{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"IX ZR 227/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO §§ 17, 26 a) Hat der spätere Gemeinschuldner seinem Vertragspartner als Gegenleistung für eine längerdauernde Bezugsverpflichtung vorab eine Geldleistung er- bracht, die durch die vom andern Teil geschuldete Abnahme und Kaufpreis- zahlung im Laufe der Zeit als ratenweise getilgt angesehen werden sollte, so kann der Konkursverwalter, der nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt, den bei Konkurseröffnung noch nicht abgegoltenen Teil zurückverlangen; der durch die vorzeitige Fälligkeit entstandene Vorteil ist jedoch durch Ab- zinsung auszugleichen. b) Beruft sich der andere Teil auf einen durch die vorzeitige Vertragsbeendi- gung entstandenen Schaden, so sind Rückzahlungs- und Schadensersatz- ansprüche miteinander zu verrechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 227/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nBürk\nJustizhauptsektretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nKO §§ 17, 26\n\na) Hat der spätere Gemeinschuldner seinem Vertragspartner als Gegenleistung\nfür eine längerdauernde Bezugsverpflichtung vorab eine Geldleistung er-\nbracht, die durch die vom andern Teil geschuldete Abnahme und Kaufpreis-\nzahlung im Laufe der Zeit als ratenweise getilgt angesehen werden sollte, so\nkann der Konkursverwalter, der nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt,\nden bei Konkurseröffnung noch nicht abgegoltenen Teil zurückverlangen;\nder durch die vorzeitige Fälligkeit entstandene Vorteil ist jedoch durch Ab-\nzinsung auszugleichen.\n\nb) Beruft sich der andere Teil auf einen durch die vorzeitige Vertragsbeendi-\ngung entstandenen Schaden, so sind Rückzahlungs- und Schadensersatz-\nansprüche miteinander zu verrechnen.\n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99 - OLG Frankfurt\n LG Darmstadt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof,\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 1996 eröffneten An-\n\nschlußkonkurs über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Gemein-\n\nschuldnerin). Diese hatte mit der Beklagten am 7. Juni 1993 eine als \"Darle-\n\nhens- und Belieferungsvertrag\" bezeichnete Vereinbarung geschlossen. Darin\n\nverpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, der Beklagten eine als unverzinsli-\n\nches Darlehen bezeichnete Geldleistung von 300.000 DM zu gewähren, die\n\nanschließend auch ausbezahlt wurde. Dafür hatte die Beklagte auf die Dauer\n\nvon zehn Jahren die in dem Vertrag näher bezeichneten Getränke bei der Ge-\n\nmeinschuldnerin zu beziehen. In Höhe von 200.000 DM war das Darlehen in\n\nmonatlichen Raten von 3.333 DM zurückzuführen. Der weitere Betrag von\n\n100.000 DM sollte dagegen von der Gemeinschuldnerin \"während der Ver-\n\ntragsdauer in jährlichen Raten von 10.000 DM jeweils am Ende eines Kalen-\n\nderjahres intern getilgt\" werden.\n\nDer Kläger hat die Erfüllung des Vertrages vom 7. Juni 1993 abgelehnt\n\nund von der Beklagten Zahlung des Restsaldos von 66.660 DM aus dem ra-\n\ntenweise zurückzuzahlenden Darlehen sowie eines Betrages von 70.000 DM\n\naus der zeitanteilig abzuschreibenden Leistung von 100.000 DM verlangt. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dieses Urteil, soweit\n\nsie zur Zahlung von 70.000 DM verurteilt wurde, mit der Berufung angegriffen\n\nund in diesem Umfang zugleich hilfsweise die Aufrechnung mit einem Scha-\n\ndensersatzanspruch in gleicher Höhe erklärt. Das Berufungsgericht hat die\n\nKlage in Höhe dieses Teilbetrages wegen der Aufrechnung abgewiesen. Mit\n\nder Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen\n\nEntscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung einen Anspruch des Klägers in Höhe von 70.000 DM\n\nbestätigt, jedoch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung aus folgen-\n\nden Gründen durchgreifen lassen:\n\nDa sich der Kläger entschlossen habe, den noch bis zum 31. August\n\n2003 laufenden Belieferungsvertrag nicht zu erfüllen, habe er der Beklagten\n\ndie Möglichkeit genommen, durch Bezug von Getränken bei der Gemein-\n\nschuldnerin den noch offenstehenden Betrag von 70.000 DM aus dem Ver-\n\nrechnungsdarlehen vereinbarungsgemäß abzutragen. Dies begründe in ent-\n\nsprechender Höhe einen Schadensersatzanspruch der Beklagten. § 55 KO\n\nstehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil der Anspruch schon vor Konkurs-\n\neröffnung als durch die Ablehnung der Erfüllung bedingt entstanden sei.\n\nDie Geltendmachung der Aufrechnung enthalte inzident die Behauptung,\n\ndie Beklagte habe infolge der Vertragsbeendigung keine Vorteile durch günsti-\n\ngeren Einkauf auf dem nun für sie erreichbaren freien Markt erzielen können.\n\nDas gegenteilige, schriftsätzlich erstmals einen Tag vor der letzten mündlichen\n\nVerhandlung in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen des Klägers werde\n\ngemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen,\n\ndaß der Masse infolge der Konkurseröffnung ein Anspruch auf teilweise Rück-\n\nerstattung des zeitanteilig abzuschreibenden \"Darlehens\" von 100.000 DM ge-\n\ngen die Beklagte zusteht.\n\na) Diese Zuwendung ist Teil eines auf die Dauer von zehn Jahren ge-\n\nschlossenen Getränkebezugsvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und\n\nder Beklagten. Dieser Vertrag ist wirksam. Er ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB\n\nzu beanstanden und verstößt auch nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV (nunmehr\n\nArt. 81 Abs. 1 EG in der Fassung vom 2. Oktober 1997).\n\nNach dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 1991 (EuZW 1991, 376) ist\n\nein Bierlieferungsvertrag, der für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ge-\n\nschlossen wird und eine Bezugspflicht auch für andere Getränke als Bier ent-\n\nhält (dazu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c und d EWG-VO Nr. 1984/83 v. 22. Juni 1983)\n\nnach Art. 85 Abs. 1 EWGV verboten, wenn zum einen der nationale Markt für\n\nden Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber schwer zugänglich ist und\n\nzum anderen der streitige Vertrag oder die Verträge der betreffenden Brauerei\n\nin erheblichem Maße zu der Marktabschottungswirkung des Bündels gleicharti-\n\nger Verträge beitragen. Insoweit haben die Parteien keine Tatsachen vorgetra-\n\ngen, die geeignet sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Daher ist von der\n\nGültigkeit der am 7. Juni 1993 getroffenen Vereinbarung auszugehen (vgl.\n\nBGHZ 53, 304, 308 f; BGH, Urt. v. 8. April 1992 - VIII ZR 94/91, NJW 1992,\n\n2145).\n\nb) Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht den\n\nGetränkebezugsvertrag in dem Sinne ausgelegt, daß es sich bei dem intern zu\n\ntilgenden Betrag von 100.000 DM um eine darlehensähnliche Zuwendung ge-\n\nhandelt habe, die abhängig von der Laufzeit des Vertrages sukzessiv mit\n\n10.000 DM jährlich durch den Bierbezug habe abgeschrieben werden sollen,\n\nso daß bei Konkurseröffnung nach dreijähriger Laufzeit ein Rückgewähran-\n\nspruch erst in Höhe von 30.000 DM erloschen sei. Die Tatrichter haben ihre\n\nAuffassung begründet mit der Verpflichtung der Beklagten, eine Bürgschaft in\n\nHöhe von 300.000 DM zu stellen, der im Vertrag zur vorzeitigen Kündigung des\n\nDarlehens enthaltenen Regelung sowie dem Ergebnis der Aussage des erstin-\n\nstanzlich vernommenen Zeugen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ob\n\ndie Zahlung der Gemeinschuldnerin richtigerweise als Darlehen oder als soge-\n\nnannter verlorener Zuschuß für zehnjährigen Getränkebezug rechtlich einzu-\n\nordnen ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. In jedem Fall\n\nhatte die Gemeinschuldnerin bei Konkurseröffnung an die Beklagte eine ver-\n\ntraglich vereinbarte Zuwendung in Höhe von 70.000 DM entrichtet, der bis da-\n\nhin keine Gegenleistung der Empfängerin gegenüberstand.\n\nc) Kündigt der Getränkelieferant den Bezugsvertrag zu Recht vorzeitig,\n\nso kann er, wenn er mit dem Gastwirt eine Vereinbarung wie im Streitfall ge-\n\ntroffen hat, Rückzahlung des Geldbetrages verlangen, der nicht durch den Kauf\n\nvon Getränken abgegolten wurde (Paulusch, Höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung zum Brauerei- und Gaststättenrecht 9. Aufl. Rdnr. 180; LG Berlin NJW-\n\nRR 1990, 820; LG Tübingen NJW-RR 1992, 112, 113). In den bisher entschie-\n\ndenen Fällen war der Vertrag allerdings vom Getränkelieferanten wegen einer\n\nvom Bezieher zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam gekündigt worden.\n\nIm Streitfall beruht die vorzeitige Vertragsbeendigung dagegen auf der Vor-\n\nschrift des § 17 KO, die zur Anwendung gelangt, weil die Darlehens- und Ge-\n\ntränkelieferungsvereinbarung vom 7. Juni 1993 als gegenseitiger Vertrag von\n\nbeiden Seiten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt\n\nwar. Die Beklagte war ihrer Bezugsverpflichtung, die Gemeinschuldnerin ihrer\n\nentsprechenden Belieferungspflicht erst teilweise nachgekommen. In diesem\n\nFalle kann die Masse Rückgewähr einer Leistung verlangen, für die dem Ge-\n\nmeinschuldner der vertraglich vereinbarte Ausgleich nicht zugeflossen ist.\n\nInfolge der Konkurseröffnung und der vom Kläger erklärten Erfüllungs-\n\nablehnung verlor das Recht der Beklagten auf Belieferung mit Getränken seine\n\nDurchsetzbarkeit. Damit entfiel zugleich die Grundlage für die Tilgungsabrede.\n\nDem Kläger steht infolgedessen ein Anspruch auf Rückzahlung des nicht durch\n\nBierbezug abgeschriebenen Betrages zu. Dabei ist jedoch zu beachten, daß\n\ndie Gemeinschuldnerin, wäre der Vertrag entsprechend der vereinbarten Re-\n\ngelung fortgesetzt worden, erst nach und nach im Laufe von sieben Jahren\n\ndurch die Bezugsverpflichtung und den für die Getränke geschuldeten Kauf-\n\npreis die ihre Geldzahlung ausgleichenden Leistungen hätte beanspruchen\n\nkönnen. Wird ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet und entsteht infol-\n\ngedessen ein sofort durchsetzbarer Anspruch auf Leistung einer Gesamtzah-\n\nlung, der bei vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung erst im Laufe der\n\nZeit ratenweise fällig geworden wäre, so darf dem Berechtigen daraus im Er-\n\ngebnis kein Vorteil erwachsen. Wer sein zur Verfügung gestelltes Kapital vor-\n\nzeitig zurückerhält, verbucht dadurch einen Zinsgewinn, der durch Abzinsung\n\nausgeglichen werden muß (vgl. BGHZ 67, 312, 319; 82, 121, 132; 95, 39, 55 f;\n\n117, 70, 80; BGH, Urt. v. 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, NJW 1995, 1541,\n\n1543). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hauptsächlich an\n\nLeasingverträgen entwickelte Rechtsfolge greift hier ein; denn die Interessen-\n\nlage von Vertragspartnern, die eine geldliche Vorauszahlung vereinbart haben,\n\nwelche durch die Vorteile eines Dauerlieferungsrechts im Laufe der Zeit aus-\n\ngeglichen werden sollte, ist nicht anders zu beurteilen.\n\n2. Der Vertragsgegner kann dem jedoch, soweit er einen - von ihm zu\n\nbeweisenden - Schaden erlitten hat, einen Ersatzanspruch wegen Nichterfül-\n\nlung gemäß § 26 KO entgegensetzen. Dies hat die Beklagte innerhalb des\n\nKonkursverfahrens durch die Erklärung getan, sie rechne mit Schadensersatz-\n\nansprüchen auf. Die gegenseitigen Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß\n\ndie Durchführung des Vertrages endet, sind in einem solchen Fall miteinander\n\nzu verrechnen, so daß nur derjenigen Seite ein Restanspruch zusteht, zu deren\n\nGunsten ein Überschuß verbleibt (vgl. BGHZ 68, 379, 381 f.). Ist dies der Ver-\n\ntragsgegner des Gemeinschuldners, hat er lediglich eine Konkursforderung\n\n(§ 26 KO). Umgekehrt vermindert sich die Forderung des Verwalters um den\n\nSchadenersatzanspruch des Konkursgläubigers. Das auf diese Weise erzielte\n\nErgebnis berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubigergesamtheit als\n\nauch die berechtigten Belange des durch die Konkurseröffnung geschädigten\n\nVertragspartners angemessen und entspricht damit dem Verständnis von\n\nNormzweck und Wirkung des § 17 KO in der neueren höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung (vgl. BGHZ 106, 236; 116, 156; 129, 336; 135, 25).\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich nicht haltbarer Weise\n\neinen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht.\n\nWer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, muß vortragen, wie\n\nsich sein Vermögen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entwickelt hätte,\n\nund dem die tatsächliche Vermögenslage gegenüberstellen. Das Herausgreifen\n\neinzelner Positionen ergibt keine schlüssige Darstellung; erforderlich ist viel-\n\nmehr ein Gesamtvermögensvergleich (BGHZ 99, 182, 196 f; BGH, Urt. v.\n\n24. September 1999 - V ZR 71/99, WM 1999, 2510, 2511). Diesen Anforderun-\n\ngen genügt das bisherige Vorbringen der Beklagten nicht. Diese hat lediglich\n\ngeltend gemacht, sie hätte bei Fortsetzung des Vertrages mit der Gemein-\n\nschuldnerin bis zum Jahre 2003 durch Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen\n\nden Gesamtbetrag von 100.000 DM tilgen können, ohne insoweit eine Zahlung\n\nzu leisten. Der Nachteil, der für die Beklagte darin liegt, daß sie den von der\n\nGemeinschuldnerin geforderten Betrag sofort zurückzuzahlen hat, statt die\n\nNutzung des Kapitals durch Kauf von Getränken im Laufe von sieben Jahren\n\nzu vergüten, ist indessen bereits durch die aus Rechtsgründen gebotene Ab-\n\nzinsung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ausgeglichen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zudem nicht beachtet, daß die Beklagte infolge der vorzeiti-\n\ngen Beendigung des Vertrages von ihrer Abnahmeverpflichtung frei geworden\n\nist und nunmehr die Möglichkeit hat, eine Bindung an einen anderen Getränke-\n\nlieferanten einzugehen und im Zusammenhang damit eventuell eine entspre-\n\nchende Geldleistung zu erhalten, wie sie die Gemeinschuldnerin gewährt hat,\n\noder auf dem freien Markt für sie wirtschaftlich günstigere Verträge abzuschlie-\n\nßen. Die Beklagte hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Ohne eine umfas-\n\nsende Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die sich für sie\n\naus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben haben, läßt sich nicht erken-\n\nnen, ob ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages vom 7. Juni 1993 ein Scha-\n\nden entstanden ist. Schon deswegen war es rechtlich nicht haltbar, das Vor-\n\nbringen des Klägers zu diesem Thema als verspätet zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses\n\nwird den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage der Abzinsung\n\ndes Rückgewähranspruchs zu äußern, und hat den sachgerechten Abzin-\n\nsungssatz gemäß den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BGHZ 95,\n\n39, 56). Die Beklagte hat zudem die Möglichkeit, zu einem ihr entstandenen\n\nSchaden ergänzend vorzutragen. Daß der Schaden mit dem klägerischen An-\n\nspruch zu verrechnen ist, ändert an der ihr insoweit obliegenden Darlegungs-\n\nund Beweislast nichts.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-227-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-227-99","retrieved":"2026-07-10 11:32:20.821782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-26/ix-zr-227-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-10-26","dockets":["IX ZR 227/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.10.2000 – IX ZR 227/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/ix-zr-227-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"KO §§ 17, 26 a) Hat der spätere Gemeinschuldner seinem Vertragspartner als Gegenleistung für eine längerdauernde Bezugsverpflichtung vorab eine Geldleistung er- bracht, die durch die vom andern Teil geschuldete Abnahme und Kaufpreis- zahlung im Laufe der Zeit als ratenweise getilgt angesehen werden sollte, so kann der Konkursverwalter, der nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt, den bei Konkurseröffnung noch nicht abgegoltenen Teil zurückverlangen; der durch die vorzeitige Fälligkeit entstandene Vorteil ist jedoch durch Ab- zinsung auszugleichen. b) Beruft sich der andere Teil auf einen durch die vorzeitige Vertragsbeendi- gung entstandenen Schaden, so sind Rückzahlungs- und Schadensersatz- ansprüche miteinander zu verrechnen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/528","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"528","label":"§ 528 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2001, 96","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:32:20.821782+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}