{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"X ZR 145/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brieflocher EPÜ Art. 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 69 Abs. 1 Sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutz- bereichs sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angespro- chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht .","text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 9. Januar 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 145/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n7. November 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBrieflocher\n\nEPÜ Art. 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 69 Abs. 1\n\nSowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutz-\n\nbereichs sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angespro-\n\nchene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung\n\nder in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht .\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2000 - X ZR 145/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom\n\n7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluß-\n\nberufung der Klägerin werden das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitsse-\n\nnats II) des Bundespatentgerichts vom 4. März 1998 (2 Ni 16/97 (EU))\n\nteilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 6. Juli\n\n1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. August 1989 ange-\n\nmeldeten europäischen Patents 487 542 (Streitpatents). Das Streitpatent, das einen\n\nBrieflocher betrifft, umfaßt zehn Patentansprüche, von denen die Ansprüche 3 und 6\n\nwie folgt lauten:\n\n\"3. Brieflocher mit einem Unterteil (10), einem an seitlichen Lagerbök-\n\nken (14) des Unterteils schwenkbar gelagerten, auf am Unterteil ver-\n\nschiebbar geführten Lochstempel gegen die Rückstellkraft einer Fe-\n\nder einwirkenden Druckhebel (18), wobei der Druckhebel seitlich\n\nnach unten gebogene, die Lagerböcke außenseitig überlappende\n\nLagerlappen (28) und eine stirnseitig am Druckhebel im Bereich zwi-\n\nschen den Lagerlappen nach unten gebogene, unter der Einwirkung\n\nder Rückstellkraft der Feder gegen Anschlagkanten an den Lager-\n\nböcken anschlagende Schürze (30) aufweist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß an den Lagerböcken (14) stirnseitig nach oben weisende, die\n\nSchürze (30) untergreifende Ausleger (50) angeordnet sind, deren\n\nOberkante (32) rückseitig überstehende Anschläge (54) für die\n\nOberkanten (52) der Ausleger (50) aufweist.\n\n...\n\n 6. Brieflocher nach einem der Ansprüche 3 bis 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß im Bereich zwischen der Schürzenunterkante (32) und den An-\n\nschlägen (54) ein zwischen zwei Endstellungen quer verschiebbarer,\n\nin der einen Endstellung in den Schwenkweg einer der Ausle-\n\ngeroberkanten (52) eingreifender, als Niederhalter für den Druckhe-\n\nbel (18) ausgebildeter Anschlagschieber (56) angeordnet ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift ver-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat mit den vom Bundespatentgericht zu gemeinsamer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung verbundenen Nichtigkeitsklagen zum einen die Patent-\n\nansprüche 3 bis 5, zum anderen die Patentansprüche 6 bis 9 angegriffen und gel-\n\ntend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfang\n\nnicht patentfähig. Ein Locher nach Anspruch 3 sei nicht neu, weil er durch einen von\n\nihr selbst durch Lieferung an die ...-Fabrik offenkundig vorbenutzten Locher (...-\n\nLocher) vorweggenommen werde, und ergebe sich jedenfalls in naheliegender Wei-\n\nse aus dem Stand der Technik, nämlich der US-Patentschrift 2 244 660. Anspruch 6\n\ndes Streitpatents stelle einen Nebenanspruch zu Anspruch 3 dar, da er keine\n\nzweckmäßige Ausgestaltung des Lochers nach Anspruch 3 enthalte; seine - von der\n\nKlägerin allein für relevant gehaltenen - kennzeichnenden Merkmale seien durch\n\neinen von dem englischen Unternehmen V. Ltd. offenkundig vorbenutzten Locher\n\n(V.-Locher) bekannt gewesen.\n\nDie Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage das\n\nStreitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 3 bis 5 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage ins-\n\ngesamt abzuweisen.\n\nHilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der Maßgabe, daß der erste\n\nHalbsatz des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 lautet:\n\n\"daß an den Lagerböcken (14) stirnseitig nach oben weisende, die\n\nSchürze (30) über den gesamten Schwenkbereich des Druckhebels un-\n\ntergreifende Ausleger (50) angeordnet sind,\"\n\nweiter hilfsweise mit der Maßgabe, daß zusätzlich zu dieser Einfügung am\n\nEnde des Kennzeichens angefügt wird:\n\n\"wobei beim Betätigen des Druckhebels zwischen Schürze (30) und\n\nAusleger (50) ein über den Schwenkweg konstanter Spalt mit einer\n\nWeite von weniger als 4 mm auftritt\" (Abweichungen vom geltenden An-\n\nspruch kursiv).\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verfolgt mit der Anschluß-\n\nberufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter,\n\ndas Streitpatent auch im Umfang der Patentansprüche 6 bis 9 für nichtig\n\nzu erklären.\n\nAls vom Senat bestellter Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. J. H. ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\n\nergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors Dr. B. vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, während die Anschlußberu-\n\nfung unbegründet ist. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß\n\ndem Gegenstand der Patentansprüche 3 bis 9 die Patentfähigkeit fehlt.\n\nI. Das Streitpatent betrifft einen Brieflocher mit einem Unterteil und einem\n\nDruckhebel, der an seitlichen Lagerböcken des Unterteils schwenkbar gelagert ist\n\nund gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil verschiebbar geführte\n\nLochstempel einwirkt. Der Druckhebel weist dabei seitlich nach unten gebogene, die\n\nLagerböcke außenseitig überlappende Lagerlappen und an seiner Stirnseite zwi-\n\nschen den Lagerlappen eine nach unten gebogene Schürze auf, die unter der Ein-\n\nwirkung der Rückstellkraft der Feder gegen Anschlagkanten an den Lagerböcken\n\nanschlägt. Ein solcher Locher ist - wie die Streitpatentschrift ausführt, ohne hierzu\n\neine bestimmte Druckschrift anzugeben - vor dem Prioritätstag bekannt gewesen.\n\nDie Streitpatentschrift bemängelt eine bei dem bekannten Locher bestehende\n\nVerletzungsgefahr. Wenn beim Niederdrücken des Druckhebels die Schürze von\n\nihrer Anschlagkante abgehoben werde, bilde sich ein von außen zugänglicher Spalt,\n\nin den ein Finger oder Handteil eindringen und beim Zurückfedern des Druckhebels\n\neingeklemmt werden könne. Die aus der großen Rückstellkraft resultierende erhebli-\n\nche Verletzungsgefahr werde dabei noch dadurch verstärkt, daß die gegeneinander\n\nanschlagenden Locherteile oft recht scharfkantig ausgebildet seien.\n\nDiesen Nachteil soll nach dem - dem nicht in Streit stehenden Anspruch 1 ne-\n\nbengeordneten - Patentanspruch 3 ein Locher mit folgenden Merkmalen vermeiden:\n\n1.\n\nDer Brieflocher besteht aus einem Unterteil und einem Druckhe-\n\nbel.\n\n2.\n\nDer Druckhebel\n\n2.1\n\nist an seitlichen Lagerböcken des Unterteils schwenkbar\n\ngelagert und\n\n2.2\n\nwirkt gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil\n\nverschiebbar geführte Lochstempel ein.\n\n3.\n\nDer Druckhebel weist auf\n\n3.1\n\nseitlich nach unten gebogene, die Lagerböcke außensei-\n\ntig überlappende Lagerlappen und\n\n3.2\n\neine Schürze, die\n\n3.2.1\n\nan der Stirnseite des Druckhebels zwischen den\n\nLagerlappen nach unten gebogen ist,\n\n3.2.2\n\nunter der Einwirkung der Rückstellkraft der Feder\n\ngegen Anschlagkanten an den Lagerböcken an-\n\nschlägt und\n\n3.2.3 hierzu im Abstand von ihrer Unterkante rückseitig\n\nüberstehende Anschläge aufweist.\n\n4.\n\nAn den Lagerböcken sind Ausleger angeordnet, die\n\n4.1\n\nstirnseitig nach oben weisen,\n\n4.2\n\ndie Schürze untergreifen und\n\n4.3 mit ihren Oberkanten die Anschlagkanten bilden.\n\nPatentanspruch 3 des Streitpatents enthält keine ausdrückliche Definition des\n\nAbstandes der Anschläge von der Unterkante der Schürze (Merkmal 3.2.3) und sagt\n\nauch nicht ausdrücklich, daß die an den Lagerböcken stirnseitig nach oben weisen-\n\nden Ausleger (Merkmal 4) die Schürze, wie die Beklagte in ihrem ersten Hilfsantrag\n\nformuliert, über den gesamten Schwenkbereich des Druckhebels untergreifen. Be-\n\ngriffe in den Patentansprüchen sind jedoch - unabhängig davon, ob der Inhalt des\n\nPatentanspruchs für die Prüfung seiner Patentfähigkeit oder als Grundlage für die\n\nSchutzbereichsbestimmung festgestellt wird - so zu deuten, wie sie der angespro-\n\nchene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung\n\nder in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (Sen., BGHZ 98, 12, 19 - Formstein;\n\n105, 1, 10 - Ionenanalyse; Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 f.\n\n- Prospekthalter; Urt. v. 29.4.1997 \n\n- X ZR 101/93, GRUR 1998, 133, 134\n\n- Kunststoffaufbereitung; Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911\n\n- Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefange-\n\nner Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln ei-\n\nnem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (Sen.Urt. v. 4.11.1997 - X ZR 18/95\n\n- Sämaschine, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. I,\n\nS. 424, 428). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem\n\nin der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren\n\n(Sen.Urt. v. 2.3.1999, aaO - Spannschraube; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu-\n\nstergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG Rdn. 72). Der Sachverständige hat hierzu überzeu-\n\ngend ausgeführt, daß der Fachmann den Anspruch dahin versteht, daß der Abstand\n\nausreichend groß sein muß, um bei der Betätigung des Druckhebels die Entstehung\n\neines Spalts zu verhindern, in den Handteile eindringen können. Denn das Unter-\n\ngreifen der Schürze und die Verlagerung der Anschlagkanten auf die Oberkanten\n\nder Ausleger, die wiederum mit den im Abstand von der Schürzenunterkante ange-\n\nordneten Anschlägen zusammenwirken, sollen gerade bewirken, daß der am Stand\n\nder Technik bemängelte, beim Abheben der Schürze von den Anschlagkanten ent-\n\nstehende, von außen zugängliche Spalt vermieden wird. Das setzt voraus, daß die\n\nSchürze nicht nur in einer bestimmten Position, sondern stets von den Auslegern\n\nuntergriffen wird und daß der Abstand der Anschläge von der Schürzenunterkante\n\nso gewählt wird, daß dies möglich ist.\n\nII. Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung des Patentanspruchs 3 des\n\nStreitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1\n\nBuchst. a, Art. 52 ff. EPÜ können nicht festgestellt werden.\n\n1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen sämtliche\n\nerfindungsgemäßen Merkmale aufweist (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).\n\na) Der nach \n\nihrem Vortrag von der Klägerin offenkundig vorbenutzte\n\n...-Locher läßt die den Oberbegriff des Patentanspruchs 3 bildenden, vom Streitpa-\n\ntent als bekannt vorausgesetzten Merkmale 1 bis 3.2.2 erkennen. An der Schürze\n\nsind ferner rückseitig überstehende Anschläge vorhanden, die mit einer stirnseitig\n\nnach oben weisenden Metallplatte zusammenwirken, die mit den Lagerböcken ver-\n\nbunden ist und deren Oberkante die Anschlagkante bildet. Die Anschläge sind in-\n\nsofern in einem geringfügigen Abstand von der Schürzenunterkante angeordnet, als\n\nauf den metallenen Druckhebel, bis zu dessen Unterkante sie reichen, eine Kunst-\n\nstoffschale aufgesetzt ist, die den Metallhebel etwas nach unten überragt. Infolge\n\nder nur um dieses geringe Maß gegenüber der Schürzenunterkante zurückversetz-\n\nten Anschläge bildet sich bei Betätigung des Druckhebels ein größer werdender\n\nSpalt, in dem bei Zurückfedern des Hebels ein Finger eingeklemmt werden kann.\n\nDie Schürze wird somit nicht i.S.d. Merkmals 4.2 untergriffen, weil es an einem hier-\n\nfür ausreichenden Abstand der Anschläge von der Schürzenunterkante i.S.d. vor-\n\nstehend erläuterten Merkmals 3.2.3 ebenfalls fehlt.\n\nb) Der Brieflocher nach der US-Patentschrift 2 244 660 weist in Übereinstim-\n\nmung mit dem Gegenstand des Streitpatents ein Unterteil in Gestalt einer Stanz-\n\nplatte (punch plate 12) und einen Druckhebel (hand lever 60) auf. Der Druckhebel ist\n\nan mit dem Unterteil fest verbundenen, den Lagerböcken vergleichbaren Haltern\n\n(punch holders 18) um Gelenkstellen (pivotal points 48) schwenkbar gelagert und\n\nwirkt auf verschiebbar geführte als Stanzelemente (punch members 10) bezeichnete\n\nLochstempel gegen die Rückstellkraft einer Feder (30) ein. Es ist ferner ein hauben-\n\nartiger Schild (shield 64) vorhanden, der seitlich nach unten gebogene Lagerlappen\n\nund eine stirnseitige Schürze umfaßt, die von an den Haltern nach oben weisenden\n\nAuslegern (40) untergriffen wird.\n\nAn den Haltern sind jedoch keine Anschlagkanten vorgesehen, gegen die die\n\nSchürze unter der Einwirkung der Rückstellkraft der Federn anschlagen könnte. Der\n\nFederweg wird nach oben vielmehr durch einen an den Lochstempeln befindlichen\n\nBund (shouldered portion 34) begrenzt, der gegen die Unterseite eines Führungs-\n\narms (guide arm 20) der Halter anschlägt. Bei Betätigung des Druckhebels entste-\n\nhen Spalte zwischen Druckhebel (Schürze) und Stanzplatte und zwischen Schürze\n\nund Auslegern.\n\nc) Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen liegen von\n\nder Lehre des Patentanspruchs 3 noch weiter ab und offenbaren nichts, was zusätz-\n\nlich in Richtung der Erfindung nach dem Streitpatent wiese; auch die Klägerin macht\n\ninsoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.\n\n2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat auch nicht die\n\nÜberzeugung gewonnen, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 3 des\n\nStreitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik\n\nergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52 Abs. 1, 56\n\nEPÜ).\n\nAls Durchschnittsfachmann ist nach den überzeugenden und mit dem ange-\n\nfochtenen Urteil übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen ein erfah-\n\nrener Konstrukteur für Bürogeräte anzusehen, der entweder Maschinenbautechniker\n\noder – was das Bundespatentgericht nicht in Betracht gezogen hat – auch Konstruk-\n\ntionsingenieur mit Fachhochschulausbildung sein kann.\n\nBefaßt sich der Fachmann – sei es, weil er mögliche Gefahrenquellen besei-\n\ntigen will, sei es, weil die Ursache aufgetretener Verletzungen behoben werden\n\nsoll – näher mit dem ...-Locher, erkennt er, wie das Bundespatentgericht zutreffend\n\nangenommen hat, daß beim Niederdrücken des Druckhebels zwischen der Unter-\n\nkante der Schürze und den Anschlagkanten ein Spalt entsteht, in dem ein Finger\n\neingeklemmt oder gequetscht werden kann, wenn der Druckhebel zurückfedert und\n\nden Spalt wieder schließt.\n\nDer Stand der Technik vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, die\n\nes ihm erlaubte, von dieser Erkenntnis des technischen Problems zu der erfin-\n\ndungsgemäßen Lösung zu gelangen. Weder die Schürze und die an ihr angebrach-\n\nten Anschläge noch die Anschlagkanten am Unterteil haben bei dem ...-Locher die\n\nFunktion, einer Verletzungsgefahr durch Einklemmen von Gliedmaßen vorzubeugen.\n\nDer Fachmann muß daher, wie es der Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten ausgedrückt hat, zu der neuen Überlegung finden, die Anschläge der Schür-\n\nze und die Anschlagkanten der Ausleger \"in die Maßnahme 'Ausleger untergreift\n\nSchürze' während der gesamten Schwenkbewegung des Druckhebels zu integrie-\n\nren\". Dafür gibt es kein Vorbild, und dazu vermittelt auch die US-Patentschrift\n\n2 244 660 keine Anregung, weil dort die Anschlagbegrenzung ganz anders gelöst ist\n\nund überdies die Schürze auch keinen zuverlässigen Klemmschutz bietet.\n\nDas Bundespatentgericht hat demgemäß nur das allgemeine Fachwissen und\n\n-können des Fachmanns herangezogen, um zu begründen, warum sich für ihn, aus-\n\ngehend von einem Locher mit den Merkmalen 1 bis 3.2.2, die Gesamtkombination\n\ndes Streitpatents in naheliegender Weise ergebe. Es hat gemeint, im Rahmen rein\n\nhandwerklicher Tätigkeit ergreife er Maßnahmen, um den bei Betätigung des Druck-\n\nhebels entstehenden Spalt auch im gedrückten Zustand zu vermeiden. Im Rahmen\n\nkonstruktiver Weiterentwicklung ordne er an den Lagerböcken Elemente an, die den\n\nSpalt in jedem Zustand des Lochers verschließen, beispielsweise in Form von Aus-\n\nlegern (Merkmal 3.6), die die Schürze untergreifen (Merkmal 3.6.1). Durch diese Än-\n\nderung werde die Bildung einer Anschlagkante zwischen Schürze und Auslegern,\n\ndie ja einen Spalt voraussetze, verhindert, so daß er in Anpassung der Konstruktion\n\nan die geänderten Verhältnisse die Anschlagkante an einer anderen Stelle vorsehen\n\nmüsse. Es biete sich dann von selbst an, die Oberkanten der Ausleger als Anschlä-\n\nge zu verwenden (Merkmal 3.6.2) und entsprechende Gegenanschläge an der\n\nSchürze im Abstand von ihrer Unterkante anzuordnen (Merkmal 3.7), um auf diese\n\nWeise die Anschlagkanten insgesamt weiter zum Innern des Druckhebels zu verla-\n\ngern.\n\nDas ist jedoch eine unzulässige Ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfin-\n\ndung, wie insbesondere an der Erwägung deutlich wird, der Fachmann müsse die\n\nAnschlagkante an einer anderen Stelle vorsehen, da durch die Anordnung von die\n\nSchürze untergreifenden Auslegern die Bildung einer Anschlagkante zwischen\n\nSchürze und Auslegern, die ja einen Spalt voraussetze, verhindert werde. Denn\n\nwenn - was richtig ist - die Bildung einer Anschlagkante zwischen Schürze und Aus-\n\nlegern (richtiger: Lagerböcken) einen Spalt voraussetzt, kann es nicht ohne irgend-\n\neine Anregung im Stand der Technik als naheliegend angesehen werden, eben die-\n\nsen Spalt durch die Schürze untergreifende Ausleger zu verschließen. Bei den\n\nschrittweisen Überlegungen, die das Bundespatentgericht dem Fachmann zutraut,\n\nhat es nicht berücksichtigt, daß das, was die Notwendigkeit des zweiten Schrittes\n\n(Verlagerung von Anschlägen und Anschlagkanten) begründet, den Fachmann\n\nschon davon abhalten kann, den ersten zu gehen.\n\nErgänzend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß die Lehre nach\n\nAnspruch 3 des Streitpatents einerseits einen wichtigen Sicherheitsaspekt für eine\n\nMassenware betrifft, dem sie zuverlässig genügt, andererseits bei der Fertigung der\n\nBauelemente des Brieflochers mit relativ geringen Kosten verbunden ist. In Anbe-\n\ntracht dessen bildet der Umstand, daß die erfindungsgemäße Lösung vor dem Prio-\n\nritätstag des Streitpatents über Jahrzehnte der Entwicklung von Brieflochern der\n\ngattungsgemäßen Art nicht verwirklicht worden ist, ein zusätzliches Indiz gegen die\n\nRichtigkeit der Annahme, der Fachmann habe zu der ebenso technisch vorteilhaften\n\nwie kostengünstigen Maßnahme ohne erfinderische Tätigkeit finden können.\n\nIII. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen, in der Berufungsin-\n\nstanz noch zur Entscheidung stehenden weiteren Patentansprüche haben weitere\n\nAusgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 3 zum Gegenstand, sind auf die-\n\nsen rückbezogen und werden daher durch dessen Patentfähigkeit ebenfalls getra-\n\ngen.\n\nDas gilt auch für Anspruch 6 des Streitpatents. Entgegen der Auffassung der\n\nKlägerin kommt es nicht darauf an, ob ein Brieflocher mit den kennzeichnenden\n\nMerkmalen dieses Anspruchs die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Denn da\n\nder Anspruch formell auf die Ansprüche 3 bis 5 rückbezogen ist, umfaßt er neben\n\nseinen kennzeichnenden Merkmalen sämtliche Merkmale des Anspruchs 3 des\n\nStreitpatents. Da er damit als Unteranspruch dessen Lehre umfaßt, stellt sich An-\n\nspruch 6 notwendigerweise als weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentan-\n\nspruchs 3 dar, die schon deswegen neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht,\n\nweil dies für Anspruch 3 gilt. Inwieweit es technisch für die Funktion und die Brauch-\n\nbarkeit des in Anspruch 6 beschriebenen, als Niederhalter für den Druckhebel aus-\n\ngebildeten Anschlagschiebers darauf ankommt, ob der mit einem solchen Anschlag-\n\nschieber ausgestattete Brieflocher sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 3 er-\n\nfüllt, ist unerheblich; es genügt, daß nur diese Kombination geschützt ist.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2 PatG\n\nin der nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung\n\nvom 16. Dezember 1980 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 145/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2001\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nBundespatentgericht\nEntsch. v. 04.03.98 - 2 Ni 16/97 (EU)\n\nX ZR 145/98\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 7. November 2000 wird, da der Tatbestand\n\ninsoweit eine offenbare Unrichtigkeit in Gestalt einer Auslassung enthält,\n\ndahin berichtigt, daß in dem auf Seite 3 des Urteils wiedergegebenen\n\nPatentanspruch 3 in der vorletzten Zeile das Wort \"Oberkante (32)\" er-\n\nsetzt wird durch\n\n\"Oberkanten (52) die Anschlagkanten bilden, und daß die Schürze (30)\n\nim Abstand von ihrer Unterkante (32)\".\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/x-zr-145-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/x-zr-145-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-07/x-zr-145-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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