{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"X ZR 97/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 651 g, 174 S. 1 Die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff BGB durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirk- sam, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist und der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche unverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Voll- machtsurkunde genügt in diesem Zusammenhang nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 97/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 651 g, 174 S. 1\n\nDie Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht der\n\n§§ 651 a ff BGB durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirk-\n\nsam, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist\n\nund der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche\n\nunverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Voll-\n\nmachtsurkunde genügt in diesem Zusammenhang nicht.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nRogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das am 29. April 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Kosten für eine Ersat-\n\nzunterkunft in der Türkei in Anspruch.\n\nÜber ein Reisebüro buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und\n\nsechs weitere Personen eine sogenannte \"F.-Reise\" in die Türkei. Die\n\nReiseleistungen umfaßten unter anderem die Unterbringung in einem Vier-\n\nSterne-Hotel mit Halbpension an der Südägäis, sowie den Hin- und Rückflug.\n\nNachdem der Kläger und seine Mitreisenden zum vorgesehenen Termin\n\nin dem gebuchten Hotel T. \n\nin K. eingetroffen waren, stellte sich\n\nheraus, daß dort aufgrund einer Überbuchung Zimmer nicht zur Verfügung\n\nstanden. Daraufhin wurden der Kläger und seine Mitreisenden mit ihrem Ein-\n\nverständnis gegen Zusage der Kostenübernahme für eine Nacht in einem an-\n\nderen Hotel am gleichen Ort untergebracht. Den am folgenden Tag vom örtli-\n\nchen Reiseleiter verlangten Umzug in das ursprünglich vorgesehene Hotel\n\nlehnte der Kläger ab, da dieses Hotel nach seinen Informationen weiterhin\n\nüberbucht war. Ob diese Information zutraf, ist zwischen den Parteien umstrit-\n\nten.\n\nDer Kläger blieb in der Folge mit seinen Mitreisenden in dem Ersatzho-\n\ntel; hierfür wendete er nach seiner Darstellung insgesamt 3.400,-- DM auf, für\n\ndie er von der Beklagten Ersatz verlangt.\n\nNach seiner Rückkehr am 20. August 1997 machte der Kläger durch\n\nSchreiben seiner Rechtsanwälte vom 17. September 1997 verschiedene Män-\n\ngel der Reise geltend und forderte die Beklagte auf, Minderungs- und Scha-\n\ndensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Schreiben lag\n\neine beglaubigte Kopie einer Vollmacht des Klägers für die Rechtsanwälte bei.\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte die Ansprüche unter Hin-\n\nweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück. Diese ging der Beklagten\n\nmit einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom\n\n23. September 1997 in der Folge zu.\n\nNachdem die Beklagte an der Ablehnung der von dem Kläger geltend\n\ngemachten Ansprüche festhielt, hat dieser die vorliegende Klage erhoben. In\n\ndiesem Verfahren hat sich die Beklagte damit verteidigt, daß die Ausschlußfrist\n\ndes § 651 g Abs. 1 BGB versäumt sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.400,-- DM weiter. Die Beklagte bittet\n\num Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die von dem Kläger und\n\nseinen Mitreisenden gebuchten Zimmer zur Verfügung standen und weiter, ob,\n\nfalls das nicht der Fall war, der Kläger wegen der für die Ersatzunterkünfte auf-\n\ngewendeten Kosten insgesamt, also auch soweit es seine Mitreisenden betrifft,\n\nErsatzansprüche geltend machen kann. Unbegründet sei die Klage bereits\n\ndeshalb, weil derartige Ansprüche an der Nichteinhaltung der Monatsfrist des\n\n§ 651 g Abs. 1 BGB scheiterten. Innerhalb dieser Frist liege eine wirksame\n\nAnmeldung der Ansprüche nicht vor. Von ihrer Anmeldung bereits während des\n\nUrlaubs gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebü-\n\nro könne nach der eigenen unzulänglichen und mit der Berufung nicht aus-\n\ndrücklich aufrechterhaltenen Sachdarstellung des Klägers nicht ausgegangen\n\nwerden.\n\nDas Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. September 1997 habe\n\ndie Frist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht wahren können, da ihm eine Original-\n\nvollmacht nicht beigelegen habe und die Forderung deswegen durch die Be-\n\nklagte zurückgewiesen worden sei. Das führe nach dem Rechtsgedanken des\n\n§ 174 BGB zur Unwirksamkeit dieser Anmeldung. Der damit bestehende Man-\n\ngel sei durch das weitere Schreiben vom 23. September 1997, mit dem die Ori-\n\nginalvollmacht überreicht worden sei, nicht mehr rechtzeitig geheilt worden;\n\ndieses Schreiben sei der Beklagten schon nach seinem Absendedatum erst\n\nnach Ablauf der Monatsfrist zugegangen.\n\nDie Regelung des § 174 BGB sei auf die vorliegenden Erklärungen ent-\n\nsprechend anzuwenden. Zwar stelle die Anmeldung von Ersatzansprüchen im\n\nReisevertragsrecht keine Willenserklärung dar, da sie nicht auf die Herbeifüh-\n\nrung einer insbesondere vom Willen abhängigen Rechtsfolge gerichtet sei. Die\n\nWahrung der Gewährleistungsansprüche trete vielmehr unabhängig vom Wil-\n\nlen des Anmelden kraft Gesetzes ein. Das schließe die Annahme einer Wil-\n\nlenserklärung im eigentlichen Sinne aus; vielmehr liege nur eine dieser ver-\n\ngleichbare geschäftsähnliche Handlung vor. Bei dieser bestehe jedoch eine der\n\nWillenserklärung vergleichbare Interessenlage, die zur entsprechenden An-\n\nwendung des § 174 BGB führen müsse. Die Regelung in § 651 g Abs. 1 BGB\n\ndiene dem Schutz des Reiseveranstalters, der möglichst schnell nach Beendi-\n\ngung der Reise darüber Klarheit haben solle, ob aus Reisemängeln Gewährlei-\n\nstungsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden und er sich unter\n\nUmständen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einstellen müsse. Zur\n\nWahrung seiner eigenen Interessen solle er möglichst frühzeitig in die Lage\n\nversetzt werden, den Sachverhalt vor Ort durch Rückfragen bei der Reiselei-\n\ntung bzw. den Leistungsträgern zu klären und etwaige Beweise für Regreßan-\n\nsprüche gegen die Leistungsträger zu sichern. Da die dazu erforderlichen Er-\n\nmittlungen, Rückfragen, Sicherungsmaßnahmen und Anmeldungen von Re-\n\ngreß mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein könnten, insbe-\n\nsondere wenn die Reise wie hier ferne Länder betroffen habe, bestehe ein\n\nschützenswertes und erhebliches Interesse des Reiseveranstalters daran, die-\n\nse Tätigkeit nicht unnötig in Gang zu setzen. Das begründe ein ebenso schüt-\n\nzenswertes Interesse daran, innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB ab-\n\nschließend Klarheit darüber zu gewinnen, ob derartige Ansprüche geltend ge-\n\nmacht würden oder nicht. Trete insoweit ein Vertreter auf, bedürfe es einer\n\nendgültigen Kenntnis von dessen Befugnis zur Geltendmachung der angemel-\n\ndeten Ansprüche. Dem trage der Rechtsgedanke des § 174 BGB dadurch\n\nRechnung, daß er dem Erklärungsempfänger die Zurückweisung der Willens-\n\nerklärung ermögliche, wenn dieser die Originalvollmacht nicht beigefügt sei.\n\nAngesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Interessenlage müsse das\n\ngleiche auch für die hier vorliegende geschäftsähnliche Handlung gelten.\n\nDer mit der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist verbundenen\n\nRechtsfolge könne der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf ein mangelndes\n\nVerschulden begegnen. Seine anwaltlichen Vertreter hätten erkennen können\n\nund müssen, daß die Frage, ob es der Vorlage der Originalvollmacht bedurfte,\n\nzumindest in Rechtsprechung und Lehre umstritten war, und sich deshalb für\n\nden für den Kläger sichersten Weg entscheiden müssen. Daß sie dies nicht\n\ngetan hätten, gereiche ihnen zum Verschulden; dieses Verschulden müsse\n\nsich der Kläger nach § 278 BGB zurechnen lassen.\n\nII. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. a) Eine - mündliche - Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen-\n\nüber der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebüro schon vor\n\ndem Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 17. September\n\n1997 hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend dargelegt ange-\n\nsehen. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger sein entsprechendes erstin-\n\nstanzliches Vorbringen überhaupt in der Berufungsinstanz aufrechterhalten\n\nhat, genügte dies auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vor-\n\naussetzung einer wirksamen Anmeldung der Ansprüche im Sinne des § 651 g\n\nBGB ist, daß der Reisende eindeutig und vorbehaltlos mitteilt, daß er nach\n\nRückkehr von der Reise Ansprüche aus bestimmten Mängeln gegen den Rei-\n\nseveranstalter einklagen werde (BGHZ 102, 80, 84, 86; vgl. auch Tonner, Der\n\nReisevertrag, 3. Aufl., § 651 g Rdn. 9). Behauptet hatte der Kläger lediglich,\n\ntelefonisch beim Reisebüro die mangelhafte Reise geltend gemacht zu haben.\n\nDem ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß er bei dieser\n\nGelegenheit bereits Ansprüche angemeldet hat; sein Vorbringen kann ohne\n\nweiteres auch dahin verstanden werden, daß er lediglich eine - den gesetzli-\n\nchen Anforderungen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht genügende -\n\nRüge von Mängeln mit dem Ziel erhoben hat, deren Beseitigung oder eine an-\n\ndere Abhilfe zu erreichen (vgl. § 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 BGB).\n\nb) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Anmel-\n\ndung von Ersatzansprüchen im Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klä-\n\ngers vom 17. September 1997 nach dessen Zurückweisung durch die Beklagte\n\ndie Wirksamkeit fehlt, weil ihm das Original der vom dem Kläger erteilten Voll-\n\nmacht nicht beigelegen und die Beklagte unverzüglich diesen Mangel gerügt\n\nund das Verlangen der Vertreter des Klägers aus diesem Grunde zurückgewie-\n\nsen hat (§ 174 Satz 1 BGB).\n\naa) Allerdings ist, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Vor-\n\nschrift des § 174 BGB auf die hier vorliegende Aufforderung zur Leistung von\n\nErsatz nicht unmittelbar anzuwenden. Nach Wortlaut und systematischer Stel-\n\nlung betrifft sie allein rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, zu denen das\n\nhier in Rede stehende Verlangen nicht gehört.\n\nDie Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils\n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Äußerung eines Willens, der unmittel-\n\nbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen\n\nRechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begrün-\n\ndung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnis-\n\nses abzielt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einführung vor\n\n§ 116 BOB Rdn. 1; s. a. Medicus, Allgem. Teil des BGB, 7. Aufl., Rdn. 195, 175\n\njeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung schon deshalb\n\nnicht, da sie, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht\n\ndarauf gerichtet ist, beim Empfänger deshalb Rechtsfolgen auszulösen, weil\n\ndiese vom Erklärenden gewollt sind. Die Anmeldung der Ansprüche nach\n\n§ 651 g Abs. 1 BGB zielt nicht in dem Sinne final auf einen Rechtserfolg, daß\n\ndie Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Reisenden als Ergebnis der\n\nWillenserklärung des Erklärenden eintritt. Er behält diese Rechte vielmehr\n\nauch dann, wenn er die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht in Betracht zieht,\n\nsondern sein Wille lediglich darauf gerichtet ist, dem Reiseveranstalter anzu-\n\nzeigen, daß er wegen der Mängel der Reise gegen ihn vorzugehen gedenkt.\n\nDer Erhalt dieser Ansprüche ist daher lediglich das Ergebnis der Erklärungen\n\ndes Reisenden; nicht aber notwendig das gewollte finale Ergebnis seines Han-\n\ndelns. Das schließt ihre Einordnung als Willenserklärung im Sinne des Allge-\n\nmeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches aus (so auch Isermann, MDR\n\n1995, 224, 225 mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes).\n\nbb) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat, stellt\n\ndie Anmeldung der Ansprüche jedoch eine geschäftsähnliche Handlung dar,\n\nauf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist.\n\nGeschäftsähnliche Handlungen, die nach ihrer rechtlichen Struktur im\n\nwesentlichen den gleichen Regeln wie Willenserklärungen unterliegen, sind in\n\nerster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechts-\n\nverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewußtsein der dadurch ausgelö-\n\nsten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den\n\nEintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl.\n\nLarenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 26 S. 512;\n\ns. a. Medicus, aaO, Rdn. 197). Eine solche Natur hat auch die Anmeldung der\n\nAnsprüche im Sinne des § 651 g BGB. Mit dieser erhält sich der Reisende bei\n\nrechtzeitiger Abgabe der entsprechenden Erklärung seine Gewährleistungsan-\n\nsprüche; unterbleibt die Erklärung innerhalb der Frist, wird er mit seinen An-\n\nsprüchen ausgeschlossen. Daraus, daß die Gewährleistungsansprüche nicht\n\nerst durch die Geltendmachung der Mängel, sondern bereits mit deren Vorlie-\n\ngen entstehen (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 54; Führich, Reise-\n\nrecht, 3. Aufl., § 12 Rdn. 370) folgt nicht, daß die Anmeldung keinerlei Rechts-\n\nfolge auslöst und sie schon deshalb als geschäftsähnliche Handlung ausschei-\n\ndet (so aber OLG Karlsruhe, aaO). Zu entnehmen ist dem vielmehr nur, daß\n\ndie Anmeldung der Ansprüche selbst keine unmittelbar rechtsbegründende\n\nWirkung entfaltet; Zweck und Wirkung beschränken sich darauf, dem Reisen-\n\nden die anderweitig begründeten Gewährleistungsrechte zu erhalten (vgl. LG\n\nKleve NJW-RR 1995, 316, 317). Insoweit ähnelt sie der handelsrechtlichen\n\nMängelrüge nach § 377 HGB, durch die ebenfalls keine neuen Rechte ge-\n\nschaffen werden, sich der Käufer aber die Rechte wegen der mangelhaften\n\nLieferung wahren kann. Damit geht sie über die bloße Mitteilung von Tatsa-\n\nchen, der ein Teil des Schrifttums den geschäftsähnlichen Charakter abspricht\n\n(vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 7; Führich, aaO, § 12\n\nRdn. 370), hinaus. Ähnlich wie die Mängelrüge beschränkt sie sich nicht auf\n\ndie Mitteilung des Vorhandenseins von Mängeln, sondern bildet auch aus der\n\nSicht des Erklärenden eine Voraussetzung für die Durchsetzung auf diesen\n\nMängeln beruhender weitergebender Ansprüche und ist als solche notwendig,\n\num die dem Betroffenen vom Gesetz zugebilligten Ansprüche zu erhalten. Die-\n\nse\n\nrechtserhaltende Wirkung der fristgerechten Anmeldung ist eine kraft Gesetzes\n\neintretende Rechtsfolge, die charakteristisch für das Vorliegen einer geschäft-\n\nsähnlichen Handlung ist.\n\ncc) Ob der Reiseveranstalter die in einem Schreiben eines Vertreters\n\ndes Reisenden enthaltene Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1\n\nBGB entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen darf, wenn dem Schreiben\n\neine Originalvollmacht nicht beigefügt wurde, ist allerdings umstritten. Teilwei-\n\nse wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Vor-\n\nschrift für die Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 651 g BGB nicht gilt (OLG\n\nKarlsruhe NJW-RR 1991, 54; LG Hamburg NJW-RR 1997, 502; Schramm in\n\nMünchKomm. zum BGB, 3. Aufl., § 174 BGB Rdn. 2 a; Tonner in MünchKomm.\n\nzum BGB, aaO, § 651 g BGB Rdn. 6; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174\n\nRdn. 7; Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g BGB Rdn. 7; Führich, Reise-\n\nrecht, 3. Aufl., § 12 Rdn. 370; Seyderhelm, Reiserecht, § 651 g BGB Rdn. 30;\n\nIsermann, MDR 1995, 224; Tempel, RRa 1998, 19, 29; Teichmann, JZ 1993,\n\n990, 991). Nach der Gegenmeinung ist § 174 Satz 1 BGB direkt oder doch zu-\n\nmindest analog auf die Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln nach\n\n§ 651 g Abs. 1 BGB anzuwenden (LG Kleve RRa 1999, 162, 163; dasselbe\n\nNJW-RR 1995, 316, 317; LG Düsseldorf NJW-RR 1992, 443; Palandt/\n\nHeinrichs, aa0, § 174 BGB Rdn. 1; Palandt/Sprau, aaO, § 651 g BGB Rdn. 2;\n\nStaudinger/Schilken, BGB, 13. Bearb., § 174 BGB Rdn. 2; Bidinger/Müller, Rei-\n\nsevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 g BGB Anm. 8).\n\nDer zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Bei der Frage, in welchem\n\nUmfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnli-\n\nche Handlungen anzuwenden sind, ist jeweils den spezifischen Eigenarten und\n\nder Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen\n\n(vgl. Palandt/Heinrichs, aa0, vor § 104 BGB Rdn. 7; Medicus, aa0, Rdn. 198).\n\nGeschäftsähnliche Handlungen in Form von Willensäußerungen, zu denen\n\nauch die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB gehört, stehen\n\nden Willenserklärungen insofern nahe, als auch sie gewöhnlich im Bewußtsein\n\nder eintretenden Rechtsfolgen und oft sogar in der Absicht, sie hervorzurufen,\n\nvorgenommen werden. Wegen dieser Ähnlichkeit gelten die allgemeinen Vor-\n\nschriften über Willenserklärungen für sie grundsätzlich zumindest in entspre-\n\nchender Anwendung (vgl. dazu BGHZ 7, 352, 357; BGH, Urt. v. 25.11.1982\n\n- III ZR 92/81, NJW 1983, 1542; BGHZ 106, 163, 166). Für die Anmeldung von\n\nAnsprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB gilt insoweit nichts anderes.\n\nDie rechtzeitige Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen bezweckt,\n\ndem Reiseveranstalter Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Ordnungsge-\n\nmäßheit seiner Leistung und bei der Durchsetzung von Regreßansprüchen ge-\n\ngen Leistungsträger soweit wie möglich zu ersparen. Insoweit schränkt sie die\n\nan sich im Interesse des Verbrauchers geschaffenen und damit dem Verbrau-\n\ncherschutz dienenden Regelungen der §§ 651 a ff. BGB zugunsten des Reise-\n\nveranstalters ein. Dieser soll so früh wie möglich von Beanstandungen der Rei-\n\nsenden in Kenntnis gesetzt werden, damit er die Berechtigung der gerügten\n\nMängel überprüfen und Regreßansprüche absichern kann (BGHZ 102, 80, 86).\n\nDamit trägt das Gesetz auch dem Gedanken Rechnung, daß - worauf beide\n\nParteien zu Recht hingewiesen haben - die Veranstaltung von Reisen für den\n\nVeranstalter ein Massengeschäft bildet, bei dessen Abwicklung sich auch des-\n\nhalb, weil die eigentliche Leistung in der Regel von Dritten erbracht wird,\n\nschnell Veränderungen ergeben können, die eine nachträgliche Aufklärung des\n\nSachverhalts durch den Veranstalter erschweren können. Ob und in welchem\n\nUmfang Beanstandungen eines Reisenden berechtigt sind, wird sich häufig nur\n\ninnerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne überprüfen lassen. Ande-\n\nrerseits ist, auch und gerade weil es sich hier um ein Massengeschäft handelt,\n\ndie Überprüfung solcher Beanstandungen des einzelnen Reisenden, mit einem\n\nnicht unerheblichen Aufwand verbunden, der einen beträchtlichen sich auf die\n\nPreise auswirkenden Kostenfaktor darstellen kann. Deshalb besteht auf der\n\nSeite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Inter-\n\nesse daran, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen. Auch das\n\ngebietet es, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt endgültig feststeht, ob\n\nund in welchem Umfang wirksam Ansprüche gegen den Veranstalter geltend\n\ngemacht werden. Auch mit Blick auf diese Interessenlage ist die Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen in § 651 g BGB grundsätzlich an eine kurze Frist ge-\n\nbunden, nach deren Ablauf sie nur noch dann in Betracht kommt, wenn der\n\nReisende ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seiner An-\n\nsprüche gehindert war. Die hinter dieser Regelung stehende Zielsetzung\n\nschließt es aus, den Veranstalter über einen längeren Zeitraum darüber im Un-\n\ngewissen zu lassen, ob eine wirksame Anmeldung von Ansprüchen vorliegt\n\noder nicht. Das verlangt nicht nur eine kurzfristige abschließende Klärung über\n\ndie Anmeldung der Ansprüche als solche; zu diesem Zeitpunkt muß vielmehr\n\nauch endgültig und gesichert feststehen, ob die Anmeldung dieser Ansprüche\n\nmit Wirkung für und gegen den Reisenden stattgefunden hat. Das setzt eine\n\nabschließende Klärung der Vollmachtslage voraus, deren Sicherung die Re-\n\ngelung in § 174 BGB dient.\n\nEbenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift wird\n\ndem mit dieser Vorschrift bezweckten Schutz des Erklärungsgegners auch im\n\nZusammenhang der §§ 651 a ff. BGB nur genügt, wenn die Vollmachtsurkunde\n\nin Urschrift vorgelegt wird. Einer beglaubigten Abschrift ist allenfalls zu ent-\n\nnehmen, daß die Vollmacht einmal erteilt war, hingegen nicht, daß sie bei\n\nGeltendmachung der Ansprüche noch bestanden hat und nicht etwa durch Zu-\n\nrückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen wurde. Diese Ungewißheit\n\nentfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 4.2.1981 - VIII ZR 313/79, NJW 1981, 1210; s. a. Soergel/Leptien, aaO,\n\n§ 174 BGB Rdn. 2; Schramm in MünchKomm. zum BGB, aaO, § 174 BGB\n\nRdn. 3). Das gilt in besonderem Maße zunächst dann, wenn die Ansprüche von\n\neinem Mitreisenden oder einem Familienmitglied angemeldet werden. Hier\n\nkann der Reiseveranstalter ohne Vorlage der Originalvollmacht nicht mit der\n\ngebotenen Sicherheit bestimmen, ob diese tatsächlich erteilt wurde und ob die\n\nVertretungsbefugnis etwa infolge einer Rückforderung der Urkunde erloschen\n\nist. Eine unbillige Belastung des Ersatzansprüche anmeldenden Reisenden\n\noder seines Vertreters liegt darin nicht; die Übersendung der Originalvollmacht\n\nstellt keine größere Belastung dar als die einer beglaubigten Abschrift der\n\nVollmachtsurkunde. Für die einem anwaltlichen Vertreter erteilte Vollmacht gilt\n\ninsoweit nichts anderes. Im Hinblick auf § 174 BGB unterscheidet das Gesetz\n\nnicht danach, wem die Vollmacht jeweils erteilt wurde.\n\nMit Blick auf den Zweck der Ausschlußregelung, dem Veranstalter früh-\n\nzeitig abschließende Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu ver-\n\nschaffen, kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß es im Rah-\n\nmen des § 651 g Abs. 1 BGB ausreichen müsse, wenn der Reiseveranstalter\n\nmit hoher Gewißheit davon ausgehen könne, daß der den Anspruch geltend\n\nmachende Rechtsanwalt von dem Reisenden tatsächlich bevollmächtigt sei,\n\nwährend im originären Anwendungsbereich des § 174 BGB eine absolute\n\nSicherheit erforderlich sei. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz\n\nkeine Grundlage.\n\nDer Anwendung des § 174 BGB im Geltungsbereich des § 651 g BGB\n\nkann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß damit ein vollständiger\n\nVerlust des materiellen Rechts verbunden sein könne, während die Vorschrift\n\nin ihrem unmittelbaren Geltungsbereich nur von der Unwirksamkeit einer Erklä-\n\nrung ausgehe und deren Wiederholung nicht ausschließe. Auch dann ist ein\n\nvollständiger Rechtsverlust nicht ausgeschlossen, wenn die Erklärung der\n\nWahrung einer Ausschlußfrist dient und vor deren Ablauf eine Wiederholung\n\nnicht möglich ist. Zudem ist die Anwendbarkeit des § 174 BGB für den ver-\n\ngleichbaren Fall der Mängelrüge nach den §§ 377 ff. BGB anerkannt. Auch\n\ninsoweit handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, und die Unwirk-\n\nsamkeit einer Mängelrüge hat regelmäßig einen Verlust der Gewährleistungs-\n\nansprüche zur Folge, wenn sie - was wegen der Kürze der Frist nur in Aus-\n\nnahmefällen möglich sein wird - nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann.\n\nEbensowenig steht schließlich der verbraucherschützende Charakter der Re-\n\ngelungen des Reisevertragsrechtes der Anwendung des § 174 BGB entgegen.\n\nDieser ist mit der Regelung des § 651 g BGB im Interesse des Reiseveran-\n\nstalters zu dessen Gunsten durchbrochen worden; in diesem Bereich läßt sich\n\ndaher aus dem Grundgedanken des Gesetzes zugunsten eines den Verbrau-\n\ncher begünstigenden Verständnisses der Regelung ein durchschlagender Ge-\n\nsichtspunkt nicht herleiten.\n\nc) Soweit das Berufungsgericht ein mangelndes Verschulden (§ 651 g\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB) für nicht hinreichend dargelegt hält, wird dies von der Re-\n\nvision nicht angegriffen. Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor.\n\nd) Das Berufungsgericht ist demgemäß zu Recht davon ausgegangen,\n\ndaß die Anmeldung der Ansprüche wegen der behaupteten Mängel der Reise\n\nim Schreiben vom 17. September 1997 nach der Zurückweisung dieses\n\nSchreibens durch die Beklagte entsprechend § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist.\n\nDie Beklagte hat dieses Schreiben am gleichen Tage und damit unverzüglich\n\nim Sinne des Gesetzes zurückgewiesen. Die erneute Anmeldung dieser An-\n\nsprüche im Schreiben vom 23. September 1997, dem eine Originalvollmacht\n\nbeilag, ist nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1\n\nSatz 1 BGB erfolgt, da die Reise am 20. August 1997 abgeschlossen war, war\n\ndie Frist vor diesem Tage abgelaufen.\n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-97-99","retrieved":"2026-07-10 11:31:33.974623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/x-zr-97-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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