{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"X ZR 169/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb Satz 1 Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten mögli- cherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgut- achter nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 169/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 249 Bb Satz 1\n\nDem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt\n\nhatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten mögli-\n\ncherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgut-\n\nachter nicht zu.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil\n\ndes 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nwird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachteraus-\n\nschusses \n\nfür Grundstückswerte \n\ndes \n\nLandkreises H.. Die Stadt\n\nR. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines\n\nGutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grund-\n\nstücks, weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechen-\n\nder Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Klä-\n\ngers zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2\n\ngenutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundeten\n\ndeshalb Interesse am Erwerb. Der Beklagte ermittelte in seinem Gutachten\n\nvom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, worauf\n\ndie Gemeinde 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben ihrer-\n\nseits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte\n\nSachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994\n\nzu einem Verkehrswert von 49.000,-- DM.\n\nDie Kläger brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auch\n\ndem Beklagten zur Kenntnis. Der Beklagte verblieb bei der von ihm ursprüng-\n\nlich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht be-\n\nreit, den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Klägern eine\n\nFrist für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, ande-\n\nrenfalls das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen die\n\nKläger am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag.\n\nDer darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000,-- DM, den die Kläger im Mai\n\n1995 bezahlten.\n\nMit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum\n\nStichtag höchstens 51.400,-- DM betragen, haben die Kläger von dem Beklag-\n\nten gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das angeru-\n\nfene Landgericht hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtliche\n\nSachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des\n\nGrundstücks zum Wertermittlungsstichtag 5. Mai 1994 71.700,-- DM betragen\n\nhabe. Das Landgericht hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen -\n\nin Höhe von 39.300,-- DM nebst Zinsen stattgegeben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nabgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der - zugelassenen -\n\nRevision. Sie beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche\n\nUrteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustel-\n\nlen.\n\nDie Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene Revisi-\n\non der Klägerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem Be-\n\nklagten zustande gekommenen Gutachtensvertrag dahin ausgelegt, daß er\n\nauch zugunsten der Klägerin zu 1 als potentieller Erwerberin des Grundstücks\n\nSchutzpflichten begründe, was zur Folge habe, daß der Klägerin zu 1 bei einer\n\nschuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstandene Schaden als (weiterer)\n\nMangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zuste-\n\nhen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunkt\n\ndes Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung zur Haftung einer Person, die - wie der Beklagte als ehrenamtlicher\n\nGutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des betreffenden\n\nLandkreises - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag eines\n\nBeteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber ei-\n\nnem Dritten Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urt. v. 10.11.1994\n\n- III ZR 50/94, NJW 1995, 392 f.).\n\n2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsge-\n\nricht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1 jedoch verneint. Zur\n\nBegründung hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auffassung bereits\n\neine schuldhafte Verletzung des Gutachtensvertrages durch den Beklagten\n\nnicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom Beklag-\n\nten erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichen\n\nZurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Be-\n\nwertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend gemachten\n\nSchaden fehle.\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine ab-\n\nschließende tatrichterliche Feststellung zum Haftungsgrund getroffen hat und\n\ndies, wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist,\n\noder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließen-\n\nder Feststellungen zum Haftungsgrund für das Revisionsverfahren zu unter-\n\nstellen ist, daß das Gutachten des Beklagten vom 5. Mai 1994 zumindest we-\n\ngen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des Grund-\n\nstückes und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte eine Wert-\n\nminderung nicht berücksichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichen\n\nNutzung des Grundstücks durch den Kläger zu 2 ergab. Denn es ist aus\n\nRechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den\n\nZurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dem\n\nbehaupteten haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten\n\nSchaden bestehen muß, wenn eine Schadensersatzklage Erfolg haben soll.\n\na) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das Verkehrswertgutachten\n\ndes Beklagten fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die falsche\n\nWertfestlegung durch den Beklagten nicht hinweggedacht werden könne, ohne\n\ndaß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende Schaden\n\nder Klägerin zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen Sinne\n\nsei also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch Adäquanz\n\nvorliege, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Ein-\n\ngrenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht aus-\n\nreicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereig-\n\nnis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrschein-\n\nlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu las-\n\nsenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl.\n\nz.B. BGH, Urt. v. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das\n\nBerufungsgericht hat dabei festgestellt, daß es allgemein nicht außerhalb des\n\nzu erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstück\n\nunbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten\n\n- möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem\n\nBeklagten könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billigerweise nicht\n\nzugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichen\n\nMotiven der Kläger getroffen worden sei, die durch das Tun des Beklagten, der\n\nlediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und auch\n\nnicht mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht entschei-\n\ndend darauf abgestellt, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages mit der\n\nGemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesent-\n\nlich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der Beklagte ermittelt hatte.\n\nDanach sei es die eigene Entscheidung der Klägerin zu 1 gewesen, den von\n\nder Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn die\n\nKlägerin zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des\n\nBeklagten gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gut-\n\nachtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der Ge-\n\nmeinde abgeschlossen.\n\nb) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die Klägerin\n\nzu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklag-\n\nten gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den Kaufpreis\n\nnach dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe,\n\nhätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nur\n\ndeshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom Beklagten er-\n\nmittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das Grund-\n\nstück bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen Mit-\n\nbewerber zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die als\n\nrechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrages durch die Kläger\n\nanzusehen sei und diese Reaktion der Kläger als keineswegs ungewöhnlich\n\noder unangemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der Zurechnungszu-\n\nsammenhang mit dem Verhalten des Beklagten bejaht werden.\n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertung\n\ndes Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigt\n\nnicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Re-\n\ngeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von\n\nVerfahrensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften\n\nwesentliche tatsächliche Gegebenheiten außer acht gelassen hat, zu dem be-\n\nanstandeten Ergebnis gekommen ist.\n\nc) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens er-\n\nheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGHZ 58,\n\n162, 168 m.w.N.), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. Da-\n\nbei gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den in\n\nder Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalver-\n\nläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwort-\n\nlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, Urt.\n\nv. 4.7.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m.w.N.). Das Berufungsgericht\n\nhat ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohne\n\neigenes Verhalten der Klägerin zu 1 hätte entstehen können, das als solches\n\nauf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzfor-\n\nderung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausal-\n\nverlauf eingegriffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur\n\nFolge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht\n\nmehr gegeben ist.\n\nd) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entspre-\n\nchen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haf-\n\ntungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durch\n\ndas haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht un-\n\ngewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B.\n\nBGH, Urt. v. 29.10.1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 m.w.N.; Urt. v.\n\n7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589 m.w.N.). Nach dieser auch\n\nvom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich,\n\ndaß die Kläger auf das Gutachten des Beklagten hin zunächst selbst ein Ver-\n\nkehrswertgutachten in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch die\n\nRevision ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kläger ernsthafte Zweifel daran\n\nhatten, daß das Gutachten des Beklagten den wahren Verkehrswert angebe\n\nund daß sie diese Zweifel trotz des nachhaltigen Interesses an dem Grund-\n\nstück nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfür\n\nkonnte nur darin gesehen werden, daß die Kläger zunächst trotz ihres Interes-\n\nses an dem Erwerb des Grundstücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letzt-\n\nlich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglichkeiten nicht überstei-\n\nge; wie auch die Revision betont, wünschten die Kläger vielmehr, das Grund-\n\nstück zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus der\n\nBeauftragung eines eigenen Gutachters konnte ferner abgeleitet werden, daß\n\ndie Kläger zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter festzu-\n\nhalten gedachten und trotz ihres Erwerbsinteresses erst einmal nicht veranlaßt\n\nwurden, nunmehr das Gutachten des Beklagten zur Grundlage des Geschäfts\n\nmit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des Gutachtens\n\ndes Beklagten aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kläger hiernach erst\n\nnachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von\n\n112.000,-- DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück an\n\nandere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung der\n\nKläger ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierenden\n\nSchaden der Klägerin zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Kläge-\n\nrin zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrücken von einer zuvor gefaßten und\n\ntrotz des haftungsbegründenden Ereignisses zunächst aufrechterhaltenen Ent-\n\nscheidung.\n\nDieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des Beklagten\n\nherausgefordert angesehen werden. Damals lag der Klägerin zu 1 bereits das\n\nGutachten des Sachverständigen A. S. vor, das zu einem Verkehrswert\n\nvon nur 49.000,-- DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung der\n\nZweifel gewertet werden, welche die Klägerin zu 1 bereits zuvor hatte. Die Klä-\n\ngerin zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachten\n\ndes Beklagten nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr Versuch\n\nzeigt, den - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mit\n\nder Gemeinde auszuhandeln. Ausgehend von den bisherigen Vorkehrungen\n\nund der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung der\n\nKlägerin zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf das\n\nGutachten des Beklagten nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung über\n\ndie wahren Wertverhältnisse und notfalls im Verzicht auf den im Zweifel seinem\n\nPreis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der bisheri-\n\ngen Bedenken gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegenden\n\nFall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr in\n\nden Vordergrund der Wunsch der Klägerin zu 1 trat, gerade das vom Beklagten\n\nbegutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem frei-\n\nen Entschluß der Klägerin zu 1, der nicht durch das Gutachten des Beklagten\n\nveranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigender\n\nAnlaß für das maßgebliche Verhalten der Klägerin zu 1 bestanden habe. In\n\ndem Schaden der Klägerin zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das allge-\n\nmein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individu-\n\nell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden und sodann keine\n\nBeachtung mehr finden.\n\ne) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was ein\n\nDritter zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf die\n\nZurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des als\n\nSchuldner in Anspruch Genommenen ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechung\n\nist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbe-\n\ngründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem\n\nDritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise über-\n\nnommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. BGH, Urt. v. 19.5.1988\n\n- III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; Urt. v. 7.1.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993,\n\n1587, 1589). Der vorliegende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedoch\n\nnicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte sich\n\nbei drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einem\n\nim Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nicht\n\ndie Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeit\n\nsteht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzuschätzen. Eine derartige Notwen-\n\ndigkeit oder Schwierigkeit bestand für die Klägerin zu 1 nicht.\n\n3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht\n\nfestgestellten und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Be-\n\nwertung, daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin zu 1 dem Beklagten\n\nund seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen kann\n\ndahinstehen, ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit Rügen be-\n\nkämpft.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-169-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-169-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:35.601401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/x-zr-169-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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