{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"V ZR 194/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 Verkündet am: 20. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Boden- reform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Ge- setzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von BGHZ 140, 223, 231 ff). b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstig- ter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus. EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleu- nigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Zwei- ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 einge- tragen worden sind, am 1. Juni 1994. EGBGB Abs. 1 i.d.F. § 13 233 des Art. b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. In- krafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 194/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nnein\nja\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2\n\nVerkündet am:\n20. Oktober 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Boden-\nreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Ge-\nsetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von\nBGHZ 140, 223, 231 ff).\n\nb) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli\n1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstig-\nter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1\n\na) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleu-\nnigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die\nnach \nZwei-\nten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 einge-\ntragen worden sind, am 1. Juni 1994.\n\nEGBGB \n\nAbs. 1 \n\ni.d.F. \n\n§ 13 \n\n233 \n\ndes \n\nArt. \n\nb) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage\nnicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. In-\nkrafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten\ndem Grundbuchamt nachgewiesen werden.\n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - Brandenburg. OLG\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den Be-\n\nklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des Klägers erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 1995 wird\n\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten\n\nRechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des Klägers,\n\nder Kläger 4/5 derjenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu\n\n1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des Klägers. Von den ge-\n\nrichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die\n\nBeklagte zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die Beklagten zu 1 bis 3 und\n\n5 bis 8 je 5/40.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tra-\n\ngen der Kläger diejenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1\n\nbis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des Klägers. Von den ge-\n\nrichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger\n\n6/104, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.\n\nIhre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an\n\neinem Grundstück aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war C. S. als Eigentümerin ei-\n\nnes landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das\n\nGrundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenre-\n\nformvermerk war eingetragen. C. S. starb am 2. Juni 1983. Die Be-\n\nklagten sind ihre Erben bzw. Erbeserben.\n\nAm 10. September 1992 verkauften die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8\n\nsowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene Sohn von C. S. ,\n\nG. S. , das Grundstück an die Firma B. G. - P. - und\n\nV. mbH (im folgenden: B. ) und bewilligten die Ein-\n\ntragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Die\n\nnicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentü-\n\nmer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der\n\nB. . Aufschiebend bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der\n\nB. verkauften sie mit Vertrag vom 10. September 1993 das Grundstück für\n\n5.137.100 DM an die Firma E. -F. Aktiengesellschaft (im folgenden:\n\nE. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.\n\nDie zugunsten der B. eingetragene Vormerkung wurde am 21. Dezember\n\n1993 gelöscht, die der E. -F. bewilligte Vormerkung wurde am\n\n20. Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde am\n\n8. Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs\n\ndes klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das\n\nGrundbuch eingetragen.\n\nDie Beklagte zu 4 ist Erbin nach G. S. . Durch Verträge vom 3.,\n\n14. und 17. März 1994 übertrugen sämtliche Beklagten ihre Anteile am Nach-\n\nlaß von C. S. auf W. M. . Am 23. November 1994 wurde er\n\nim Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund Auflas-\n\nsung der Miteigentumsanteile durch die Beklagten als Eigentümer des Grund-\n\nstücks in das Grundbuch eingetragen.\n\nDer Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung ihrer Mit-\n\neigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch be-\n\nantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und den im Berufungsrechts-\n\nzug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 DM\n\nzuzüglich Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruches\n\naus dem Vertrag vom 10. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Klägers. Er erstrebt die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten nach den im Be-\n\nrufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, so-\n\nweit sie die Verurteilung der Beklagten zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-\n\nten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegte\n\nAnschlußrevision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, den Beklagten sei aufgrund der zugunsten\n\nder E. -F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den Kläger\n\nund die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch un-\n\nmöglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.\n\nDie Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.\n\nII.\n\nDer Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB als Besserberechtigter von den Beklagten zu 1 bis 3 und 5\n\nbis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Be-\n\nwilligung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.\n\n1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeit\n\nder in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem Auflassungs- und Zahlungsansprüche ge-\n\nben dem Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat\n\nhat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur Abwicklung\n\nder Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Ver-\n\nerblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember\n\n1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist festzuhalten.\n\na) Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gesto-\n\nßen (Göhring, NJ 1999, 237 ff; Grün, VIZ 1999, 313 ff, dies., ZEV 1999, 279 f;\n\nTintelnot EwiR 1999, 455 f; Weber in Anm. zu LM EGBGB Art. 233 Nr. 36).\n\nDiese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das\n\nGesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenre-\n\nform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) diente dazu, mit der Aufhebung der Be-\n\nschränkungen beim Bodenreformeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen,\n\num den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am Grund-\n\nstücksverkehr ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für die\n\nHerstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen\n\n(Senat, BGHZ 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreform-\n\ngrundstücke auch \"zweckentsprechend” landwirtschaftlich genutzt wurden, wie\n\ndies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt\n\nsein sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und\n\ndie Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde\n\n(vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seiner\n\nZielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen\n\ndem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nicht\n\ngewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Er-\n\nben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-\n\ntung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstück\n\nohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber\n\nzugeteilt worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit lan-\n\ngem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung eines\n\nAtomkraftwerks (Senat, BGHZ 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. Die\n\nVorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Boden-\n\nreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden\n\nNeubauern \"aufwerten” und mit dem \"Alteigentum” der Bauern gleichstellen\n\nwollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch Be-\n\nsitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines\n\nErben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentspre-\n\nchend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischen-\n\nzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswe-\n\ngen in unbeschränktes Eigentum des Neubauernerben fallen sollen, weil die\n\nBehörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme in\n\ndas Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser \"hängenge-\n\nbliebenen Alterbfälle” mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März\n\n1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt noch\n\nnotwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr\n\noder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDR-\n\nBehörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so\n\nzu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. v. 17. Dezember\n\n1998, V ZR 200/97, NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung des\n\nGleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden\n\n(vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv eine\n\nLücke, die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.\n\nb) Die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte bei\n\nzutreffender Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der DDR\n\nals Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten Sachver-\n\nhalte und ist deswegen unerheblich.\n\n2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des Klägers im Hinblick auf eine\n\nUnrechtsmaßnahme der Behörden der DDR gegen den als Nachfolger in den\n\nHof der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten ausersehenen Beklagten\n\nzu 7 (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1996, 783, 784)\n\nkann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten,\n\ndie DDR zu verlassen, sind nicht vorgetragen.\n\n3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11\n\nAbs. 3 Satz 1 EGBGB ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das die\n\nMiteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können\n\n(Senatsurt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 209/96, WM 1998, 402, 404). Das hin-\n\ndert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine ge-\n\nmeinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, von\n\njedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteil\n\nzu verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1996, V ZR 137/96, WM 1998, 405,\n\n406).\n\n4. Den Beklagten ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Mitei-\n\ngentum nicht unmöglich.\n\na) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der E. -F. eingetragene\n\nVormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche\n\nnicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daß\n\nihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten\n\nVermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des\n\nKlägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge,\n\nBGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283,\n\n286).\n\nDie Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einer\n\nVerfügung zugunsten eines Dritten (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.\n\n§ 883, Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRK-\n\nBGB/Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 883\n\nRdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419,\n\n424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\ndarin, daß sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten\n\ngegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem\n\nRechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht. Abhängig von dem\n\nInhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungs-\n\nwidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Ein-\n\ntragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des\n\nvormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen und\n\nEinreden gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten An-\n\nspruchs ist notwendigenfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormer-\n\nkungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkung\n\nbelastete Rechtsstellung erworben hat (RGZ 53, 28, 32; 144, 281, 283; Senats-\n\nurt. v. 10. Juni 1966, V ZR 117/64, WM 1966, 893, 894; Erman/Hagen/Lorenz,\n\n§ 888 BGB Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 4; RGRK-BGB/\n\nAugustin, § 888 Rdn. 12; Staudinger/Gursky, § 888 BGB Rdn. 37).\n\nb) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von C. S. auf\n\nW. M. ließ das Miteigentum der Beklagten an dem Grundstück unbe-\n\nrührt. Mit dem Tod von C. S. wurde das Grundstück Bestandteil\n\nihres Nachlasses (Senat, BGHZ 140, 232, 235 ff). Es stand den Beklagten zu 1\n\nbis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen G. S. als Miterben zur\n\ngesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Mit\n\nInkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli\n\n1992 schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl.\n\nBT-Drucks. 12/2480 S. 86). An die Stelle der gesamthänderischen Berechti-\n\ngung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum\n\neines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß (Senatsurt.\n\nv. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zuge-\n\nhörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechti-\n\ngung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer\n\nkonnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übri-\n\ngen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Deswegen war die Übertra-\n\ngung der Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. für das\n\nFortbestehen des Miteigentums der Beklagten an dem Grundstück ohne Be-\n\ndeutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der Be-\n\nklagten am Nachlaß von C. S. aus diesem ausgeschieden. Der im\n\nWege der Berichtigung erfolgten Eintragung von W. M. als Eigentü-\n\nmer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintra-\n\ngung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.\n\nc) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von W. M. \n\n führte nicht dazu, daß die Beklagten nicht mehr zur Auflassung an den\n\nKläger in der Lage wäre.\n\nDie am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst im\n\nLaufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Regi-\n\nster ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom\n\n7. September 2000 wurde W. M. Eigentümer des Grundstücks. Der\n\nEigentumserwerb beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklä-\n\nrungen der Vertragsparteien \n\nin den Erbteilsübertragungsverträgen vom\n\n3., 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der Beklagten\n\nan dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neu-\n\nerlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des Klägers\n\neingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch dem\n\nKläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB).\n\nDie Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung\n\nnicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB erloschen. Ihre Eintra-\n\ngung beruhte auf dem Widerspruch des Klägers gegen die Eintragung der\n\nVormerkung zugunsten der E. -F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1\n\nEGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Die Wirkung\n\nder nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung war\n\nzunächst nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB be-\n\nstimmte zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB einge-\n\ntragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das Registerverfahrensbeschleuni-\n\ngungsgesetz vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes be-\n\nstimmten Änderungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB traten zwar grundsätzlich\n\nam 25. Dezember 1993 in Kraft, nicht jedoch die in Art. 13 Nr. 3 Buchst. k\n\nRegVBG bestimmte Änderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EGBGB. Diese\n\nwurde nach Art. 20 Satz 2 RegVBG erst mit Beginn des 1. Juni 1994 wirksam.\n\nHierdurch sollte den Vormerkungsberechtigten hinreichende Zeit eingeräumt\n\nwerden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlö-\n\nschen der Vormerkung einzustellen (Soergel/Hartmann, Art. 233 § 13 EGBGB\n\nRdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 RegVBG ließ die\n\nNeufassung von Art. 233 § 13 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleu-\n\nnigungsgesetz die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13\n\nAbs. 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgeset-\n\nzes eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1\n\nEGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Frist\n\nvon vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am\n\n 1. Juni 1994 (Soergel/Hartmann aaO.; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996],\n\nArt. 233 § 13 Rdn. 51).\n\nDie Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte Zustellung\n\nder Klage an die Beklagten zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochen\n\nworden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte am\n\n8. August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein in\n\nder Überlastung der Kanzlei des angerufenen Landgerichts ihren Grund. Dem\n\nKläger kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 103, 20, 28 f;\n\nBGH, Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, WM 1983, 485, 486; v. 11. Dezember\n\n1991, XII ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93,\n\nNJW 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; Stein/Jonas/\n\nSchumann, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270\n\nRdn. 5).\n\nOb und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger nach-\n\ngewiesen worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen Vormerkung\n\nohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung bedurfte\n\nes nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB der Erhebung der Klage auf Auflas-\n\nsung innerhalb von vier Monaten seit Eintragung der Vormerkung bzw. Inkraft-\n\ntreten der Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB. Für den Nachweis der Kla-\n\ngeerhebung bestimmte das Gesetz keine Frist (Staudinger/Rauscher, Art. 233\n\nEGBGB Rdn. 45; a.M. Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51,\n\n59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das Nachweiserfor-\n\ndernis zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Ver-\n\nständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monaten\n\nfür die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis der\n\nfristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die\n\nVormerkung auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfü-\n\ngung Berechtigten ohne die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten ge-\n\nlöscht werden kann.\n\n4. a) Soweit der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf Auflas-\n\nsung in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht ver-\n\njährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB\n\nbestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F.\n\nEGBGB sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Si-\n\ncherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zur\n\nSicherung des Auflassungsanspruches des Klägers ist am 8. Februar 1994\n\nerfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch\n\ndie Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die Beklag-\n\nten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbro-\n\nchen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).\n\nb) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Tat-\n\nsache, daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B. nicht\n\ninnerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EGBGB bestimmten Frist\n\nwidersprochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt.\n\nOhne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der B. hätte der\n\nKläger den Erwerb des Grundstücks durch die B. nur nicht verhindern\n\nkönnen. Er wäre den Beklagten gegenüber auf einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die B. oder die Aus-\n\nkehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11\n\nAbs. 3 Satz 1 EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB). Das ist keine Rechtslage, in\n\nderen Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.\n\n5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom Be-\n\nrufungsgericht zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteil\n\ndes Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wiederher-\n\nzustellen und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptan-\n\ntrag des Klägers zu erkennen ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1\n\nZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nLambert-Lang\n\n Klein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-20/v-zr-194-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 13","ref_norm":"233-13","n":13},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-20/v-zr-194-99","retrieved":"2026-07-10 11:32:33.587868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-20/v-zr-194-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleu- nigungsgesetzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Zwei- ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 einge- tragen worden sind, am 1. Juni 1994. EGBGB Abs. 1 i.d.F. § 13 233 des Art. b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. In- krafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. 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