{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"V ZR 189/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2; DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14 a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver- mögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112). b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be- trieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil. c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund- stück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist. d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer- den der Bekanntgabe an den Betroffenen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 189/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nVerkündet am:\n3. November 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2;\n\nDDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14\n\na) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver-\n\nmögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen\n\nRechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des\n\nArt. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).\n\nb) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be-\n\ntrieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.\n\nc) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund-\n\nstück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.\n\nd) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer-\n\nden der Bekanntgabe an den Betroffenen.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 2000 - V ZR 189/99 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik\n\nwohnhaft gewesene, E. K. war Eigentümerin des seinerzeit im Grund-\n\nbuch von A. eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. Mai\n\n1984 ersuchte der Rat des Kreises F. den Liegenschaftsdienst des Bezirks,\n\ndas Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR am 1. Januar\n\n1984 in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsge-\n\nsetzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum überge-\n\ngangen sei, \"auf Eigentum des Organisationseigenen Betriebes, Fundament\n\nB. , umzuschreiben\". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als Ei-\n\ngentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach dem\n\nParteiengesetz der DDR unter treuhänderische Verwaltung der Beklagten zu 1\n\ngestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufge-\n\ngangen war, am 29. Dezember 1993 an den Beklagten zu 2 verkaufte. Zu des-\n\nsen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. R. K. stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einen\n\nAntrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechenden\n\nTeilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in einem\n\nnotariellen Kaufvertrag vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung an\n\nden Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem\n\nVerwaltungsgericht anhängig.\n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung ei-\n\nner dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichti-\n\ngung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem Beklagten zu 2 hat er\n\ndie Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflas-\n\nsungsvormerkung, soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum Gegenstand\n\nhat, verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. In\n\nder Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe wei-\n\nter, daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des R. K. verlangt. Die\n\nBeklagten verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu 2\n\nrügt Klageänderung. Im übrigen beantragen die Beklagten die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück Flur-\n\nstück 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollzie-\n\nhenden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme auf\n\nein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen willensgetragenen\n\nEntscheidungsvorgang zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebeschei-\n\ndes in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß ein\n\nsolcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entspre-\n\nchend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel lägen\n\nnicht vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie dem\n\nUmstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes\n\nnach den Verwaltungsvorschriften der DDR auf die Enteignung zugunsten\n\nvolkseigener oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, komme\n\nkeine dahingehende Wirkung zu.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\nDie Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist allerdings zu bejahen. Dem\n\nKläger stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894\n\nBGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähran-\n\nspruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils rechtferti-\n\ngen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeß-\n\nstandschaft. Die Ermächtigung des Klägers hierzu ergibt sich aus dem Zweck\n\nund dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, daß\n\ndie Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bereits\n\nvorweg erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Vorausset-\n\nzung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte Grundbuchberichtigung\n\nerleichtert dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des\n\nBeklagten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes.\n\nEine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht erkennbar, wird von\n\ndiesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechte\n\nin Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereits\n\naus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiter\n\nverfolgten Anträgen. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.\n\nIII.\n\n1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß\n\ndie vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das Vermögensgesetz aus-\n\ngeschlossen sind (grundlegend dazu Senat, BGHZ 118, 34). Der Senat teilt die\n\nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem\n\nBaulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Auf-\n\nbaugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f)\n\nvon den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende\n\nEnteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall,\n\ndaß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer\n\nKraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts\n\nder Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devi-\n\nsenausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1\n\nAbs. 3 VermG), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlich\n\nhoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG\n\nVIZ 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des\n\nin der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren be-\n\ngründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt,\n\nden hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ\n\n1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern,\n\nBuchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase\n\nder DDR, VIZ 1999, 523).\n\n2. Rechtlich unzutreffend ist der vom Revisionsbeklagten zu 2 aus § 29\n\nAbs. 2 VermG gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. Dezember\n\n1993 zugrundeliegenden \n\nInvestitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11\n\nAbs. 6 InVorG) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des Restitutions-\n\nbeteiligten nach Abschn. VI des Vermögensgesetzes feststellen zu lassen. Ein\n\nInvestitionsvorrangbescheid steht nur der Rückübertragung des Vermögens-\n\nwertes auf den Berechtigten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes\n\nentgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwal-\n\ntungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritz\n\nin: RVI, § 2 InVorG Rdn. 46; Jesch in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, In-\n\nVorG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 5). Verfehlt wäre es, aus § 29 Abs. 2 VermG herzulei-\n\nten, die Vorschriften über das Parteivermögen zählten materiell zum Restituti-\n\nonsrecht im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Vorschrift ist eine Kompetenz-\n\nnorm, die es dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erlaubt,\n\n(unmittelbar) über gegen das Parteivermögen gerichtete Restitutionsansprüche\n\nzu befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von Partei-\n\nund Organisationsvermögen nach Maßgabe d des Einigungsvertrages zu\n\n§§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR (BGBl. 1990 II, S. 889, 1150) der\n\nGeltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümers\n\nnicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen gel-\n\ntenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts besteht\n\nkein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögens\n\nder Parteien und Institutionen findet nicht statt.\n\nIV.\n\nZu Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der frühe-\n\nren Eigentümerin E. K. oder ihres Rechtsnachfolgers.\n\n1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung von\n\nGrundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigen-\n\ntumswechsels im Grundbuch, Anlegen des Devisenausländerkontos) Maßnah-\n\nmen rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen und\n\nder anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung ei-\n\nnes wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für den\n\nBereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1\n\nbis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen\n\nZugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus,\n\ndie sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermö-\n\ngensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt,\n\nregelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz:\n\nBGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997,\n\nV ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999,\n\n192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beacht-\n\nlichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese\n\n- unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht\n\nWirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai\n\n2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignung-\n\nstatbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Ent-\n\nschädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und\n\ndie von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonde-\n\nren verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP\n\n1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen,\n\netwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen,\n\nkein Äquivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard\n\nverpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli\n\n1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfas-\n\nsungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht\n\nüberholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind Maßnahmen\n\nausgenommen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar\n\nsind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der\n\nRechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dar-\n\ngestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbe-\n\nachtlich.\n\nDie Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des\n\nBundesverwaltungsgerichts überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidung\n\nvom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur\n\nEnteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt ge-\n\nfolgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteig-\n\nnungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Ver-\n\nfügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind\n\n(BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1). Die Entscheidung hatte in-\n\ndessen eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zum Gegenstand.\n\nAußerhalb des Vermögensgesetzes geht das Bundesverwaltungsgericht wie\n\nder Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrags\n\nniemand auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein schwerer\n\nund offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der Senat\n\nmeint, auf die DDR-Rechtslage (unter Einschluß der \"gelebten Rechtswirklich-\n\nkeit\") zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen\n\n(NJ 2000, 209, 210).\n\n2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, wovon\n\nfür die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unter-\n\nblieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebe-\n\nnen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignung\n\nnach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die\n\neine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getrof-\n\nfene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt,\n\neines Kreises, einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum Aufbaugebiet\n\ndurch die Regierung der DDR, von der das Berufungsurteil aufgrund eines Be-\n\nstätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des Aufbauregi-\n\nsters (§ 1 Abs. 3 DVO-AufbauG) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inan-\n\nspruchnahme der im Aufbaugebiet gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach\n\n§ 14 Abs. 2 AufbauG Grundlage für eine Inanspruchnahme von Grundstücken\n\nin diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Be-\n\nschränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des ein-\n\nzelnen Grundstücks erfolgte seitens des Ministeriums des Inneren durch Zu-\n\nstellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger der\n\nAufbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2 DVO-AufbauG). Gemäß § 9 EntschädigungsG\n\nvom 25. April 1960 (GBl. I 257) gingen die in Anspruch genommenen Grund-\n\nstücke mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des Volkes\n\nüber. Die Bekanntgabe des Inanspruchnahmebescheides an den Betroffenen,\n\nfür den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin,\n\nwie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Ent-\n\nscheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späteren\n\nRecht (§ 20 BaulandG), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durch-\n\nführungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-BaulandG),\n\nmacht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht von\n\nder Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertre-\n\nten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3\n\nAbs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruch-\n\nnahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397). Er hat sei-\n\nne Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die Inanspruchnahme\n\ndem seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des Grund-\n\nstücks, zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sind\n\nauch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu stellen.\n\nV.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des\n\nOrganisationseigenen Betriebes nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1\n\nEGBGB teil.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach die\n\nVorschrift allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum in\n\nVolkseigentum zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstiges\n\nsozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen durchgreifen-\n\nde Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des Be-\n\nrufungsurteils, das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialisti-\n\nschen Eigentums im Recht der früheren DDR abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) und\n\ndaraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB ist\n\nkein Gesetz zum Schutz des Bestandes des Volkseigentums. Dieses ist mit\n\ndem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem als\n\nVolkseigentum ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstan-\n\ndenen Gemeinden gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die große\n\nGrundstücksbestände von ehemaligen Trägern des Volkseigentums übernom-\n\nmen und nach Aufdeckung der Rechtslage Liquiditätsschwierigkeiten angemel-\n\ndet hatten (vgl. Fritsche, LKV 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentum\n\nim Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volksei-\n\ngentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften, oder das zwar private, weitgehend\n\naber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuord-\n\nnungsregelungen (Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Vorschriften zur Über-\n\nleitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der\n\nArt. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische\n\nund privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise\n\nhervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformei-\n\ngentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836).\n\nZudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem Bundesgerichtshof\n\nund dem Bundesverwaltungsgericht, zu deren Behebung die Bestandsschutz-\n\nnovelle beitragen wollte (vgl. Beschlußempfehlung und Beschluß des Rechts-\n\nausschusses des Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10,\n\n35 f), auf Fragen des Volkseigentums beschränkt. Dies zeigt zugleich die\n\nGrenzen der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf \n\n(vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 Rdn. 8; Czub, VIZ 1997, 561,\n\n564). Jedenfalls kommt im Bereich des Partei- und Organisationsvermögens\n\neine analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-DDR\n\nunterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltung\n\nder Beklagten zu 1 und ist nach der Maßgabe des Einigungsvertrags an die\n\nfrüher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfalls\n\nzugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiell-\n\nrechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zu-\n\nrückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des Alteigentums\n\ndurch \"Heilung\" von Erwerbsmängeln ist mit dieser Zielsetzung nicht verbun-\n\nden.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich eine\n\nAnalogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. Denn\n\ndieses läßt, wie dargestellt (Abschn. III 2), zivilrechtliche Ansprüche unberührt.\n\nVI.\n\nDie Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, von\n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die Auf-\n\nlassungsvormerkung kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erworben hat\n\n(§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, BGHZ 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offenge-\n\nlassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen auf\n\ndie gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könnte\n\nin diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt\n\nwürde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklag-\n\nten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen\n\n(§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v.\n\n17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das Be-\n\nrichtigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 1 gegen § 242 BGB versto-\n\nßen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nSchneider\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/v-zr-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":7},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/v-zr-189-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-03/v-zr-189-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-11-03","dockets":["V ZR 189/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.11.2000 – V ZR 189/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/v-zr-189-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2; DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14 a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver- mögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112). b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be- trieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil. c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund- stück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist. d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer- den der Bekanntgabe an den Betroffenen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. 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März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/237-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"237-1","label":"Art 237 § 1 BGBEG","mentions":7},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":4},{"id":"VermG/29","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"29","label":"§ 29 VermG","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/883","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"883","label":"§ 883 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/888","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"888","label":"§ 888 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/892","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"892","label":"§ 892 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/894","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"894","label":"§ 894 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":1},{"id":"GBO/39","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"39","label":"§ 39 GBO","mentions":1},{"id":"InVorG/2","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"2","label":"§ 2 InVorG","mentions":1},{"id":"InVorG/11","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"11","label":"§ 11 InVorG","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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