{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"2 StR 313/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 313/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.\n zu 2.: Anstiftung zum versuchten Mord\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten L. und T. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\n\n1. der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in\n\nTateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ei-\n\nne halbautomatische Selbstladekurzwaffe,\n\n2. die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuch-\n\nten Mord\n\nschuldig sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag\n\nin Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-\n\nmatische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei dop-\n\npelter Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1\n\nStGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die\n\nAngeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit\n\nmit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Da-\n\nbei ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus Habgier\n\nals auch heimtückisch gehandelt haben, das Mordmerkmal der Habgier jedoch\n\nnicht in der Person der Angeklagten T. vorgelegen habe und sie\n\nerst bei ihrer späteren Beihilfehandlung von der geplanten heimtückischen\n\nAusführung Kenntnis gehabt habe. Bei der Bestimmung der Strafdrohung nach\n\n§ 52 Abs. 2 StGB hat es einerseits den nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1\n\nStGB gemilderten Strafrahmen für die Anstiftung, andererseits den nach §§ 23\n\nAbs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen für die Beihilfe zum - ver-\n\nsuchten - Mord verglichen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Berichtigung der\n\nUrteilsformel.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte T. die Mit-\n\nangeklagten D. , K. und M. überredet, den Ehemann der Mitange-\n\nklagten S. Kr. , R. Kr. , zu töten und ihnen dafür - im Auftrag\n\nvon S. Kr. - eine größere Geldsumme versprochen. Im weiteren Verlauf\n\nder Tatvorbereitung hat sie ihnen eine von S. Kr. von dem Angeklagten\n\nL. käuflich erworbene Schußwaffe übergeben. Entsprechend dem zwischen\n\nS. Kr. und den drei Mitangeklagten - teilweise im Beisein der Ange-\n\nklagten T. - verabredeten Tatplan drangen D. , M. und\n\nK. in der Tatnacht in das Schlafzimmer des R. Kr. ein, schlugen\n\nden Schlafenden mit einem Metallrohr und gaben unmittelbar darauf fünf\n\nSchüsse ab, die diesen zwar trafen, aber keine lebenswichtigen Organe ver-\n\nletzten.\n\nDa der Taterfolg nicht eingetreten ist, haben sich der Angeklagte L. \n\nneben dem tateinheitlich verwirklichten Vergehen gegen das Waffengesetz der\n\nBeihilfe zum v e r s u c h t e n Totschlag, die Angeklagte T. \n\nder Anstiftung zum v e r s u c h t e n Mord schuldig gemacht.\n\nNeben der Anstiftung zum versuchten Mord kommt eine Verurteilung der\n\nAngeklagten T. wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht\n\nin Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das\n\nRechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfe-\n\nhandlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden.\n\nDabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf. Da-\n\nnach scheidet eine Strafrahmenmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB\n\naus. Zwar hat die Angeklagte, die lediglich der befreundeten S. Kr. \n\nhelfen wollte, selbst nicht aus Habgier gehandelt, jedoch muß sie sich das tat-\n\nbezogene Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen, weil sie in Kenntnis\n\ndes Tatplans den Tätern die Waffe übergeben hat. Auch eine Strafrahmenmil-\n\nderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der nur subsidiär ver-\n\nwirklichten Beihilfe kommt nicht in Betracht. Die Annahme des doppelt gemil-\n\nderten Strafrahmens belastet die Angeklagte nicht.\n\nEine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe beziehungs-\n\nweise Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ist ebenso wie bei den Mit-\n\nangeklagten wegen der von diesen tateinheitlich verwirklichten mittäterschaftli-\n\nchen gefährlichen Körperverletzung unterblieben. Durch die Nichtverurteilung\n\nsind die Angeklagten nicht beschwert.\n\nDa die Revisionen keinen Erfolg haben, tragen die Beschwerdeführer\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch\n\ndessen Revision verworfen worden ist.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-313-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/2-str-313-00-2","retrieved":"2026-07-10 11:34:02.113494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-25/2-str-313-00-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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