{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"IV ZR 100/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 74 Zur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 100/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 74\n\nZur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung.\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - Brandenburgisches Oberlan-\n desgericht\n LG Potsdam\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n18. Oktober 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 25. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei dieser ge-\n\nnommenen gebündelten Sachversicherung, mit der ein auf dem Grund-\n\nstück S. 13 in G. aufstehendes Gaststättengebäude u.a. gegen Feuer\n\nversichert worden ist, Ersatz des durch einen Brand des Gebäudes am\n\n12. Mai 1994 entstandenen Schadens; durch den Brand ist das Gebäude\n\nweitgehend zerstört worden.\n\nDas Grundstück S. 13, das 1960 mit dem Gaststättengebäude be-\n\nbaut worden war, befand sich während des Bestehens der DDR im Ei-\n\ngentum des Volkes; Rechtsträger war der Rat der Gemeinde G.. Dieser\n\nverkaufte das Grundstück noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages\n\nmit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 - später geändert we-\n\ngen einer Grundstücksfehlbezeichnung durch Vertrag vom 20. Januar\n\n1992 - an die Eheleute P.. Diese veräußerten das Grundstück mit Kauf-\n\nvertrag vom 19. März 1992 an die früheren Geschäftsführer (und späte-\n\nren Liquidatoren) der Klägerin als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.\n\nDiese Gesellschaft (GbR) war von den Geschäftsführern am selben Tage\n\ngegründet worden. Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bestand\n\nder Gesellschaftszweck im Erwerb, der Bebauung, Verpachtung oder\n\nVermietung von Grundstücken. Das Grundstück S. 13 wurde den Gesell-\n\nschaftern am 1. April 1992 übergeben. Mit Mietvertrag vom 1. April 1992\n\nüberließ die GbR das Gaststättengebäude der Klägerin. Die genannten\n\nGrundstückskaufverträge sind nicht vollzogen worden. Mit Vertrag vom\n\n19. Februar 1998 haben die Eheleute P. das Grundstück unter Aufhe-\n\nbung der im Vertrag vom 20. Januar 1992 erklärten Auflassung an die\n\nGemeinde G. zurückverkauft.\n\nDie Klägerin hatte am 29. März 1993 den Abschluß der gebündel-\n\nten Sachversicherung beantragt. Im Antragsformular hat sie sich auf ent-\n\nsprechende Fragen als Eigentümer des zu versichernden Gebäudes und\n\ndes Grundstücks bezeichnet. Dem darauf mit Versicherungsbeginn am\n\n1. April 1993 zustande gekommenen Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen\n\nBedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) und die Sonderbedin-\n\ngungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGIN 88) zugrunde.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Neuwertentschädigung, die\n\nsie auf 960.000 DM berechnet, in Anspruch. Die Beklagte verweigert\n\nVersicherungsleistungen. Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Klägerin\n\neine Gefahrerhöhung vorgenommen, den Versicherungsfall zumindest\n\ngrob fahrlässig herbeigeführt und Obliegenheiten verletzt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klä-\n\ngerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-\n\nbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Anspruch der Klägerin auf\n\nVersicherungsleistungen bestehe schon deshalb nicht, weil der zwischen\n\nden Parteien geschlossene Feuerversicherungsvertrag mangels eines in\n\nder Person der Klägerin, ihrer Geschäftsführer oder der von diesen ge-\n\ngründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden versicherten\n\nInteresses gegenstandslos sei. Das ergebe sich daraus, daß weder die\n\nKlägerin noch ihre Geschäftsführer Eigentümer des versicherten Objekts\n\ngeworden seien und zu keiner Zeit, auch nicht zum Zeitpunkt des Bran-\n\ndes, eine gesicherte Erwerbsaussicht bestanden habe. Unschädlich sei\n\ninsoweit allerdings, daß die Klägerin nur Mieterin des Gebäudes gewe-\n\nsen sei. Denn der Mieter, der eine Feuerversicherung für das Gebäude\n\nnehme, versichere grundsätzlich neben seinem eigenen Interesse auch\n\ndas Interesse des Vermieters; es handele sich insoweit um eine Versi-\n\ncherung für fremde Rechnung (§ 74 VVG). Das gelte auch dann, wenn\n\nsich der Versicherungsnehmer unrichtig selbst als Eigentümer bezeich-\n\nne. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag dek-\n\nke deshalb auch ein etwaiges Interesse der Geschäftsführer der Klägerin\n\nbzw. der von ihnen gegründeten GbR. Auch diesen könne jedoch im Er-\n\ngebnis ein versichertes Interesse nicht zugebilligt werden. Wenngleich\n\ninsoweit nicht zu fordern sei, daß die Geschäftsführer der Klägerin bei\n\nEintritt des Versicherungsfalles bereits Eigentümer waren, müsse doch\n\neine irgendwie gesicherte Erwerbsaussicht bestanden haben. Das setze\n\nzumindest die Wirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Kaufverträge\n\nund zudem voraus, daß diese durchgeführt werden sollten und bei Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles Schritte unternommen waren, um den Ei-\n\ngentumserwerb herbeizuführen. Hier sei zwar von wirksamen Verträgen\n\nauszugehen, indessen sei bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nichts\n\ndafür ersichtlich, daß der Kaufvertrag vom 19. März 1992, mit dem die\n\nGeschäftsführer der Klägerin das Grundstück gekauft hatten, mit dem\n\nZiel, deren Eintragung im Grundbuch herbeizuführen, umgesetzt worden\n\nwäre. Ein Teil des Kaufpreises sei erst nach dem Brand auf ein Notaran-\n\nderkonto gezahlt, später aber zurückgezahlt worden; eine Absicherung\n\nder Erwerber im Grundbuch sei unterblieben.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine\n\nFeuerversicherung ist nicht wegen fehlenden versicherten Interesses\n\ngegenstandslos. Mit ihm ist das Sacherhaltungsinteresse der Erwerber\n\ndes Grundstücks, der Gesellschafter der GbR, die mit den früheren Ge-\n\nschäftsführern der Klägerin personengleich sind, versichert worden; in-\n\nsoweit liegt - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt -\n\neine Fremdversicherung (§ 74 VVG) vor.\n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß dem Käufer\n\neines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB)\n\nund dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versi-\n\ncherbares Sacherhaltungsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n13. November 1991 - 3 StR 117/91 - NJW 1992, 1635 unter III, 1; Berl-\n\nKomm/Dörner, VVG, § 69 Rdn. 24; Hübsch, ebendort, § 80 Rdn. 12 ff.;\n\nKollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. vor § 51 Rdn. 29, § 69\n\nRdn. 21; Prölss, ebendort, § 80 Rdn. 39; Römer, ZNotP 1998, 213 unter\n\nII, 3; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. unter J II Rdn. 24 f.).\n\nWenn mit Übergabe des Grundstücks die Gefahr des zufälligen Unter-\n\ngangs oder einer zufälligen Verschlechterung - mithin die Preisgefahr -\n\nauf den Käufer übergeht, dieser also zur Entrichtung des Kaufpreises\n\netwa auch dann verpflichtet bleibt, wenn das auf dem Grundstück be-\n\nfindliche Gebäude durch Brand zerstört worden ist, liegt es auf der\n\nHand, daß der Käufer - und gerade er (BGH aaO) - ein Interesse an der\n\nErhaltung der Sache, an deren Substanzwert (Prölss aaO) hat. Kommt\n\ndem Grundstückserwerber insoweit aber ein in der Feuerversicherung\n\nversicherbares Sacherhaltungsinteresse zu, kann dieses \n\nInteresse\n\ngrundsätzlich auch im Wege der Fremdversicherung durch einen Dritten\n\nversichert werden (vgl. Martin aaO, unter J III, Rdn. 18), etwa wenn - wie\n\nim vorliegenden Falle - der Grundstückserwerber das auf dem Grund-\n\nstück befindliche Gebäude bereits an einen Dritten vermietet hat.\n\nb) Ob im vorliegenden Falle eine Fremdversicherung zugunsten\n\nder Grundstückserwerber vorliegt, ist anhand des von den Parteien ge-\n\nschlossenen Vertrages zu beurteilen. Dabei sind die Erklärungen der\n\nParteien nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß die Interessen\n\nversichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegen-\n\nstand der Versicherung in Betracht kommen (Senatsurteil vom 6. Juli\n\n1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949). Demgemäß ist insoweit nicht\n\nentscheidend, ob dem Versicherer bekannt war, daß ein Dritter Träger\n\ndes versicherten Interesses war, der Versicherer etwa den Versiche-\n\nrungsnehmer als Eigentümer ansah (vgl. Prölss, aaO § 80 Rdn. 4), oder\n\nob sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß für den Eigentümer\n\nhielt (Römer in Römer/Langheid, VVG § 80 Rdn. 6) oder sich als solcher\n\nbezeichnet hat (OLG Hamm, r + s 1990, 386). Unter Anlegung dieses\n\n- objektiven - Maßstabes ist der von der Klägerin als Mieterin genomme-\n\nne Feuerversicherungsvertrag dahin auszulegen, daß mit ihm das Sach-\n\nerhaltungsinteresse der Grundstückserwerber, die als Gesellschafter der\n\nGbR zugleich Vermieter der Klägerin gewesen sind, versichert worden\n\nist. Denn das unmittelbare Interesse an der Erhaltung, gegebenenfalls\n\nder Wiederherstellung des Gebäudes nach einem Brand lag bei den\n\nGrundstückserwerbern, die der Preisgefahr ausgesetzt waren, und nicht\n\nbei der Klägerin als Mieterin. Daß die Klägerin aber ihrerseits ein Inter-\n\nesse daran hatte, daß der Versicherungsfall bei den Erwerbern nicht\n\neintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 -\n\nNJW-RR 1988, 727), oder daß diese bei dessen Eintritt mit Blick auf die\n\nWiederherstellung des Gebäudes gesichert sind, ergibt sich schon aus\n\nder zwischen beiden bestehenden vertraglichen Bindung und zudem\n\ndaraus, daß die Gesellschafter der GbR mit jenen der Klägerin perso-\n\nnengleich waren. Damit liegt mit dem zwischen den Parteien geschlos-\n\nsenen Versicherungsvertrag jedenfalls - ob auch eigene Interessen der\n\nMieterin versichert worden sind, ist hier nicht zu entscheiden - eine\n\nFremdversicherung zugunsten der Grundstückserwerber und Vermieter\n\ndes Gebäudes vor, die deren Sacherhaltungsinteresse deckt. Die\n\nschwache Vermutung des § 80 Abs. 1 VVG ist damit widerlegt.\n\nc) Daß dieses Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles am\n\n12. Mai 1994 nicht mehr bestanden hat, ist dagegen - entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - nicht festzustellen. Das Grundstück\n\nist den Gesellschaftern der GbR, die als solche den Kaufvertrag mit den\n\nEheleuten P. abgeschlossen hatten, am 1. April 1992 übergeben worden.\n\nDas Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß der der Übergabe zu-\n\ngrunde liegende Kaufvertrag unwirksam wäre, noch, daß es sich insoweit\n\num ein Scheingeschäft gehandelt hätte. Also waren die Erwerber der\n\nPreisgefahr ausgesetzt; ihr Sacherhaltungsinteresse bestand deshalb\n\njedenfalls solange, wie der von ihnen geschlossene Grundstückskauf-\n\nvertrag noch vollzogen werden konnte. Daß dies im maßgeblichen Zeit-\n\npunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr der Fall war, hat\n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt noch ist es sonst ersichtlich. Auf\n\ndie vom Berufungsgericht angeführten bloßen Verzögerungen in der Um-\n\nsetzung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt es\n\ninsoweit nicht an.\n\n3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses der offenen\n\nund zwischen den Parteien streitigen Frage nachgehen kann, ob die Be-\n\nrufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit aus den von ihr vorgetrage-\n\nnen Gründen gerechtfertigt ist.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zr-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zr-100-99","retrieved":"2026-07-10 11:32:01.349083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-18/iv-zr-100-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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