{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"IX ZR 255/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1 Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulier- ten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann. BGB §§ 372 Satz 2, 378 Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 255/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Oktober 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nZPO § 767 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1\n\nAllein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulier-\nten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an\neinen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine\nVollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt\nwerden kann.\n\nBGB §§ 372 Satz 2, 378\n\nVerlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch\nwährend des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt,\nauf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des\nneuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung\nhinterlegen.\n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 5. Mai 1999 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde durch Urteil des OLG München vom 8. Juli 1997 we-\n\ngen eines vom EC e.V. abgetretenen Schadensersatzanspruchs verurteilt, an\n\ndie jetzigen Beklagten als Zessionare 308.687 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.\n\nDie Revision gegen dieses Urteil wurde nicht angenommen. Der Kläger, der\n\nerst nach Rechtskraft dieser Entscheidung erfuhr, daß die Beklagten ihre An-\n\nsprüche bereits im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten zediert hatten,\n\nwendet sich gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG München sowie\n\naus zwei auf der Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüssen. Weiter verlangt er Herausgabe einer Bürgschaft, die er zur Abwehr\n\nder Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor Rechtskraft gestellt hat.\n\nDer Kläger hat eine gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Bürgschafts-\n\nforderung von 600.000 DM im Wege der Abtretung erworben und damit aufge-\n\nrechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nihr nur, soweit sie sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet, zur\n\nHälfte stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den nicht zuerkannten\n\nTeil seiner Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie revisionsrechtliche Prüfung hat davon auszugehen, daß die Be-\n\nklagten nicht mehr berechtigt sind, den titulierten Schadensersatzanspruch\n\ngeltend zu machen.\n\n1. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, bei der Abtretung an ihren\n\nProzeßbevollmächtigten habe es sich um eine stille Sicherungszession gehan-\n\ndelt. Der Zessionar habe sie zur Einziehung ermächtigt. Trifft dies zu, scheitert\n\nder Einwand der fehlenden Aktivlegitimation schon aus diesem Grund. Der Ti-\n\ntelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der\n\nZwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungser-\n\nmächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen.\n\nVon einer solchen Sachlage ist bei einer sogenannten stillen Sicherungsab-\n\ntretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind,\n\ndie im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGHZ\n\n120, 387, 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527,\n\n2528; v. 28. September 1982 - VI ZR 221/80, WM 1982, 1313).\n\n2. Der Kläger hat den von den Beklagten behaupteten Sachverhalt je-\n\ndoch bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatrichterlichen Feststel-\n\nlungen getroffen. Daher ist für die rechtliche Beurteilung zu unterstellen, daß\n\ndie Beklagten nicht einziehungsermächtigt sind.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Einwand,\n\nden Beklagten fehle infolge der Abtretung die Aktivlegitimation, gemäß § 767\n\nAbs. 2 ZPO präkludiert, weil dieser Einwand schon im Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter begründet gewesen sei und es nur\n\nauf dessen objektiven Bestand, nicht dagegen dessen Kenntnis ankomme.\n\nEventuelle Unbilligkeiten seien durch § 826 BGB auszugleichen, dessen Vor-\n\naussetzungen im Streitfall nicht erfüllt seien.\n\nDiese Auffassung verdient trotz der besonderen Umstände des Streit-\n\nfalles im Ergebnis Zustimmung.\n\n1. Die Vollstreckungsabwehrklage kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur\n\nauf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung entstanden sind, in der sie im Vorprozeß spätestens hätten gel-\n\ntend gemacht werden müssen, um in den Tatsacheninstanzen berücksichtigt\n\nwerden zu können (vgl. BGHZ 139, 214, 215, 220 ff.). Der Entstehungszeit-\n\npunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt\n\ndaher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen\n\nkannte oder hätte erkennen können (BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27; 100, 222,\n\n225; 131, 82, 88). Danach stellt der Gläubigerwechsel keine neue Tatsache im\n\nSinne des § 767 Abs. 2 ZPO dar; denn die Beklagten haben ihre materielle\n\nRechtszuständigkeit aufgrund der Abtretung schon vor dem Schluß der mündli-\n\nchen Verhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses verloren.\n\n2. Hat der Gläubiger die ihm zustehende Forderung schon vor dem\n\nSchluß der mündlichen Verhandlungen im Vorprozeß abgetreten, der Schuld-\n\nner davon jedoch erst später erfahren, so soll nach einer im Schrifttum im An-\n\nschluß an RGZ 84, 286, 292 nahezu einhellig vertretenen Auffassung die\n\nnachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Zession eine im Sinne des\n\n§ 767 Abs. 2 ZPO beachtliche Tatsache darstellen, weil der Schuldner dadurch\n\nden ihm von § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz, schuldbefreiend an den al-\n\nten Gläubiger leisten zu können, verloren habe (Baumbach/Lauterbach/Albers/\n\nHartmann, ZPO 58. Aufl. § 767 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767\n\nRdnr. 77; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdnr. 39; Rosenberg/Gaul/\n\nSchilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 40 V 1 a a.E.; Stein/Jonas/\n\nMünzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 30; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767\n\nRdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdnr. 54; Zöller/\n\nHerget, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 14; ebenso OLG Koblenz JurBüro 1989,\n\n704; a.A. Karst MDR 1995, 559; OLG Dresden NJW-RR 1996, 444). Diese An-\n\nsicht vermag nicht zu überzeugen. Sie ist mit Wortlaut und Inhalt des § 767\n\nZPO nicht zu vereinbaren. Die von ihr vorgenommene Ausdehnung des An-\n\nwendungsbereichs der Vollstreckungsabwehrklage ist auch nicht unter dem\n\nGesichtspunkt des Schuldnerschutzes gerechtfertigt.\n\na) § 407 BGB begründet für den Schuldner nur einen Einwand gegen-\n\nüber dem neuen Gläubiger, also dem Zessionar. Auf die Rechtsbeziehung zum\n\nAbtretenden (Zedenten), der aus dem Titel vollstreckt, hat die Vorschrift keinen\n\nEinfluß. Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind nur solche Einwendungen bedeutsam,\n\ndie den titulierten Anspruch selbst betreffen. Hat der Zedent ein rechtskräftiges\n\nUrteil zu seinen Gunsten erwirkt, läßt sich aus der nachträglichen Kenntnis von\n\nder Abtretung ihm gegenüber schon deshalb kein gemäß § 767 Abs. 2 ZPO\n\nzulässiger Einwand herleiten, weil der Schuldner damit nach Schluß der münd-\n\nlichen Verhandlung lediglich eine Verteidigungsmöglichkeit gegenüber dem\n\nZessionar verloren hat, in dem Rechtsverhältnis zum Zedenten dagegen keine\n\nÄnderungen eingetreten sind.\n\nb) Eine analoge Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO käme allerdings in\n\nBetracht, wenn die wortlaut- und inhaltsgetreue Auslegung der Vorschrift zu\n\neiner mit Sinn und Zweck der §§ 404 ff BGB nicht vereinbaren Rechtsschutz-\n\nlücke beim Schuldner führen würde. Das ist indessen nicht der Fall.\n\naa) Zwar wird der Kläger infolge der Kenntnis von der Abtretung durch\n\neine Leistung an die Beklagten nunmehr dem Zessionar gegenüber nicht von\n\nseiner Verbindlichkeit frei. Die Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO be-\n\nschränkt sich auf den ausgeurteilten Anspruch. § 325 Abs. 1 ZPO verdrängt die\n\nVorschrift des § 407 Abs. 1 BGB nicht; der Schuldner kann sich dem neuen\n\nGläubiger also nicht mit Erfolg auf eine an den Zedenten als Titelgläubiger\n\nnach Kenntnis von der Abtretung erbrachte Leistung berufen (BGHZ 86, 337,\n\n340). § 407 Abs. 2 BGB erstreckt lediglich die Rechtskraftwirkung des\n\n§ 325 ZPO auf die Fälle, in denen die Abtretung schon vor Rechtshängigkeit\n\nerfolgt ist (vgl. BGHZ 35, 165, 168; 86, 337, 339). Um einen solchen Fall geht\n\nes hier nicht.\n\nbb) Der Kläger kann jedoch seine berechtigten Belange auf einem einfa-\n\ncheren Wege wahren als mittels einer Klage aus § 767 ZPO, die sich auf die\n\ndem Titelgläubiger fehlende Aktivlegitimation stützt.\n\nVerlangt in einem Fall, wie er hier gegeben ist, der Titelgläubiger Zah-\n\nlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch abgetreten hat, verdient der\n\nSchuldner lediglich Schutz vor der Gefahr, daß seine Zahlung keine Erfüllung\n\nder Verbindlichkeit bewirkt und er ein zweites Mal leisten muß. Weist der Titel-\n\ngläubiger nicht nach, daß ihm eine Einziehungsermächtigung erteilt wurde, und\n\nerhält der Schuldner auf entsprechende Anforderung auch keine inhaltlich\n\nübereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen\n\ner leisten soll, besitzt er nicht die notwendige Gewißheit über die Person des\n\nGläubigers. Diese Unsicherheit hat er nicht zu vertreten; denn gerade bei Ab-\n\ntretungsvorgängen, die außerhalb seines Einflußbereichs liegen, können von\n\nihm grundsätzlich keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachver-\n\nhalts verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95, WM\n\n1997, 515, 517). Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, seine Verbindlichkeit\n\nim Wege der Hinterlegung (§§ 372 Satz 2, 378 BGB) zu erfüllen. Daß er auch\n\nnach § 409 BGB von seiner Schuld hätte frei werden können (vgl. unten zu cc),\n\nschließt die Befugnis zur Hinterlegung nicht aus; denn § 409 BGB begründet\n\nlediglich ein Recht und keine Pflicht zur Leistung an die von dem Zedenten\n\nbezeichnete Person (BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, aaO). Solange der Schuld-\n\nner bereits auf diese Weise verhindern kann, daß der Titelgläubiger gegen ihn\n\nvorgeht, gibt es keinen anzuerkennenden Grund, ihm die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage zu eröffnen. Erst dann, wenn die Vollstreckung trotzdem fortgesetzt\n\nwird, steht dem Schuldner die Klage aus § 767 ZPO zur Verfügung, die dann\n\nauf die erfolgte Hinterlegung als nachträgliche Tatsache gestützt werden kann\n\n(vgl. Zöller/Herget, aaO § 767 Rdnr. 12; allgemeine Meinung). Der Kläger hat\n\nnicht behauptet, daß er auf dem beschriebenen Weg seine berechtigten Inter-\n\nessen gegenüber den Beklagten und dem neuen Gläubiger nicht hat wahren\n\nkönnen.\n\ncc) Der Schuldner, dem der Titelgläubiger mitgeteilt hat, der Anspruch\n\nsei abgetreten, wird zudem durch eine Leistung an den ihm benannten neuen\n\nGläubiger zugleich vor einer Inanspruchnahme durch den Zedenten geschützt;\n\ndenn dieser muß eine solche Leistung gegen sich gelten lassen (§ 409\n\nAbs. 1 BGB). Mit diesem Einwand kann anschließend einer eventuellen Fort-\n\nsetzung der Vollstreckung ebenfalls wirksam nach § 767 ZPO begegnet wer-\n\nden. Auch auf diesem Weg werden die berechtigten Belange des Schuldners\n\ngewahrt; denn durch Zahlung an den ihm bezeichneten neuen Gläubiger wird\n\ner von der Verbindlichkeit befreit und erwirbt gleichzeitig einen dem Zedenten\n\ngegenüber durchgreifenden Einwand. Unterläßt es der Schuldner dagegen aus\n\nvon ihm zu vertretenden Gründen, die Möglichkeiten zu nutzen, mit denen er\n\ndie Gefahr einer doppelten Zahlung ausschließen kann, ist er im Verhältnis\n\nzum vollstreckenden Gläubiger nicht schutzwürdig. In diesem Falle wird er da-\n\nher durch die strikte Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht unangemessen\n\nbenachteiligt.\n\nc) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet die Vor-\n\nschrift des § 407 Abs. 1 BGB den Schuldner nicht in dem Sinne, daß er dem\n\nZedenten die Leistung, die er ihm in Unkenntnis der Abtretung erbracht hat,\n\nbelassen muß und sich dem Zessionar gegenüber nur auf die Erfüllung an den\n\nAltgläubiger berufen kann. Vielmehr hat der Schuldner auch die Möglichkeit,\n\nstatt dessen vom Zedenten die Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung\n\nzurückzufordern (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 68, 71 f; BGH, Urt. v. 27. Januar\n\n1995 - II ZR 206/53, LM BGB § 407 Nr. 3; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1996,\n\n444). Zu dieser Rechtsprechung steht die hier aufgezeigte Lösung nicht in Wi-\n\nderspruch; denn sie eröffnet dem Schuldner gerade die Möglichkeit, ohne Lei-\n\nstung an den Zedenten als Titelgläubiger seine schutzwürdigen Belange zu\n\nwahren.\n\nd) Der hier aufgezeigte Weg führt ebenfalls zu einem interessegerech-\n\nten Ergebnis, wenn der Schuldner erst nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt eine Forderung gegen den Zedenten erworben hat. In\n\ndiesem Falle ist er berechtigt, auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufzu-\n\nrechnen, wenn ihm die Forderung gehörte, bevor er von dem Gläubigerwechsel\n\nerfuhr, und sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war (§ 406 BGB). Mit einer\n\nsolchen Aufrechnung kann eine weitere Zwangsvollstreckung durch den Alt-\n\ngläubiger erfolgreich bekämpft werden; denn insoweit sind alle Voraussetzun-\n\ngen des § 767 Abs. 2 ZPO erfüllt.\n\ne) Die Literatur beruft sich für die von ihr vertretene Auffassung zu Un-\n\nrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1980 (II ZR 107/79\n\n- NJW 1980, 2527, 2528). Im dort entschiedenen Fall scheiterte der Einwand\n\naus § 767 ZPO bereits deshalb, weil der Zessionar dem Altgläubiger im Vor-\n\nprozeß eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte. Die hier erörterte Frage\n\nwurde daher nicht entscheidungserheblich; das Urteil ist auf sie auch nicht ein-\n\ngegangen.\n\nIII.\n\nDen Aufrechnungseinwand hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen,\n\nweil es an einer Aufrechnungslage gegenüber beiden Beklagten fehle. Die titu-\n\nlierte Forderung habe den Beklagten nicht als Gesamtgläubigern zugestanden;\n\nvielmehr seien die Beklagten insoweit Mitgläubiger (§ 432 BGB) gewesen.\n\nDem ist zuzustimmen; die vom Kläger erklärte Aufrechnung scheitert,\n\nweil es an der von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeit fehlt. Entgegen der\n\nMeinung des Klägers waren die Beklagten hinsichtlich der titulierten Forderung\n\nkeine Gesamtgläubiger. Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins,\n\nder ihnen seinen Regreßanspruch gegen den Kläger abgetreten hat. Ge-\n\nsamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) liegt nur dann vor, wenn mehrere eine Lei-\n\nstung in der Weise zu fordern berechtigt sind, daß jeder die ganze Leistung an\n\nsich fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken\n\nbraucht. Eine solche Berechtigung muß sich entweder aus dem Gesetz oder\n\naufgrund einer vertraglichen Regelung ergeben. Entsprechende Vorausset-\n\nzungen sind in der Regel weder bei einer zum Vermögen einer Personenge-\n\nsellschaft gehörenden Forderung (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95,\n\nNJW 1996, 2859, 2860) noch bei Forderungen einer Gemeinschaft im Sinne\n\ndes § 741 BGB gegeben (vgl. BGHZ 106, 222, 226; 121, 22, 25). Im letzteren\n\nFall handelt es sich grundsätzlich um eine gemeinschaftliche Berechtigung im\n\nSinne des § 432 BGB, mit der Folge, daß jeder Gläubiger nur die Leistung an\n\nalle fordern kann. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Der Kläger hat kei-\n\nne Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, daß die Beteiligten bei Über-\n\ntragung des Anspruchs etwas anderes als eine einfache Forderungsgemein-\n\nschaft zwischen den Abtretungsempfängern begründen wollten.\n\nIV.\n\nEin Anspruch des Klägers aus § 826 BGB kommt, wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, nicht in Betracht. Allein daraus, daß die Be-\n\nklagten dem Kläger im Prozeß die Abtretung nicht mitgeteilt haben und die\n\nVollstreckung aus dem Urteil trotz der Zession betreiben, läßt sich ein Schädi-\n\ngungsvorsatz nicht herleiten.\n\nV.\n\nDer Kläger kann schließlich auch nicht Rückgabe der Bürgschaftsurkun-\n\nde verlangen.\n\nDie Bürgschaft ist zur Sicherung der titulierten Ansprüche erteilt worden.\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist weiterhin zulässig. Solange der\n\ntitulierte Anspruch nicht erfüllt oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig\n\nerklärt ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zu.\n\nOb der von ihm gestellte Antrag schon aus prozeßrechtlichen Gründen schei-\n\ntert, weil der nach § 109 ZPO vorgesehene Weg vorrangig ist (vgl. Senatsurt.\n\nv. 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654), kann dahingestellt bleiben.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Zugehör ist wegen urlaubs-\nbedingter Ortsabwesenheit ver-\nhindert, seine Unterschrift beizu-\nfügen.\n\n Kreft Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/ix-zr-255-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/ix-zr-255-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:24.042696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-19/ix-zr-255-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-10-19","dockets":["IX ZR 255/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.10.2000 – IX ZR 255/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/ix-zr-255-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1 Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulier- ten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann. BGB §§ 372 Satz 2, 378 Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 5. Mai 1999 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":15},{"id":"BGB/407","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"407","label":"§ 407 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/409","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"409","label":"§ 409 BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/325","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"325","label":"§ 325 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/432","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"432","label":"§ 432 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/372","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"372","label":"§ 372 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/378","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"378","label":"§ 378 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/387","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"387","label":"§ 387 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/406","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"406","label":"§ 406 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/428","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"428","label":"§ 428 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/741","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"741","label":"§ 741 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/109","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"109","label":"§ 109 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 231","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 145, 352","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:30:24.042696+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}