{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"VII ZR 99/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem ab- strakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli- chen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 99/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVOB/B § 14 Nr. 1\n\nDie Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem ab-\n\nstrakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen\n\ndes Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli-\n\nchen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.\n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wie-\n\nbel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 266.148,34 DM\n\nund Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn für erbrachte\n\nLeistungen.\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin am 7. Juli 1994 mit der Errichtung\n\neiner Werk- und Lagerhalle zum Pauschalpreis von 830.000 DM; die VOB/B\n\nwar vereinbart. Nachdem die Halle weitgehend fertiggestellt war, kündigten\n\nbeide Parteien den Vertrag. Die Klägerin erstellte daraufhin unter dem\n\n12. September 1995 eine Schlußrechnung, in der sie vom Pauschalpreis aus-\n\nging, Mehrpreise für zusätzliche Leistungen hinzuzählte und nicht erbrachte\n\nAufwendungen absetzte. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlun-\n\ngen errechnete sie eine Forderung von 227.830,15 DM.\n\nDie Klägerin hat zunächst diesen Betrag geltend gemacht. Im ersten\n\nRechtszug hat sie nach Hinweis des Gerichts unter dem 30. Mai 1996 eine\n\nneue Schlußrechnung über insgesamt noch offene 289.922,56 DM vorgelegt\n\nund diesen Betrag gefordert. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der\n\nKlage in Höhe von 74.866,24 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.\n\nHiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren\n\nhat die Klägerin auf Hinweis des Gerichts ihre Kalkulation offengelegt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage im wesentlichen wegen fehlender prüfbarer\n\nSchlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich\n\ndie Revision der Klägerin. Der Senat hat sie mit Ausnahme von vier Einzelbe-\n\nträgen über insgesamt 20.766,96 DM angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe ihre bis zur Kündi-\n\ngung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die Schlußrechnung\n\nentspreche, soweit sie sich auf den Pauschalpreisvertrag stütze, nicht den An-\n\nforderungen der Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten Pau-\n\nschalpreisvertrages. Bei einem Pauschalpreisvertrag sei nach den Kalkulati-\n\nonsgrundlagen abzurechnen. Die offengelegte Kalkulation der Klägerin werde\n\njedoch nicht in Bezug zu einer prüffähigen Abrechnung gesetzt. Dies gelte für\n\nfast alle in der Schlußrechnung aufgeführten Positionen.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung\n\neines gekündigten Pauschalpreisvertrages überspannt und die Grundsätze zur\n\nPrüfbarkeit unvollständig berücksichtigt (A). Bei zutreffender Anwendung dieser\n\nGrundsätze ist die Schlußrechnung der Klägerin prüfbar (B).\n\nA\n\n1. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwik-\n\nkelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages\n\nhat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht\n\nausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten\n\nLeistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu\n\ndem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu\n\nerrechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Lei-\n\nstungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teil-\n\nleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten\n\nLeistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder\n\nnicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darle-\n\ngen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu\n\nbewerten sind. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Lei-\n\nstungen und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage versetzen, sich\n\nsachgerecht zu verteidigen (Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000,\n\n1182, 1186 f = ZfBR 2000, 472).\n\nDie Prüfbarkeit einer nach diesen Grundsätzen aufgestellten Schluß-\n\nrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Selbst-\n\nzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den\n\nInformations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und\n\nbegrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderli-\n\nchen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung\n\naufgeschlüsselt werden muß, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt,\n\nsie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die\n\nabgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertrags-\n\ndurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers\n\nund seiner Hilfspersonen abhängt (Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 127/98,\n\nBauR 1999, 1185 = ZfBR 1999, 319).\n\n2. Das Berufungsgericht legt allein einen abstrakt-objektiven Maßstab\n\nan, um die Schlußrechnung der Klägerin zu prüfen. Das widerspricht den vor-\n\nstehenden Grundsätzen. Die Schlußrechnung der Klägerin ist prüfbar.\n\nB\n\nDie Bedenken des Berufungsgerichts sind nicht begründet.\n\nPosition Erd-, Beton-, Kanal- und Maurerarbeiten:\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus:\n\na) In der vorgelegten Kalkulation der Klägerin sei unter Position 6 für\n\nMaurerarbeiten ein Betrag von 37.430 DM veranschlagt. Die Klägerin habe\n\nnicht dargelegt, welche Maurerarbeiten sie erbracht habe, für die sie ausweis-\n\nlich der Schlußrechnung einen Betrag von 5.470 DM geltend mache.\n\nb) Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Flächen an Betonplatten\n\nsie im Untergeschoß nach dem Vertrag hätte verlegen müssen, welchen Anteil\n\ndiese Betonplatten insgesamt an den durch den Pauschalpreis abgedeckten\n\nLeistungen gehabt hätten und wie sie danach den qm-Preis für die Betonplatte\n\nerrechnet habe. Gleiches gelte für die Lagermatten. Dies alles habe die Kläge-\n\nrin nicht in ein Verhältnis gesetzt.\n\n2. Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Ab-\n\nrechnung und ihre Prüfbarkeit.\n\nZu a): Es handelt sich um ein Schreibversehen in der als Anlage K 23\n\nvorgelegten Schlußrechnung. Die dort unter der Position \"nicht erbrachte Mau-\n\nrerarbeiten\" eingesetzten beiden Beträge sind eindeutig den Betonarbeiten\n\nzuzuordnen.\n\nZu b): Der Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen ergibt\n\nsich aus dem Vertrag vom 7. Juli 1994 und dem darin genannten Leistungsver-\n\nzeichnis. Der Umfang der ausgeführten Arbeiten steht auf der Grundlage des\n\nvon der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens fest. Die Klägerin hat zur\n\nDarlegung der Relation des Preisansatzes für die ausgeführten Teilleistungen\n\nzum Pauschalpreis auf ihre offengelegte Kalkulation Bezug genommen. Der\n\nvon ihr kalkulierte Wert für die nicht ausgeführte Betonplatte ergibt sich aus\n\nPos. 1.17. Da der für diese Position kalkulierte Preis nach Kosten pro Qua-\n\ndratmeter berechnet ist, mußte die Klägerin keine Relation zum Gesamtpreis\n\ndieser Position bilden. Der Preis für die benötigten Stahlmatten errechnet sich\n\nentsprechend aus Pos. 1.28 ihrer Kalkulation. Ob die Kalkulation richtig ist,\n\nberührt die Frage der Prüfbarkeit der Schlußrechnung nicht.\n\nPosition Dacheindeckung:\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, in dieser Position der Kalkulation der\n\nKlägerin sei kein Preis für die Dachisolierung ausgewiesen. Zudem sei nicht zu\n\nerkennen, wie die Klägerin das Verhältnis des für die Dachisolierung als er-\n\nspart abgezogenen Betrages zu den Gesamtkosten der Dacheindeckung er-\n\nmittelt habe.\n\n2. Die Bedenken sind unbegründet. Die Klägerin hat in ihrer Schluß-\n\nrechnung für die von ihr nicht ausgeführte Dachisolierung 42.555 DM von dem\n\nfür diese Position insgesamt geforderten Betrag von 76.117 DM abgesetzt.\n\nAuch wenn die Kalkulation eine Position \"Dachisolierung\" nicht ausweist, liegt\n\nes nahe, daß sich der Abzug aus den Positionen Dachaufbau und Dampfsperre\n\n(33.600 DM) sowie Fallrohre und Halbrundrinne (8.995 DM) zusammensetzt;\n\ndie Summe beträgt 42.595 DM. Sie entspricht rechnerisch nahezu dem von der\n\nKlägerin abgesetzten Betrag. Damit wird nach dem Vortrag der Klägerin zu-\n\ngleich der jeweilige Wert der ausgeführten Leistung zu der nicht ausgeführten\n\nLeistung hinreichend prüfbar bezeichnet. Ob die Wertrelation richtig ist, berührt\n\ndie Frage der Prüfbarkeit nicht.\n\nPositionen Profilverglasung, Gasbetonwand und Kassettenwand:\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die Kalkulation dieser Positionen ent-\n\nhalte, anders als in der Schlußrechnung jeweils aufgeführt, keine Angaben für\n\ndie Montage oder Beschichtung.\n\n2. Die Kostenansätze für Montage oder Beschichtung sind prüffähig. Die\n\nKlägerin hat auch zu diesen Positionen ihre Kalkulation offengelegt. Danach\n\nhatte sie die zu liefernde und einzubauende Profilverglasung, die Gasbeton-\n\nwand und die Kassettenwand jeweils nach Stückpreisen kalkuliert. Daher\n\nmußte sie nachträglich einen Preis für die Montage oder Beschichtung ermit-\n\nteln, wenn sie die vorgesehenen Materialien nur geliefert, aber nicht montiert\n\noder beschichtet hatte. Diese Nachkalkulation hat sie in ihrer Schlußrechnung\n\nvorgenommen. Das Wertverhältnis ergibt sich aus der Relation des für die je-\n\nweilige Position insgesamt kalkulierten Betrages zu dem nachkalkulierten Wert\n\nfür die nicht ausgeführte Leistung. Damit ist der geltend gemachte Ansatz\n\nprüffähig. Ob er richtig ist, berührt die Frage der Prüffähigkeit der Schlußre-\n\nchung nicht.\n\nPosition Schlosserarbeiten:\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die Addition der unter diesen Positio-\n\nnen aufgeführten Einzelbeträge ergebe eine Summe von 10.190 DM; es sei\n\nnicht nachvollziehbar, wie die Klägerin den in der Schlußrechnung angegebe-\n\nnen Betrag von 13.993 DM errechnet habe.\n\n2. Das ist nicht richtig. Die Klägerin hat die in ihrer Kalkulation einge-\n\nsetzten Preise für die Tore von 6.950 DM und 7.300 DM addiert. Von der\n\nSumme von 14.250 DM hat sie rechnerisch 1,8 % abgezogen, da ihre kalku-\n\nlierten Preise durchschnittlich um diesen Prozentsatz über dem vereinbarten\n\nPauschalpreis lagen. Daraus ergibt sich rechnerisch bis auf eine geringfügige\n\nDifferenz der in der Schlußrechnung eingesetzte Betrag.\n\nPositionen Fenster- und Metallbauarbeiten:\n\nDie Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, wie sich\n\nder für die Montage der Fenster- und Metallbauarbeiten in der Schlußrechnung\n\neingesetzte Betrag von 15.820 DM errechne, betreffen allein die Richtigkeit,\n\nnicht aber die Prüffähigkeit des von der Klägerin nachträglich dafür kalkulierten\n\nAnsatzes.\n\nIII.\n\nDanach kann das Urteil im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben;\n\nes ist insoweit aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen zu können.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Ansprüche der Klägerin\n\nin Höhe von 7.371 DM, die durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Ge-\n\ngenanspruch von 8.000 DM erloschen sind, lediglich als Nettobeträge berück-\n\nsichtigt worden sind. Die von der Klägerin für diese Beträge geltend gemachte\n\nMehrwertsteuer von 15 % führt zu einem Bruttobetrag von 8.476,75 DM. Daher\n\nwird in die vom Berufungsgericht zu ermittelnde Abrechnung jedenfalls ein Be-\n\ntrag von 476,75 DM zugunsten der Klägerin einzustellen sein.\n\nThode Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/vii-zr-99-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/vii-zr-99-99","retrieved":"2026-07-10 11:33:00.921420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-26/vii-zr-99-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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