{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 3/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 3/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts\n\nDresden vom 28. Januar 1999 und des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 29. November 1999 wird bis zur Entscheidung über den\n\nEinstellungsantrag einstweilen eingestellt, soweit sie über eine\n\nSicherungsvollstreckung im Sinne des § 720a ZPO oder über die\n\nErzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hin-\n\nausgeht.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausga-\n\nbe der von ihm betriebenen Gaststätte nebst zugehöriger Wohnung so-\n\nwie zur Zahlung von 138.125,52 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesge-\n\nricht wies seine Berufung zurück, verurteilte ihn auf die Anschlußberu-\n\nfung des Klägers zur Zahlung weiterer 123.728,67 DM nebst Zinsen und\n\nließ ihm nach, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreck-\n\nbar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 DM\n\nabzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in\n\ngleicher Höhe leistet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er nach\n\nwie vor Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung\n\nerstrebt.\n\nNach Einlegung der Revision ist über das Vermögen des Klägers am 11.\n\nMärz 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzver-\n\nwalter betreibt die Vollstreckung aus den vorbezeichneten Titeln. Der\n\nvon ihm beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beklagten mit Ladung\n\nvom 25. September 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n\nam 2. November 2000 geladen.\n\nDer Beklagte macht unter Glaubhaftmachung geltend, er sei weder in\n\nder Lage, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Si-\n\ncherheit in Höhe von 70.000 DM noch den im Rahmen der Zwangsvoll-\n\nstreckung beizutreibenden Betrag aufzubringen. Bei deren Durchführung\n\nmüsse er seinen Gaststättenbetrieb aufgeben; dies gefährde seine Exi-\n\nstenz.\n\nZwar habe er in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzan-\n\ntrag nach § 712 ZPO gestellt; dies stehe einer Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO aber nicht entgegen, weil das In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht\n\neröffnet gewesen sei. Infolgedessen habe er damals noch nicht voraus-\n\nsehen und geltend machen können, daß etwaige im Rahmen der\n\nZwangsvollstreckung beigetriebene Zahlungen im Falle eines Erfolgs\n\nder Revision mit Rücksicht auf die Insolvenz des Klägers nicht mehr mit\n\nErfolg zurückgefordert werden könnten.\n\nII.\n\n1.\n\nDer Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240\n\nZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstrek-\n\nkungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG\n\nBamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249\n\nRdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Be-\n\nschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht).\n\n2.\n\nNach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweili-\n\nge Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreck-\n\nbaren Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-\n\ndes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger, auch vom\n\nSenat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine\n\nsolche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der\n\nSchuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag\n\ngemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII\n\nZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.).\n\nDaß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wur-\n\nde, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beru-\n\nfungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf\n\ndie der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder\n\naus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden\n\nkonnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 -\n\nbereits zitiert).\n\nDas trifft für den erst während des Revisionsverfahrens eingetretenen\n\nund zuvor nicht absehbaren Umstand zu, daß über das Vermögen des\n\nKlägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Allerdings kann dieser\n\nUmstand die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur inso-\n\nweit rechtfertigen, als diese zur einstweiligen Befriedigung des Voll-\n\nstreckungsgläubigers führt, ohne daß Sicherheit geleistet worden ist,\n\nweil der Beklagte aufgrund der Insolvenz des Klägers dem Risiko aus-\n\ngesetzt würde, daß im Falle eines Erfolges der Revision beigetriebene\n\nZahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderun-\n\ngen nicht durchzusetzen wären.\n\nAlle anderen vom Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsfolgen\n\nwaren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und hätten schon damals\n\ngeltend gemacht werden können.\n\nHiernach beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß ihn die\n\nDurchführung der Zwangsvollstreckung zur Aufgabe seines Betriebes\n\nzwingen und damit zur Gefährdung seiner Existenz führen würde. Das\n\ngleiche gilt für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,\n\ndie für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung gleichfalls von\n\nvornherein absehbar war.\n\nHiernach ist der Einstellungsantrag schon jetzt zurückzuweisen, soweit\n\ner die Maßnahmen einer Sicherungsvollstreckung sowie die Abgabe der\n\nOffenbarungsversicherung betrifft. Im übrigen ist die Entscheidung über\n\nden Einstellungsantrag vorzubehalten.\n\nBlumenröhr \n\nKrohn \n\nGerber\n\nSprick \n\nWeber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-31/xii-zr-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-31/xii-zr-3-00","retrieved":"2026-07-10 11:33:12.554609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-31/xii-zr-3-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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