{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-27","aktenzeichen":"V ZR 258/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b Einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der die Rechtsträgerschaft an einem bebauten volkseigenen Grundstück übertragen war, stand ein Besitzrecht an diesem von ihr genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b EGBGB zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. Oktober 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 258/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nEGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b\n\nEiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der die Rechtsträgerschaft\n\nan einem bebauten volkseigenen Grundstück übertragen war, stand ein Besitzrecht\n\nan diesem von ihr genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b\n\nEGBGB zu.\n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 2000 – V ZR 258/99 – OLG Dresden\n\nLG Görlitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Oktober 2000 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 1999 auf-\n\ngehoben und das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts\n\nGörlitz vom 20. November 1998 abgeändert.\n\nHinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung\n\nund hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, so-\n\nweit die Klägerin mehr als 17.533,05 DM nebst Zinsen verlangt,\n\nwird die Klage abgewiesen.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war seit 1984 Rechtsträgerin eines bebauten volkseigenen\n\nGrundstücks in W. , das als Gaststätte und Ferienheim genutzt wurde.\n\nAb dem 10. Juni 1991 vermietete die Beklagte die Gaststätte an K. \n\nWa. , von dem sie an Grund- und Umsatzmiete sowie an Saalmiete bis Ja-\n\nnuar 1993 einschließlich insgesamt 53.881,48 DM erhielt.\n\nEnde 1994 stellte sie einen Antrag auf Feststellung und Neuordnung der\n\nEigentumsverhältnisse nach § 64 LwAnpG, der 1996 zurückgewiesen wurde.\n\nAm 24. April 1997 wurde auf Ersuchen der Präsidentin der Bundesanstalt für\n\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Klägerin als Eigentümerin in das\n\nGrundbuch eingetragen. Die Beklagte gab das Grundstück am 13. Januar 1998\n\nan die Klägerin heraus, nachdem sie hierzu rechtskräftig verurteilt worden war.\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünden - aus abgetretenem\n\nRecht der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-\n\ngaben - ab dem 4. September 1990 die Nutzungen aus dem Grundstück zu.\n\nSie hat zunächst für die Zeit bis zur Vermietung an Wa. Auskunft und\n\nRechnungslegung über die gezogenen Nutzungen und für die Zeit danach\n\nZahlung verlangt, und zwar in Höhe der von Wa. gezahlten Miete - wobei\n\nallerdings nur ein Betrag von 53.872,48 DM eingeklagt worden ist - und in Hö-\n\nhe eines Betrages von 76.571,56 DM, der dem objektiven Mietwert des Grund-\n\nstücks für die Zeit vom 1. September 1995 bis zur Rückgabe entsprochen ha-\n\nben soll. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen statt-\n\ngegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. In\n\nHöhe des Betrages von 76.571,56 DM (Nutzungsersatz ab 1. September 1995)\n\nist die Klage während des Revisionsverfahrens zurückgenommen worden. Die\n\nKlägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen Anspruch auf Herausgabe der in der\n\nZeit vom 4. September 1990 bis zum 31. Januar 1993 gezogenen Nutzungen\n\nnach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet. Infolgedessen be-\n\njaht es auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 242 BGB),\n\nsoweit Art und Höhe der gezogenen Nutzungen der Klägerin nicht bekannt\n\nsind. Ein diesen Ansprüchen entgegenstehendes Besitzrecht nach Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 1 b EGBGB verneint es mit der Begründung, die Beklagte als Land-\n\nwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft habe in der hier vorliegenden Kon-\n\nstellation, nämlich als Rechtsträgerin und Nutzerin eines zuvor schon errichte-\n\nten Gebäudes, nicht geschützt werden sollen. Das Moratorium habe vielmehr\n\nnur den Fall des sog. vagabundierenden Gebäudeeigentums im Auge gehabt,\n\nalso den Fall des einer LPG zustehenden selbständigen Gebäudeeigentums,\n\nfür das nach Aufhebung des umfassenden Nutzungsrechts (§ 18 LPGG) keine\n\nRechtsgrundlage mehr besteht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Moratorium\n\ndes Art. 233 § 2 a EGBGB in ungeklärten Nutzungsfällen eine einstweilige Si-\n\ncherung des Besitzstandes gewährleisten sollte, um die Schaffung von Fakten\n\nbis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (Senat, BGHZ 125,\n\n125, 134). Dabei spielt es für die Reichweite des Moratoriums im konkreten\n\nFall keine Rolle, daß der Gesetzgeber das vorliegende Nutzungsverhältnis\n\nnicht in die Sachenrechtsbereinigung einbezogen hat. Entscheidend ist allein,\n\nob aus damaliger Sicht ein Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in\n\ndie sachenrechtliche Bereinigung oder anderweitige Anpassung an das Recht\n\nder Bundesrepublik Deutschland wenigstens in Betracht kam. Der Schutz des\n\nMoratoriums sollte auch in solchen Zweifelsfällen eingreifen (vgl. BT-Drucks.\n\n12/2944, S. 46; Senat, BGHZ 136, 212, 215; 137, 369, 373 f).\n\n2. Ausgehend hiervon ist anzunehmen, daß die Beklagte in dem hier\n\nfraglichen Zeitraum Besitzschutz nach dem Sachenrechtsmoratorium genoß.\n\na) Art. 233 § 2 a Abs. 1 b EGBGB sollte allerdings - was die Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften angeht - vornehmlich die von dem\n\nBerufungsgericht allein in den Blick genommenen Fälle des sog. vagabundie-\n\nrenden Gebäudeeigentums erfassen (vgl. Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs, BT-Drucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480, S. 77; Staudinger/\n\nRauscher, BGB, [1996], Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 42). Die Bestimmung ist\n\njedoch nicht auf diese Fallgruppe beschränkt (Staudinger/Rauscher aaO\n\nRdn. 41). Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der nicht darauf abstellt, daß die\n\nGenossenschaft Gebäudeeigentum erlangt hat, sondern (nur) zur Vorausset-\n\nzung hat, daß der Genossenschaft errichtete Gebäude und dazugehörige\n\nGrundstücksflächen zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und\n\nVerwaltung übertragen worden waren. Unter diesen weit gefaßten Wortlaut\n\nkönnen auch andere Nutzungsverhältnisse subsumiert werden, als nur der\n\ndurch das frühere gesetzliche Nutzungsrecht des § 18 LPGG (1982) gekenn-\n\nzeichnete Grundfall, der - nach Wegfall des Nutzungsrechts - zum vagabundie-\n\nrenden Gebäudeeigentum führte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht\n\nder systematische Zusammenhang des Moratoriums mit dem sog. Lösungs-\n\nrecht des Eigentümers nach Art. 233 § 2 a Abs. 6 EGBGB für eine einschrän-\n\nkende, nur auf die Fälle des vagabundierenden Gebäudeeigentums bezogene\n\nSicht. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer\n\ndas nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB gegebene Besitzrecht u.a. grundsätz-\n\nlich dann beenden, wenn (Abs. 6 Satz 4 c) es sich um ein ehemals volkseige-\n\nnes Grundstück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober 1990 auf einer\n\nRechtsträgerschaft beruhte. Zugunsten Landwirtschaftlicher Produktionsge-\n\nnossenschaften wird dieses Lösungsrecht dann wiederum ausgeschlossen\n\n(anders als z.B. bei Konsumgenossenschaften, vgl. Senat, BGHZ 137, 369,\n\n373). \n\nDer\n\n- auch hier vorliegende - Fall der Nutzung eines volkseigenen Grundstücks\n\nkraft Rechtsträgerschaft ist gerade nicht der Fall, der zur Bildung selbständigen\n\nGebäudeeigentums führte, für das später die Rechtsgrundlage entfiel. Wird ein\n\nsolcher Fall aber vom Gesetz unter dem Gesichtspunkt des Lösungsrechts be-\n\nhandelt, so setzt dies voraus, daß er vom Moratorium erfaßt war.\n\nc) Auch der systematische Zusammenhang mit Art. 233 § 2 b EGBGB\n\nfordert keine Beschränkung des Moratoriums auf die Fälle des vagabundieren-\n\nden Gebäudeeigentums. Zwar ist es richtig - wie das Berufungsgericht darge-\n\nlegt hat -, daß diese Norm, nach der Landwirtschaftliche Produktionsgenossen-\n\nschaften an von ihnen errichteten Gebäuden Eigentum erwerben konnten, mit\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 a und b EGBGB korrespondierte. Nur unter den Voraus-\n\nsetzungen des Besitzrechtes begründete das Gesetz Gebäudeeigentum. Das\n\nbedeutet aber nicht einen Gleichklang beider Normen dahin, daß auch in je-\n\ndem Fall, in dem nach Art. 233 § 2 a EGBGB ein Besitzrecht gewährt wurde,\n\nGebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b EGBGB entstehen sollte und daß -\n\n umgekehrt - nur in Fällen, in denen Gebäudeeigentum entstehen sollte, zuvor\n\nauch ein Besitzrecht gewährt wurde. Das Besitzrecht konnte vielmehr unter\n\nweniger engen Voraussetzungen entstehen, wie schon daraus deutlich wird,\n\ndaß das Moratorium in Abs. 1 b nicht auf eine Gebäudeerrichtung durch die\n\nLandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft \n\nabstellt \n\n(vgl. Staudin-\n\nger/Rauscher, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 46), wo hingegen dies für das Ent-\n\nstehen von Gebäudeeigentum unerläßlich ist (Staudinger/Rauscher, Art. 233\n\n§ 2 b EGBGB Rdn. 12; MünchKomm-BGB/von Oefele, 3. Aufl., Art. 233 § 2 b\n\nEGBGB Rdn. 2).\n\nd) Die sonstigen Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 b EGBGB\n\nsind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf eine Errichtung des Gebäudes durch die\n\nBeklagte kommt es - wie bereits erwähnt - nicht an (vgl. auch Senat, BGHZ\n\n137, 369, 375). Ebensowenig steht einer - jedenfalls entsprechenden - Anwen-\n\ndung der Norm entgegen, daß die von der Beklagten genutzten Gebäude be-\n\nreits vor Gründung der DDR bzw. vor dem 8. Mai 1945 errichtet worden sind\n\n(vgl. im einzelnen BGHZ 137, 369, 376 f). Die in der Einsetzung der Beklagten\n\nals Rechtsträgerin zum Ausdruck gekommene staatliche Mitwirkung und die\n\ndarauf gegründete Nutzungsmöglichkeit genügt den Voraussetzungen, die an\n\neine vom Gesetz geforderte Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen zu\n\nstellen sind (Senat aaO S. 377). Daß die Beklagte die Gebäude und die dazu\n\ngehörenden Grundstücksflächen zum Stichtag benutzt hat, steht nicht in Frage.\n\n3. a) Folge des Besitzrechtes der Beklagten ist, daß jedenfalls bis zum\n\n21. Juli 1992 einschließlich ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe - und damit\n\nebenso ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung\n\neines solchen Anspruchs - ausgeschlossen ist. Denn es fehlt dann an einem\n\nEigentümer-Besitzer-Verhältnis als Grundlage für einen Anspruch aus § 987\n\nAbs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und auch die vom Berufungsgericht erwogene\n\nHaftung wegen angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681\n\nSatz 2, 666, 667 BGB) kommt nicht in Betracht, da das Besitzrecht die Ge-\n\nschäftsführung rechtfertigt.\n\nb) Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April\n\n1998 (NJW 1998, 3033) ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Eigen-\n\ntümer in den Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB bis zur Beendigung des\n\nBesitzrechts (31. Dezember 1994) jeglichen Anspruch auf Herausgabe von\n\nNutzungen vorzuenthalten (Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB), jedoch verfas-\n\nsungswidrig. Da der Gesetzgeber bis zu der vom Bundesverfassungsgericht in\n\ndieser Entscheidung gesetzten Frist, d.h. bis zum 30. Juni 2000 (aaO S. 3037),\n\nkeine Regelung über die Herausgabe von Nutzungen getroffen hat, ist der Se-\n\nnat befugt, nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten\n\nGesichtspunkte selbst zu entscheiden (aaO S. 3037). Danach ist davon auszu-\n\ngehen, daß die Beklagte als Nutzerin für die Zeit nach Inkrafttreten des\n\nArt. 233 § 2 a EGBGB durch das 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992 nicht mehr\n\ndarauf vertrauen durfte, daß ihr die gezogenen Nutzungen unentgeltlich ver-\n\nbleiben würden. Denn der Gesetzgeber hatte sich in Art. 233 § 2 a Abs. 8\n\nEGBGB der damaligen Fassung eine - auch rückwirkende - Nutzungsregelung\n\nausdrücklich vorbehalten (BVerfG aaO S. 3035). Angesichts dessen ist es an-\n\ngemessen, den Nutzer ab diesem Zeitpunkt wie einen Besitzer zu behandeln,\n\nder weiß, daß er zum Besitz nicht mehr berechtigt ist (§§ 987 Abs. 1, 990\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Nutzer konnte zwar ab dem 22. Juli 1992 weiter-\n\nhin davon ausgehen, den Besitz behalten zu dürfen. Er wußte aber, daß er zu\n\neiner - noch näher festzulegenden - Herausgabe von Nutzungen verpflichtet\n\nsein würde. Dies legt es, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens\n\nder §§ 315 f BGB (BVerfG aaO S. 3037), an sich nahe, dem Nutzer jedenfalls\n\ndie Herausgabe der gezogenen Nutzungen aufzugeben, sofern deren Höhe -\n\n wovon hier mangels gegenteiliger Angaben auszugehen ist - im Rahmen eines\n\nangemessenen Nutzungsentgelts liegt. Das bedeutete im konkreten Fall, daß\n\ndie Beklagte die vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1993 von K. Wa. \n\nenthaltenen Mieten herauszugeben hätte. Das wären nach der vom Berufungs-\n\ngericht in Bezug genommenen Aufstellung in der Klageschrift sechs Monats-\n\nmieten von je 2.600 DM sowie ein anteiliger Betrag von 866 DM für Juli 1992\n\n(insgesamt 16.466 DM), ferner die in dieser Zeit eingenommene Umsatzmiete\n\nvon insgesamt 717,05 DM sowie 350 DM an Saalmiete. Dies ergibt einen Be-\n\ntrag von 17.533,05 DM. Andererseits ist aber auch vorstellbar, daß das Nut-\n\nzungsentgelt an den Erbbauzins angepaßt wird, den ein Nutzer nach §§ 43, 51\n\nSachenRBerG schuldet. Dies sieht ein inzwischen eingebrachter Entwurf eines\n\nGesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern\n\nvor (BT-Drucks. 14/3508). Es ist zunächst Sache des Tatrichters, die Höhe des\n\nEntgelts zu bestimmen. Wegen des Zeitraumes vom 22. Juli 1992 bis zum\n\n31. Januar 1993 ist daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nTropf\n\n Krüger\n\n Klein\n\n Lemke\n\n Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/v-zr-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-27/v-zr-258-99","retrieved":"2026-07-10 11:34:20.895260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-27/v-zr-258-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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