{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"2 StR 274/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SDÜ Art. 54 EG-ne bis in idem-Übk Art. 1 \"Gerade vollstreckt\" wird eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ (wie Art. 1 EG-ne bis in idem-Übk) auch dann, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nSDÜ Art. 54\n\nEG-ne bis in idem-Übk Art. 1\n\n\"Gerade vollstreckt\" wird eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ (wie Art. 1 EG-ne\n\nbis in idem-Übk) auch dann, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nBGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 274/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretärin bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Aachen vom 10. Februar 2000\n\na) \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verurteilt worden ist (Fall III. 5 der Urteilsgründe)\n\nund das Verfahren insoweit eingestellt,\n\nb) \n\nin der Urteilsformel dahin ergänzt, daß als Ausgleich\n\nfür die Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung der\n\nAuflage aus dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts\n\nVelbert vom 10. Februar 1999 erbracht hat, pro angefan-\n\ngenem Betrag von DM 50,-- ein Tag Freiheitsstrafe auf die\n\nhier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Ko-\n\nsten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten zu \n\ntragen. Die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Velbert vom 10. Februar 1999 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Die Verfah-\n\nrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nII.\n\n1. Das Verfahren ist hinsichtlich Fall III. 5 der Urteilsgründe wegen Vor-\n\nliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand, weil es für die abge-\n\nurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Diese Tat war nicht Gegenstand der un-\n\nverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 20. September\n\n1999; eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.\n\nDer im Fall III. 5 der Urteilsgründe abgeurteilte Lebenssachverhalt weist\n\nkeine Identität mit dem unter Fall 5 der Anklage beschriebenen Geschehen auf.\n\nDie Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur\n\nLast gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen,\n\ndaß die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird,\n\nwelche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen\n\nstrafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muß die\n\nSchilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß\n\nder Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat, wie\n\nes hier der Fall ist (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 7 m.w.N.).\n\nEine Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, daß die Kammer der Ver-\n\nurteilung im Fall III. 5 nur die unter dem 8. Juni 1997 und dem folgenden Tag\n\naufgeführten Handlungen des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Diese basie-\n\nren auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Danach traf der Ange-\n\nklagte am 8. Juni 1997 - nach einem vorangegangenen Telefonat mit A. \n\n - in V. /H. in den Niederlanden mit A. , S. und\n\nP. zusammen. Ihm wurde eine Plastiktüte, die eine Probe von ca. 14 Gramm\n\nKokain sowie etwas Haschisch und 20-30 Plastikkapseln Amphetamin enthielt,\n\nzur Aufbewahrung übergeben, die er mit zu seiner Wohnung in Z. / B. \n\n nahm. Am nächsten Tag wog der Angeklagte - nach einem Anruf von A. \n\n - weisungsgemäß von dem Kokain zweimal 5 Gramm ab und brachte\n\ndie Proben zu I. nach H. , wo er sie an S. und A. übergab.\n\nIhm wurde bedeutet, daß er die restlichen Betäubungsmittel behalten könne.\n\nDemgegenüber ist dem Angeklagten im Fall 5 der Anklage vom\n\n20. September 1999 vorgeworfen worden, am 8. Juli 1997 nach telefonischer\n\nKontaktaufnahme in V. /N. von den anderweitig verfolgten\n\nS. und A. 1 kg unverschnittenes Kokain übernommen zu haben\n\nund es gegen Entlohnung zu dem ebenfalls in den Niederlanden wohnhaften\n\nAbnehmer Z. transportiert zu haben. Diese Tat hat der Angeklagte\n\nnach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen substantiiert bestritten.\n\nHinsichtlich eines Tatgeschehens, wonach der Angeklagte eine Probe\n\nvon etwa 15 Gramm Kokain zum Zwecke der Aufbewahrung übernommen hatte\n\nund davon 10 Gramm in H. zurückgab, hat die Staatsanwaltschaft gemäß\n\n§ 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Vorwürfe des Anklagesatzes von der\n\nVerfolgung abgesehen.\n\nBei dem als Fall 5 angeklagten Geschehen einerseits und dem als Fall\n\nIII. 5 abgeurteilten Geschehen andererseits handelt es sich nicht um dieselbe\n\nTat i.S.v. § 264 StPO. Der Erhalt der Probe Kokain zur Aufbewahrung und\n\nRückgabe eines Teils davon an S. und A. ist - schon unabhängig\n\nvon den zusätzlichen Unterschieden hinsichtlich des Tattages und der Menge -\n\nnicht derselbe geschichtliche Lebensvorgang wie die Übernahme von Kokain\n\nzum anschließenden entgeltlichen Transport als Kurier an den Abnehmer.\n\nDafür, daß es sich bei dem im Fall III. 5 abgeurteilten Sachverhalt unter\n\ndem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit lediglich um einen Teilakt der in der\n\nAnklage bezeichneten Tat handelt (vgl. BGH NStZ 1994, 495), ergeben sich\n\nweder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte.\n\nDas unter Fall III. 5 abgeurteilte Geschehen ist daher von der Anklage\n\nund dem Eröffnungsbeschluß nicht umfaßt und durfte somit auch nicht zum\n\nGegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Dazu hätte es vielmehr der\n\nErhebung einer Nachtragsanklage bedurft.\n\n2. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die\n\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht Velbert vom 10. Februar 1999\n\n- rechtskräftig seit demselben Tage - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen,\n\njedoch versäumt, gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die\n\nAnrechnung der Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte aufgrund der\n\nAuflage \n\nin dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Velbert vom\n\n10. Februar 1999 erbracht hat. Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die\n\nSachrüge hin zu beachten, da sich aus dem Urteil des Landgerichts ergibt, daß\n\nder Angeklagte aufgrund der ihm erteilten Bewährungsauflage zur Zahlung ei-\n\nner Geldbuße von 5.000 DM, in monatlichen Raten von 200 DM, beginnend ab\n\nRechtskraft des Urteils, regelmäßig Zahlungen erbracht hat (vgl. BGHSt 35,\n\n238, 241). Es handelt sich demnach um eine Auflage im Sinne von § 56 b\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StGB. Erbrachte Bußgeldzahlungen müssen i.d.R.\n\nausgeglichen werden (BGHSt 36, 378, 381; BayObLG wistra 1994, 310;\n\nTröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 58 Rdn. 4). Der Senat kann daher die\n\nerforderliche Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. April 1999 - 4 StR 98/99;\n\nBeschl. vom 2. Mai 1995 - 1 StR 143/95). Daß die Kammer zu einem für den\n\nAngeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab, als dem hier im Tenor aufge-\n\nführten, gekommen wäre, kann der Senat ausschließen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Festsetzung eines Anrechnungsmaßstabes hinsichtlich der von dem\n\nAngeklagten in Belgien erlittenen Haft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist nicht\n\nveranlaßt. Denn eine Anrechnung der Haft gemäß § 51 Abs. 3 StGB kommt\n\nvorliegend nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, daß eine Doppel-\n\nverurteilung zulässig wäre, weil sie einen Ausgleich für diese Fälle schaffen\n\nsoll. Fehlt es an der Möglichkeit solcher Verurteilung im Ausland und Inland,\n\nwürde eine Anrechnung den Angeklagten günstiger stellen als bei einmaliger\n\nVerurteilung im Inland. Das ist nicht der Sinn der Regelung (vgl. BGHSt 35,\n\n172, 177).\n\nSoweit der Angeklagte durch das Landgericht Antwerpen am 7. Oktober\n\n1997 verurteilt wurde, ist aber gemäß Artikel 54 des Schengener Durchfüh-\n\nrungsübereinkommens \n\n(SDÜ) Strafklageverbrauch eingetreten. Der von\n\nDeutschland nach Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht\n\nder Anwendung von Artikel 54 SDÜ hier nicht entgegen. Denn der Vorbehalt\n\ngreift dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - nicht in Deutschland begangen\n\nwurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 1997 – 5 StR 596/96, insoweit nicht ab-\n\ngedruckt in NStZ 1998, 149 ff.).\n\nDie Voraussetzungen des Artikels 54 SDÜ liegen vor. Danach tritt Straf-\n\nklageverbrauch ein, wenn die Sanktion im anderen Staat vollstreckt ist, gerade\n\nvollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Die von dem Gericht\n\nin Antwerpen verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe genügt diesen\n\nAnforderungen. Denn auch bei Strafaussetzung zur Bewährung wird die Strafe\n\n“gerade vollstreckt” im Sinne von Artikel 54 SDÜ. Dies folgt zum einen aus dem\n\nSinn und Zweck der Regelung. Denn bei einer laufenden Bewährung kann die\n\nStrafaussetzung noch jederzeit widerrufen und um Auslieferung zur Vollstrek-\n\nkung oder Übernahme der Vollstreckung gerade nach dem SDÜ (Artikel 68 f.)\n\nersucht werden (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsa-\n\nchen, 3. Aufl. 1998, Artikel 54 SDÜ Rdnr. 21; Schomburg NJW 2000, 1833,\n\n1839). Die dargelegte Auslegung des Artikels 54 SDÜ ergibt sich zum anderen\n\naus der Denkschrift der Bundesregierung zum gleichlautenden Artikel 1 des\n\nEG-ne bis in idem-Übk vom 25. Mai 1987 (BR-Drucks. 283/97 S. 10). Danach\n\nwird eine Sanktion auch dann gerade vollstreckt im Sinne des Übereinkom-\n\nmens, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die beiden\n\nidentischen Vorschriften verfolgen denselben Regelungszweck und können nur\n\neinheitlich ausgelegt werden.\n\nDer durch das belgische Urteil eingetretene Strafklageverbrauch und\n\nsomit das Verbot der Doppelbestrafung findet im hiesigen Verfahren nach Ein-\n\nstellung des Falles III. 5 der Urteilsgründe in vollem Umfang Beachtung.\n\n3. Mit der Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens im Fall\n\nIII. 5 der Urteilsgründe entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von 9 Mo-\n\nnaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann\n\ngleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verblei-\n\nbenden Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 4 (2 Jahre und 3 Monate, zweimal ein\n\nJahr, 9 Monate) und die einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-\n\ngerichts Velbert (zweimal ein Jahr und 6 Monate, 127mal 60 Tagessätze) aus,\n\ndaß der Tatrichter bei Wegfall der im Fall III. 5 verhängten Einzelstrafe eine\n\nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ergibt sich die Kosten-\n\nund Auslagenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus gebietet\n\nder nur geringfügige Teilerfolg der Revision hier keine teilweise Auferlegung\n\nvon Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse\n\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nJähnke Die Richter Detter und Dr. Otten sind infolge\n\n Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.\n\n Jähnke\n\n Bode Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-str-274-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-03/2-str-274-00","retrieved":"2026-07-10 11:38:42.137830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-03/2-str-274-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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