{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"X ZR 4/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"PatG § 99 Abs. 3 Akteneinsicht XV Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsver- fahrens nicht, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 4/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nPatG § 99 Abs. 3\n\nAkteneinsicht XV\n\nOhne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen\n\nVertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsver-\n\nfahrens nicht, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht\n\nwird.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDen Patentanwälten R. , B. und Partner \n\nin S. wird\n\nAkteneinsicht \n\nin die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens\n\nX ZR 4/00 gewährt.\n\nGründe:\n\nI. Die Patentanwälte R. , B. und Partner haben - ohne Nennung des\n\nAuftraggebers - Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 4/00 be-\n\ngehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat\n\nbefinden. Die Beklagte hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben;\n\ndie Klägerin hat ihm mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe dar-\n\nüber fehle, für welche Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde. Ohne die\n\nKenntnis dieses Auftraggebers sei ihr die Bewertung nicht möglich, ob der Ak-\n\nteneinsicht auf ihrer Seite ein berechtigtes Interesse entgegenstehe.\n\nII. Dem Antrag war stattzugeben. Soweit der beschließende Senat in der\n\nVergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechts-\n\nanwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt\n\n(vgl. BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch Benkard/\n\nSchäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl.,\n\n§ 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des\n\nBPatG), hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Nach § 99 Abs. 3\n\nPatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeits-\n\nverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Ein-\n\nsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten\n\nlediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung\n\neines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit einer solchen Dar-\n\nlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum\n\nAusdruck kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von seiten des Patent-\n\ninhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behan-\n\ndelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akten-\n\neinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-\n\nteresse dargetan wird. Erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Ab-\n\nwägung unter den beteiligten Interessen (BGH GRUR 1972, 441 - Akten-\n\neinsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse, aaO, Rdn. 36), in die die\n\nBelange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werden\n\nkönnen, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind.\n\nAus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch nicht abgeleitet werden,\n\ndaß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon im Vorgriff auf mögliche Ein-\n\nwände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen offenzulegen und gege-\n\nbenenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen wäre mit Wortlaut und\n\nZweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 PatG nicht zu vereinbaren. Es hätte zur\n\nFolge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren Wortlaut der gesetzlichen Re-\n\ngelung im Ergebnis doch von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines ei-\n\ngenen Interesses abhängig gemacht und damit die vom Gesetz vorgenommene\n\nWertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach ist der Akteneinsicht Begeh-\n\nrende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen gehalten, wenn eine der Partei-\n\nen des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und\n\ngegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es nicht, daß sie der Aktenein-\n\nsicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der Regelung bedarf es vielmehr\n\nder Darlegung eines eigenen Interesses, das dem Begehren entgegengehalten\n\nwerden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt, kann nach der gesetzlichen\n\nAusgestaltung der Akteneinsicht Begehrende seinerseits gehalten sein, sein\n\nInteresse an der Gewährung der Akteneinsicht vorzutragen und gegebenen-\n\nfalls glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht nach, hat das lediglich zur Fol-\n\nge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksich-\n\ntigt werden können und so auch eine pauschalere Behauptung eines Gegen-\n\ninteresses genügen kann, das von ihm geltend gemachte Recht auf Einsicht in\n\ndie Akten zu Fall zu bringen.\n\nFür den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-\n\ntrag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-\n\nnem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht\n\nverlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten\n\nnamhaft zu machen (so auch \n\nim Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998\n\n- X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die\n\nBeschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihm\n\nkommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Akten\n\nverlangen könnte. In § 99 Abs. 3 PatG ist das Recht auf Einsicht in die Akten\n\njedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-\n\ntreter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommt\n\nes nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahme\n\nvermittelten Kenntnissen besitzt.\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Einsicht in die Ak-\n\nten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninter-\n\nesse hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezo-\n\ngen, daß sie ohne Kenntnis der von den Antragstellern vertretenen Partei nicht\n\nbeurteilen könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung der\n\nAkteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninter-\n\nesses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, daß ihre Darlegungen mangels\n\nnäherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.\n\nSie hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Akteneinsicht zu widersprechen.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Scharen Keukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-4-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:03.479787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/x-zr-4-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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