{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"4 StR 319/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 319/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Schwerin vom 2. März 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit das Verfahren hinsichtlich des Falles 2 der An-\n\n klageschrift eingestellt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich began-\n\ngen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer wider-\n\nstandsunfähigen Person in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es den Fall 2 der An-\n\nklageschrift wegen Strafverfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein-\n\ngestellt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen diese Verfahrenseinstellung sowie dagegen, daß das Gericht bezüglich\n\nder Vergewaltigungstaten (Fälle 6, 7, 11 und 12 der Anklageschrift) die Einzel-\n\nstrafen nicht der Vorschrift des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat. Das\n\nRechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verfahrenseinstellung Erfolg; im übigen ist\n\nes unbegründet.\n\nI. Im Fall 2 der Anklageschrift liegt das vom Landgericht angenommene\n\nVerfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung nicht vor.\n\nNach den insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\n\nim Juni oder Juli 1994 im Badezimmer seines Hauses in Drieberg (Mecklen-\n\nburg-Vorpommern) mit seiner Ehefrau gegen deren erklärten Willen den Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihren Widerstand durch seine körperliche\n\nÜberlegenheit überwand. Damit hat er sich, weil zur Tatzeit sich der Vergewal-\n\ntigungstatbestand nur auf einen außerehelichen Beischlaf bezog (§ 177 Abs. 1\n\nStGB a.F.), einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. schuldig gemacht.\n\nBezüglich dieser Tat ist - worauf die Revisionsführerin und der General-\n\nbundesanwalt zu Recht hingewiesen haben - Strafverfolgungsverjährung noch\n\nnicht eingetreten, weil insoweit Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des\n\n3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223) entgegensteht.\n\nNach dieser Vorschrift verjährt die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3\n\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die - wie\n\ndie Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB a.F. - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe\n\nvon mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf\n\ndes 2. Oktober 2000. Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht\n\nauf bestimmte Delikte beschränkt. Die einschränkende Formulierung in der ge-\n\nsetzlichen Überschrift (\"Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der\n\nDeutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten\") findet\n\nim Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag; sie ist für die Rechtsanwen-\n\ndung bedeutungslos (vgl. BGHSt 39, 353, 356 f.; vgl. Jähnke in LK 11. Aufl.\n\n§ 78 c Rdn. 39).\n\nZwar wurde bereits die Einfügung des Absatzes 2 des Art. 315 a StGB\n\ndurch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I 1657) mit der\n\nbesonderen Schwierigkeit bei der Ahndung von SED-Unrechtstaten und der\n\nsogenannten Vereinigungskriminalität begründet (vgl. BTDrucks. 12/5701, S. 2;\n\nzur Gesetzgebungsgeschichte Letzgus NStZ 1994, 57, 61 f.); die Vorschrift\n\nenthielt aber ein Hinausschieben des frühestmöglichen Verjährungseintritts für\n\nalle Straftaten der geringeren und mittleren Kriminalität, die bis zum\n\n31. Dezember 1992 im Beitrittsgebiet begangen worden sind und noch nicht\n\nverjährt waren (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 2 Rdn. 27 b; Lemke in No-\n\nmos Kommentar zum StGB vor § 78 Rdn. 31; ders. NJ 1993, 529 f.; Zarneckow\n\nDRiZ 1997, 314, 315).\n\nDas 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 hat die Verjährungs-\n\nfrist für die in Art. 315 a Abs. 2 EGStGB geregelte mittlere Kriminalität erneut,\n\nund zwar bis zum 2. Oktober 2000, verlängert und auch solche Straftaten, die\n\nnach dem 31. Dezember 1992 begangen wurden, in diese Regelung einbezo-\n\ngen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ergab sich die Notwendig-\n\nkeit einer weiteren Verlängerung daraus, daß die Justiz in den neuen Bundes-\n\nländern bei der Aufarbeitung des im Zuge der deutschen Einigung im Beitritts-\n\ngebiet begangenen strafbaren Unrechts trotz großer Anstrengungen an ihre\n\nGrenzen gestoßen ist; es sollte insbesondere eine Verjährung der einigungs-\n\nbedingten Wirtschaftskriminalität verhindert werden. Trotz dieser Zielsetzung\n\nwurde in dem - später auch so verabschiedeten - Gesetzesvorschlag aus-\n\ndrücklich von einer Sonderregelung für diesen Bereich abgesehen; vielmehr\n\nwurden im Anschluß an das 2. Verjährungsgesetz alle im Beitrittsgebiet began-\n\ngenen \"mittelschweren Delikte\" erfaßt (vgl. BTDrucks. 13/8962, S. 3).\n\nAllerdings gilt die Neufassung nach Art. 2 des 3. Verjährungsgesetzes\n\nnur für solche Straftaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezem-\n\nber 1997 noch nicht verjährt waren. Dies war hier nicht der Fall, denn die für\n\n§ 240 Abs. 1 StGB a.F. geltende Verjährungsfrist bemißt sich - entgegen der\n\nAnsicht des Landgerichts (UA 38) - nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt\n\ndamit fünf Jahre. Demnach war die im Juni oder Juli 1994 begangene Tat am\n\n31. Dezember 1997 noch nicht verjährt, so daß vor dem 2. Oktober 2000 die\n\nVerjährung nicht eingetreten ist. Da das angefochtene Urteil vor diesem Termin\n\nergangen ist, kann die Strafverfolgung gemäß § 78 b Abs. 3 StGB nicht mehr\n\nverjähren.\n\nII. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafaussprüche hin-\n\nsichtlich der Vergewaltigungstaten wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Die Strafzumessung - und damit auch die Wahl des anzuwendenden\n\nStrafrahmens - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage\n\ndes umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und\n\nder Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden\n\nUmstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st.\n\nRspr.; vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Ihm obliegt es daher auch,\n\nim Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu ent-\n\nscheiden, ob das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\n\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Indizwirkung des Re-\n\ngelbeispiels entfällt und darüber hinaus die Anwendung eines nach der jeweili-\n\ngen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder\n\nschwere Fälle geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. die zahlreichen Nachweise bei\n\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.). Das Revisionsgericht kann nur\n\ndann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\n\ndas Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat\n\noder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,\n\ngerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\n\nTatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH\n\naaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6). Weist die tatrich-\n\nterliche Wertung Rechtsfehler nicht auf, ist sie deshalb auch dann hinzuneh-\n\nmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder\n\nvielleicht sogar nähergelegen hätte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\n\nFall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und 8).\n\n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es - worauf auch der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -\n\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Be-\n\ndenken, daß die Strafkammer hinsichtlich der Fälle 6, 7, 11 und 12 der Ankla-\n\ngeschrift die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt\n\nhat.\n\nIn allen vier Fällen hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, indem er seine Ehefrau mit Gewalt zum\n\nVollzug des Beischlafs genötigt hat. Im Rahmen ihrer - allerdings knappen -\n\nGesamtschau der Umstände, die für die Beurteilung von Taten und Täter von\n\nBedeutung sind, hat die Strafkammer in erster Linie auf die sehr engen persön-\n\nlichen Bindungen zwischen Täter und Opfer abgestellt, die vierzehn Jahre lang\n\nständig zusammengelebt und in dieser Zeit eine Vielzahl einverständlicher se-\n\nxueller Kontakte hatten. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß das Gericht gemeint haben\n\nkönnte, der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sei auf eine Vergewalti-\n\ngung innerhalb einer bestehenden Ehe generell nicht anwendbar, denn es hat\n\nauf das besondere persönliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der\n\nNebenklägerin abgestellt und zudem die Bewertung des Schweregrades der\n\nTaten durch die Nebenklägerin berücksichtigt.\n\n3. Auch die Entscheidung des Tatgerichts, wonach in allen vier Fällen\n\nder Vergewaltigung die mildernden Gesichtspunkte in einer Gewichtung über-\n\nwiegen, daß sie jeweils die Annahme eines minder schweren Falles begrün-\n\nden, weist keinen Rechtsfehler auf. Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels\n\nnach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren\n\nFalles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits\n\nmehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177\n\nAbs. 5 Strafrahmenwahl 2).\n\nDie Strafkammer hat ihre Entscheidung, jeweils minder schwere Fälle\n\nder Vergewaltigung anzunehmen, sorgfältig begründet (UA 43-46). Die Straf-\n\nzumessungserwägungen sind weder in sich fehlerhaft noch verstoßen sie ge-\n\ngen anerkannte Strafzwecke. Ersichtlich hat die Strafkammer nicht lediglich\n\nden Umstand mildernd berücksichtigt, daß es sich jeweils um Geschlechtsver-\n\nkehr mit einem vertrauten Partner gehandelt hat, sondern das ambivalente\n\nVerhalten der Ehefrau in ihre Überlegungen miteinbezogen. Diese hat selbst\n\nnach der ersten vorliegend abgeurteilten Vergewaltigung vom Mai 1998 mit\n\ndem Angeklagten weiterhin auf engstem Raum zusammengelebt und sogar\n\nnoch nach Einreichung der Scheidungsklage mit ihm einverständlich Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt.\n\nDaß die Strafkammer auch den Fall 7 der Anklageschrift als minder\n\nschweren Fall der Vergewaltigung gewertet hat, ist entgegen der Ansicht des\n\nGeneralbundesanwalts letztlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar\n\nhat der Angeklagte in diesem Fall - anders als bei den übrigen Vergewalti-\n\ngungstaten, bei denen sich die Gewaltanwendung darauf beschränkte, daß er\n\nseine Ehefrau zum Bett \"drängte\" bzw. \"schubste\" und sie kraft seiner körperli-\n\nchen Überlegenheit dort niederdrückte - erhebliche Gewalt angewendet. Trotz-\n\ndem ist auch insoweit die Annahme eines minder schweren Falles durch die\n\nStrafkammer nicht unvertretbar, denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nUrteilsfeststellungen war der Angeklagte nach einer provozierenden Frage sei-\n\nner Ehefrau \"außer sich vor Wut\" geraten (UA 14); sein \"Agieren in dieser Si-\n\ntuation resultierte aus seiner Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er sich\n\njetzt kaum noch steuern konnte\" (UA 15). Somit ist der Ausbruch der Gewalt\n\nauf die Persönlichkeitsabnormitäten zurückzuführen, die in Verbindung mit sei-\n\nnen Anpassungsstörungen als schwere andere seelische Abartigkeit anzuse-\n\nhen sind und zu der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB geführt haben.\n\nDem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat, durch die auch zwei Tatbestände ver-\n\nwirklicht wurden, hat die Strafkammer im übrigen dadurch Rechnung getragen,\n\ndaß sie insoweit die höchste Einzelstrafe verhängt hat [UA 47].\n\nIII. Die Aufhebung im Fall 2 der Anklage entzieht der Gesamtstrafe die\n\nGrundlage. Die Maßregelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung\n\nnicht berührt; sie bleibt daher bestehen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:26)(cid:2)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:29)(cid:8)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:11)(cid:26)(cid:13) (cid:14)(cid:27)(cid:16)!(cid:18)\"(cid:19)(cid:30)(cid:20)(cid:27)(cid:10)#(cid:22)(cid:29)(cid:24)$\n\n%(cid:2)&’(cid:30)(cid:20)(*)+\"(cid:19)(cid:30)(cid:22)(cid:30)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/4-str-319-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/4-str-319-00-2","retrieved":"2026-07-10 11:30:04.521698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-26/4-str-319-00-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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