{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"III ZB 55/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1053 Abs. 1 Satz 2 Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften. ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkun- gen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018). BGB § 826 Fa, H ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1 Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der An- trag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten- widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 55/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n2. November 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 1053 Abs. 1 Satz 2\n\nDie Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut\n\nrichtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.\n\nZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b\n\nEin durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß\n\ngegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der\n\n(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)\n\ndurch Betrug erwirkt worden ist.\n\nDie Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkun-\n\ngen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR\n\n276/51 - NJW 1952, 1018).\n\nBGB § 826 Fa, H\n\nZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1\n\nAnalog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der An-\n\ntrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten-\n\nwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.\n\nBGH, Beschluß vom 2. November 2000 - III ZB 55/99 - OLG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 10. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile\n\n(\"Shares\") an der S. LIMITED (künftig: S.) an die M.-E. GmbH & Co. KG (künf-\n\ntig: M.-E.) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option\n\nauf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertrags-\n\nparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklau-\n\nsel.\n\nAnstelle der M.-E. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der\n\nM.-E., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf\n\n35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin\n\nden Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schieds-\n\nverfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen.\n\nDieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre\n\nsämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Ver-\n\ngleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre\n\n1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte die-\n\nse Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an.\n\nAuf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998\n\nin der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO) fest.\n\nDie Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie de-\n\nren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den ver-\n\neinbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.\n\nDie Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur\n\nVergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat be-\n\nantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin\n\nmacht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichs\n\nmittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die\n\nAnfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch\n\nsittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.\n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den An-\n\ntrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-\n\nlandesgericht.\n\n1.\n\nDas Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nAufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die An-\n\ntragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-\n\nwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle\n\nschon an der materiellen Unrichtigkeit des \"Titels\". Hierzu sei bei einem\n\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Ver-\n\ngleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin\n\nerklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht\n\ndurch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).\n\nEs sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung ge-\n\nstützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf\n\ndem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antrags-\n\ngegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um\n\neinen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei ein\n\nSchaden nicht substantiiert dargelegt.\n\n2.\n\nDie Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung\n\nin entscheidenden Punkten nicht stand.\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs\n\nrichtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz\n\n- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3224; denn der Antrag auf\n\nVollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des\n\nSchiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig ge-\n\nworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung\n\ngilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut\n\n(§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsver-\n\nfahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten\n\nSchiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist\n\n(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit\n\nvereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch\n\nzur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten\n\ndie allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts <künf-\n\ntig: Begründung> BT-Drucks. 13/5274 S. 54).\n\nGemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklä-\n\nrung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen,\n\nwenn einer der \"in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe\" vor-\n\nliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde\n\nzu legen ist, nicht verneint werden.\n\na) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings\n\nnicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht\n\nworden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger\n\nTäuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059\n\nAbs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin\n\nsich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen\n\nhat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus\n\n§ 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung\n\ndes Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht,\n\nkommt es danach nicht an.\n\nb) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde gel-\n\ntend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach\n\nkann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daß\n\ndie Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis\n\nführt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhe-\n\nbungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckba-\n\nrerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf\n\nder für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu be-\n\nrücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060\n\nRn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 27 Rn. 9;\n\nLachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unab-\n\nhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall\n\naber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl.\n\nMusielak/Voit aaO Rn. 11 a.E.).\n\nDer Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059\n\nAbs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich\n\nim Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund dar-\n\nstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhe-\n\nbungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre\n\npublic aufgegangen (Begründung aaO S. 59; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28;\n\nSchwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).\n\nIm Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener\n\nAufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht\n\ndurch.\n\naa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der\n\nmit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende\n\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch\n\neinen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) er-\n\nwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V., einer der Gesell-\n\nschafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie\n\nbeim Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren\n\nFunktion als \"Berater\" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen\n\nvon S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß S. die früher geleas-\n\nten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hier-\n\ndurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, daß die Bilanzen, die Grund-\n\nlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien,\n\nnicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt\n\nder Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen.\n\nWären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen\n\nordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger\n\nGewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu\n\nzahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die\n\nrechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit\n\nFeststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob\n\neine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten\n\nvon V. und R. zurechnen lassen muß.\n\nbb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der\n\nSchiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin\n\nerwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-\n\nmit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich\n\ngegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutions-\n\ngründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschrän-\n\nkungen der §§ 581 \n\nf ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO;\n\nStein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schüt-\n\nze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990\n\nRn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041\n\nNr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952,\n\n1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO\n\nliegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt\n\nwerden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine\n\nrechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oder\n\nDurchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels\n\nan Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).\n\nc) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen\n\nist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Ein-\n\nwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn\n\nder Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des\n\n§ 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten\n\nFristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder\n\ndas Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts\n\nals sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet\n\nwürde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S.\n\n60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser\n\naaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn.\n\n2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der ein-\n\nredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Mu-\n\nsielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Vor-\n\naussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.\n\naa) Nach dem im Beschluß des Oberlandesgerichts wiedergegebenen\n\nVorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich\n\nberuhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. be-\n\ngangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche\n\nSchädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels un-\n\nrichtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig ge-\n\ntäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu\n\nhohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell un-\n\nrichtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.\n\nbb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB\n\nsteht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit\n\nder Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme\n\nder Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen\n\nin ihr Unternehmen eingegliedert hat.\n\nIm Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des\n\nKäufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die\n\nTäuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des auf-\n\ngrund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am\n\nVertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält\n\nder Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veran-\n\nlaßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der\n\nBetrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Ver-\n\nkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen\n\nmuß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsge-\n\nmäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69,\n\n53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988,\n\n328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306,\n\n307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).\n\nDementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S.\n\nfesthalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde \"Bestätigung\" des an-\n\nfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden\n\nSchiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß\n\n§ 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen\n\nauf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Hö-\n\nhe dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung\n\ndes Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961\n\n- VII ZR 7/60 - UA 4 f, \n\ninsoweit \n\nin NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt;\n\nStein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).\n\n3.\n\nDas Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicher\n\nVerhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die An-\n\ntragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antrag-\n\nstellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen\n\nlassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre\n\ngegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ\n\naaO 58 f).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/iii-zb-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1053","ref_norm":"1053","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/iii-zb-55-99","retrieved":"2026-07-10 11:40:20.895690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-02/iii-zb-55-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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BGB § 826 Fa, H ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1 Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der An- trag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sitten- widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 10. 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