{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"1 StR 439/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 439/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 26. Mai 2000 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt\n\nzu einer Einschränkung des Schuldumfangs und infolgedessen zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in dem\n\nZeitraum von 1989 bis 1994 in acht Fällen sexuelle Handlungen an seiner im\n\nJahre 1979 geborenen Nichte M. M. vorgenommen. Diese Handlun-\n\ngen bestanden insbesondere darin, daß er die Brüste der Geschädigten beta-\n\nstete, mit einer Hand an der unbedeckten Scheide manipulierte und dabei bis\n\nzum Samenerguß onanierte. In zwei Fällen (II. 2. und 7. der Urteilsgründe)\n\nmußte die Geschädigte ihn selbst mit der Hand bis zum Samenerguß befriedi-\n\ngen. In zwei weiteren Fällen (II. 5. und 8. der Urteilsgründe) legte sich der An-\n\ngeklagte zusätzlich auf die Geschädigte und rieb seinen Penis an deren Schei-\n\nde.\n\n2. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen bestritten. Das Landge-\n\nricht stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen auf die bela-\n\nstenden Bekundungen der Geschädigten, die es - in Übereinstimmung mit dem\n\nGlaubwürdigkeitsgutachter - für glaubhaft hält. Die Zeugin habe zwar - was auf\n\neine histrionische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei - mehrfach wahr-\n\nheitswidrig zu ihrem Nachteil begangene Straftaten - auch sexueller Art - bei\n\nder Polizei angezeigt, und es habe sich auch die Darstellung der Zeugin als\n\nunwahr herausgestellt, daß der Angeklagte mit mehreren Fingern oder mit dem\n\nPenis in ihre Scheide eingedrungen sei. Im Umfang der getroffenen Feststel-\n\nlungen sei jedoch den Angaben der Zeugin auf Grund ihres Aussageverhal-\n\ntens, der im Gegensatz zu den vorgetäuschten Straftaten detailhaften Schilde-\n\nrungen und gewichtiger außerhalb der Zeugenaussage liegender Indizien zu\n\nfolgen.\n\nII.\n\n1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind wirksam; insoweit wird auf die\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\n\nBezug genommen.\n\n2. Die von der Revision erhobene Sachrüge gibt keinen Anlaß zur Bean-\n\nstandung des Schuldspruchs. Jedoch hat das Landgericht die Frage, ob der\n\nAngeklagte in den Fällen II. 5., 7. und 8. zusätzliche Tatmodalitäten erfüllt hat,\n\nnicht rechtsfehlerfrei behandelt. Dieser Fehler berührt indessen nur den\n\nSchuldumfang und damit den Strafausspruch.\n\nWenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli-\n\nchen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils-\n\ngründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entschei-\n\ndung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat\n\n(st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108). Das gilt besonders, wenn sich\n\nsogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter\n\njedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige\n\nGründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen den-\n\nnoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257).\n\na) Diesen erhöhten Anforderungen ist das angefochtene Urteil zwar zu\n\nder grundsätzlichen Frage, ob in den einzelnen zur Entscheidung stehenden\n\nFällen überhaupt sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Zeugin\n\nM. M. stattgefunden haben, noch gerecht geworden.\n\nDie insoweit ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt relevante Lük-\n\nken nicht erkennen. Die Strafkammer hat insbesondere die hier durchaus na-\n\nheliegende Möglichkeit einer auf die histrionische Persönlichkeitsstörung der\n\nZeugin zurückzuführenden bewußt unwahren Aussage mit rechtlich nicht zu\n\nbeanstandender Begründung ausgeschlossen. Sie begründet dies nicht nur mit\n\ndem Aussageverhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung und den im Ge-\n\ngensatz zu den vorgetäuschten Straftaten detailhaften Schilderungen, sondern\n\nvor allem auch mit außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Indi-\n\nzien. Hierzu zählen die für glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen\n\nA. \n\nM. über Angaben der Zeugin zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die\n\ndiese ihm gegenüber bereits als Acht- oder Neunjährige und damit vor Ent-\n\nwicklung der Persönlichkeitsstörung gemacht hatte. Ferner hat die Kammer die\n\nFeststellungen zu vergleichbaren Übergriffen auf die Zeugin S. \n\n und auf C. H. , die Tochter der Zeugin S. H. ,\n\nherangezogen, die auf die Angaben der Zeugin S. zu derartigen Über-\n\ngriffen und auf der - durch weitere Beweisanzeichen bestätigten - Aussage der\n\nZeugin S. H. zu einem Bericht ihrer Tochter C. gestützt\n\nwerden. Weitere Indizien ergeben sich aus den Angaben der Zeugin Dr. Me. \n\nüber Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch und des Zeugen Z. \n\nüber Rufe der Geschädigten im Schlaf.\n\nWenn die Strafkammer in der Gesamtschau dieser Indizien zur Glaub-\n\nhaftigkeit der Angaben der Zeugin gelangt ist, läßt dies insoweit einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen, als es um die Frage geht, ob es in den zur Entscheidung\n\nstehenden Fällen überhaupt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten ge-\n\nkommen ist.\n\nb) Das Landgericht hält indessen über die Grundstruktur alle angeklag-\n\nten Fälle - Betasten des nackten Körpers des Opfers und Onanieren - hinaus-\n\ngehend auch für erwiesen, daß in den Fällen II. 2. und 7. M. M. zu-\n\nsätzlich den Angeklagten mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fäl-\n\nlen II. 5. und 8. der Angeklagte sich zusätzlich auf M. M. legte und\n\nseinen Penis an deren Scheide rieb. Hierbei stützt es sich allein auf die Aussa-\n\nge der Geschädigten. Diese weitergehenden Tatmodalitäten erfahren in keiner\n\nanderen Zeugenaussage eine Bestätigung. Die Zeuginnen S. \n\nund S. H. sprechen hinsichtlich der vergleichbaren anderen se-\n\nxuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber Kindern ausdrücklich nur von\n\neinem Onanieren im Beisein des jeweiligen Tatopfers. Auch der Zeuge A. \n\nM. bestätigt nur, die Geschädigte habe ihm bereits früher erzählt, der An-\n\ngeklagte habe sie \"im Brustbereich betatscht und ihr zwischen die Beine ge-\n\nlangt\". Objektive Indizien für weitergehende sexuelle Handlungen fehlen.\n\nDas Urteil genügt daher insoweit nicht den für derartige Fallgestaltungen\n\ngeltenden Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts ist zudem widersprüchlich, wenn dieses keinen Zweifel an den\n\nweitergehenden, sich nur aus der Aussage der Geschädigten ergebenden\n\nTatmodalitäten hat, obwohl es selbst davon ausgeht, daß die Geschädigte im\n\nHinblick auf die histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Schilderung der\n\nsexuellen Übergriffe zu Übertreibungen - insbesondere hinsichtlich der Inten-\n\nsität der Übergriffe - neigt (UA S. 22).\n\nDer aufgezeigte Fehler betrifft nicht den Schuldspruch insgesamt, son-\n\ndern nur den Schuldumfang. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich des\n\nGrundgeschehens aller acht sexuellen Übergriffe wird dadurch, daß ihr hin-\n\nsichtlich zum Teil weitergehender Tathandlungen nicht geglaubt werden kann,\n\nnicht in Frage gestellt.\n\nc) Daß in einer neuen Hauptverhandlung zu den Fällen II. 2., 5., 7. und\n\n8. weitergehende Feststellungen getroffen werden können, kann ausgeschlos-\n\nsen werden. Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des\n\nOpferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354\n\nAbs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch\n\nnur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen\n\nVerhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997\n\n- 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklag-\n\nten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit\n\nder Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragstel-\n\nler sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.\n\nDa das Landgericht diese weitergehenden Tatmodalitäten bei der Straf-\n\nzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, ist davon auszugehen,\n\ndaß es bei einem geringeren Schuldumfang mildere Strafen verhängt hätte.\n\nDiese sind, wie auch die Gesamtstrafe, neu zu bemessen.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter\n\nwird die Einzelstrafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu den\n\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben, ohne gegebe-\n\nnenfalls an ergänzenden Feststellungen gehindert zu sein.\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/1-str-439-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/1-str-439-00","retrieved":"2026-07-10 11:33:15.337820+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-19/1-str-439-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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