{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"III ZR 53/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95 a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zu- sagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe für ein zu errichtendes Altenpflegeheim. b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichts- behörde einzuholen. c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entspre- chenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises in- soweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Ver- trauen begründeten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 53/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95\n\na) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zu-\n\nsagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe\n\nfür ein zu errichtendes Altenpflegeheim.\n\nb) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung\n\nund den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage\n\nbilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen\n\nobliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichts-\n\nbehörde einzuholen.\n\nc) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entspre-\n\nchenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist\n\nder geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so\n\nzu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die\n\nGenehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises in-\n\nsoweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Ver-\n\ntrauen begründeten.\n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember\n\n1998 - 1 U 30/97 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Alten-\n\npflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatli-\n\nchen Zins von 352.150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte\n\nim April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November\n\n1990 von dem damaligen Landrat des Landkreises H., des Rechtsvorgängers\n\ndes jetzt klagenden Landkreises, unterzeichnete und mit dem Siegel des Krei-\n\nses versehene Erklärungen. Die mit \"Pflegesatzvereinbarung\" überschriebene\n\nErklärung lautet:\n\n\"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeit-\npunkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigt\nakzeptiert und bezahlt.\"\n\nIn der anderen, nachfolgend als \"Vollbelegungszusage\" bezeichneten\n\nErklärung heißt es:\n\n\"Der Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im Hinblick\nauf das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eine\nVollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzen\ndurch die Kreisverwaltung garantiert wird.\"\n\nZur Finanzierung einer Teilsumme für das Bauvorhaben nahm der Be-\n\nklagte bei der B. AG im Rahmen des Kommunalkreditprogramms (DDR) einen\n\nKredit über 20 Mio. DM auf, hinsichtlich dessen der Landkreis H. am 8. Januar\n\n1991 eine Ausfallbürgschaft übernahm. Das Ministerium des Inneren des Lan-\n\ndes Sachsen-Anhalt genehmigte am 17. Januar 1991 auf Antrag des Kreises\n\ndie Übernahme der Bürgschaft als Rechtsaufsichtsbehörde.\n\nWeil das Altenpflegeheim nach seiner Eröffnung nicht den Erklärungen\n\ndes Landkreises entsprechend belegt wurde, Pachtzahlungen der Betreiberin\n\nan den Beklagten ausblieben und dieser den aufgenommenen Kredit nicht be-\n\ndiente, wurde der Landkreis von der Bank aus der Ausfallbürgschaft in An-\n\nspruch genommen. Gegenstand der auf § 774 BGB gestützten Klage, der das\n\nLandgericht zunächst unter Vorbehalt der Entscheidung über die vom Beklag-\n\nten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche entsprochen hat,\n\nsind die bis zum 15. November 1993 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von\n\n1.323.725 DM nebst Verzugszinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm\n\nstünden aus eigenem und abgetretenem Recht der C. GmbH Schadensersatz-\n\nansprüche zu, die mit den Erklärungen vom 26. November 1990 und der un-\n\nterlassenen ausreichenden Belegung des Altenpflegeheims in Zusammenhang\n\nstehen. Das Landgericht hat solche Ansprüche für unbegründet gehalten und\n\ndas Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Die Berufung des Beklagten, mit\n\nder er zusätzlich eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete\n\nWiderklage erhoben hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der\n\nBeklagte seine Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bewertet die beiden Erklärungen des Landrates\n\nals einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form\n\nöffentlich-rechtlicher Zusagen, die - um Wirksamkeit entfalten zu können - nach\n\n§§ 95, 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein-\n\nden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV) vom 17. Mai 1990\n\n(GBl. I, S. 255) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten.\n\nAuch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, den Landrat habe\n\ndie ihm gegenüber dem Empfänger der Zusage obliegende Amtspflicht getrof-\n\nfen, die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, sei schon nach\n\ndem Vortrag des Beklagten fraglich, ob der Landrat die Aufsichtsbehörde nicht\n\nausreichend über den genannten Vorgang unterrichtet habe. Jedenfalls aber\n\nfehle es an einem Nachweis des Beklagten, daß der von ihm behauptete Scha-\n\nden auf der Nichteinholung der Genehmigung beruhe. Darüber hinaus hätten\n\nder Beklagte und die C. GmbH die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbele-\n\ngungszusage erkennen müssen. Sie müßten sich wegen ihrer Vermögensdis-\n\npositionen ein derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine\n\netwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung\n\ndes Klägers verdrängt würde. Dies gelte auch, wenn man dem Landrat vor-\n\nwerfe, überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben zu haben. Eine Vertrauens-\n\nhaftung begründe dies nicht, weil der Beklagte als Volljurist und die C. GmbH\n\nals im Geschäftsleben tätige und aufgrund ihres Geschäftsbereichs gerade im\n\nUmgang mit den Behörden vertraute juristische Person bei der gebotenen\n\nSorgfalt die schwebende Unwirksamkeit der Zusagen hätten erkennen können\n\nund müssen. Ferner könne der Beklagte nichts daraus herleiten, daß der Klä-\n\nger nicht durch Einweisung von pflegebedürftigen Personen die in der Vollbe-\n\nlegungszusage \"garantierte\" Belegung von der Inbetriebnahme des Heims an\n\nherbeigeführt habe. Schließlich sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, der Klä-\n\nger habe versucht, ihn bzw. die C. GmbH \"kaputtzumachen\".\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand.\n\n1.\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-\n\ngerichts, das in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\n\ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 1996 die hier in Rede stehenden\n\nErklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche\n\nWillenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet. Daß sich\n\nder Landrat mit der Pflegesatzvereinbarung und der Vollbelegungszusage nicht\n\nnur - wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat - unverbindlich\n\nzum Bedarf an Heimplätzen und zu den Pflegesätzen geäußert hat, sondern\n\ndaß er sich gegenüber dem Beklagten und dem (damals vorgesehenen) Be-\n\ntreiber des zu errichtenden Altenpflegeheims zu einer entsprechenden Bele-\n\ngung verpflichten wollte, hat das Berufungsgericht - wie seine Bezugnahme auf\n\ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt - insbesondere dem Wortlaut und\n\ndem Sinn dieser Erklärungen entnommen; sie bezogen sich ihrem Gegenstand\n\nnach mit der Heimunterbringung alter Menschen auf Maßnahmen der Altenhilfe\n\nim Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, die grundsätzlich zu den Aufgaben des\n\nörtlichen Sozialhilfeträgers, mithin zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich\n\ndes Landkreises, gehörten. Soweit man trotz des Wortlauts der Vollbelegungs-\n\nzusage bezweifeln mag, ob eine Behörde ohne jede Einschränkung eine \"Voll-\n\nbelegung\" garantieren wolle, ist hier vor dem unstreitigen Hintergrund, daß zur\n\ndamaligen Zeit ein beträchtlicher Bedarf an Pflegeplätzen bestand, weil alte\n\nund kranke Menschen im Landkreis völlig unzureichend untergebracht waren\n\nund diese Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten, eine Auslegung\n\ndieser Erklärung in dem Sinne gerechtfertigt, daß sie jedenfalls für die hier in\n\nStreit stehende Zeit unmittelbar nach Fertigstellung des Altenpflegeheims Be-\n\ndeutung haben sollte.\n\n2.\n\nDem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Erklärungen\n\nzur Vollbelegung und zu den Pflegesätzen nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 KV der\n\nGenehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurften. Nach § 45 Abs. 2\n\nKV dürfen Gemeinden - für die Kreiswirtschaft gilt dies nach § 95 KV entspre-\n\nchend - Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfül-\n\nlung ihrer Aufgaben übernehmen; die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmi-\n\ngung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden\n\nVerwaltung abgeschlossen werden. Nach § 45 Abs. 3 KV gilt dies sinngemäß\n\nauch für solche Rechtsgeschäfte, die denen in Absatz 2 genannten Rechtsge-\n\nschäften wirtschaftlich gleichkommen, wobei das Gesetz solche Rechtsge-\n\nschäfte hervorhebt, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Ver-\n\npflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. Daß die Erklärun-\n\ngen des Landrates, wenn man sie - wie hier - als Zusage zu verstehen hat, als\n\neiner Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte anzu-\n\nsehen sind, die wegen ihrer Auswirkungen für die Finanzkraft des Landkreises\n\nüber den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen, hat das Berufungs-\n\ngericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt. Dem steht nicht die Überlegung\n\ndes Beklagten entgegen, die Zusage zu den Pflegesätzen habe letztlich nur\n\ndasjenige festgehalten, wozu der Landkreis nach den sozialhilferechtlichen\n\nVorschriften sowieso verpflichtet gewesen sei oder in Zukunft verpflichtet ge-\n\nwesen wäre.\n\n3.\n\nDen Landrat traf die Amtspflicht, für die erteilten Zusagen die Genehmi-\n\ngung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Der Genehmigungsvorbehalt\n\ndient zwar für sich gesehen nicht dem Interesse eines einzelnen, sondern will\n\ndie kommunale Gebietskörperschaft vor weitreichenden, ihre Leistungsfähig-\n\nkeit überschreitenden Geschäften schützen (vgl. hierzu BGHZ 142, 51, 54 f;\n\nUrteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840, 1841). Da die erteil-\n\nten Zusagen jedoch geeignet und dazu bestimmt waren, für die Errichtung und\n\nden späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage zu bil-\n\nden, hatte der Landrat, der verpflichtet war, die Zulässigkeit seiner Verpflich-\n\ntungserklärungen sorgfältig zu prüfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30), die\n\nGenehmigung auch im Interesse der Empfänger der Zusagen einzuholen, also\n\nfür den Beklagten und den seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber des Heims,\n\nan dessen Stelle in der Folgezeit die C. GmbH getreten ist.\n\nDaß der Landrat dieser Pflicht nachgekommen wäre, hat das Beru-\n\nfungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt. Soweit es\n\nunter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Beklagten, im Ministe-\n\nrium sei davon die Rede gewesen, daß die vom Landkreis eingegangenen\n\nVerpflichtungen überprüft werden müßten und die insofern erforderlichen Ge-\n\nnehmigungen wohl erteilt werden würden, für möglich hält, daß der Kläger die\n\nAufsichtsbehörde über die Vollbelegungszusage und die Pflegesatzzusage\n\nunterrichtet hatte, besagt dies für die Frage, ob er auch deren Genehmigung\n\nbeantragt hat, nichts. Gegen eine solche Würdigung spricht im übrigen, daß es\n\noffenbar nicht zu einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gekommen\n\nist, über die der Kläger den Beklagten auch dann hätte unterrichten müssen,\n\nwenn sie im Sinne seines Vorhabens negativ ausgefallen wäre.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nkeine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Landrat ein Verschulden zur Last\n\nfiel, weil er nicht die Genehmigung für seine Erklärungen eingeholt bzw. weil er\n\nüberhaupt Zusagen abgegeben hat, die ohne Vorliegen der Genehmigung kei-\n\nne Wirksamkeit erlangen konnten. Unter Zugrundelegung des objektivierten\n\nSorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, läßt sich nach\n\ndem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten\n\nein Verschulden des Landrates nicht verneinen. Denn nach diesem Sorgfalts-\n\nmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und\n\nFähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt\n\nerforderlich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274). Daß ein Landrat seine\n\nBefugnisse und seine Grenzen kennen muß, wie sie durch die Kommunalver-\n\nfassung ausgestaltet worden sind, liegt auf der Hand. Dies gilt auch dann,\n\nwenn der Landrat - wie der Kläger hier geltend macht - vor seiner Berufung in\n\ndieses Amt als Arzt tätig gewesen ist und über keine Verwaltungspraxis verfügt\n\nhat.\n\n5.\n\nSoweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden\n\nmöchte, wie er bei Erfüllung der Zusagen durch den Kläger stünde, hängt sein\n\nAmtshaftungsanspruch davon ab, ob die Zusagen durch die Rechtsaufsichts-\n\nbehörde genehmigt worden wären.\n\na) Mit Recht weist das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten die\n\nBeweislast zu und hält die Frage mit den wiedergegebenen Äußerungen bei\n\neinem Gespräch von Vertretern des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des\n\nMinisteriums des Inneren, des Regierungspräsidiums, des Amtes für Versor-\n\ngung und Soziales und des Landkreises am 25. August 1994 noch nicht zu La-\n\nsten des Beklagten für beantwortet; denn ob die Zusagen zu genehmigen wa-\n\nren, wäre alsbald nach ihrer Abgabe um die Jahreswende 1990/91, spätestens\n\nim Zusammenhang mit der dasselbe Vorhaben betreffenden Ausfallbürgschaft\n\ndes Klägers zu entscheiden gewesen.\n\nDaß die Zusagen, wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten\n\nhat, offensichtlich inhaltlich nicht genehmigungsfähig gewesen seien, ist von\n\nihm nicht näher begründet worden. Es kann jedoch auch umgekehrt nicht - wie\n\ndie Revision meint - ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Zusagen\n\nhätten genehmigt werden müssen, weil sie mit Recht und Gesetz vereinbar\n\ngewesen seien und der Rechtsaufsichtsbehörde, die lediglich die Rechtmäßig-\n\nkeit des Verhaltens der beaufsichtigten Körperschaft zu überprüfen gehabt ha-\n\nbe, kein Ermessen zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil\n\nes - die Vereinbarkeit der Zusagen mit dem geltenden Recht unterstellt - gera-\n\nde Zweck der einzuholenden Genehmigungen war, die kommunale Gebiets-\n\nkörperschaft vor einer übermäßigen Bindung in haushaltsrechtlicher Hinsicht\n\nzu schützen.\n\nb) Eine Klärung der Frage, ob die Zusagen genehmigt worden wären,\n\nkann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts unterbleiben, der Be-\n\nklagte und die C. GmbH hätten die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbele-\n\ngungszusage erkennen müssen; sie müßten sich die Durchführung des Bau-\n\nvorhabens und die Eingehung des Pachtvertrages ohne Rücksicht auf das Vor-\n\nliegen einer Genehmigung als derart schwerwiegendes Mitverschulden an-\n\nrechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung\n\nbegründete Amtshaftung des Klägers völlig verdrängt würde. Mit diesen Über-\n\nlegungen, die im Ansatz davon ausgehen, daß dem Beklagten seinerzeit die\n\nGenehmigungsbedürftigkeit der Zusagen nicht positiv bekannt gewesen ist,\n\nauch nicht aufgrund der geführten Gespräche im Ministerium, überspannt das\n\nBerufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Volljuristen und an eine\n\nim Geschäftsleben tätige juristische Person und vernachlässigt den Gesichts-\n\npunkt, daß es in erster Linie Sache des Landrates war, sich über seine Befug-\n\nnisse, den Charakter von ihm abgegebener Erklärungen und deren Genehmi-\n\ngungsbedürftigkeit zu vergewissern. Der Senat hat wiederholt entschieden, der\n\nBürger dürfe im allgemeinen auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamten\n\nsowie darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und\n\nsachgemäß tun (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 - NJW\n\n1978, 1522, 1524; vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - NVwZ-RR 1991,\n\n171, 173; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2089). Der Bürger\n\nbraucht deshalb, solange er nicht hinreichend Anlaß zu Zweifeln hat, nicht an-\n\nzunehmen, daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist daher ein\n\nSchuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als\n\ndie mit der Sache befaßten Beamten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230).\n\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betroffene Bürger aufgrund\n\nseiner Ausbildung oder seiner beruflichen Stellung in der Lage wäre, sich über\n\nden der Behörde unterbreiteten Sachverhalt und deren Verhalten eine juristisch\n\nbegründete Meinung zu bilden. Die Einstandspflicht der Behörde entfällt auch\n\nnicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite ein Unternehmen\n\nsteht, das über rechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf dem in Frage\n\nstehenden Gebiet verfügt (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 279 zum atom-\n\nrechtlichen Genehmigungsverfahren). Der Umstand, daß der Beklagte als Voll-\n\njurist die bis zur Genehmigungserteilung schwebende Unwirksamkeit der bei-\n\nden Zusagen hätte erkennen können und müssen, kann daher für sich allein\n\nden Vorwurf eines den Amtshaftungsanspruch gänzlich ausschließenden Mit-\n\nverschuldens nicht begründen. Die Revision beanstandet insoweit auch zu\n\nRecht den Sachvortrag des Beklagten als übergangen, er sei mit kommunal-\n\nverfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen; er habe insoweit\n\nkeinerlei Kenntnisse und an die Inhalte seiner diesbezüglichen Ausbildung kei-\n\nne Erinnerung gehabt.\n\nc) Das Berufungsgericht ist der Frage, ob die Genehmigungen erteilt\n\nworden wären, nicht nachgegangen, weil es einen hinreichenden Beweisantritt\n\ndes Beklagten vermißt hat. Insoweit hatte sich der Beklagte, der sich in dieser\n\nSache auf das Zeugnis eines N.N. berufen hatte, in der später anhängig ge-\n\nwordenen Parallelsache, über die das Berufungsgericht aufgrund der mündli-\n\nchen Verhandlung vom selben Tage wie in dieser Sache entschieden hat, auf\n\ndas Zeugnis des Dr. W., Ministerium des Inneren, bezogen. Das Berufungsge-\n\nricht hielt diesen Beweisantritt in der Parallelsache aus den vorstehend zu b)\n\nmitgeteilten Gründen für nicht entscheidungserheblich und hatte daher von\n\nseinem Standpunkt aus keinen Anlaß, in Bezug auf den unvollständigen Be-\n\nweisantritt in dieser Sache die naheliegende und nach § 139 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO gebotene Frage zu stellen, ob sich der Beklagte nicht auch in dieser Sa-\n\nche auf das Zeugnis des Dr. W. beziehen wolle. Die Zurückverweisung gibt\n\ndem Beklagten Gelegenheit, den entsprechenden Beweis anzutreten.\n\nDiesem Beweisantritt wird nachzugehen sein. Die Revisionserwiderung\n\nmeint zwar, der Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen, wie die Rechts-\n\naufsichtsbehörde in gleichgelagerten Fällen entschieden habe oder wie sie\n\nhätte entscheiden müssen. Die Revision weist jedoch zu Recht auf die In-\n\ndizwirkung hin, die der Genehmigung der übernommenen Ausfallbürgschaft\n\ninnewohnt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zu\n\nprüfen, ob die Übernahme der Bürgschaft der Erfüllung der Aufgaben des\n\nLandkreises diente. Darüber hinaus mußte sie insoweit dessen Leistungsfähig-\n\nkeit beachten und den wesentlichen Gesichtspunkt in Bedacht nehmen, ob das\n\nmit der Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war, daß eine Inanspruch-\n\nnahme des Landkreises tunlichst vermieden würde. Dies hing aber entschei-\n\ndend davon ab, ob ein entsprechender Bedarf an Heimplätzen vorlag und ob\n\ndie öffentliche Hand in der Lage war, die nach Schließung der unzureichenden\n\nEinrichtungen anfallenden höheren Kosten für ein den modernen Anforderun-\n\ngen gerecht werdendes neu errichtetes Altenpflegeheim aufzubringen. Damit\n\nhatte die Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen,\n\ndie Gegenstand der hier abgegebenen Pflegesatz- und Vollbelegungszusage\n\ngewesen sind. Es ist naheliegend, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Aus-\n\nfallbürgschaft nur dann hätte genehmigen dürfen, wenn sie zugleich gegen die\n\nvom Landrat abgegebenen Zusagen und deren Verwirklichung keine inhaltli-\n\nchen Bedenken hatte.\n\nDem Beweisantritt des Beklagten steht nicht - wie die Revisionserwide-\n\nrung in der Parallelsache vertreten hat - entgegen, daß die Landesregierung\n\nvon Sachsen-Anhalt am 27. November 1990 die Bildung von Bezirksregierun-\n\ngen beschlossen hat und der klagende Landkreis dem Regierungsbezirk Mag-\n\ndeburg zugeordnet wurde (MBl. LSA 1991, 6). Offenbar waren die entspre-\n\nchenden Behördenstrukturen im Januar 1991, als die Bürgschaft durch das\n\nMinisterium des Inneren genehmigt wurde, noch nicht eingerichtet. Der Kläger\n\nhat in den Tatsacheninstanzen dementsprechend selbst vorgetragen, die Kom-\n\nmunalaufsicht sei seinerzeit im Ministerium des Inneren konzentriert gewesen.\n\nEs ist daher nicht zu beanstanden, daß sich der Beklagte auf das Zeugnis des\n\nBeamten bezieht, der über die Genehmigung der Bürgschaft entschieden hat.\n\n6.\n\nEinem Amtshaftungsanspruch, der darauf gestützt ist, der Landrat habe\n\ndie Einholung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen,\n\nstünde die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.\n\nNach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der hier geltend gemachte Amtshaf-\n\ntungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte\n\nvon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. So-\n\nlange die Zusagen mangels Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmi-\n\ngung schwebend unwirksam waren und der Betrieb des Heims noch nicht auf-\n\ngenommen war, war ein Schaden noch nicht eingetreten. Allerdings mußte sich\n\nder Beklagte aufgrund des im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1992 ange-\n\nsprochenen Widerrufs der Vollbelegungszusage darauf einstellen, daß die\n\nBelegung des Altenpflegeheims nicht wie von ihm vorgesehen verwirklicht wür-\n\nde und damit auch seine Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten.\n\nGleichwohl kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden,\n\nder Beklagte habe von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\n\nKenntnis erlangt. Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den\n\nVerjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in\n\ndem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\n\nKenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschä-\n\ndigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person\n\neine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben\n\nkann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm\n\nzumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990,\n\n245, 247). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die\n\naussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde\n\nzwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine an-\n\nderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wur-\n\nde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (BGH aaO). Im vor-\n\nliegenden Fall stellte die am 25. Februar 1993 vor dem Verwaltungsgericht ge-\n\ngen den Kläger dieses Verfahrens erhobene Klage auf Zahlung von Pflegeko-\n\nstenzuschüssen, die der Beklagte unter anderem auf die Zusagen vom 26. No-\n\nvember 1990 gestützt hat, ein geeignetes Mittel dar, die im Zusammenhang mit\n\nden Erklärungen des Landrates aufgetretenen Streitpunkte einer Lösung zu-\n\nzuführen. Erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 1996\n\nentschied sich für den Beklagten und die Betreiberin des Pflegeheims endgül-\n\ntig, daß ihnen die schwebend unwirksamen Zusagen keine Erfüllungsansprü-\n\nche vermittelten und sich die getätigten Aufwendungen als unrentierlich erwie-\n\nsen. Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses\n\nVerfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtspre-\n\nchung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu\n\nerheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom\n\n12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist\n\nam 3. April 1997, mithin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geschehen.\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte am 6. Juli 1994 in unverjährter Zeit gegen den\n\nim Mai 1994 auf den Kläger übergegangenen Darlehensanspruch aufgerech-\n\nnet, so daß der Beklagte insoweit zusätzlich den Schutz des § 390 Satz 2 BGB\n\nerfährt.\n\n7.\n\nEinem Amtshaftungsanspruch des Beklagten können auch keine Ein-\n\nwände aus § 839 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden. Der Beklagte ging\n\nnach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachvortrag zunächst da-\n\nvon aus, notwendige Genehmigungen für sein Vorhaben seien erteilt. Daß die\n\nErklärungen des Landrates als Zusagen zu qualifizieren seien, die zu ihrer\n\nWirksamkeit einer Genehmigung bedurften, stellte sich erst zu einem Zeitpunkt\n\ndeutlicher heraus, als dem Beklagten bereits die ablehnende Haltung der Auf-\n\nsichtsbehörde zu den Bedingungen, unter denen das Altenpflegeheim betrie-\n\nben wurde, bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beklagten - auch im\n\nHinblick auf das bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den\n\nPflegekostenzuschüssen - nicht mehr zumutbar, den Kläger darauf in Anspruch\n\nzu nehmen, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einzuholen.\n\nIII.\n\nSollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die Pflegesatzzusage\n\nund die Vollbelegungszusage nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt\n\nworden wären, stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche des Beklagten\n\nunter zwei Gesichtspunkten im Raum:\n\n1.\n\nDie Revision ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Möglichkeit, das Heim des Beklagten entsprechend\n\nder - schwebend unwirksamen - Vollbelegungszusage vom Beginn der Inbe-\n\ntriebnahme an voll zu belegen, sein Ermessen in diese Richtung ausüben\n\nmüssen, zumal die Initiative auf Einrichtung des Heims von ihm ausgegangen\n\nsei. Der Revision ist zuzugeben, daß die faktische Belegung des Heims mit der\n\nVerpflichtung zu einer solchen nicht gleichzusetzen ist und die gesetzlichen\n\nZustimmungs- und Genehmigungserfordernisse nicht notwendig ausgehebelt\n\nhätte, solange die Genehmigung noch nicht eingeholt war. Dennoch ist für die\n\nvon der Revision befürwortete Ermessensreduzierung, auf eine Vollbelegung\n\nhinzuwirken, kein Raum. War nämlich die Genehmigung nicht zu erteilen, blie-\n\nben die Zusagen unverbindlich. Wollte man im Hinblick auf die vom Beklagten\n\ngeltend gemachte Vorgeschichte eine Reduzierung des Ermessens des Klä-\n\ngers annehmen, das vom Beklagten errichtete Heim ohne Rücksicht auf andere\n\nHeimträger vollständig zu belegen, liefe dies auf einen Erfüllungsanspruch hin-\n\naus, der dem Beklagten aufgrund der nicht wirksam gewordenen Zusage gera-\n\nde nicht zustünde (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ\n\n1990, 403, 406; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 86/92 - NVwZ 1994,\n\n91). Allerdings besteht im weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß, dem unter\n\nBeweis gestellten Vorbringen des Beklagten nachzugehen, sein Heim sei bei\n\nvom Kläger zu vermittelnden bzw. zu veranlassenden Heimunterbringungen\n\nvon Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden, 250 Interessenten,\n\ndie bereits 1990 Anträge auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gestellt\n\nhätten, seien nicht auf das Heim des Beklagten hingewiesen worden und Be-\n\nwohner der in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Heime seien vorrangig\n\nin andere Heime, darunter den später errichteten und mit höheren Pflegesätzen\n\narbeitenden H. verlegt worden. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genann-\n\nten Vorbringens kann mangels anderweitiger Feststellungen nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß der Kläger den Beklagten gezielt benachteiligt hat.\n\n2.\n\nFerner kommt - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig\n\nsieht - als Amtspflichtverletzung in Betracht, daß der Landrat Zusagen gegeben\n\nhat, ohne auf deren Genehmigungsbedürftigkeit, das Ausstehen der Genehmi-\n\ngung oder ihre Versagung hinzuweisen. Insoweit ist daran zu denken, daß die\n\nZusagen - jedenfalls nach ihrem objektiven Inhalt - Grundlage für eine weittra-\n\ngende Investitionsentscheidung sein sollten. Ob sie zugleich Grundlage für die\n\nAnnahme eines haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren, das den\n\nErsatz des negativen Interesses rechtfertigt, hängt auch von den subjektiven\n\nKenntnissen und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers\n\nab (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284). Die Überlegung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte habe als Volljurist und die C. GmbH habe als eine im Ge-\n\nschäftsleben tätige juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die Geneh-\n\nmigungsbedürftigkeit erkennen müssen, steht der Annahme eines schutzwürdi-\n\ngen Vertrauens nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht läßt - wie bereits\n\nzu II 5 b ausgeführt - den Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß es primär Sache\n\ndes Landrates war, die für ihn geltenden Kompetenzvorschriften und Genehmi-\n\ngungsvorbehalte zu kennen und zu beachten (vgl. BGHZ 142, 51, 65), und daß\n\nder Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte, der Landrat werde sich\n\nrechtmäßig verhalten. Konkrete Feststellungen, die den Schluß erlaubten, der\n\nBeklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der Zusagen und/oder auf das Vorlie-\n\ngen der Genehmigungen vertrauen dürfen oder er habe die Genehmigungsbe-\n\ndürftigkeit der Zusagen gekannt, hat das Berufungsgericht bisher nicht getrof-\n\nfen, auch nicht, soweit es um das Gespräch im Ministerium vom 15. Januar\n\n1991 geht. Daß die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages\n\nnach dem Vortrag des Beklagten über diese Zusagen informierte C. GmbH von\n\nderen fehlender Genehmigung überhaupt wußte, ist ebenfalls - wie die Revisi-\n\non mit Recht rügt - nicht festgestellt.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/iii-zr-53-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/iii-zr-53-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:31.062925+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-26/iii-zr-53-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2000-10-26","dockets":["III ZR 53/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.10.2000 – III ZR 53/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/iii-zr-53-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95 a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zu- sagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe für ein zu errichtendes Altenpflegeheim. b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichts- behörde einzuholen. c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entspre- chenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises in- soweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Ver- trauen begründeten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember\n\n1998 - 1 U 30/97 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/852","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"852","label":"§ 852 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/390","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"390","label":"§ 390 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/774","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"774","label":"§ 774 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:30:31.062925+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}