{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"XI ZR 273/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden dar- über zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht. b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Ein- schaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen. c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Um- stände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukom- men. d) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i.S.d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie ver- jähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie \"andere regelmäßig wieder- kehrende Leistungen\" darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 273/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5\n\na) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden dar-\nüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen\neine Forderung zusteht.\n\nb) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen\nerlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Ein-\nschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.\n\nc) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Um-\nstände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukom-\nmen.\n\nd) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind\nnicht den Zinsansprüchen i.S.d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie ver-\njähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie \"andere regelmäßig wieder-\nkehrende Leistungen\" darstellen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden, unter Zu-\n\nrückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das Urteil\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,\n\n4. Zivilsenat, vom 25. August 1999 im Zinsausspruch\n\naufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des\n\nLandgerichts Hamburg vom 1. September 1998 dahin-\n\ngehend abgeändert, daß 6% Kapitalnutzungsentschä-\n\ndigung nur für die Zeit seit dem 1. Januar 1991 zu\n\nzahlen sind.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem\n\nRecht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-\n\nnachfolgerin der Darlehensgeberin Rückzahlungs- und Neuberech-\n\nnungsansprüche geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Landwirt A. S. (im folgenden: Zedent) nahm im Jahre 1983\n\nbei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem B. Kreditinstitut (künftig:\n\nB.), ein Hypothekendarlehen über 800.000 DM auf. Die ursprüngliche\n\nDarlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthielt unter anderem fol-\n\ngende Regelung:\n\n\"Zinssatz fest für 3 Jahre 7,5% p.a.\n\nAuszahlung 100%\n\neinschließlich Tilgungsstreckung 2 x 2,5%\n\n1% einmalige Bearbeitungsgebühr.\"\n\nMit notarieller Schuldurkunde vom 1. August 1983 bestätigte der\n\nZedent den Empfang des Darlehens unter den in der Urkunde enthalte-\n\nnen Vereinbarungen. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde war \"zur Abgeltung\n\nvon Kapitalbeschaffungskosten\" ein einmaliger Betrag von 5% des\n\nDarlehensnennbetrages in zwei gleichen Raten von je 20.000 DM am\n\n15. Mai 1984 und am 15. November 1984 zu zahlen.\n\nDer Zedent leistete diese Raten erst im Jahre 1985 und geriet\n\nauch mit Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand. Im Jahre 1987\n\nkam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des Grund-\n\nbesitzes. Als Stundungszinsen wegen verspäteter Zahlung der Kapital-\n\nbeschaffungskosten erhielt die Beklagte 1.000 DM.\n\nMit Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 1995 trat der Zedent\n\nsämtliche Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese\n\nVereinbarung hoben die Beteiligten am 1. März 1996 zugunsten eines\n\nam selben Tage abgeschlossenen neuen Abtretungsvertrages auf.\n\nDarin heißt es, es handele sich um einen Vollerwerb sämtlicher Forde-\n\nrungen durch die Klägerin und nicht um eine Inkassozession mit treu-\n\nhänderischer Innenbindung. Als \"Kaufpreis (Gegenleistung)\" für die\n\nAbtretung sind ein Betrag von 1 DM sofort bei Vertragsschluß, weitere\n\n500 DM \"innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der Unterlagen und der\n\nEntscheidung ob Ansprüche nach Meinung der Zessionarin bestehen\n\nund diese notfalls gerichtlich geltend gemacht werden\", sowie ein\n\n\"Nachbesserungsschein\" aufgeführt. Ausweislich des \"Nachbesse-\n\nrungsscheins\" erhält der Zedent 70% der von der Beklagten an die Klä-\n\ngerin ausgezahlten Summe.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin\n\n41.000 DM (40.000 DM Kapitalbeschaffungskosten und 1.000 DM Stu-\n\ndungszinsen) nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem\n\n24. April 1987 - dem Verteilungstermin im Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren - zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufungen\n\nbeider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ihre gegen\n\ndiese Entscheidung eingelegte Revision hat die Klägerin zurückge-\n\nnommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer - zugelassenen - Revision den\n\nAntrag auf vollständige Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Kapitalnutzungs-\n\nentschädigung begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren\n\nnoch von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei zur Durchsetzung der an sie abgetretenen An-\n\nsprüche befugt. Die zwischen der Klägerin und dem Zedenten verein-\n\nbarte Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-\n\nmäß § 134 BGB nichtig. Ausweislich des Abtretungsvertrages vom\n\n1. März 1996 sei ein Vollrechtserwerb der Klägerin vereinbart worden,\n\nder keine verdeckte Inkassozession darstelle. Daß dem Zedenten 70%\n\nder an die Klägerin zur Auszahlung kommenden Summe versprochen\n\nworden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Als Vollrechtsin-\n\nhaberin ohne treuhänderische Innenbindung handele die Klägerin au-\n\nßerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes. We-\n\nder der Vortrag der Beklagten noch die Bekundungen des in erster In-\n\nstanz als Zeuge vernommenen Zedenten böten hinreichende Anhalts-\n\npunkte dafür, daß die Klägerin über die regelmäßige Forderungsprü-\n\nfung und die dabei anzustellenden rechtlichen Erwägungen hinaus für\n\nden Zedenten rechtsberatend tätig geworden sei. Aus etwaigen Unge-\n\nreimtheiten der Zeugenaussage lasse sich nicht im Umkehrschluß fol-\n\ngern, daß eine unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.\n\nDie Beklagte müsse gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Kapitalbe-\n\nschaffungskosten von insgesamt 40.000 DM sowie die hierauf entrich-\n\nteten Stundungszinsen von 1.000 DM zurückzahlen. Der Bereiche-\n\nrungsanspruch umfasse auch den der Beklagten erwachsenen Vorteil\n\nder Kapitalnutzung, der mit 6% als gerechtfertigt anzusehen sei. Eine\n\nVerpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Kapitalbeschaf-\n\nfungskosten habe nicht bestanden. Bei der entsprechenden Bestim-\n\nmung in Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom\n\n1. August 1983 handele es sich um eine überraschende Klausel. Auf-\n\ngrund der vorangegangenen Darlehenszusage vom 11. Juli 1983 habe\n\nder Zedent nicht damit rechnen müssen, die genannten Beträge als\n\nverlorene Kapitalbeschaffungskosten aufzubringen.\n\nDie von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht\n\ndurch. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei einem Annuitä-\n\ntendarlehen gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs unterliege der Anspruch auf Rückerstattung der einem Dis-\n\nagio entsprechenden Kapitalbeschaffungskosten daher der regelmäßi-\n\ngen Verjährungsfrist von 30 Jahren.\n\nDie von der Beklagten in Höhe von 16.443,59 DM erklärte\n\nHilfsaufrechnung müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil\n\nder betreffende Gegenanspruch nicht substantiiert dargelegt worden\n\nsei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-\n\ncher Überprüfung stand.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegiti-\n\nmation der Klägerin bejaht. Der Abtretungsvertrag vom 1. März 1996 ist\n\nnicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes nichtig (§ 134 BGB).\n\na) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und\n\nder Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener For-\n\nderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen\n\ndazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist; nach Satz 2\n\nNr. 5 der Vorschrift wird Inkassounternehmen die Erlaubnis für die\n\naußergerichtliche Forderungseinziehung erteilt. § 1 Abs. 1 Satz 1 der\n\nFünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes\n\n(5. AVO zum RBerG) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1\n\nRBerG auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwek-\n\nke der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur den\n\nForderungskauf sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Er-\n\nfüllungs Statt (Seitz/Caliebe, Inkasso-Handbuch 3. Aufl. Rdn. 1077).\n\nHierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 RBerG durch entsprechen-\n\nde zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden (BGHZ 58, 364, 368;\n\nWeth in Henssler/Prütting, BRAO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 18; Senge in\n\nErbs/\n\nKohlhaas Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 10).\n\nDie der Klägerin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG er-\n\nteilte Erlaubnis der Präsidentin des Landgerichts St. vom 12. Mai 1995\n\ndeckt auch den Forderungserwerb im Sinne von § 1 der 5. AVO zum\n\nRBerG ab. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Inkassoerlaubnis nach\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG von Sinn und Zweck der Vor-\n\nschriften her regelmäßig die Erlaubnis nach der 5. AVO mit enthält\n\n(Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 80, 5. AVO § 1 Rdn. 2)\n\noder ob für diese Fälle grundsätzlich eine eigenständige Erlaubniser-\n\nteilung notwendig ist (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG 10. Aufl. Art. 1\n\n§ 1 Rdn. 260). Jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der\n\nPräsidentin des Landgerichts St. an die Klägerin vom 29. Mai 1995\n\nsteht fest, daß die Erlaubnisurkunde vom 12. Mai 1995 den geschäfts-\n\nmäßigen Forderungserwerb mit umfassen soll.\n\nb) Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob der Abtretungsvertrag\n\nvom 1. März 1996 - bei der gebotenen Beachtung der wirtschaftlichen\n\nZusammenhänge (vgl. BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli\n\n1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224) - tatsächlich einen Erwerbs-\n\nvorgang im Sinne von § 1 der 5. AVO zum RBerG oder nicht vielmehr\n\neine (verdeckte) Inkassozession zum Gegenstand hatte. Auch wenn\n\nman mit dem Berufungsgericht ungeachtet der 70%igen Erlösbeteili-\n\ngung des Zedenten von einem Forderungserwerb der Klägerin zum\n\nZwecke der Einziehung \"auf eigene Rechnung\" ausgeht, kommt es für\n\ndie Wirksamkeit des Erwerbs - nicht anders als im Falle von Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG - allein auf die tatsächlichen Umstände der Abtretung an.\n\nDer \"echte\" Forderungskauf ist nach der mit § 1 der 5. AVO zum RBerG\n\ngetroffenen Wertung lediglich eine Variante des Inkassogeschäfts. Als\n\nsolche unterliegt er den gleichen Beschränkungen wie ein Treuhandin-\n\nkasso:\n\naa) Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounterneh-\n\nmers liegt die Vorstellung zugrunde, daß Inkassobüros sich nur mit\n\nvoraussichtlich unbestrittenen (Seitz/Seitz aaO Rdn. 134, 145) oder\n\nausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entspricht\n\nnach wie vor dem Selbstverständnis der \n\nInkassowirtschaft \n\n(vgl.\n\nSeitz/Ohle aaO Rdn. 4 f.) und gilt grundsätzlich auch für den Forde-\n\nrungskauf (Seitz/Caliebe aaO Rdn. 1077). Nach einhelliger Auffassung\n\nin Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer In-\n\nkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und\n\nnach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen\n\nüberhaupt eine Forderung zusteht (vgl. OLG München OLGZ 1991,\n\n324, 325; Weth aaO Rdn. 80; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG\n\nRdn. 79; ähnlich LG Hannover WM 1987, 1218).\n\nbb) Daß die Klägerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Zedenten S.\n\nvor der Forderungsabtretung vom 20. Juni 1995 bzw. 1. März 1996 in\n\neiner hiernach unzulässigen Weise über das Bestehen etwaiger Neube-\n\nrechnungs- bzw. Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagten be-\n\nraten hat, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der erstin-\n\nstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angese-\n\nhen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision hält der Senat für\n\nunbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nc) Die Klägerin ist befugt, die an sie abgetretenen Forderungen\n\nim eigenen Namen durch einen beauftragten Rechtsanwalt gerichtlich\n\ngeltend zu machen, gleichgültig, ob ein Fall des Treuhandinkassos\n\n(Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) oder ein Vollerwerb im Sinne von § 1 der\n\n5. AVO zum RBerG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats können Inkassounternehmen fremde Forderungen, die sie\n\nim Rahmen erlaubter Tätigkeit - sei es zum Inkasso oder zur Einzie-\n\nhung auf eigene Rechnung - erworben haben, im eigenen Namen durch\n\neinen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (Urteil vom 1. Februar\n\n1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455; Beschluß vom 7. November\n\n1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22). Dieser Auffassung hat sich in\n\nneuerer Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1999,\n\n440 ff.) unter Aufgabe seines abweichenden früheren Standpunkts\n\n(BVerwG NJW 1991, 58) angeschlossen. Zu einer Auseinandersetzung\n\nmit einer kritischen Stellungnahme im Schrifttum (Weth aaO Rdn. 82 f.),\n\ndie sich die Revision vorsorglich zu eigen macht, gibt der Sachverhalt\n\nkeine Veranlassung. Auch nach der von der Revision herangezogenen\n\nLiteraturmeinung soll ein Inkassobüro jedenfalls dann prozeßführungs-\n\nbefugt sein, wenn die erteilte Erlaubnis das Recht zum informierenden\n\nSchriftwechsel mit Prozeßbevollmächtigten in aus Inkassoaufträgen er-\n\nwachsenen gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. Weth aaO Rdn. 84).\n\nDas trifft auf die der Klägerin erteilte Inkassoerlaubnis der Präsidentin\n\ndes Landgerichts St. vom 12. Mai 1995 zu.\n\n2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zeugen S. ein\n\nAnspruch auf Rückzahlung von 41.000 DM zu, weil die Beklagte in Hö-\n\nhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert ist, § 812 Abs. 1 BGB in\n\nVerbindung mit § 398 BGB.\n\na) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kapitalbeschaf-\n\nfungskosten von insgesamt 40.000 DM bestand nicht. Die Klausel in\n\nZiffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom 1. August\n\n1983, wonach der Zedent zur Abgeltung von Kapitalbeschaffungskosten\n\neinen einmaligen Betrag von 5% des Darlehensnennbetrages in zwei\n\nRaten zu je 20.000 DM zu zahlen hatte, verstieß gegen § 3 AGBG und\n\nwurde deshalb nicht Inhalt des Darlehensvertrages.\n\naa) Die Rüge der Revision, die Anwendung von § 3 AGBG im\n\nStreitfall scheitere bereits an fehlenden Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts dazu, daß der Zedent durch die Klausel tatsächlich überrascht\n\nworden sei, hat keinen Erfolg:\n\nEine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die\n\nnach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungs-\n\nbild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rech-\n\nnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungs-\n\neffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Er-\n\nwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser\n\nden Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die\n\nErwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und\n\nvon individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt.\n\nZu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven\n\nGesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu\n\nletzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der\n\näußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteil\n\nvom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647). Generell kommt\n\nes dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners,\n\nsondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge zu\n\nerwartenden Personenkreises an. Anderes gilt aber, wenn sich die\n\nEnttäuschung der Kundenerwartung gerade aus dem Anlaß oder den\n\nindividuellen Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Gang\n\nder Vertragsverhandlungen ergibt (BGHZ 102, 152, 159). Nach diesen\n\nGrundsätzen kann daher auch einer als solcher gängigen Bestimmung,\n\nwie sie die in Rede stehende Klausel bei Hypothekendarlehen mit \"ge-\n\nstreckter\" Tilgung bzw. ermäßigtem Zinssatz darstellen mag, im Ein-\n\nzelfall bei Vorliegen geeigneter Begleitumstände eine Überraschungs-\n\nwirkung zukommen (vgl. Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG\n\n4. Aufl. § 3 Rdn. 25; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl.\n\n§ 3 Rdn. 13 a; Erman/Hefermehl/Werner, BGB 10. Aufl. § 3 AGBG\n\nRdn. 9). So lagen die Dinge hier:\n\nDie in der Darlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthaltene\n\nFormulierung einer Auszahlung zu 100% \"einschließlich Tilgungsstrek-\n\nkung 2 x 2,5%\" mußte der Zedent nicht als Verpflichtung zur Zahlung\n\nzusätzlicher 5% Kapitalbeschaffungskosten verstehen. Welche Vor-\n\nstellungen ein durchschnittlicher Darlehensnehmer mit dem - zumindest\n\nim Sprachgebrauch der Banken nicht ungebräuchlichen (vgl. Jäh-\n\nrig/Schuck, Handbuch des Kreditgeschäfts 5. Aufl. S. 154; Bodenstaff\n\nBB 1967, 356) - Begriff der \"Tilgungsstreckung\" verbindet, kann dahin-\n\nstehen. Jedenfalls aus der Verbindung der Angabe \"2 x 2,5%\" mit dem\n\nausdrücklich genannten Auszahlungskurs von 100% durch das Wort\n\n\"einschließlich\" wurde vom Verständnishorizont des Durchschnittskun-\n\nden her nicht hinreichend deutlich, daß die 2 x 2,5% gerade nicht im\n\nAuszahlungskurs mit enthalten waren, sondern umgekehrt als Gegen-\n\nleistung für die vollständige Darlehensauszahlung hinzutreten sollten,\n\nim Ergebnis also 105% des Nennbetrages zurückzuzahlen waren. Zif-\n\nfer 3 der notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983 konnte vom\n\nZedenten auch nicht als Erläuterung des Inhalts der Darlehenszusage\n\nverstanden werden. Daß die 5% Kapitalbeschaffungskosten eine zu-\n\nsätzliche Leistung umschrieben, die in der Darlehenszusage noch als\n\n2 x 2,5% Tilgungsstreckung bezeichnet worden war, blieb ohne beson-\n\ndere Erklärung des inhaltlichen Zusammenhangs unklar. Einen ent-\n\nsprechenden erläuternden Hinweis an den Zedenten hat die Beklagte\n\nnicht dargetan.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung\n\nvon § 3 AGBG auch nicht der Umstand entgegen, daß die Schuldurkun-\n\nde vom 1. August 1983 notariell beurkundet wurde.\n\nZwar kann bei notariell beurkundeten Verträgen die ordnungs-\n\nmäßige Verlesung und Belehrung durch den Notar (§ 13 Abs. 1, § 17\n\nAbs. 1 BeurkG) auch unabhängig von einem Hinweis des Verwenders\n\ndas Überraschungsmoment entfallen lassen (vgl. BGHZ 99, 274, 282 f.;\n\nUlmer aaO Rdn. 25; MünchKomm/Kötz, 3. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 6). Die\n\nnotarielle Beurkundung nimmt einer Klausel aber nicht zwangsläufig ih-\n\nren überraschenden Charakter (vgl. BGHZ 75, 15, 20 ff.; 83, 56, 60;\n\n114, 338, 340). Das gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle Er-\n\nläuterung erforderlich ist und es gerade hieran fehlt (vgl. Lindacher\n\naaO Rdn. 38; Erman/Hefermehl/Werner aaO Rdn. 11).\n\nVorliegend erhielt die streitige Klausel in der notariellen Schul-\n\ndurkunde ihr Überraschungsmoment durch die Abweichung von der\n\nsprachlichen Fassung der Darlehenszusage. Daß der Notar auch inso-\n\nweit besonders aufgeklärt hat, kann allein aufgrund des Urkundenin-\n\nhalts nicht angenommen werden. Der von der Beklagten hierzu als\n\nZeuge benannte Urkundsnotar ist im Jahre 1997 verstorben, so daß die\n\nschon vom Landgericht beabsichtigte Beweisaufnahme über den Beur-\n\nkundungsvorgang nicht mehr erfolgen konnte. Die dadurch bewirkte\n\nUnaufklärbarkeit muß zu Lasten der Beklagten gehen. Diese trägt als\n\nVerwenderin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur\n\ndie Beweislast dafür, daß eine zur Ausräumung des Überraschungs-\n\nmerkmals im konkreten Fall geeignete Belehrung erfolgt ist (BGHZ 75,\n\n15, 22; 83, 56, 60).\n\nb) Da der Zedent keine Kapitalbeschaffungskosten schuldete,\n\nbestand auch kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Stun-\n\ndungszinsen (1.000 DM) hierauf.\n\n3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ist nicht\n\nverjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen\n\ngrundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach\n\n§ 195 BGB, soweit nicht ausnahmsweise die kürzeren Fristen der\n\n§§ 196, 197 BGB Anwendung finden. Letzteres ist hier weder in bezug\n\nauf die Kapitalbeschaffungskosten noch hinsichtlich der Stundungszin-\n\nsen der Fall.\n\na) Der Anspruch auf Rückzahlung der Kapitalbeschaffungskosten\n\nfällt nicht unter § 197 BGB.\n\naa) Die Beklagte geht in ihrer Revisionsbegründung selbst davon\n\naus, daß der Zedent auf die Kapitalbeschaffungskosten im Jahre 1985\n\nzwei Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000 DM geleistet hat, so daß\n\nauch nur zweimal Bereicherungsansprüche zugunsten des Zedenten\n\nentstanden sind.\n\nbb) Diese Ansprüche sind weder auf Rückstände von Zinsen\n\nnoch von sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne\n\nvon § 197 BGB gerichtet, gleichgültig, ob der streitgegenständliche\n\nDarlehensvertrag einem Annuitätendarlehen entspricht oder die be-\n\ntreffenden Kosten der Sache nach verschleierte Zinsen darstellen:\n\nAnsprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos ge-\n\nleisteter Zinsbeträge sind keine Ansprüche auf Rückstände von Zinsen\n\nim Sinne von § 197 BGB (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR\n\n11/93, WM 1993, 2003, 2004). Der Bundesgerichtshof hat in seinen von\n\nder Revision herangezogenen Entscheidungen vom 10. Juli 1986 (III\n\nZR 133/85, BGHZ 98, 174, 181 f.) und vom 23. Oktober 1990 (XI ZR\n\n313/89, BGHZ 112, 352, 354) Ansprüche auf Rückzahlung rechts-\n\ngrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach\n\n§ 197 BGB nicht deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift\n\ngenannten Zinsansprüchen gleichzustellen wären. Vielmehr ist lediglich\n\ndie Tatbestandsalternative \"andere regelmäßig wiederkehrende Lei-\n\nstungen\" für anwendbar erklärt worden, weil die einzelnen Ratenzah-\n\nlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers\n\nhatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet.\n\nAnsprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind aus-\n\nschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Lei-\n\nstungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitli-\n\ncher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; 80, 357,\n\n358; BGH, Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56, WM 1957, 853, 854).\n\nDavon kann im Streitfall, in dem es um die bereicherungsrechtliche\n\nRückabwicklung von lediglich zwei Teilzahlungen auf Kapitalbeschaf-\n\nfungskosten geht, keine Rede sein.\n\nb) Hinsichtlich der Stundungszinsen in Höhe von 1.000 DM gilt\n\nebenfalls die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insoweit sind in den Vo-\n\nrinstanzen keine Feststellungen zum Zahlungs- oder Verrechnungszeit-\n\npunkt getroffen worden. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Zahlung\n\nder 1.000 DM abschnittweise erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen,\n\ndaß die Beklagte den wegen verspäteter Zahlung der Kapitalbeschaf-\n\nfungskosten in einer Summe in Rechnung gestellten Zinsbetrag auch in\n\ndieser Weise verrechnete, so daß insoweit nur einmal ein Bereiche-\n\nrungsanspruch des Darlehensnehmers entstand. Dieser unterliegt nach\n\nden unter a) dargestellten Grundsätzen der regelmäßigen dreißigjähri-\n\ngen Verjährung.\n\n4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht in\n\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin auch einen An-\n\nspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung in\n\nHöhe von 6% jährlich zuerkannt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß\n\ndie von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, soweit\n\ndie Klägerin eine Kapitalnutzungsentschädigung für die Zeit vor dem\n\n1. Januar 1991 verlangt. Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Her-\n\nausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag sind Ansprüche auf\n\nregelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812).\n\nEine Kapitalnutzungsentschädigung konnte daher lediglich zugespro-\n\nchen werden, soweit der auf die Klägerin übergegangene Anspruch des\n\nZedenten bei Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids\n\nam 27. Juli 1995 (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693\n\nAbs. 2 ZPO) noch nicht verjährt war. Hiernach steht der Klägerin eine\n\n6%ige Kapitalnutzungsentschädigung auf den Betrag von 41.000 DM\n\nnur seit dem 1. Januar 1991 zu (§§ 198, 201 BGB).\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher überwiegend zurückzuwei-\n\nsen und das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Kapitalnutzungsent-\n\nschädigung aufzuheben. Da in diesem Punkt weitere Feststellungen\n\nnicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/xi-zr-273-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/xi-zr-273-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-24/xi-zr-273-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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