{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"X ZR 223/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rollenantriebseinheit PatG 1981 § 6 Satz 2; ZPO § 308 a) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder Miterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen. b) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Er- findung von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf das Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Allei- nerfinder, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergü- tung als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine Vergütung als Miterfinder.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 223/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRollenantriebseinheit\n\nPatG 1981 § 6 Satz 2; ZPO § 308\n\na) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr\n\nInnenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder\n\nMiterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen.\n\nb) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer\n\neiner GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Er-\n\nfindung von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf\n\ndas Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Allei-\n\nnerfinder, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergü-\n\ntung als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine\n\nVergütung als Miterfinder.\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 24. September 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klagen auf Feststellung\n\nund auf Zahlung einer Erfindervergütung abgewiesen hat.\n\nIn diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vor-\n\nrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der\n\nKläger war von 1988 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents\n\n0 391 175 (Klagepatents), das die Priorität des deutschen Patents 39 11 214\n\nvom 6. April 1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23. März 1990\n\nangemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Juni 1994 bekannt\n\ngemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen. Die Erfindung wurde\n\nim Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht.\n\nDas Klagepatent betrifft eine Rollenantriebseinheit. Wegen des Wort-\n\nlauts der Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.\n\nDie von der Beklagten hergestellten und unter den Bezeichnungen 2955\n\nP. und 2944 P. vertriebenen Rollenantriebseinheiten sind mit dem in Pa-\n\ntentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet.\n\nIn einer in Englisch abgefaßten Vereinbarung (\"Assignment\") vom\n\n28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten\n\n- nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserungen an einer\n\n- ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit. Darin bestätigte\n\nder Kläger, er habe als Gegenleistung jeweils 1 US-$ und \"other good and va-\n\nluable considerations\" erhalten.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung der im Klagepatent\n\ngeschützten Erfindung. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er Alleinerfin-\n\nder der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sogenannten Schleppkeil-\n\nlösung sei. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, daß die Unteransprü-\n\nche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Klagepatents von einem ihrer früheren Mitarbeiter,\n\ndem Zeugen J., stammten, so daß der Kläger allenfalls Miterfinder sein\n\nkönne. Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftsertei-\n\nlung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung für die Zeit, für die noch keine\n\nAuskunft erteilt worden sei, ansonsten Zahlung von Erfindervergütung und Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich bereits erteilter Auskünfte\n\nbetreffend das Klagepatent sowie weiterer Schutzrechte in Anspruch genom-\n\nmen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der\n\nKläger sein Begehren auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen\n\nRollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955, die Ansprüche des Klage-\n\npatents verwirklichen, beschränkt und insoweit weiterhin Auskunftserteilung,\n\nFeststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergü-\n\ntung sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Das Berufungs-\n\ngericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben, die Klage im\n\nübrigen aber abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seine\n\nauf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfinderver-\n\ngütung gerichteten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des\n\nUrteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache in die-\n\nsem Umfang an das Berufungsgericht.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erfinderver-\n\ngütung verneint. Es hat den Kläger nicht als Alleinerfinder der im Klagepatent\n\ngeschützten Erfindung angesehen, weil der Zeuge J. Miterfinder ge-\n\nwesen sei und deshalb der Kläger nicht die volle Erfindervergütung, wie mit\n\nFeststellungs- und Zahlungsanträgen beansprucht, verlangen könne.\n\n1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der\n\nKläger sei nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder. Durchgreifende rechtliche\n\nBedenken sind insoweit nicht ersichtlich.\n\na) § 6 Satz 2 PatG (1981) knüpft an den Tatbestand, daß mehrere ge-\n\nmeinsam eine Erfindung gemacht haben, die Rechtsfolge, daß ihnen das Recht\n\nauf das Patent gemeinschaftlich zusteht. Das Patentgesetz enthält jedoch kei-\n\nne Regelung der Voraussetzungen der Miterfinderschaft. Nach der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen\n\nBeitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat (RG GRUR 1938,\n\n256, 262; RG GRUR 1940, 339, 341; RG GRUR 1944, 80, 81; Sen.Urt. v.\n\n30.04.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter). Hingegen reicht\n\nkonstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders\n\nbraucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforder-\n\nlich, daß er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen\n\nErfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfin-\n\nderische Gesamtleistung mitbeeinflußt hat, also nicht unwesentlich in bezug\n\nauf die Lösung ist (BGH, Urt. v. 05.06.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558,\n\n559 - Spanplatten; Sen.Urt. v. 20.06.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585\n\n- Motorkettensäge; Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18\n\n- Gummielastische Masse).\n\nb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ange-\n\nnommen, der Kläger und der Zeuge J. seien Miterfinder. Dabei hat es\n\nzutreffend auf das Klagepatent als Ganzes und nicht auf dessen einzelne Pa-\n\ntentansprüche abgestellt. Denn die Erfindung ist im Umfang des Klagepatents,\n\nbestimmt durch den Inhalt der Patentansprüche, unter Schutz gestellt worden\n\n(Art. 69 Satz 1 EPÜ). Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Miterfinderschaft des Zeugen J. könne nicht des-\n\nhalb verneint werden, weil in seinem Beitrag nicht der \"springende Punkt\" des\n\nPatents, die Schleppkeillösung, liege. Zwar kann allein die Feststellung, der\n\nZeuge J. habe als Diplomingenieur bei der Beklagten und als Mitglied\n\nim damaligen Entwicklungsteam die Lösungen gefunden, die in den Unteran-\n\nsprüchen 2 bis 7, 9 und 10 niedergelegt seien, die Annahme einer Miterfinder-\n\nschaft des Zeugen nicht begründen. Denn die (formale) Aufnahme einer be-\n\nsonderen Ausbildung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in\n\neinen Unteranspruch sagt nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer\n\nBeitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR\n\n1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Auch die weitere Begründung des\n\nBerufungsgerichts, der Zeuge sei an der Entwicklung der Gesamtlösung nicht\n\nnur in untergeordneter und unwesentlicher Weise beteiligt gewesen, wie seine\n\nqualitativen Beiträge in Form der Unteransprüche ergäben, die wesentlich in\n\ndie Gesamtlösung eingeflossen seien, ist wenig aussagekräftig. Jedoch könnte\n\n- wovon das Berufungsgericht ohne Feststellungen anscheinend ausgeht - ein\n\nschöpferischer Beitrag des Zeugen in der in Unteranspruch 7 beschriebenen\n\nsogenannten Federlösung liegen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.\n\nDafür spricht der Umstand, daß die Federlösung auf das deutsche Patent\n\n39 11 214 zurückgeht, deren Priorität das Klagepatent für sich in Anspruch\n\nnimmt, und daß die von dem Zeugen J. im Streit um eine Arbeitneh-\n\nmervergütung angerufene Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Marken-\n\namtes die Federlösung als einen die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussenden\n\nGesichtspunkt gesehen hat.\n\nLetztlich kommt es hierauf im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an,\n\nweil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben\n\nkann.\n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Kläger\n\nder Beklagten statt des Rechts an der Erfindung als Alleinerfinder einen Anteil\n\nals Miterfinder an der Erfindergemeinschaft übertragen hat und aus diesem\n\nGrund die geltend gemachte Erfindervergütung ganz oder teilweise beanspru-\n\nchen kann.\n\na) Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach\n\n§§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine beson-\n\ndere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tat-\n\nsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsver-\n\nhältnis nach §§ 741 ff. BGB (Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 6\n\nPatG, Rdn. 34, m.w.N.). Besteht eine Gemeinschaft, kann zwar über das Patent\n\nals Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden. Die Teilhaber sind jedoch in\n\nder Lage, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren (§ 747 Satz 1\n\nBGB; Sen.Urt. v. 20.02.1979 \n\n- X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541\n\n- Biedermeiermanschetten; MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 BGB,\n\nRdn. 55, § 747 BGB, Rdn. 2; Storch, Festschrift für Preu, 1988, S. 39, 43).\n\nÜberträgt der Geschäftsführer seinen Anteil an einer während seiner Tätigkeit\n\nfür die Gesellschaft und im Zusammenhang mit dieser zustande gekommenen\n\nErfindung auf die Gesellschaft, kann er dafür eine Vergütung nach § 612 BGB\n\nverlangen, vorausgesetzt die Beteiligten haben in einem Dienstvertrag oder in\n\neiner anderen Vereinbarung keine davon abweichende Regelung getroffen\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 f. - Auto-Kindersitz;\n\nSen.Urt. v. 11.04.2000 \n\n- X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 \n\n- Gleich-\n\nstromsteuerschaltung).\n\nb) Das Berufungsgericht hat diese Anspruchsgrundlage nicht in Erwä-\n\ngung gezogen. Dazu wäre es aber aufgrund des sich aus dem Berufungsurteil\n\nergebenden Vorbringens des Klägers und seiner eigenen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen verpflichtet gewesen. Der Kläger hat vorgetragen, Alleinerfinder der\n\nSchleppkeillösung des Streitpatents gewesen zu sein. Entsprechend stellt das\n\nBerufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, daß der Kläger zumin-\n\ndest \"zu einem kleinen Anteil Miterfinder bezüglich der Schleppkeillösung\" sei.\n\nDamit stand die Frage im Raum, ob der Kläger, wenn er schon nicht Alleiner-\n\nfinder der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gewesen ist, doch\n\nzumindest - neben dem Zeugen J. - als Miterfinder anzusehen ist, als\n\nsolcher seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung\n\n(\"Assignment\") vom 28. März 1990 auf die Beklagte übertragen hat und dafür\n\nVergütung verlangen kann.\n\nDas Berufungsgericht durfte diese Anspruchsgrundlage nicht überge-\n\nhen, sondern hatte - auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien - auch\n\ndarüber zu entscheiden.\n\nWürde nämlich das Berufungsurteil in den mit der Revision angegriffe-\n\nnen Teilen in Rechtskraft erwachsen, könnte der Kläger die Beklagte nicht er-\n\nneut auf Vergütung wegen Übertragung eines Anteils an der Erfindergemein-\n\nschaft in Anspruch nehmen, weil darüber bereits im Berufungsurteil entschie-\n\nden worden ist. Denn vor dem Berufungsgericht war der entsprechende Le-\n\nbenssachverhalt bereits vorgetragen, so daß die sich daraus ergebenden Ver-\n\ngütungsansprüche von der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils erfaßt\n\nwerden (vgl. BGH, Urt .v. 13.12.1989 - IVb ZR 18/87, NJW 1990, 1795, 1796).\n\nAufgrund des Vorbringens der Parteien war nicht nur streitig, ob der\n\nKläger als Alleinerfinder für die Übertragung seines Rechts an der Erfindung\n\nVergütung von der Beklagten verlangen kann, sondern auch, ob er einen An-\n\nspruch wenigstens als Miterfinder für die Übertragung seines Anteils an einer\n\nMiterfindergemeinschaft mit dem Zeugen J. gehabt hat. Im Zusammenhang\n\nmit der Behandlung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht dies\n\nebenso gesehen.\n\n3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine\n\nhinreichende Grundlage, über den Anspruch in der Revisionsinstanz abschlie-\n\nßend zu entscheiden (§ 563 ZPO).\n\nDer Anspruch des Miterfinders an der Erfindergemeinschaft richtet sich\n\ndem Grunde und der Höhe nach dem Beitrag, den ein Beteiligter zu der Erfin-\n\ndung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zu-\n\neinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen sind. Dies kann\n\nnur erschöpfend beurteilt werden, wenn zunächst der Gegenstand der im Pa-\n\ntent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeiträge\n\n(Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung fest-\n\ngestellt und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (Sen.Urt. v.\n\n20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten).\n\nSind die Beiträge der Miterfinder deutlich voneinander zu trennen, können bei\n\nder Bemessung des Miterfinderanteils auch technische und/oder wirtschaftliche\n\nGesichtspunkte wie besondere Vorteilhaftigkeit der Konstruktion, Bevorzugung\n\nder einen oder anderen Konstruktion bei der Umsetzung in die Praxis, unter-\n\nschiedliche Wertschätzung am Markt Berücksichtigung \n\nfinden \n\n(Barten-\n\nbach/Volz, ArbErfG, 3. Aufl., § 12 ArbErfG, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Benkard/\n\nBruchhausen, aaO, § 6 PatG, Rdn. 35; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften,\n\n1962, S. 62 ff., 66 ff.). Der Kläger hat insoweit vorgetragen, daß die Funktion\n\nder Feder und die des Schleppkeils keinen Bezug zueinander aufwiesen und\n\ndie Feder in der Praxis nicht verwendet worden sei, hingegen der Schleppkeil\n\ndie Beklagte in die Lage versetzt habe, mit der Rollenantriebseinheit ihre ho-\n\nhen Umsatzerlöse zu erzielen. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Es wird diese nachzuholen haben.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Scharen Keukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-223-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-223-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/x-zr-223-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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