{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"IV ZB 9/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 9/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius\n\nam 18. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen\n\nBeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 6. März 2000 gewährt.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n6. März 2000 aufgehoben.\n\n Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ge-\n\nwährt, auch soweit ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Berufung zurückgewiesen worden ist.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft über den Bestand\n\nder Erbschaft, zur Herausgabe eines Pkw sowie zur Herausgabe ver-\n\nschiedener Sparbücher verurteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der Berufungs-\n\nfrist beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechts-\n\nzug. Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 gewährte das Kammergericht\n\nProzeßkostenhilfe nur für eine Berufung gegen die Verurteilung zur Her-\n\nausgabe des Pkw; im übrigen wurde das Prozeßkostenhilfegesuch zu-\n\nrückgewiesen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Be-\n\nschlusses ging die Berufungsschrift ein verbunden mit einem Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist. Anträge und Begründung der Berufung blieben ausdrücklich\n\neinem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit dem angegriffenen Be-\n\nschluß vom 6. März 2000 gewährte das Kammergericht der Beklagten\n\ndie beantragte Wiedereinsetzung \"nach Maßgabe des Senatsbeschlus-\n\nses vom 17. Januar 2000\". Mit der rechtzeitig eingegangenen Beru-\n\nfungsbegründung wandte sich die Beklagte nicht nur gegen ihre Verur-\n\nteilung zur Herausgabe des Pkw, sondern auch gegen ihre Verurteilung\n\nim übrigen. Der Senatsvorsitzende wies den Beklagtenvertreter darauf\n\nhin, daß Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung nur in beschränktem\n\nUmfang bewilligt worden seien; soweit die Berufung darüber hinaus\n\ndurchgeführt werden solle, komme ihre Verwerfung als unzulässig in Be-\n\ntracht.\n\nInnerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Hinweises erhob\n\ndie Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. März\n\n2000. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-\n\nde. Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, er habe dem an-\n\ngegriffenen Beschluß unverschuldet nicht entnommen, daß Wiederein-\n\nsetzung nur eingeschränkt habe bewilligt werden sollen. Zwar werde auf\n\nden Senatsbeschluß vom 17. Januar 2000 verwiesen. Dieser äußere sich\n\njedoch nur zur Prozeßkostenhilfe. Auf die Erfolgsaussichten komme es\n\nfür die Wiedereinsetzung nicht an.\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1,\n\n519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beklagten war\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu ge-\n\nwähren. Dem Zusatz im angegriffenen Beschluß, Wiedereinsetzung wer-\n\nde \"nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2000\" ge-\n\nwährt, ist zwar seinem Wortlaut nach zu entnehmen, daß Wiedereinset-\n\nzung nur insoweit gewährt wird, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\n\nwar. Andererseits war die beantragte Prozeßkostenhilfe nur mangels\n\nErfolgsaussicht teilweise abgelehnt worden. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb\n\nder Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entschei-\n\ndung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einle-\n\ngung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebe-\n\nnen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines An-\n\ntrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß; hinsichtlich der Er-\n\nfolgsaussichten bedarf es nicht einmal einer sachlichen Begründung im\n\nProzeßkostenhilfegesuch (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 – XII\n\nZB 118/92 – NJW 1993, 732, 733 unter II 2). Der Hinweis im angegriffe-\n\nnen Beschluß, Prozeßkostenhilfe werde \"nach Maßgabe des Senatsbe-\n\nschlusses vom 17. Januar 2000\" gewährt, konnte im Lichte der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden werden, daß je-\n\ndenfalls an der Bedürftigkeit der Beklagten, die im Beschluß vom\n\n17. Januar 2000 ausdrücklich bejaht worden war, kein Zweifel bestand.\n\nIn Anbetracht dieser Deutungsmöglichkeit konnte der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten ohne Verschulden zu der Auffassung gelangen,\n\ndas Kammergericht habe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der\n\nBerufung ohne jede Einschränkung gewährt. Dieses Hindernis für eine\n\nrechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde war erst behoben, als\n\ner durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden erfuhr, daß mit dem Be-\n\nschluß vom 6. März 2000 Wiedereinsetzung nur in beschränktem Um-\n\nfang bewilligt worden war. Der rechtzeitig gemäß § 234 ZPO eingegan-\n\ngene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde ist daher begründet.\n\nAuch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels\n\nErfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Vor-\n\naussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis\n\nzur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum Ab-\n\nlauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhin-\n\ndert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November\n\n1984 – IVb ZB 119/84 – NJW 1986, 257 f.). Deshalb war der Beklagten\n\nauf ihre sofortige Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, auch soweit ihr An-\n\ntrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen worden ist.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zb-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zb-9-00","retrieved":"2026-07-10 11:30:33.582306+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-18/iv-zb-9-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-10-18","dockets":["IV ZB 9/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.10.2000 – IV ZB 9/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zb-9-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen\n\nBeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 6. März 2000 gewährt.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n6. März 2000 aufgehoben.\n\n Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ge-\n\nwährt, auch soweit ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Berufung zurückgewiesen worden ist.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2001, 570","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:30:33.582306+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}