{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"IX ZR 289/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit BGB § 675; GenG §§ 54, 99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfä- higen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder über die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Ge- nossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dieser Verpflichtung. DDR: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1 Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt ge- stützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungs- grundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 289/99\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGB § 675; GenG §§ 54, 99\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nErhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfä-\nhigen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern\neinen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder\nüber die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen,\nsowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Ge-\nnossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich\nnicht dieser Verpflichtung.\n\nDDR: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1\n\nDie Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb\nder Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt\nnach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt ge-\nstützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen;\nauf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungs-\ngrundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff).\n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 115.000 DM nebst\n\nZinsen abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1996 eröffneten Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der R. und B. e.G. i.L.\n\n(nachfolgend: Genossenschaft oder Gemeinschuldnerin). Er nimmt, soweit für\n\ndie Entscheidung jetzt noch von Bedeutung, die Beklagten als Gesamtschuld-\n\nner wegen Verletzung ihrer anwaltsvertraglichen Pflichten, hilfsweise auch aus\n\nKonkursanfechtung und aus unge-rechtfertigter Bereicherung, in Anspruch.\n\nIn der Generalversammlung der Gemeinschuldnerin vom 29. Juni 1993\n\nerklärte der vom Genossenschaftsverband beauftragte Wirtschaftsprüfer, daß\n\nzum Jahresende 1992 eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen\n\nLage der Genossenschaft eingetreten sei und mit weiteren erheblichen Verlu-\n\nsten im Geschäftsjahr 1993 gerechnet werden müsse. Die Vermögenswerte\n\nreichten nicht mehr aus, die Schulden zu decken. Der Prüfer regte einen au-\n\nßergerichtlichen Vergleich an. In der Sitzung waren die Beklagten zu 1 und 9\n\nanwesend. Die Generalversammlung beschloß den außergerichtlichen Ver-\n\ngleich und bestellte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte zum außerge-\n\nrichtlichen Vergleichsverwalter. Vorstand und Aufsichtsrat blieben im Amt.\n\nIn der Folgezeit bemühte sich der Beklagte zu 1 darum, die Gläubiger zu\n\nveranlassen, ihre Forderungen vorläufig nicht geltend zu machen und auf ei-\n\nnen Teil zu verzichten. Während seiner Tätigkeit ging die Gemeinschuldnerin\n\nVerpflichtungen ein und leistete Zahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien\n\nstreitig ist. Das Mandat der Beklagten endete am 28. Dezember 1994. Sie ha-\n\nben für ihre Tätigkeit ein Honorar von 115.000 DM erhalten. Als es auch der\n\nanschließend beauftragten Rechtsanwältin nicht gelang, einen außergerichtli-\n\nchen Vergleich zustande zu bringen, stellte die Genossenschaft am 5. Oktober\n\n1996 den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei seit der General-\n\nversammlung vom 29. Juni 1993 ständig überschuldet und zahlungsunfähig\n\ngewesen, was den Beklagten zu 1 und 9 bekannt gewesen sei; zumindest\n\nhätten sie es erkennen müssen. Sie hätten den Vorstand nicht auf dessen ge-\n\nsetzliche Verpflichtung, alsbald Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen, und die\n\nrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht hingewiesen. Aus diesem\n\nGrunde hätten die Beklagten für die während ihres Mandats von der Gemein-\n\nschuldnerin geleisteten Zahlungen - darunter auch das erhaltene Honorar -\n\neinzustehen, die der Kläger mit insgesamt 678.983,68 DM angegeben hat.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die\n\nRevision nur in Höhe eines Anspruchs von 115.000 DM angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Gemeinschuldne-\n\nrin im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten zahlungsunfähig oder über-\n\nschuldet war und den Beklagten eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten\n\nzur Last fällt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, daß der\n\nKläger einen Schaden der Gemeinschuldnerin nicht substantiiert dargelegt ha-\n\nbe; denn nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten\n\nseien mit den Zahlungen ausschließlich Gläubigerforderungen gedeckt wor-\n\nden, so daß sich der Gesamtvermögensstatus der Genossenschaft nicht ver-\n\nschlechtert habe.\n\nDie Insolvenzanfechtung habe der Kläger nicht innerhalb der vorge-\n\nschriebenen Zweijahresfrist geltend gemacht und im übrigen keine Tatsachen\n\nvorgetragen, die zur Anfechtung berechtigten. Ob der Honoraranspruch der\n\nBeklagten auf einer lediglich mündlichen Gebührenvereinbarung beruhe, kön-\n\nne dahingestellt bleiben, weil die Gemeinschuldnerin die Vergütung vorbe-\n\nhaltslos gezahlt habe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).\n\nII.\n\nIn Höhe des jetzt noch rechtshängigen Betrages begegnet die Vernei-\n\nnung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft aus schuldhafter\n\nVerletzung anwaltlicher Pflichten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger in Höhe von\n\n115.000 DM einen eigenen Schaden der Gemeinschuldnerin schlüssig darge-\n\nlegt.\n\nNach der Behauptung des Klägers hätte der Vorstand alsbald nach dem\n\n29. Juni 1993 Antrag auf Durchführung der Gesamtvollstreckung gestellt, wenn\n\ndie Beklagten ihn über seine in § 99 GenG normierten Pflichten belehrt hätten.\n\nDa das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die\n\nrevisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, daß der Vorstand sich so ver-\n\nhalten hätte. Dann wären jedenfalls nicht Aufwendungen in Höhe einer Vergü-\n\ntung von 115.000 DM entstanden; diesen Betrag hat die Genossenschaft an\n\ndie Beklagten als Honorar für ihre auf den Abschluß eines außergerichtlichen\n\nVergleichs gerichtete Tätigkeit gezahlt.\n\n2. Der Kläger hat die übrigen Voraussetzungen eines Regreßanspruchs\n\ngegen die Beklagten schlüssig vorgetragen; tatrichterliche Feststellungen ste-\n\nhen dem erhobenen Begehren nicht entgegen.\n\na) Nach der Behauptung des Klägers bestand bereits zu dem Zeitpunkt,\n\nals die Beklagten den Auftrag erhielten, eine dauernde Überschuldung der Ge-\n\nnossenschaft, die gemäß § 98 GenG einen Grund für die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens bildet. Der Vorstand wäre danach verpflichtet gewesen, unver-\n\nzüglich auch den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen\n\n(§ 99 Abs. 1 GenG); außerdem durfte er, abgesehen von Leistungen, die mit\n\nder Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Ge-\n\nnossenschaft vereinbar sind, keine Zahlungen mehr \n\nleisten \n\n(§ 99\n\nAbs. 2 GenG). Die Beklagten zu 1 und 9 hatten an der Generalversammlung\n\nteilgenommen, auf der der beauftragte Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern erklärt\n\nhatte, daß die Vermögenswerte die Schulden nicht decken. Nach der für die\n\nrevisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Darstellung des Klägers war jeden-\n\nfalls dem Beklagten zu 1 sowohl aufgrund von Hinweisen des Genossen-\n\nschaftshauptverbandes als auch infolge eigener Feststellungen bekannt, daß\n\ndie Genossenschaft bereits damals zahlungsunfähig und überschuldet war.\n\nb) Dann aber hätte der Beklagte zu 1 die Vorstandsmitglieder grund-\n\nsätzlich über die sie gemäß § 99 GenG treffenden Pflichten sowie die aus ei-\n\nnem schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung resultierenden Haftungs-\n\nfolgen belehren müssen. Der Auftrag, einen außergerichtlichen Vergleich an-\n\nzustreben, stand dazu ersichtlich in Widerspruch; denn auf diese Weise sollte\n\ngerade die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens umgangen\n\nwerden. Beabsichtigt der Mandant eine rechtlich bedenkliche Maßnahme, so\n\nhat der Anwalt ihn auf die Rechtslage hinzuweisen, die gegen den beabsich-\n\ntigten Weg sprechenden Gründe zu erläutern und über die bei Verstoß gegen\n\ndie gesetzliche Regelung drohenden Risiken zu belehren (BGH, Urt. v. 6. Fe-\n\nbruar 1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160).\n\nc) Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit\n\nseines Auftraggebers auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und\n\nwirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Anwalt, der Mandant habe\n\ndie Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, so\n\ntrifft ihn insoweit die Beweislast (Fischer, in Zugehör, Handbuch der Anwalts-\n\nhaftung Rdnr. 1009; zur Notarhaftung BGH, Urt. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR\n\n12/94, NJW 1995, 330, 331; v. 25. April 1996 - IX ZR 237/95, NJW 1996, 2037,\n\n2038). Entgegen der von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen vertrete-\n\nnen Auffassung durften sie nicht schon von einer Belehrung absehen, weil die\n\nGenossenschaft gemäß § 54 GenG durch einen Verband betreut wurde. Dar-\n\naus allein konnten die Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen,\n\ndaß dem Vorstand der Genossenschaft bewußt war, mit dem Beschluß, einen\n\naußergerichtlichen Vergleich zu versuchen, die ihm gemäß § 99 GenG oblie-\n\ngende Pflicht zu verletzen.\n\nd) Auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Sachverhalts erga-\n\nben sich weder aus dem Verhalten des Vorstands der Genossenschaft oder\n\ndes Genossenschaftsverbandes noch aus sonstigen Tatsachen Gründe, die\n\ngeeignet sind, ein Verschulden des Beklagten zu 1 auszuschließen. Im übrigen\n\ntrifft insoweit ohnehin die Beklagten analog § 282 BGB die Darlegungs- und\n\nBeweislast.\n\ne) Da der Kläger weiter behauptet, der Vorstand hätte bei vertragsge-\n\nrechter Beratung sogleich das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet, be-\n\nsteht auf dieser Grundlage auch ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwi-\n\nschen dem gegen die Beklagten erhobenen Vorwurf und dem geltend ge-\n\nmachten Schaden.\n\n3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand läßt sich nicht fest-\n\nstellen, daß eventuelle Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 51 b BRAO\n\nverjährt sind.\n\na) Nach dem Vorbringen des Klägers hätte die Gemeinschuldnerin die\n\nBeklagten bei sachgerechter Belehrung nicht damit beauftragt, den Versuch zu\n\nunternehmen, mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu ge-\n\nlangen. In diesem Falle ist der Schaden bereits am 29. Juni 1993 entstanden,\n\nals den Beklagten der Auftrag erteilt wurde, einen Vergleich zustande zu brin-\n\ngen. Die dreijährige Primärverjährung war dann vor Einreichung der Klage ein-\n\ngetreten.\n\nb) Indessen wurde für die Gemeinschuldnerin möglicherweise ein Se-\n\nkundäranspruch begründet. Die Tätigkeit der Beklagten dauerte fort bis zum\n\n28. Dezember 1994. In Erledigung ihrer Aufgabe hatten sie sich ständig mit der\n\nVermögenssituation der Genossenschaft zu befassen. Dabei stellten sie nach\n\ndem Vorbringen des Klägers immer wieder fest - so in einem Aktenvermerk\n\nvom 6. Januar 1994 und aufgrund eines Schreibens des Genossenschaftsver-\n\nbandes vom 10. März 1994 -, daß die Genossenschaft seit langem überschul-\n\ndet und zahlungsunfähig war. Trifft dies zu, hatten die Beklagten begründeten\n\nAnlaß, ihr bisheriges Verhalten zu überprüfen, die Pflichtverletzung zu erken-\n\nnen und die Mandanten auf einen möglichen Regreßanspruch sowie dessen\n\nVerjährung hinzuweisen. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bis zum Ablauf\n\nder Primärverjährung keinen Anwalt mit der Prüfung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen gegen die Beklagten beauftragt. Diese behaupten auch nicht, der\n\nVorstand der Genossenschaft habe rechtzeitig auf andere Weise von der Mög-\n\nlichkeit eines Anspruchs gegen die Beklagten und dessen Verjährung Kenntnis\n\nerhalten. Die Klage wurde den Beklagten am 20. November 1997, weniger als\n\ndrei Jahre nach Beendigung des Mandats, zugestellt.\n\nc) Dadurch wurde die Verjährung freilich nur dann rechtzeitig unterbro-\n\nchen, wenn die Zahlung des Honorars in der Aufstellung enthalten ist, mit der\n\ndie Klageschrift den Schaden der Genossenschaft begründet hat. Dies ist aus\n\ndem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennbar. Gelingt\n\nihm der Beweis, daß bestimmte in der Klageschrift benannte Überweisungen\n\naus dem Jahre 1994 das Honorar der Beklagten betrafen und deshalb Teil der\n\nZahlung von 115.000 DM waren, die die Rechnung der Beklagten vom 31. Ja-\n\nnuar 1995 von der Gesamtforderung absetzt, sind Schadensersatzansprüche\n\nnicht verjährt. Wurde der auf die Anwaltsvergütung geleistete Betrag dagegen\n\nerstmals mit der Berufungsbegründung vom 22. Mai 1998 in den Rechtsstreit\n\neingeführt, berufen sich die Beklagten zu Recht auf Verjährung.\n\n4. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit dieses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Gemeinschuldne-\n\nrin ein unverjährter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.\n\nIII.\n\nSofern sich der geltend gemachte Anspruch aus positiver Vertragsver-\n\nletzung nicht als begründet erweist, wird das Berufungsgericht sich erneut mit\n\nder vom Kläger gemäß § 10 GesO geltend gemachten Insolvenzanfechtung\n\nbefassen müssen.\n\n1. Der Kläger hat die gemäß § 10 Abs. 2 GesO am 30. Oktober 1998\n\nabgelaufene zweijährige Anfechtungsfrist gewahrt.\n\na) Zwar war bei Klageerhebung am 20. November 1997 nicht hinrei-\n\nchend erkennbar, daß der geltend gemachte Anspruch auch die Rückzahlung\n\ndes geleisteten Anwaltshonorars umfaßte. Dies hat der Kläger erst mit Schrift-\n\nsatz vom 22. Mai 1998 nachgeholt. Dort hat er allerdings seine Forderung nur\n\naus angeblich ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten hergeleitet. Dies\n\nenthob das Berufungsgericht jedoch nicht der Notwendigkeit, den Anspruch\n\nauch unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Anfech-\n\ntungsanspruch besteht darin, daß der Gegner einen aufgrund einer Rechts-\n\nhandlung erworbenen Gegenstand wieder der Masse zuführen muß. Läuft das\n\nKlagebegehren des Verwalters im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine solche\n\nRechtsfolge hinaus und stützt er es auf einen Sachverhalt, der möglicherweise\n\ndie Merkmale eines Anfechtungstatbestandes erfüllt, so hat der Richter ohne\n\nweiteres zu prüfen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer An-\n\nfechtungsnorm erfüllt sind. Die Anfechtungsfrist kann daher auch gewahrt sein,\n\nwenn der Verwalter selbst den erhobenen Anspruch nicht aus den Regeln der\n\nInsolvenzanfechtung herleitet (BGHZ 135, 140, 149 f).\n\nb) Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, die Genossenschaft sei\n\nschon zahlungsunfähig gewesen, als die Beklagten beauftragt worden seien;\n\ndies hätten sie mindestens erkennen können. Ob der Kläger daneben auch\n\ngenügende Tatsachen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 10 Abs. 1\n\nNr. 1 GesO) oder eine Zahlungseinstellung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO) vorgetra-\n\ngen hat, kann dahingestellt bleiben; denn die gesetzliche Regelung stellt nicht\n\ndarauf ab, daß der Verwalter die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbe-\n\nstandes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens\n\nschlüssig vorgetragen hat. Die Anfechtungsfrist ist bereits dann gewahrt, wenn\n\nder Verwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt\n\nnach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und der vorgetragene Sachver-\n\nhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinsti-\n\ntuts zu prüfen.\n\n2. Im Streitfall können in erster Linie die Voraussetzungen von § 10\n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO gegeben sein.\n\na) Zahlungseinstellung liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise\n\nerkennbar geworden ist, daß der Schuldner fällige, ernsthaft eingeforderte An-\n\nsprüche wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln\n\nnicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn dies hinsichtlich we-\n\nniger Gläubiger mit wesentlichen Forderungen zutrifft. An das Merkmal des\n\nernsthaften Einforderns sind geringe Anforderungen zu stellen; es bezweckt\n\nlediglich, gestundete Forderungen auszuschalten (BGH, Urt. v. 8. Oktober\n\n1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009).\n\nb) Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht\n\nder Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässig-\n\nkeit (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998, aaO S. 2008, 2011).\n\nc) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erfaßt sowohl kongru-\n\nente als auch inkongruente Deckungen. War, wie der Kläger behauptet, wegen\n\nder finanziellen Lage der Schuldnerin die von den Beklagten erbrachte Tätig-\n\nkeit von vornherein nicht sachgerecht, so scheitert eine Insolvenzanfechtung\n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bardeckung (vgl. BGHZ 77, 250, 252\n\nff; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326).\n\nIV.\n\nDagegen greift ein Bereicherungsanspruch, wie das Berufungsgericht im\n\nErgebnis zu Recht angenommen hat, auf der Grundlage des gegenwärtigen\n\nSach- und Streitstands nicht durch.\n\n1. Zwar trifft es zu, wie die Revision geltend macht, daß der Kläger in\n\nder Tatsacheninstanz das Bestehen einer Gebührenabrede bestritten hat. Da\n\nder Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB geltend macht und daher\n\nden fehlenden Rechtsgrund belegen muß, ist er insoweit jedoch beweisfällig\n\ngeblieben. Davon abgesehen ist nicht dargelegt, daß das gesetzliche Honorar\n\nniedriger ist als die an die Beklagten ausbezahlte Vergütung.\n\n2. Haben die Vertragsparteien die von den Beklagten behauptete münd-\n\nliche Vereinbarung geschlossen, ist das Rückforderungsbegehren nach § 3\n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem Beschluß\n\nergibt, mit dem der Senat die Revision nicht angenommen hat, soweit die Klage\n\nauf eine angebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 als faktisches Organ der Ge-\n\nnossenschaft gestützt worden ist, vertritt der Kläger zu Unrecht die Auffassung,\n\ndie Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte zu 1 die Geschicke\n\nder Genossenschaft geführt habe, und könne daher der Mandantin nicht zuge-\n\nrechnet werden.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-289-99","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-289-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:41.316906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-26/ix-zr-289-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-10-26","dockets":["IX ZR 289/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.10.2000 – IX ZR 289/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-289-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"in dem Rechtsstreit BGB § 675; GenG §§ 54, 99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfä- higen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder über die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Ge- nossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dieser Verpflichtung. DDR: GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1 Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt ge- stützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungs- grundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 115.000 DM nebst\n\nZinsen abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GenG/99","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"99","label":"§ 99 GenG","mentions":5},{"id":"BGB/282","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"282","label":"§ 282 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"GenG/54","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"54","label":"§ 54 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/98","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"98","label":"§ 98 GenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2001, 33","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2001, 98","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 517","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:30:41.316906+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}