{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"X ZB 6/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Parkkarte PatG (1981) § 100 Abs. 1 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Ko- sten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver- fahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 6/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nParkkarte\n\nPatG (1981) § 100 Abs. 1\n\nEine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,\n\ndie die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Ko-\n\nsten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den\n\nFällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver-\n\nfahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung\n\neines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86,\n\nGRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschri-\n\njver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren\n\nBeteiligten gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober\n\n1999 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechts-\n\nbeschwerdeführern jeweils zur Hälfte auferlegt.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\nfestgesetzt.\n\n150.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar\n\n1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine \"Parkkarte zur ge-\n\nbührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke\" betrifft und dessen Schutz-\n\ndauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den Antrag\n\ngestellt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streiten\n\ndarüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitere\n\nBeteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der Antragsgegnerin\n\nübereinstimmt und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie die\n\nder Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren\n\nBeteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmu-\n\nsterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten und\n\nhaben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widerspro-\n\nchen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patent-\n\namt die Beteiligtenbezeichnung \"korrigiert\". In der mündlichen Verhandlung vor\n\nder Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte be-\n\nantragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zu-\n\nrückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfah-\n\nrens aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mit-\n\ngeschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die Antragsgegnerin\n\nzur Sache verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Ge-\n\nbrauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des Lö-\n\nschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die Entscheidung\n\nder Gebrauchsmusterabteilung haben die Antragsgegnerin sowie die weitere\n\nBeteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Be-\n\nschwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entschei-\n\ndung verbunden hat. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der weite-\n\nren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Antragsgeg-\n\nnerin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen)\n\nRechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf\n\n\"greifbare Gesetzwidrigkeit\" stützen.\n\nII. A. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:\n\n1. Die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde\n\nder Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenen\n\nRechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß\n\nvertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18\n\nAbs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 PatG), geltend gemacht sind\n\nund dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statt-\n\nhaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend (BGH, Beschl. v. 14.10.1999\n\n– I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 – Computer Associates m.w.N.). Sie bleibt\n\nin der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vor-\n\nliegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde\n\nbeschränkt (BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697\n\n– Fotoleiter; Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 – Boy), nicht\n\nvorliegen.\n\n2. a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen der verfahrensrechtli-\n\nchen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegen-\n\nüber der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zu-\n\nstellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgt\n\nsei; es hat dies eingehend begründet.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsan-\n\ntrag, der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei,\n\nkeine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nur\n\ndie Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des Bundespatentgerichts\n\ngreifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen\n\nGehörs, da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und die-\n\nse auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.\n\nc) Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben.\n\naa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des Bun-\n\ndespatentgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Ge-\n\nsetzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte,\n\nwas allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird,\n\nkann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbe-\n\nschwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz.\n\nDas Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf Grund\n\neines gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehr\n\nschon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchs-\n\nmusterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligten\n\nals eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere deswegen\n\nein vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in der\n\nRolle eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adres-\n\nsiert war. Von einer \"greifbaren Gesetzwidrigkeit\" kann unter diesen Umstän-\n\nden keine Rede sein.\n\nbb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.\n\nDie Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vor-\n\nschrift des § 17 Abs. 1 GebrMG, die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfah-\n\nren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs konkretisiere.\n\nDamit verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der Re-\n\ngelung in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde darauf\n\ngestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber ei-\n\nnem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Rege-\n\nlungszusammenhang (insbesondere \"beschließendes Gericht\" in Nr. 1, Mitwir-\n\nkung eines Richters bei dem Beschluß in Nr. 2) ergibt sich, daß als \"Verfahren\"\n\nim Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht,\n\nnicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde\n\n(hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtliche\n\nBeschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesem\n\nim wesentlichen entspricht, BGH, Beschl. v. 19.7.1997 – I ZB 7/95, GRUR\n\n1998, 394, 395 – Active Line). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelung\n\nan die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut (\"Eine Ent-\n\nscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzuse-\n\nhen\") und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht und\n\nnicht auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbe-\n\nschwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde be-\n\nsteht grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerde-\n\nverfahren vor dem Bundespatentgericht gerügt und gegebenenfalls ausgegli-\n\nchen werden können.\n\nDaß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur\n\nKenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000,\n\n140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 – Spiralbohrer)\n\noder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt\n\nhätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit,\n\nden Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,\n\nkann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nunbeachtlicher sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sich\n\ndas Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber kein\n\nunter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehen\n\nwerden.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des\n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG darin begründet, daß sie im Verfahren vor der Ge-\n\nbrauchsmusterabteilung des Patentamts nicht ordnungsgemäß vertreten gewe-\n\nsen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der\n\nRechtsbeschwerdegrund Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbe-\n\nhörde (Patentamt) nicht erfaßt.\n\nB. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Er-\n\nfolg.\n\n1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde\n\nrichtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeit\n\nsteht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren\n\nnur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterver-\n\nfolgt und das Bundespatentgericht ihr gegenüber nur über dieses Beschwerde-\n\nbegehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensa-\n\nchen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einge-\n\nschränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung er-\n\ngangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten\n\nwerden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 – Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 –\n\nStute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenn\n\ndie Beschwerdeentscheidung \n\nlediglich das Kostenfestsetzungsverfahren\n\n(BGHZ 97, 9 – Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines\n\nbeigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR\n\n1988, \n\n115\n\n– Wärmeaustauscher II) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunsten\n\nder Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte,\n\nGegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen die\n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte.\n\nDie Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann verfah-\n\nrensrechtlich mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt wer-\n\nden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich auf\n\ndie in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, die\n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in bestimmten Kostensachen verneinen-\n\nde Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung der\n\nKostenentscheidung nicht übertragen werden.\n\n2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen,\n\ndaß die mit ihr geltend gemachte \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" der angefochte-\n\nnen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.\n\nIII. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2\n\nPatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat\n\nnicht als erforderlich erachtet.\n\nRogge\n\nschrijver\n\nMelullis\n\n Keuken-\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zb-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/x-zb-6-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:39.750264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-24/x-zb-6-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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