{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"XI ZR 312/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 690, 691 ZPO a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen gel- tend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind. b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nach- geholt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 312/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\n§§ 690, 691 ZPO\n\na) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen gel-\n\ntend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung,\n\nwenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.\n\nb) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid\n\nunterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung\n\nnach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nach-\n\ngeholt wird.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n22. September 1999 aufgehoben und das Vorbehaltsur-\n\nteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nMünchen I vom 27. April 1999 abgeändert, soweit zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden ist.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine schweizerische Bank, nimmt die Beklagte, eine\n\ndeutsche GmbH, im Scheckprozeß aus insgesamt 28 Schecks auf Zah-\n\nlung in Anspruch, von denen noch 27 Schecks Gegenstand des Revisi-\n\nonsverfahrens sind.\n\nDie Beklagte stellte - datiert auf den \"16.6.98\" und \"19.6.98\" und\n\nunter Angabe von H. (Deutschland) als Ausstellungsort - 28 auf eine\n\nBank in E. gezogene Inhaber-Verrechnungsschecks aus und übergab\n\nsie der S. AG, O. (Schweiz). Die Summe der jeweils zwischen 82.000\n\nund 85.000 CHF liegenden Scheckbeträge betrug 2.334.167 CHF.\n\nNach Weitergabe an die Klägerin legte diese die Schecks vom\n\n16. Juni 1998 am 23. Juni 1998 und die Schecks vom 19. Juni 1998 am\n\n29. Juni 1998, einem Montag, zur Zahlung vor. Die bezogene Bank lö-\n\nste die Schecks mangels Deckung nicht ein.\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 21. September 1998 einen - am\n\n29. Oktober 1998 zugestellten - Scheck-Mahnbescheid beantragt, in\n\ndem die Hauptforderung mit \"Scheck/Wechsel gem. Scheck vom\n\n16.06.1998 bis 19.06.1998 2.827.609,90 DM\" angegeben ist. Mit einem\n\nam 30. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin nach Wi-\n\nderspruch der Beklagten die Klage unter genauer Bezeichnung sämtli-\n\ncher Schecks begründet und die Gesamtsumme von 2.334.167 CHF\n\nnach den Kursen der Vorlegungstage in die Klageforderung von\n\n2.789.282,10 DM umgerechnet. Die Beklagte hat die Einrede der Ver-\n\njährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage durch Vorbehaltsurteil im\n\nwesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht, dessen Entschei-\n\ndung in RIW 2000, 228 veröffentlicht ist, hat sie unter Aufrechterhal-\n\ntung des Vorbehaltsurteils im übrigen nur insoweit abgewiesen, als sie\n\nden Anspruch aus einem formnichtigen Scheck betraf. Mit der Revision\n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.\n\nI.\n\nDie Klage ist zulässig. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung\n\nder Revision ordnungsgemäß vertreten.\n\nDie organschaftliche Vertretung der Klägerin richtet sich nach\n\nschweizerischem Recht. Denn nach dem für die Vertretungsmacht der\n\nOrgane juristischer Personen anzuwendenden Personalstatut ist das\n\nRecht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der\n\nKlägerin ihren Sitz hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR\n\n64/90, WM 1991, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat\n\ndie ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin auf der Grundlage eines\n\nHandelsregisterauszugs des Kantons Z. bejaht, aus dem sich die Ver-\n\ntretungsmacht von Dr. R. und Dr. Sc. durch \"Kollektivunterschrift zu\n\nzweien\" ergibt. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Fest-\n\nstellung ausländischen Rechts ist nach §§ 549, 562 ZPO einer revisi-\n\nonsrechtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGHZ 27, 47, 49; BGH, Ur-\n\nteil vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439).\n\nII.\n\nDie Scheckklage ist nicht begründet. Die von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Rückgriffsansprüche sind jedenfalls verjährt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Verjährung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller\n\nverjährten nach dem anzuwendenden deutschen Recht (Art. 52 Abs. 1\n\nScheckG) in sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungsfrist, also mit\n\nAblauf des 24. bzw. 29. Dezember 1998. Diese Verjährungsfristen sei-\n\nen durch rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheidsantrags nach\n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO unterbro-\n\nchen worden. Eine ausreichende Individualisierung der Scheckforde-\n\nrungen liege vor. Zwar müsse der Mahnbescheid für den Schuldner er-\n\nkennen lassen, welche Forderungen geltend gemacht würden; jedoch\n\ndürften die zu stellenden Anforderungen nicht so überspannt werden,\n\ndaß das Mahnverfahren als Mittel der Verjährungsunterbrechung ent-\n\nwertet werde. Im vorliegenden Fall sei die geltend gemachte Forderung\n\nfür die Beklagte durch den Vermerk \"gemäß Scheck vom 16.6.1998 bis\n\n19.6.1998 2.827.609,90 DM\" deutlich gekennzeichnet, da diese wisse,\n\ndaß sie in dem fraglichen Zeitraum Schecks ausgestellt habe und diese\n\nin der Regel über Banken eingelöst würden. Sie habe deshalb mit jeder\n\ndenkbaren Teil- oder Endsumme rechnen müssen. Die fehlende Auf-\n\nschlüsselung der Einzelforderungen sei unschädlich, da die Verjährung\n\nauch dann unterbrochen werde, wenn - wie hier - im Laufe des Verfah-\n\nrens dargelegt werde, aus welchen Forderungen sich die Klagesumme\n\nzusammensetze.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von der An-\n\nwendbarkeit deutschen Rechts sowohl für die Verjährungsfrist als auch\n\nfür die Verjährungsunterbrechung ausgegangen.\n\nFür die Verjährungsfrist gilt nach Art. 64 ScheckG das Recht des\n\nAusstellungsortes. Auf die in H. ausgestellten Schecks ist somit Art. 52\n\nAbs. 1 ScheckG anzuwenden.\n\nDie Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach deutschem\n\nRecht, weil Deutschland in der Bekanntmachung vom 30. November\n\n1933 (RGBl. II S. 975) von dem in Art. 26 der Anlage II zu dem Genfer\n\nAbkommen über das einheitliche Scheckgesetz (abgedruckt bei Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. S. 679,\n\n686) enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, die Gründe für die\n\nUnterbrechung und die Hemmung der Verjährung scheckmäßiger An-\n\nsprüche zu bestimmen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch den Ablauf der Verjährungsfrist\n\nfür die ausgestellten Schecks, die nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bis zum\n\nAblauf des 24. bzw. des 29. Juni 1998 (der 27. Juni 1998 war ein\n\nSonnabend - Art. 55 Abs. 2 ScheckG) vorzulegen waren, nach Art. 52\n\nAbs. 1 ScheckG richtig auf den 24. bzw. den 29. Dezember 1998 be-\n\nstimmt.\n\nc) Unrichtig ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die\n\nVerjährung sei durch den Mahnbescheid unterbrochen worden. Die\n\ngeltend gemachten Rückgriffsansprüche sind darin nämlich nicht aus-\n\nreichend bezeichnet worden.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nunterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der gel-\n\ntend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend in-\n\ndividualisiert worden ist. Er muß durch seine Kennzeichnung von ande-\n\nren Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, daß er\n\nGrundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsti-\n\ntels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder\n\nwelche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beur-\n\nteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will\n\n(vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992,\n\n493, 494; vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35; vom\n\n18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414; vom 8. Mai 1996\n\n- XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153 und vom 30. November 1999\n\n- VI ZR 207/98, WM 2000, 686, 687 f.). Bei der Geltendmachung einer\n\nMehrzahl von Einzelforderungen muß deren Bezeichnung im Mahnbe-\n\nscheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des ver-\n\nlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu\n\nerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92,\n\nWM 1993, 418, 419).\n\nDiesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Fall der Mahn-\n\nbescheid nicht; die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung\n\ndes geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage eines\n\nder materiellen Rechtskraft \n\nfähigen Titels zu sein. \n\nIm Scheck-\n\nMahnverfahren \"sollen\" nach § 703 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO die\n\nUrkunden in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und im Mahnbe-\n\nscheid bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist trotz der Ausgestal-\n\ntung als Sollbestimmung Voraussetzung für den Erlaß eines Scheck-\n\nMahnbescheids (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 703 a Rdn. 4 m.w.\n\nNachw.; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 703 a\n\nRdn. 3). Die Unabdingbarkeit der konkreten Bezeichnung des oder der\n\nSchecks, aus dem oder denen der geltend gemachte Anspruch abge-\n\nleitet wird, zeigt sich insbesondere bei der Zwangsvollstreckung: Ge-\n\ngen den Scheckverpflichteten darf nur Zug um Zug gegen Übergabe\n\ndes Schecks mit Protesturkunde oder der gleichbedeutenden Feststel-\n\nlung nach Art. 40 Nr. 2 oder 3 ScheckG und einer quittierten Rechnung\n\nvollstreckt werden (Bülow, WechselG ScheckG AGB, 3. Aufl. Art. 47\n\nScheckG Rdn. 4; MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl. § 756 Rdn. 9). Der\n\nGerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muß danach aus dem Titel\n\nerkennen können, welche Schecks er dem Vollstreckungsschuldner\n\nauszuhändigen hat. Das ist hier nicht möglich. Die streitigen einzelnen\n\nSchecks sind im Mahnbescheidsantrag nicht nach Nummer oder Betrag\n\nbezeichnet. Auch der geforderte Gesamtbetrag gibt darüber keinen\n\nAufschluß, zumal die Anzahl der Schecks nicht mitgeteilt und die Um-\n\nrechnung der auf Schweizer Franken lautenden Schecks in DM unstrei-\n\ntig fehlerhaft ist. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangener\n\nVollstreckungsbescheid wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nicht\n\nfähig gewesen.\n\nAuch für die Beklagte war nicht erkennbar, welche Ansprüche\n\ngegen sie geltend gemacht werden sollten: Zu der Klägerin stand sie\n\nnicht in Geschäftsverbindung; welche Schecks von welchem ihrer Liefe-\n\nranten der Klägerin übergeben worden waren, wußte sie nicht. Sie\n\nkonnte auch nicht erkennen, wie viele Schecks in der Mahnbescheids-\n\nsumme zusammengefaßt waren. Auch der Gesamtbetrag erlaubte keine\n\nZuordnung, da die geltend gemachten Schecks auf Schweizer Franken\n\nund nicht auf DM lauteten und die vorgenommene Umrechnung, wie\n\nauch die anschließende konkludente Teilklagerücknahme zeigt, fehler-\n\nhaft war. Überdies wurde die Zuordnung dadurch behindert, daß im\n\nMahnbescheidsantrag Schecks \"vom 16.06.98 bis 19.06.98\" bezeichnet\n\nwaren, also auch Schecks vom 17. oder 18. Juni 1998 erfaßt sein\n\nkonnten.\n\nbb) Daß diese den Streitgegenstand bildenden einzelnen\n\nScheckforderungen in der Klagebegründung vom 26. Januar 1999 ge-\n\nnau aufgeführt worden sind, ändert an der Verjährung nichts. Der\n\nSchuldner muß bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids\n\nerkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will.\n\nNur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Wider-\n\nspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinn-\n\nvoll ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993,\n\n418, 419). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht aus dem Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 (VIII ZR 315/94, WM 1996,\n\n1684 - NJW-RR 1996, 885). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in\n\ndem ein Teilbetrag aus 79 Forderungen, die - anders als hier - nach\n\nDatum und Betrag genau bezeichnet waren, geltend gemacht und le-\n\ndiglich die Zusammensetzung der Klagesumme durch bestimmte Teil-\n\nbeträge der schon zuvor ausreichend individualisierten Einzelforderun-\n\ngen nach Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt wurde. In einem solchen\n\nFall wird die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeich-\n\nneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbe-\n\ntrages unterbrochen (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. November 1987\n\n- VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR\n\n8/95, NJW 1996, 2152, 2153).\n\ncc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforder-\n\nlichkeit der Individualisierung im Mahnverfahren ist im Schrifttum kriti-\n\nsiert worden.\n\n(1) Die gestellten Anforderungen seien übersteigert und entwer-\n\nteten das Mahnverfahren als Mittel zur einfachen und kostengünstigen\n\nRechtsverfolgung. Teilweise würden Darlegungen gefordert, die an eine\n\n- nicht notwendige - Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs\n\nheranreichten (vgl. Vollkommer, Festschrift für Lüke, S. 865, 866;\n\nSchneider MDR 1998, 1333). Ob diese Kritik in ihrer Allgemeinheit be-\n\nrechtigt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für den Fall, daß - wie hier -\n\nmehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe\n\ngeltend gemacht werden, hält der Senat an dem auch von Vollkommer\n\n(aaO S. 886 f.) anerkannten Erfordernis fest, daß die Einzelforderun-\n\ngen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müs-\n\nsen; eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßi-\n\nge Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt nicht. Nur so\n\nwird gewährleistet, daß die unterschiedlichen Streitgegenstände, über\n\ndie zu entscheiden ist, bestimmt sind und der Umfang der materiellen\n\nRechtskraft feststeht.\n\n(2) Um die sich daraus ergebende Folge zu vermeiden, daß eine\n\nVerjährungsunterbrechung durch nicht ordnungsmäßige Mahnbeschei-\n\nde nicht eintritt, hat Vollkommer (aaO S. 891 ff.) vorgeschlagen, einer\n\nIndividualisierung der Einzelansprüche im Laufe des Verfahrens für die\n\nVerjährungsunterbrechung Rückwirkung beizumessen. Dies gebiete die\n\nGleichbehandlung von Mahnbescheidsanträgen mit Klagen, denen ver-\n\njährungsunterbrechende Wirkung auch dann zukomme, wenn die zu-\n\nnächst fehlende Individualisierung der Einzelansprüche erst im Laufe\n\ndes Rechtsstreits nachgeholt werde. Zu berücksichtigen sei auch, daß\n\nein Mahnbescheidsantrag ohne ausreichende Individualisierung der\n\nForderung bei richtiger Sachbehandlung gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\n\nhätte zurückgewiesen werden müssen. Dann könne der Gläubiger den\n\nMangel noch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zurückwei-\n\nsungsbeschlusses durch eine Klage beheben, ohne daß die Unterbre-\n\nchungswirkung des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags verloren ge-\n\nhe (ebenso Schneider aaO S. 1334). Der Gläubiger dürfe nicht darunter\n\nleiden, daß ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlas-\n\nsen worden sei. Da die Individualisierung sich als Voraussetzung für\n\ndie Rechtskraft erkläre, müsse sie nicht schon im Mahnverfahren vor-\n\nliegen, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden\n\nsei; sie könne aus der späteren Anspruchsbegründung abgeleitet wer-\n\nden.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine zunächst unzu-\n\nreichende, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausreichend individua-\n\nlisierte Klage verjährungsunterbrechende Wirkung hat, trifft nicht zu.\n\nDie von Vollkommer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\nbetreffen entweder die nachgeholte Aufgliederung einer Teilklage, der\n\nmehrere Ansprüche zugrunde liegen (BGHZ 11, 192, 195; 112, 367,\n\n370; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819,\n\n1820; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 und\n\nvom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279) oder\n\nenthalten die Klarstellung, daß schon vor der Spezifizierung ein ausrei-\n\nchend bestimmter Klagegegenstand vorgelegen habe (BGH, Urteile\n\nvom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210, 2211 und vom 8. Mai\n\n1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153). Zur Verjährungsunterbre-\n\nchung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. Die-\n\nse aber liegt nur dann vor, wenn das Klagebegehren - unterhalb der\n\nStufe der Substantiierung - individualisiert und damit ihr Streitgegen-\n\nstand bestimmt ist (BGHZ 22, 254, 255; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959\n\n- III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65,\n\nNJW 1967, 2210, 2211; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 253\n\nRdn. 129, 186; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 253 Rdn. 26). Diese\n\nAnforderungen entsprechen denen, die für die Individualisierung der\n\nForderung im Mahnverfahren gelten.\n\nAuch der Hinweis darauf, daß sich die Individualisierung als Vor-\n\naussetzung der Rechtskraft erkläre und für diese nicht auf die Einlei-\n\ntung des Verfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab-\n\nzustellen ist, ist verfehlt. Im Mahnverfahren wird die ausreichende Be-\n\nzeichnung des Anspruchs nach §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO vom Mahngericht nur einmal, und zwar vor Erlaß des Mahn-\n\nbescheids, geprüft. In diesem Zeitpunkt muß die Individualisierung des\n\nAnspruchs so beschaffen sein, daß er, wie in den Gesetzesmaterialien\n\nausdrücklich verlangt (BT-Drucks. 7/5250, S. 13), \"über einen Voll-\n\nstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann\";\n\nnur dann ist der Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß. Ein rechtsfeh-\n\nlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid ist daher nicht\n\ngeeignet, die Verjährung zu unterbrechen.\n\nIII.\n\nDa es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat in\n\nder Sache selbst entscheiden, das Berufungsurteil aufheben und die\n\nKlage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Bungeroth Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/xi-zr-312-99","cited_norms":[{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 703a","ref_norm":"703a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/xi-zr-312-99","retrieved":"2026-07-10 11:33:39.914497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/xi-zr-312-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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