{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"XII ZR 191/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 191/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 3. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt in An-\n\nspruch.\n\nDer am 5. November 1984 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten\n\naus ihrer im Jahre 1991 geschiedenen Ehe. Der Kläger lebt bei dem sorgebe-\n\nrechtigten Vater. Dieser ist kinderlos wieder verheiratet und verdiente bis An-\n\nfang April 1998 monatlich ca. 2.200 DM netto; danach wurde er arbeitslos. Sei-\n\nne zweite Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; sie ist teilzeitbe-\n\nschäftigt mit Einkünften von ca. 950 DM netto monatlich.\n\nDie im Jahre 1962 geborene Beklagte ist ebenfalls - seit 1992 - wieder\n\nverheiratet. Aus ihrer zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Be-\n\nklagte war bis 1989 als Textilfacharbeiterin in der früheren DDR tätig. Seither\n\ngeht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Den früheren Beruf kann sie aus\n\ngesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Augenerkrankung, nicht\n\nmehr ausüben. Der zweite Ehemann der Beklagten erzielte 1997 monatliche\n\nErwerbseinkünfte in Höhe von rund 3.270 DM netto. Im Haushalt der Beklagten\n\nlebt noch ihre 1981 geborene voreheliche Tochter, die sich seit Mitte 1997 ei-\n\nner Ausbildung unterzieht und daraus eigene Einkünfte hat.\n\nMit der im April 1997 eingereichten Klage hat der Kläger Unterhalt in\n\nHöhe von monatlich 341 DM ab 1. März 1997 von der Beklagten begehrt. Diese\n\nhat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen, da sie Hausfrau ohne eigenes Ein-\n\nkommen sei und aus Gesundheitsgründen sowie wegen der Arbeitsplatzsituati-\n\non in ihrer Region keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung\n\nder weitergehenden Klage zu Unterhaltszahlungen von monatlich 200 DM ab\n\n1. Juli 1997 verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat\n\ndas Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage\n\nabgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision,\n\nmit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten\n\ngegenüber dem Beklagten verneint, da die Beklagte nicht leistungsfähig sei\n\nund sich auch nicht als leistungsfähig behandeln lassen müsse. Hierzu hat das\n\nGericht im einzelnen ausgeführt:\n\na) Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater\n\ndes Klägers dessen notwendigen Unterhalt allein sicherstellen könne, ohne\n\nseinen eigenen angemessenen Unterhalt (von mindestens 1.620 DM monat-\n\nlich) zu gefährden. Denn der Vater sei auch seiner jetzigen Ehefrau zum Un-\n\nterhalt verpflichtet, da deren Eigeneinkünfte nicht ausreichten, um ihren Min-\n\ndestbedarf (von 1.350 DM monatlich) zu decken. Im übrigen müsse der Vater\n\nneben dem vom Familiengericht ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich\n\n200 DM, der nicht für den notwendigen Mindestbedarf des Klägers ausreiche,\n\nohnehin zu dessen Unterhalt beitragen.\n\nGegen diese Ausführungen, die erkennbar an der Rechtsprechung des\n\nSenats ausgerichtet sind, nach der der betreuende Elternteil ausnahmsweise,\n\nbei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur\n\nBarunterhaltsleistung herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom\n\n8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543 ff. und vom 26. Oktober\n\n1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39 ff., jeweils m.N.), sind angesichts der\n\nfestgestellten tatsächlichen Verhältnisse aus Rechtsgründen keine Einwen-\n\ndungen zu erheben. Auch die Revision greift sie nicht an.\n\nb) Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung der Beklagten als un-\n\nzutreffend abgelehnt, daß sie etwa von ihr erzielte Eigeneinkünfte zur Deckung\n\ndes eigenen Mindestbedarfs und des Bedarfs ihrer vorehelichen Tochter ver-\n\nwenden müsse, da die Einkünfte ihres Ehemannes dafür nicht ausreichten.\n\nDem hat das Oberlandesgericht entgegengehalten: Selbst wenn nach der an-\n\ngewandten Unterhaltstabelle für den Ehemann als angemessener Mindestbe-\n\ndarf ein Betrag von 1.800 DM und für die Beklagte ein Mindestbedarf von\n\n1.200 DM monatlich (1.500 DM abzüglich 20 % Abschlag wegen des Zusam-\n\nmenlebens mit dem Ehemann) angesetzt würden, reichten die Einkünfte des\n\nEhemannes zur Deckung dieser Beträge aus. Jedenfalls sei nicht vorgetragen,\n\ndaß unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen (über pauschale 5 % Wer-\n\nbungskosten hinaus) die Einkünfte des Ehemannes belasteten. Der Tochter\n\nder Beklagten sei der Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im übrigen\n\nbeziehe diese in der hier streitigen Zeit eigene Einkünfte, so daß davon auszu-\n\ngehen sei, daß ihr Mindestbedarf gedeckt sei.\n\nAuch diese - der Revision günstigen - Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen in Einklang\n\nmit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein wiederverheirateter Elternteil,\n\nder in der neuen Ehe die Rolle des Hausmannes/der Hausfrau übernommen\n\nhat, Eigeneinkünfte - aus einer neben der Tätigkeit im Haushalt ausgeübten\n\nErwerbstätigkeit - im Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten minderjährigen\n\nKind aus der früheren Ehe nicht für den eigenen Unterhalt einsetzen kann, so-\n\nweit er sein Auskommen in der neuen Ehe durch Unterhaltsleistungen seines\n\nEhegatten findet (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 = FamRZ\n\n1986, 668, 669; auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur\n\nHöhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rdn. 659; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl.\n\n§ 2 Rdn. 175).\n\nc) Zur Begründung der Entscheidung, daß die Beklagte dem Kläger\n\ngleichwohl keinen Unterhalt schulde, auch nicht aus Einkünften einer zumutba-\n\nren Erwerbstätigkeit, hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt: Es könne\n\ndahinstehen, ob die Beklagte hinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle\n\nbelegt habe, bei der sie jedenfalls den hier in Frage stehenden Unterhalt von\n\nmonatlich 200 DM für den Kläger verdienen könnte. Hierauf komme es nicht\n\nan, da der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt durchgreife, daß der\n\nKläger unterhaltsrechtlich nicht allein dadurch bessergestellt werden dürfe, daß\n\ndie Beklagte wieder verheiratet sei und aus der Ehe einen Unterhaltsanspruch\n\ngegen ihren jetzigen Ehemann habe. Ohne die Wiederheirat wäre die Beklagte\n\nim Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die allgemeine La-\n\nge auf dem Arbeitsmarkt, auch bei hypothetischer Beurteilung, nicht in der La-\n\nge, durch eigene Erwerbstätigkeit so viel zu verdienen, daß sie neben der Dek-\n\nkung ihres eigenen Mindestbedarfs (von pauschal 1.500 DM monatlich) noch\n\nmonatlich 200 DM zum Unterhalt des Klägers beitragen könnte. Eine allein\n\ndurch die Wiederheirat verursachte Besserstellung des unterhaltsberechtigten\n\nKlägers lasse sich nicht rechtfertigen. Das führe dazu, daß sich die Beklagte\n\nauch bei hypothetischer Betrachtung nicht als leistungsfähig zur Zahlung von\n\nUnterhalt an den Kläger behandeln lassen müsse.\n\n2. Diese Entscheidung hält, wie die Revision zu Recht geltend macht,\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie steht im Widerspruch zu der ständigen\n\n\"Hausmann\"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden\n\nSenats, von der abzugehen kein Grund besteht.\n\na) Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 ff. (= FamRZ 1980,\n\n43) begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung, die nach der\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nin BVerfGE 68, 256 ff. (=\n\nFamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederver-\n\nheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Ob-\n\nliegenheit, durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von\n\nminderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. Der\n\nneue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsge-\n\ndanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenver-\n\nteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber\n\nKindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteile vom\n\n19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 = FamRZ 1996,\n\n796 ff.). Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit\n\n- neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt (vgl.\n\nSenatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158,\n\n159). Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach\n\nden bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Un-\n\nterhaltsbedarfs, da (und soweit) der Eigenbedarf des haushaltführenden Ehe-\n\ngatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe\n\nder §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 175).\n\nWenn der wiederverheiratete Elternteil auch in der neuen Ehe die ihn hier\n\ntreffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen,\n\ngrundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2\n\nBGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschrän-\n\nken, welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Ba-\n\nrunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe\n\nnachkommen zu können (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO S. 797).\n\nSind aus der neuen Ehe, wie im vorliegenden Fall, keine betreuungsbe-\n\ndürftigen Kinder hervorgegangen, so kann sich der unterhaltspflichtige Eltern-\n\nteil gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe regelmäßig\n\nnicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch die Haushaltsfüh-\n\nrung berufen (vgl. BGHZ aaO S. 274 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann\n\naaO Rdn. 658; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 180). Das hat zur Folge, daß er\n\nsich ggf. fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, aus denen die Unterhalts-\n\npflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kind zu erfüllen\n\nist. Allerdings können fiktive Einkünfte grundsätzlich nur insoweit zugerechnet\n\nwerden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten, das seinen unter-\n\nhaltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (vgl.\n\nSenatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 668). Der Unterhaltspflichtige muß also\n\nnach seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage auf\n\ndem Arbeitsmarkt imstande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen\n\nund auch eine entsprechende Stellung zu finden (vgl. hierzu Senatsurteil vom\n\n19. März 1986 aaO S. 669 unter 3).\n\nHierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die bisher nicht getroffen\n\nsind.\n\nb) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hat dahinstehen las-\n\nsen, ob sich die Beklagte ausreichend um eine ihr zumutbare Nebenerwerbstä-\n\ntigkeit bemüht habe, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfer-\n\ntigen. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf sein früheres Urteil vom\n\n27. August 1986 bezogen (2 UF 252/85 = NJW 1987, 1560 = FamRZ 1987,\n\n188). In diesem Urteil hat sich das Gericht mit der Entscheidung des erkennen-\n\nden Senats vom 31. März 1982 (IVb ZR 667/80 = FamRZ 1982, 590 ff.) - zur\n\nNebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in sei-\n\nner neuen Ehe die Haushaltsführung und die Betreuung des aus dieser Ehe\n\nhervorgegangen minderjährigen Kindes übernommen hat - auseinandergesetzt.\n\nDabei hat sich das Oberlandesgericht darauf gestützt, daß der Senat in dem\n\ngenannten Urteil ausgeführt habe,\n\ndie Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils könne\n\nnur so weit reichen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der frühe-\n\nren Ehe nicht schlechter gestellt würden als sie stünden, wenn der ihnen\n\ngegenüber zum Unterhalt Verpflichtete sich in seiner neuen Ehe nicht\n\nauf die Rolle des Hausmanns (der Hausfrau) zurückgezogen hätte, son-\n\ndern erwerbstätig geblieben wäre. Von diesen Grundsätzen sei der Bun-\n\ndesgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom 26. September\n\n1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158 ff.) ausgegangen.\n\nDer hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheide sich zwar von den\n\ngenannten Fällen insoweit, als im Haushalt der Beklagten kein Kind mehr zu\n\nbetreuen sei. Gleichwohl sei eine Anwendung der von dem Bundesgerichtshof\n\ndargelegten Grundsätze auch im vorliegenden Fall geboten: Ebenso wie die\n\nerstehelichen Kinder grundsätzlich durch die neue Ehe des barunterhalts-\n\npflichtigen Elternteils und die in dieser Ehe praktizierte Rollenverteilung nicht\n\nschlechtergestellt werden dürften, gebe es keine Rechtfertigung dafür, daß die\n\nKinder durch die neue Eheschließung wirtschaftlich bessergestellt würden als\n\nsie stünden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet\n\nwäre. Denn eine solche Besserstellung würde nicht durch finanzielle Mittel des\n\nunterhaltspflichtigen Elternteils bewirkt, sondern - letztlich mittelbar - durch die\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Ehegatten.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\nAbgesehen davon, daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts dem\n\nGrundsatz des § 1360 Satz 2 BGB nicht angemessen Rechnung tragen und\n\nden wirtschaftlichen Wert des \"Unterhaltsbeitrags\", den der haushaltführende\n\nEhegatte in seiner neuen Ehe leistet, außer Betracht lassen, rechtfertigen die\n\nAusführungen des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 31. März 1982\n\n(aaO) nicht die hieraus von dem Oberlandesgericht gezogenen Schlüsse.\n\nDie Senatsentscheidung vom 31. März 1982 (aaO) betraf einen Fall, in\n\ndem zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe des Beklagten ein\n\nweiteres minderjähriges Kind aus seiner zweiten Ehe hinzugekommen war, für\n\ndas der Beklagte als \"Hausmann\" die Betreuung übernommen hatte. Bei der\n\nBestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den Beklagten\n\nunter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber\n\nallen minderjährigen Kindern traf, hat sich der Senat ausdrücklich auf die\n\nGleichrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche gestützt und die getroffene\n\nEntscheidung mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 BGB begrün-\n\ndet (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ\n\n1987, 472). (Nur) In diesem Sinn hat der Senat dabei die obere Grenze der\n\nNebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen so bestimmt, daß die Kin-\n\nder aus der früheren Ehe nicht schlechtergestellt werden dürften, als sie bei\n\nfortbestehender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten stehen würden. In dem\n\nUrteil vom 13. März 1996 (aaO S. 798 unter 3) hat der Senat den entsprechen-\n\nden Gedanken dahin formuliert, daß sich der Unterhaltspflichtige durch die\n\nÜbernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechterstellen dürfte, als wenn\n\ner erwerbstätig geblieben wäre. Das bedeutet zugleich, daß sich die minderjäh-\n\nrigen, unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten\n\nVoraussetzungen nicht besserstehen dürften als bei einer Fortführung der Er-\n\nwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die beiden unterschiedlichen Sicht-\n\nweisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sich\n\naus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteil\n\nbei Hinzutritt weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern\n\n- gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehe\n\nsind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe über-\n\nnimmt, nicht vor einer sich aus dem Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter\n\nergebenden Schmälerung ihres Barunterhalts geschützt (vgl. auch Senatsurteil\n\nvom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.).\n\nDiese ausschließlich aus § 1609 BGB abgeleitete Argumentation läßt\n\nsich nicht übertragen und läßt auch keine Rückschlüsse zu auf Fälle, in denen\n\nsich, wie hier, keine Gleich-Rangfragen stellen, weil keine minderjährigen Kin-\n\nder aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen hervorgegangen sind. Soweit\n\ndas Berufungsgericht - im Vergleich mit der dargelegten Rechtsprechung des\n\nerkennenden Senats - für den hier zu entscheidenden Fall eine Rechtfertigung\n\ndafür vermißt, daß die minderjährigen erstehelichen Kinder durch die neue\n\nEheschließung ihres unterhaltspflichtigen Elternteils \"bessergestellt\" würden,\n\nals wenn dieser keine neue Ehe eingegangen wäre, überträgt es ohne recht-\n\nfertigenden Grund die zu § 1609 BGB aufgestellten Grundsätze auf eine hier-\n\nmit nicht vergleichbare Fallgestaltung.\n\nDen erwähnten Senatsentscheidungen zu § 1609 BGB ist allerdings zu\n\nentnehmen, daß die Tatsache der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-\n\ngen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten ist. Ebenso wie die Wiederheirat\n\ndazu führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines\n\nUnterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder\n\naus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann\n\nsich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des\n\nerstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-\n\nsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-\n\nhaltspflicht danach bemißt, ob (und inwieweit) er imstande ist, den begehrten\n\nUnterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-\n\nwähren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der\n\nneuen Ehe als Folge ihrer Wiederheirat unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.\n\nEs besteht daher kein Anlaß und auch kein rechtfertigender Grund, eine fort-\n\ndauernde Erwerbstätigkeit der Beklagten zu unterstellen.\n\nc) Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich, wie oben unter a) dargelegt, al-\n\nlein nach § 1603 Abs. 2 BGB mit der Folge, daß sie gehalten ist, durch zumut-\n\nbare Nebenerwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für den hier noch streitigen\n\nUnterhalt des Klägers von monatlich 200 DM aufzubringen. Da das Berufungs-\n\ngericht der Frage, ob sich die Beklagte - die sich in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Familiengericht selbst für nicht voll erwerbsunfähig erklärt hat -\n\nausreichend um eine entsprechende, ihr auch unter gesundheitlichen Ge-\n\nsichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom\n\n19. März 1986 aaO S. 669) bemüht hat, bisher nicht nachgegangen ist, kann\n\ndas angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr\n\nzur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch Gelegenheit\n\nzu der Prüfung haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte ein ihr zuste-\n\nhendes Taschengeld für den Unterhalt des Klägers einsetzen muß (vgl. dazu\n\nSenatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669).\n\nFerner wird die neue Verhandlung dem Kläger Gelegenheit bieten, sei-\n\nnen Vortrag über den der Beklagten aus Anlaß der Ehescheidung zur Verfü-\n\ngung gestellten Betrag von 50.000 DM zu wiederholen und auf eine Klärung\n\nder Verwendung dieses Betrages durch die Beklagte hinzuwirken.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-191-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/xii-zr-191-98","retrieved":"2026-07-10 11:33:04.959811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-18/xii-zr-191-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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