{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"I ZR 176/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93 Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch An- erkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsur- teils im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteres- se muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nI ZR 176/00\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nZPO § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93\n\nHat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch An-\nerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des\nRechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsur-\nteils im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteres-\nse muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht\nbleiben.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 – I ZR 176/00 – OLG Hamm\n\n LG Bochum\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer\n\nwird abgelehnt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über\n\nsogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin\n\nund ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechts-\n\nstreits ist eine Äußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem\n\nWechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschrei-\n\nben gemacht hat.\n\nNachdem die Klägerin diese Äußerung als wettbewerbswidrig beanstandet\n\nhatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,\n\nweigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von\n\n1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die\n\nKlägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und be-\n\ngehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht\n\ngab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie ent-\n\nsprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1\n\nwies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der\n\nKlägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die\n\nBerufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch ge-\n\ngen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verur-\n\nteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die\n\nBeklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte\n\ndas Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlas-\n\nsungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das\n\nVerfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das\n\nUrteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.\n\nDie Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM herauf-\n\nzusetzen.\n\nII. Der Antrag ist nicht begründet.\n\nZwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung\n\nder Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstän-\n\nde handelt – die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zu-\n\nsammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch\n\nvon allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980\n\n– VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW\n\n1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1\n\n– Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu\n\nmachen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des\n\nRechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur\n\nZahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit\n\nder Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Re-\n\nvision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer\n\nBetracht bleiben.\n\nEntscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnis-\n\nund Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so\n\nkann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der\n\nsofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streiti-\n\ngen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17,\n\n392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts\n\nanderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung\n\n(§ 91a ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/Wolst, ZPO, § 91a\n\nRdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu\n\nbeachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des\n\nOberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden,\n\nmuß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen\n\nder gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung\n\nangefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.;\n\nBGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).\n\nScheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch\n\ndie Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festset-\n\nzung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben.\n\nDie für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen\n\nmaßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang\n\nder Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die\n\nFrage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Er-\n\ngebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht\n\nbereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungs-\n\ngericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zr-176-00","retrieved":"2026-07-10 11:34:48.007252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-19/i-zr-176-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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