshalber anzunehmen. Mit einer solchen Leistung sei in der Regel\n\neine Stundung der ursprünglichen Darlehensforderung verbunden. Die-\n\nse Stundung ende mit der Erfüllung oder dadurch, daß der Versuch der\n\nanderweitigen Befriedigung mißlinge. Solange der Wechsel nicht aus\n\ndem Verkehr gezogen sei und die Möglichkeit bestehe, daß der Be-\n\nklagte daraus von einem Dritten, dem der Wechsel indossiert sein kön-\n\nne, in Anspruch genommen werde, könne kein Mißlingen des Versuchs\n\neiner anderweitigen Befriedigung festgestellt werden.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält in einem wesentlichen Punkt rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist\n\ndie Darlehensforderung des Klägers fällig.\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Wech-\n\nselansprüche des Klägers verneint, da dieser den ihm obliegenden Be-\n\nweis für die Echtheit des Wechsels nicht erbracht habe. Hiergegen hat\n\nder Kläger in der Revisionsbegründung nichts - wie erforderlich gewe-\n\nsen wäre - vorgebracht.\n\n2. Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, der Kläger könne von dem Beklagten die Rückzahlung ei-\n\nnes am 18. Juni 1991 gewährten Darlehens beanspruchen, das Grund\n\nfür die unstreitige Annahme des Wechsels vom 17. Juni 1991 über\n\n127.236 DM gewesen sei und für das nach dem Vorbringen des Klägers\n\nder streitige Prolongationswechsel in Höhe von 72.000 DM ausgestellt\n\nund vom Beklagten akzeptiert worden sei. Die Feststellung dieses\n\nDarlehensanspruchs wird vom Beklagten nicht beanstandet.\n\n3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Darlehensanspruch sei noch nicht fällig.\n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt: Ein Gläubiger, der\n\n- wie hier der Kläger - einen Wechsel erfüllungshalber in Zahlung ge-\n\nnommen hat, ist verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem\n\nWechsel zu suchen. Demgemäß kann der Schuldner gegenüber der\n\nKausalforderung den der Stundung entsprechenden Einwand der\n\nWechselhingabe erheben. Dieser Einwand entfällt allerdings, wenn der\n\nVersuch der Befriedigung aus dem Wechsel fehlschlägt. Dies ist dann\n\nder Fall, wenn der Wechsel nach Verfall ohne Erfolg zur Zahlung vor-\n\ngelegt wird (BGHZ 96, 182, 193 m.w.Nachw.).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der streitige Wechsel\n\nwar am 14. August 1992 fällig und ist bei Vorlage am 17. August 1992\n\nmangels Zahlung zu Protest gegangen. Damit ist die Befriedigung fehl-\n\ngeschlagen und der Einwand der Wechselhingabe entfallen.\n\nb) Allerdings kann auch dann, wenn der Einwand der Wech-\n\nselhingabe nicht mehr besteht, der Gläubiger die Kausalforderung nicht\n\nohne weiteres, sondern grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Rückgabe\n\ndes Wechsels oder Vorlage eines Ausschlußurteils geltend machen.\n\nDadurch soll der Schuldner vor der Gefahr geschützt werden, außer\n\nwegen der Kausalforderung auch noch aus dem Wechsel in Anspruch\n\ngenommen zu werden, etwa durch einen Dritten, dem der Wechsel in-\n\ndossiert wurde (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53,\n\nWM 1956, 188, 190; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl.\n\nS. 169, 173).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht hier diese\n\nGefahr der doppelten Inanspruchnahme des Beklagten nicht; denn die\n\nWechselklage des Klägers ist erfolglos geblieben und alle in Betracht\n\nkommenden Ansprüche eines Dritten als Wechselinhaber wären ver-\n\njährt.\n\nWechselmäßige Ansprüche gegen den Beklagten als Annehmer\n\ndes Wechsels waren bereits drei Jahre nach der am 14. August 1992\n\neingetretenen Fälligkeit des Wechsels verjährt (Art. 70 Abs. 1 WG).\n\nDurch die vom Kläger erhobene Wechselklage ist die Verjährung zu-\n\ngunsten eines etwaigen anderen Wechselgläubigers nicht unterbrochen\n\nworden \n\n(Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz\n\n21. Aufl. Art. 71 WG Rdn. 1; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz,\n\nAGB 3. Aufl. Art. 71 WG Rdn. 1). Gegen den Beklagten kann auch nicht\n\nmit Erfolg ein Wechselbereicherungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 Satz 1\n\nWG geltend gemacht werden (vgl. dazu Hueck/Canaris aaO S. 173).\n\nEin solcher Anspruch wäre, wenn der Beklagte überhaupt als Schuldner\n\neiner Bereicherungsforderung in Betracht käme, drei Jahre nach dem\n\nErlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit verjährt (Art. 89 Abs. 1\n\nSatz 2 WG), hier mithin am 14. August 1998. Die Einrede der Wechsel-\n\nrückgabe \n\nist damit hinfällig geworden \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n20. Dezember 1956 aaO).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und, da die Sache zur\n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), das Versäumnisur-\n\nteil gegen den Beklagten wiederherzustellen.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/xi-zr-44-00","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/xi-zr-44-00","retrieved":"2026-07-10 11:36:28.111903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-07/xi-zr-44-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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