{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"3 StR 393/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 393/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n\n18. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 12. April 2000 im Ausspruch über den\n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540 DM\n\nübersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer\n\nMenge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von Rauschgift\n\nangeordnet sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen erklärt. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnung im wesent-\n\nlichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend\n\nbemerkt der Senat insoweit:\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält im Ergebnis\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Aus den Ausführungen zur Strafrahmenwahl im\n\nFall II. 1. der Urteilsgründe (UA S. 18 Absatz 1) ergibt sich zweifelsfrei, daß\n\ndas Landgericht von einer ungünstigen Sozialprognose im Sinne des § 56\n\nAbs. 1 StGB ausgegangen ist. Deshalb beruht die versagte Strafaussetzung\n\nnicht auf der nur formelhaften, die erforderliche Gesamtwürdigung unterlas-\n\nsende (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte und Begrün-\n\ndungserfordernis 1) Begründung, daß \"bei Gesamtwürdigung von Tat und Per-\n\nsönlichkeit des Verurteilten keine besonderen Umstände (im Sinne der §§ 56\n\nAbs. 2, 58 Abs. 1 StGB) ersichtlich sind, die eine Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung rechtfertigen können\".\n\nDie Verfallsanordnung ist jedoch teilweise fehlerhaft. Im Fall II. 2. der\n\nUrteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen aus dem Verkauf von\n\nKokain erzielten Erlös von insgesamt 540 DM festgestellt und diesen für ver-\n\nfallen erklärt. Die Verfallsanordnung kann im Fall II. 3. der Urteilsgründe indes\n\nnicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich dieses Falles, in dem\n\nder Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte 500 Gramm Ha-\n\nschisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hat, \"... nach dem an-\n\nzuwendenden Brutto-Prinzip einen zu erzielenden Verkaufspreis von\n\n8 DM pro Gramm Haschisch angesetzt, so daß der Angeklagte aus dieser Tat\n\ninsgesamt einen Erlös von 4.000 DM erzielt hat oder hätte erzielen können\".\n\nDiese Formulierung läßt besorgen, das Landgericht gehe davon aus, daß nicht\n\nnur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter (vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn\n\n1; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 3 b; Lackner, StGB 22. Aufl. § 73\n\nRdn. 3), sondern auch ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs für verfal-\n\nlen erklärt werden kann.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich dieser Rechtsfehler auf den Ausspruch\n\nüber die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und den angeordneten Verfall\n\nvon 540 DM im Fall II. 2. der Urteilsgründe ausgewirkt hat, so daß diese Ent-\n\nscheidungen bestehen bleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/3-str-393-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/3-str-393-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:18.431047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-18/3-str-393-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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