{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"X ZR 42/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 42/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 22. Januar 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\naufgehoben, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung\n\nvon mehr als 6.229,34 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Bandkantenbearbeitungs-\n\nanlage mit Blockstrehler unter Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot der\n\nBeklagten. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit schriftlicher Auftrags-\n\nbestätigung.\n\nDie Maschine wurde geliefert. Die Klägerin machte in der Folgezeit\n\nMängel geltend. Sie legte ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten\n\nvor, wonach die Beseitigung von Mängeln der Maschine einen Aufwand von\n\n785.310,-- DM erfordere. Ihre Klage, mit der sie die Zahlung dieses Betrages\n\nund die Feststellung verlangt hat, daß die Beklagte auch weiteren noch nicht\n\nbezifferbaren Aufwand zur Beseitigung von Mängeln zu tragen habe, hat das\n\nLandgericht abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin verjährt sei. Insoweit\n\nist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.\n\nDie Beklagte macht widerklagend ihren der Höhe nach unstreitigen An-\n\nspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns geltend. Hiergegen hat die Klä-\n\ngerin mit einem Teil ihrer Klageforderung aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide das erstin-\n\nstanzliche Urteil an einem Verfahrensfehler, weil die von ihm angenommene\n\nVerjährung der Gewährleistungsansprüche die Aufrechnung mit der Widerkla-\n\ngeforderung nicht ausgeschlossen habe. Das angefochtene Urteil beruhe je-\n\ndoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Aufrechnung gegen den restlichen\n\nWerklohnanspruch der Beklagten scheitere nämlich daran, daß gemäß III. 3\n\nder \"Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsge-\n\nschäfte\" (im folgenden VDW-Bedingungen) die Aufrechnung mit streitigen Ge-\n\ngenansprüchen gegen den Werklohnanspruch der Beklagten nicht statthaft sei.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Abweisung der\n\nWiderklage. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Senat hat die Revisi-\n\non angenommen, soweit die Klägerin zur Zahlung von mehr als 6.229,34 DM\n\n(für Nachschulung und Überprüfungsaufwand) nebst Zinsen verurteilt worden\n\nist, im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat in dem Umfang, in dem sie angenommen worden ist,\n\nErfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die VDW-Bedingungen\n\nseien Vertragsbestandteil geworden. Das Angebot der Beklagten habe aus-\n\ndrücklich den Hinweis enthalten \"nach VDW-Bedingungen, Bl. 502\". Die Kläge-\n\nrin habe sich in ihrer Bestellung auf dieses Angebot der Beklagten bezogen.\n\nZwar seien auch in der Bestellung der Klägerin Geschäftsbedingungen aufge-\n\nführt. Die Frage der Aufrechnung werde in diesen Geschäftsbedingungen aber\n\nnicht behandelt. Allerdings sei unter dem Stichwort \"anderslautende Bedingun-\n\ngen\" folgender Text vorgesehen:\n\n\"Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesam-\n\nten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht.\"\n\nDie Beklagte habe aber mit ihrer Auftragsbestätigung sich wiederum auf\n\ndie VDW-Bedingungen bezogen. Es sei zweifelhaft, könne aber unentschieden\n\nbleiben, ob die VDW-Bedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, weil\n\nsie zuletzt von der Beklagten in Bezug genommen worden seien und die Kläge-\n\nrin dem nicht widersprochen habe, oder ob sie nur insoweit Geltung hätten, wie\n\nsie zu den Bedingungen der Klägerin nicht in Widerspruch stünden. Da die\n\nFrage des Aufrechnungsausschlusses nicht Gegenstand des Regelungswerks\n\nder Klägerin sei, bestehe kein Widerspruch zu den VDW-Bedingungen. Es\n\nhandele sich deshalb nicht um \"anderslautende Bedingungen\" im Sinne der\n\nwiedergegebenen Abwehrklausel in der Bestellung der Klägerin.\n\n2. Dies rügt die Revision. Das Berufungsgericht habe die Erklärungen\n\nder Parteien insoweit unvollständig und damit verfahrensfehlerhaft gewürdigt.\n\nDie Abwehrklausel der Klägerin in ihrer Bestellung bringe unmißverständlich\n\nden Widerspruch der Klägerin gegen die VDW-Bedingungen zum Ausdruck. Es\n\nkomme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob\n\ndas Regelwerk der Klägerin in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den VDW-\n\nBedingungen stünde, Vertragsbestandteil seien allenfalls die übereinstimmen-\n\nden Regelungen geworden.\n\n3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand. Die VDW-Bedingung, die das Aufrechnungsverbot\n\nvorsah, ist nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-\n\nges geworden.\n\na) Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß die Klägerin gemäß §§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 Satz 1 BGB mit\n\nihren Ansprüchen aufrechnen konnte, weil die Klägerin die Mängel, auf die sie\n\nihre Klageforderung gestützt hat, in unverjährter Zeit gerügt hatte.\n\nDie vom Landgericht festgestellte Verjährung der Gewährleistungsrechte\n\nder Klägerin schloß weder die Einbehaltung des noch offenen restlichen Wer-\n\nklohns (§§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 Satz 1, 479 BGB) noch die Aufrechnung mit\n\neinem Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten nach § 633 Abs. 3\n\nBGB oder einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aus.\n\nb) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß\n\ndie zur Aufrechnung gestellte Forderung der Klägerin hinreichend bestimmt ist.\n\nEs hat jedoch die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen lassen, weil diese\n\ndurch die VDW-Bedingungen ausgeschlossen seien.\n\nc) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher ausschlaggebend,\n\nob das Aufrechnungsverbot gemäß VDW-Bedingungen Gegenstand der ver-\n\ntraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist. Ist es Vertragsbestand-\n\nteil geworden, so steht § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG der Wirksamkeit nicht entgegen,\n\ndenn das Aufrechnungsverbot bezog sich nur auf streitige Forderungen, die\n\nvon der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nach Grund und Höhe streitig.\n\nDie Bezugnahme auf die VDW-Bedingungen war sowohl in dem Ange-\n\nbot der Beklagten als auch in ihrer Auftragsbestätigung enthalten. Aus der Be-\n\nstellung der Klägerin ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die VDW-\n\nBedingungen insgesamt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Bestellung der Beklagten nicht als einen\n\nvorweggenommenen Widerspruch angesehen, weil das Regelwerk der Kläge-\n\nrin zur Frage des Aufrechnungsverbots des Auftraggebers gegen den Wer-\n\nklohnanspruch des Auftragnehmers keine widersprechende Regelung enthalte.\n\nEs handele sich damit auch nicht um \"anderslautende Bedingungen\", die auf-\n\ngrund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin in ihrer Bestellung nicht hät-\n\nten gelten sollen.\n\nDie Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich mit in den Bereich der\n\nTatsachenfeststellung. Sie ist aber nicht ausschließlich dem Tatrichter vorbe-\n\nhalten. Sie kann in der Revisionsinstanz – eingeschränkt – unter anderem dar-\n\nauf überprüft werden, ob etwa wesentliches Auslegungsmaterial außer acht\n\ngelassen wurde (Sen.Urt. v. 25.02.1992, X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter\n\nHinweis auf die st. Rspr.).\n\nDanach erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-\n\ngung als rechtsfehlerhaft, denn sie erfaßt nicht den gesamten Inhalt der Erklä-\n\nrung der Klägerin. Diese erschöpft sich nämlich nicht darin, daß \"anderslauten-\n\nde Bedingungen\", mithin solche, die den von der Klägerin aufgestellten Bedin-\n\ngungen ausdrücklich widersprachen, nicht gelten sollten. Sie lautet vielmehr\n\nvollständig, \"anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten\n\nBestellung festgelegt sind - gelten nicht\". Daraus folgt aber, daß die Klägerin\n\nim Sinne einer allgemeinen Abwehrklausel nur die eigenen Bedingungen, nicht\n\naber andere, die nicht in ihrem Regelwerk festgelegt waren, also auch nicht\n\nsolche, die überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt waren, gelten lassen wollte.\n\nDie Klägerin hat damit auch für die Beklagte unmißverständlich zum Ausdruck\n\ngebracht, daß ihre Bedingungen für sämtliche Bestellungen gelten sollten und\n\nfür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten kein Raum sei;\n\ndaraus ergibt sich der Wille der Klägerin, die Verkaufsbedingungen ihrer Liefe-\n\nranten auszuschließen (BGH, Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991,\n\n2633, 2634/2635). Durch eine allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen\n\ngrundsätzlich nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzen-\n\nde Klauseln ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 327/83,\n\nNJW 1985, 1838, 1840; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 2\n\nRdn. 80).\n\nDie Bestellung der Klägerin enthielt insoweit ein modifiziertes Angebot\n\nan die Beklagte, das diese allerdings durch ihre Auftragsbestätigung nicht an-\n\ngenommen, sondern durch die Wiederholung ihres früheren Angebots wieder-\n\num modifizieren wollte. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der modifi-\n\nzierten Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annah-\n\nmeerklärung (BGHZ 61, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 22.03.1995 - VIII ZR 20/94,\n\nNJW 1995, 1671 unter Hinweis auf die st. Rspr. d. BGH). Offengelassen wird in\n\nder letztgenannten Entscheidung die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes\n\nzu gelten hat, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme,\n\nsondern auch zu Beweiszwecken der Niederlegung von Vertragsmodalitäten\n\ndient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Eini-\n\ngung erzielt worden ist. Ein solcher Fall liegt, wie in dem dort entschiedenen,\n\nso auch hier nicht vor. Wie in derselben Entscheidung weiter ausgeführt wird,\n\nkann unter Umständen auch in der widerspruchslosen Entgegennahme der\n\nvertragsgemäßen Leistung eine Annahme des geänderten Angebots der Ge-\n\ngenseite gesehen werden. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch im vor-\n\nliegenden Fall in bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten sowohl wegen der großen zeitlichen Distanz der Abnahme zur Auf-\n\ntragserteilung der Beklagten (knapp 2 Jahre), als auch wegen der Eindeutigkeit\n\nder oben erörterten Abwehrklausel der Klägerin.\n\nII. Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das Aufrechnungs-\n\nverbot sei nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht von seinen tatsächlichen\n\nFeststellungen getragen wird, kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die\n\nzur Aufrechnung gestellte Forderung, die nach Grund und Höhe streitig ist, be-\n\nsteht. Die Sache ist deswegen nicht zur Entscheidung reif.\n\nDas Berufungsgericht mag bei der erneuten Verhandlung auch dem in\n\nder Revisionsinstanz in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobe-\n\nnen Einwand nachgehen, der Vertrag sei nicht erst durch den vom Berufungs-\n\ngericht herangezogenen Schriftwechsel der Parteien, sondern schon früher\n\nzustande gekommen.\n\nBei der erneuten Verhandlung werden die Parteien und das Berufungs-\n\ngericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die aus Einzelpositionen zu-\n\nsammengesetzte Aufrechnungsforderung ausreichend individualisiert ist und in\n\nwelcher Reihenfolge mit den Einzelpositionen gegen die Klageforderung aufge-\n\nrechnet worden ist.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zr-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zr-42-99","retrieved":"2026-07-10 11:34:44.789678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-24/x-zr-42-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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