{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-11-06","aktenzeichen":"II ZR 67/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 138, 454, 539; KO § 106 Abs. 1 Satz 3 a) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Ge- richt einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrens- rechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen hat, die sich noch in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens hält. b) Eine Verfügung, die gegen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO verstieß, wird bei dessen Aufhebung zumindest von da an wirksam. c) Zu den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit und die Substantiierung eines Parteivorbringens (hier: zur Darlehensgewährung eines Treuhandgesellschafters an die Gesellschaft) zu stellen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 67/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. November 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 138, 454, 539; KO § 106 Abs. 1 Satz 3\n\na) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht\n(§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Ge-\nricht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrens-\nrechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen hat, die\nsich noch in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens hält.\n\nb) Eine Verfügung, die gegen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1\nSatz 3 KO verstieß, wird bei dessen Aufhebung zumindest von da an wirksam.\n\nc) Zu den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit und die Substantiierung eines\nParteivorbringens (hier: zur Darlehensgewährung eines Treuhandgesellschafters\nan die Gesellschaft) zu stellen sind.\n\nBGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1999\n\naufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war ursprünglich geschäftsführende Alleingesellschafterin\n\nder von ihr im Jahre 1988 treuhänderisch für den Widerbeklagten zu 2 gegrün-\n\ndeten P. GmbH mit einem Stammkapital von 100.000,-- DM. Im\n\nNovember 1989 bestellte sie den Widerbeklagten zu 2 zum weiteren Ge-\n\nschäftsführer und beschloß eine Stammkapitalerhöhung um weitere\n\n100.000,-- DM, wovon sie und der Widerbeklagte zu 2 Anteile von \n\nje\n\n50.000,-- DM übernehmen sollten. Die Kapitalerhöhung wurde zum Handelsre-\n\ngister angemeldet. Am 7. Dezember 1989 zahlte die Beklagte an die GmbH\n\n50.000,-- DM, die im Jahresabschluß der GmbH als Darlehen bilanziert wur-\n\nden. Durch Gesellschafterbeschluß vom Oktober 1991 berief die Beklagte den\n\nWiderbeklagten zu 2 aufgrund inzwischen entstandener Streitigkeiten mit ihm\n\nals Geschäftsführer ab. Es gelang ihm erst Ende 1994, die Verurteilung der\n\nBeklagten zu seiner Wiederbestellung als Geschäftsführer aufgrund des mit ihr\n\ngeschlossenen Treuhandvertrages zu erwirken. Zuvor hatte sie im Juli 1994\n\nzusammen mit zwei weiteren Kommanditisten und der GmbH als Komplementä-\n\nrin die P. GmbH & Co. KG gegründet. Anfang 1995 wurde sie\n\nzur Unterlassung weiterer Geschäftsführertätigkeit für die GmbH und die KG\n\nsowie zur Übertragung des von ihr treuhänderisch gehaltenen GmbH-Anteils\n\nvon 100.000,-- DM auf den Widerbeklagten zu 2 verurteilt. Im Sommer 1995\n\nschied die GmbH aus der KG aus, die deshalb aufgelöst und am 4. August\n\n1995 im Handelsregister gelöscht wurde. Auf den Konkursantrag eines Gläubi-\n\ngers der GmbH wurde ihr gegenüber am 18. Dezember 1995 ein allgemeines\n\nVeräußerungsverbot erlassen und ein Sequester bestellt. Am 20. Juni 1996\n\nwurde der Konkursantrag unter Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaß-\n\nnahmen mangels Masse abgewiesen.\n\nMit der Klage hat die Klägerin, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des\n\nWiderbeklagten zu 2 ist, von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Wi-\n\nderbeklagten zu 2 sowie der GmbH und der KG Schadensersatz in Höhe von\n\n78.563,34 DM begehrt, weil die Beklagte die Gerichts- und Anwaltskosten für\n\nihre Rechtsstreitigkeiten mit dem Widerbeklagten zu 2 unberechtigt aus Ge-\n\nsellschaftsmitteln bezahlt habe. Die Beklagte hat u.a. die Wirksamkeit der Ab-\n\ntretungserklärungen der GmbH und der KG vom 1. März 1995 bestritten, weil\n\ndiese rückdatiert und in Wahrheit während der Sequestration vorgenommen\n\nworden seien. Widerklagend verlangt sie von der Klägerin und dem Widerbe-\n\nklagten zu 2 gesamtschuldnerisch Rückzahlung des angeblich von ihr in des-\n\nsen Auftrag der GmbH gewährten Darlehens von 50.000,-- DM, dessen Rück-\n\nzahlung auch die Klägerin gemäß § 419 a.F. BGB schulde, weil diese mit dem\n\nangeblichen Erwerb etwaiger Schadensersatzforderungen das gesamte noch\n\nvorhandene Gesellschaftsvermögen der GmbH und der KG übernommen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang und die\n\nBerufung der Klägerin in Höhe einer Teilforderung von 9.076,72 DM aus abge-\n\ntretenem Recht des Widerbeklagten zu 2 zurückgewiesen. Im übrigen hat es\n\ndas erstinstanzliche Urteil in Anwendung von § 539 ZPO aufgehoben und die\n\nSache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Beklagten im Umfang ihrer Beschwer.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil\n\nder Beklagten erkannt hat.\n\nA. Zur Klage:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht beanstan-\n\ndet - festgestellt, sämtliche Einzelpositionen der Klage mit Ausnahme des er-\n\nstinstanzlich im Ergebnis zu Recht abgewiesenen Teils von 9.076,72 DM seien\n\nvon der Klägerin allein auf abgetretenes Recht der GmbH und/oder der KG ge-\n\nstützt. Die erstinstanzliche Abweisung dieser verbleibenden Ansprüche - so\n\nmeint das Berufungsgericht - beruhe auf einem doppelten Verfahrensfehler des\n\nLandgerichts, der zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO\n\nführen müsse. Zum einen habe das Landgericht, das die Abtretungserklärun-\n\ngen für rückdatiert und wegen des bei ihrer Abgabe bestehenden Veräuße-\n\nrungsverbots (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) für unwirksam erachtet habe, die akten-\n\nkundige, unstreitige und für das Urteil entscheidende Tatsache übersehen bzw.\n\nübergangen, daß das Veräußerungsverbot durch den Beschluß des Konkurs-\n\ngerichts vom 20. Juni 1996 aufgehoben und die Zession dadurch rückwirkend\n\nwirksam geworden sei. Zum anderen sei das Landgericht in fehlerhafter An-\n\nwendung des § 454 ZPO von einer Rückdatierung der Abtretungsurkunde aus-\n\ngegangen, indem es die Aussage der dazu als Partei zu vernehmenden\n\n- seinerzeit in den USA weilenden - Geschäftsführerin der Klägerin als verwei-\n\ngert angesehen habe, obwohl diese sich zu den verschiedenen vom Landge-\n\nricht bestimmten Terminen jeweils - zum Teil aus Gesundheitsgründen - für\n\nverhindert erklärt und um Terminsverlegung gebeten habe. Zudem habe sie in\n\nder Vorinstanz die Beweisfrage zuletzt schriftlich beantwortet und ein ärztliches\n\nAttest angekündigt, das sie in zweiter Instanz nachgereicht habe.\n\nII. Die Revision rügt zu Recht, daß die vom Berufungsgericht ausge-\n\nsprochene Zurückverweisung der Sache, durch die die Beklagte beschwert ist\n\n(vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. November 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613 f.), in\n\n§ 539 ZPO keine Grundlage findet.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraus-\n\nsetzungen des § 539 ZPO, der eine Ausnahme von der Verpflichtung des Be-\n\nrufungsgerichts zu erneuter vollständiger Verhandlung und Entscheidung der\n\nSache (§ 537 ZPO) statuiert, vom Berufungsgericht anhand eines strengen\n\nMaßstabes zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1992 - VI ZR 361/91,\n\nNJW 1993, 538 m.w.N.). Ein Fehler im Sinne des § 539 ZPO ist nur dann ge-\n\ngeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen\n\nMangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeen-\n\ndende Entscheidung sein kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92,\n\nNJW 1993, 2318 f.). Daraus folgt, daß es sich um einen eindeutigen Verfah-\n\nrensfehler handeln muß. Ein Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts\n\ngenügt dafür ebensowenig wie eine verfahrensrechtliche Maßnahme, die sich\n\n(noch) im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens hält (vgl. Se-\n\nnat aaO). Zwar kann es einen schweren Verfahrensfehler im Sinne des\n\n§ 539 ZPO darstellen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der\n\nPartei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es den Kern ihres Vorbrin-\n\ngens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt. Das ist\n\nhingegen nicht der Fall, wenn es die sachlich-rechtliche Relevanz eines Partei-\n\nvorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimißt (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 3. November 1992 aaO; v. 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 1053).\n\nOb ein Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen\n\nStandpunkts des Erstrichters zu beantworten, und zwar auch dann, wenn die-\n\nser Standpunkt verfehlt ist und das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat aaO,\n\nm.w.N.).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist ein wesentlicher Mangel des erstin-\n\nstanzlichen Verfahrens (§ 539 ZPO) hier nicht ersichtlich.\n\na) Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich festge-\n\nstellt, der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der\n\nGmbH sei durch Beschluß des Amtsgerichts W. (2 N 71/95) - nach voran-\n\ngegangener Sequestrationsanordnung vom 18. Dezember 1995 - mangels\n\nMasse abgewiesen worden. Daß damit auch die Aufhebung der gemäß\n\n§ 106 KO getroffenen Sicherungsmaßnahmen einherging, versteht sich von\n\nselbst (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 107 Rdn. 31) und ergibt sich hier\n\naus der von der Beklagten vorgelegten und vom Landgericht mit Aktenzeichen\n\nzitierten Beschlußkopie. Ob dadurch die nach der Beweiswürdigung des Land-\n\ngerichts während der Dauer des Veräußerungsverbots vereinbarte Zession der\n\nGesellschaftsforderungen wirksam geworden ist, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, ist eine materiell-rechtliche Frage, deren Verkennung durch das Landge-\n\nricht keinen Verfahrensfehler darstellt.\n\nInfolgedessen ist hier nicht über die von der Revision vorsorglich zur\n\nÜberprüfung des Senates gestellten Rechtsfragen zu entscheiden, ob die ge-\n\ngen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO bei gleichzeitiger\n\nSequestration verstoßende Verfügung entsprechend § 7 KO zu behandeln ist\n\n(vgl. Gerhardt, ZIP 1982, 1 ff. ; offengelassen in BGHZ 135, 140, 143; 140, 54)\n\nund deshalb bei Aufhebung der Maßnahmen nur mit Wirkung ex nunc wirksam\n\nwerden kann (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 7 Rdn. 29; Kuhn/Uhlenbruck\n\naaO, § 7 Rdn. 7; Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 81 Rdn. 9),\n\noder ob es sich um ein relatives Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 135 f. BGB zu-\n\ngunsten der späteren Konkursgläubiger handelt, dessen endgültige Wirkung\n\nerst eintritt, wenn es zur Konkurseröffnung kommt (so die h.M.; vgl. die Nachw.\n\nbei Kuhn/Uhlenbruck aaO, § 106 Rdn. 4). Da es hier nicht zur Konkurseröff-\n\nnung kam, ist die Abtretung seitens der GmbH nach beiden Auffassungen\n\nspätestens mit Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen wirksam geworden. Auf\n\ndas Vermögen der KG bezog sich das Veräußerungsverbot ohnehin nicht.\n\nb) Ebensowenig liegt ein die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO tra-\n\ngender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darin, daß das Landgericht\n\ndie nach seiner Ansicht entscheidungserhebliche, unter den Parteien streitige\n\nRückdatierung der Abtretungserklärung bzw. deren Vornahme in der Zeit des\n\nVeräußerungsverbots in Anwendung der §§ 454 Abs. 1, 446 ZPO für erwiesen\n\nerachtet hat. Gemäß § 454 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände \"nach freiem Ermessen\", ob die Aussage einer im Ver-\n\nnehmungstermin ausgebliebenen Partei als verweigert anzusehen ist. Das Be-\n\nrufungsgericht läßt schon nicht erkennen, daß es diesen Ermessensspielraum\n\nberücksichtigt hat. Im übrigen ist dessen Überschreitung hier auch nicht er-\n\nsichtlich. Das Landgericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin in der Zeit\n\nvom Juni 1997 bis Februar 1998 zu insgesamt vier Terminen geladen. Sie hat\n\nsich nicht etwa generell wegen ihres Auslandsaufenthalts, sondern jeweils nur\n\nvon Fall zu Fall mit Hinweis auf Geschäftsreisen oder gesundheitliche Gründe\n\nfür verhindert erklärt. Selbst auf die Mitteilung des Landgerichts, es werde bei\n\nerneutem Ausbleiben \n\nim \n\nletzten Termin vom 2. Februar 1998 gemäß\n\n§ 454 ZPO verfahren, hat sie mit Telefax vom 1. Februar 1998 lediglich ein\n\närztliches Attest angekündigt, dessen spätere Vorlegung in zweiter Instanz das\n\nLandgericht nicht vorhersehen mußte. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts mußte sich das Landgericht auch mit der schriftlichen Beantwortung der\n\nBeweisfrage nicht begnügen. § 454 Abs. 1 ZPO stellt auf das \"Ausbleiben\" der\n\nPartei im Termin ab, weil es für die Parteivernehmung in besonderem Maße\n\neines persönlichen Eindrucks des Gerichts bedarf. Eine schriftliche Stellung-\n\nnahme gemäß § 377 Abs. 3 ZPO ist in § 451 ZPO nicht vorgesehen.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung gemäß § 539 ZPO kann daher nicht\n\nbestehen bleiben. Eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung\n\nkommt bei einer kassatorischen Entscheidung des Berufungsgerichts nur aus-\n\nnahmsweise dann in Betracht, wenn bereits feststeht, daß das Berufungsge-\n\nricht im Falle einer Zurückverweisung nicht zu einem anderen Ergebnis gelan-\n\ngen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997,\n\n1713, 1716). Das ist hier nicht der Fall.\n\nDie Sache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nB. Zur Widerklage:\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe in Anbetracht\n\ndes Fehlens eines schriftlichen Darlehensvertrags schon nicht hinreichend\n\ndargetan und unter Beweis gestellt, daß sie der GmbH mit ihrer Zahlung von\n\n50.000,-- DM am 7. Dezember 1989 ein Darlehen gewährt habe. Vielmehr sei\n\ndavon auszugehen, daß die Beklagte die Zahlung auf den von ihr übernomme-\n\nnen Anteil von 50.000,-- DM des erhöhten Kapitals gemäß notariellem Kapital-\n\nerhöhungsbeschluß vom 28. November 1989 geleistet habe. Darauf deute\n\nauch eine Rangrücktrittserklärung der Beklagten vom 28. Februar 1990 hin.\n\nDie Bilanzierung als Darlehen ändere an der wahren Rechtsnatur der Zuwen-\n\ndung nichts. Die fragliche Haftung der Klägerin aus Vermögensübernahme\n\n(§ 419 BGB) könne daher dahinstehen. Auch einen Erstattungsanspruch ge-\n\ngenüber dem Widerbeklagten zu 2 aus dem Treuhandverhältnis habe die Be-\n\nklagte nicht schlüssig dargelegt, weil sie mit der Übernahme des neuen Ge-\n\nschäftsanteils auf eigene Rechnung gehandelt habe, nachdem der Beklagte es\n\nnach ihrem Vortrag abgelehnt habe, der GmbH die 50.000,-- DM zur Verfügung\n\nzu stellen.\n\nII. Das hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand.\n\n1. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei verfahrensfeh-\n\nlerhaft von einem Vollzug der Kapitalerhöhung auf 200.000,-- DM ausgegan-\n\ngen, den keine der Parteien behauptet habe. Das Berufungsgericht hat zwar\n\nunter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte, notariell beglaubigte\n\nAnmeldungsurkunde vom 28. November 1989 tatbestandlich (§ 314 ZPO) fest-\n\ngestellt, die Kapitalerhöhung sei zum Handelsregister angemeldet worden.\n\nVollzogen wird diese aber erst mit Eintragung (§§ 54 Abs. 3, 57 GmbHG). Bis\n\ndahin können der Kapitalerhöhungsbeschluß jederzeit aufgehoben und der\n\nEintragungsantrag zurückgezogen werden (vgl. Senat BGHZ 140, 258, 260).\n\n2. Zu Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die\n\nAnforderungen an die Darlegungslast der Beklagten zu dem Darlehenscha-\n\nrakter der Zuwendung überspannt (§ 138 ZPO). Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs genügt für die Schlüssigkeit der Vortrag von\n\nTatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend\n\ngemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer\n\nEinzelheiten ist nur im Fall ihrer Relevanz für die Rechtsfolgen erforderlich.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Betrag als Darlehen einbe-\n\nzahlt, weil die Hausbank der GmbH im Dezember 1998 eine Erweiterung des\n\nKreditrahmens der GmbH von einem Gesellschafterzuschuß abhängig gemacht\n\nhabe. Der Widerbeklagte zu 2 habe sich dazu zwar nicht bereit erklärt, er habe\n\nan diesem Gespräch aber teilgenommen und einer Darlehensgewährung zuge-\n\nstimmt. Zum Beweis dafür hat die Beklagte zwei Mitarbeiter der Bank als Zeu-\n\ngen benannt und die Parteivernehmung des Beklagten zu 2 beantragt. Weiter\n\nhat sie ihre Mutter als Zeugin dafür benannt, daß diese ihr den Betrag zu dem\n\nverabredeten Zweck einer Darlehensgewährung an die GmbH zur Verfügung\n\ngestellt habe. Außerdem hat die Beklagte auf die Bilanzierung als Darlehen\n\nverwiesen.\n\nDieser Vortrag ist schlüssig. Das Fehlen eines schriftlichen Darlehens-\n\nvertrages steht dem nicht entgegen, sondern hätte erst nach Ausschöpfen der\n\nangetretenen Beweise ergänzend verwertet werden dürfen. Unverständlich ist\n\nim übrigen der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rangrücktrittserklärung\n\nder Beklagten vom 28. Februar 1990, weil diese gerade für das behauptete\n\nDarlehen spricht.\n\n3. Schlüssig dargelegt ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nauch der Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2. Nach Ziff. 9 des vorge-\n\nlegten Treuhandvertrages hat der Treugeber der Treuhänderin alle in seinem\n\nInteresse gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Soweit das Berufungsgericht\n\ndarauf abstellt, daß der Widerbeklagte zu 2 eine liquiditätserhöhende Zahlung\n\naus eigenen Mitteln abgelehnt habe, verkürzt es den Vortrag der Beklagten,\n\nwonach der Widerbeklagte zu 2 bei dem Gespräch mit der Bank sich damit\n\neinverstanden erklärt habe, daß die Beklagte \"in die Bresche sprang\", um die\n\nwirtschaftliche Stabilität der GmbH nicht zu gefährden. Nach diesem Vortrag\n\ndurfte die Beklagte das Verhalten des Widerbeklagten zu 2 auf der Grundlage\n\ndes Treuhandvertrages durchaus so verstehen, daß sie das Darlehen auch in\n\nseinem Interesse und Auftrag gewähren solle. Ob dies hier so war, ist erst nach\n\nAusschöpfung der Beweise durch den Tatrichter abschließend zu beurteilen.\n\n4. Zur etwaigen Haftung der Klägerin aus Vermögensübernahme gemäß\n\n§ 419 BGB i.d.F. bis zum 31. Dezember 1998 (Art. 223 a EGBGB) wegen des\n\nErwerbs der Schadensersatzforderungen der GmbH und der KG gegen die Be-\n\nklagte hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent -\n\nkeine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\n Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/ii-zr-67-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 223a","ref_norm":"223a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/ii-zr-67-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-06/ii-zr-67-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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