{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"VI ZR 67/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3 Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß- nahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unter- stützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 67/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nSGB VII § 106 Abs. 3\n\nDer Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII\n\nerfaßt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von\n\nVersicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß-\n\nnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unter-\n\nstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend\n\ndurch bloßes Tun erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger erlitt schwere Verletzungen, als er am 19. Februar 1998 auf\n\ndem Betriebshof \"Pferdeturm\" der Deutschen Bahn AG in H. bei Gleis 207 von\n\neiner Rangierabteilung der Deutschen Bahn AG angefahren wurde. Er hatte für\n\nseine Arbeitgeberin, die D.-GmbH, die im Auftrag der Deutschen Bahn AG de-\n\nren Reisezugwagen reinigt, gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen die Reinigung\n\neines Zuges abgeschlossen. Als er auf dem Weg zu einer Müllsammelstelle\n\neinen zuvor an dem Gleis 207 abgelegten Müllsack aufheben wollte, wurde er\n\nvon der Rangierabteilung erfaßt. Lokführer war der Erstbeklagte, mitfahrender\n\nRangierleiter der Zweitbeklagte.\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als\n\nGesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes \n\nin Höhe von\n\n50.000 DM. Er wirft ihnen vor, ein Warnsignal nicht abgegeben zu haben; er\n\nhabe sich, bevor er sich gebückt habe, nach links und rechts umgesehen, ohne\n\ndie Rangierabteilung auf dem Gleis 207 wahrzunehmen.\n\nDie Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte habe mit einem Ty-\n\nphon (einer mit Pressluft betriebenen Fanfare) zwei kurz aufeinander folgende\n\nAchtungssignale abgegeben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner (zugelassenen) Re-\n\nvision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der geltend gemachte\n\nSchmerzensgeldanspruch zwar nicht schon mit der Begründung verneinen,\n\ndaß den Kläger an dem Unfall ein ganz überwiegendes Mitverschulden mit der\n\nFolge treffe, daß ein Verursachungsbeitrag der Beklagten bei der Abwägung\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB nicht ins Gewicht falle. Eine solche Abwägung sei bei\n\ndem jetzigen Stand des Verfahrens nicht möglich, weil noch streitig sei, ob der\n\nErstbeklagte ein Warnsignal abgegeben habe. Die Klage sei aber deshalb ab-\n\nzuweisen, weil ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch nach § 106 Abs. 3 i.V.m.\n\n§ 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger habe den Unfall im\n\nRahmen einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer für ihn und\n\ndie Beklagten gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII\n\nerlitten. Hierfür reiche es aus , daß die Tätigkeiten der Beteiligten einem über-\n\ngreifenden gemeinsamen Zweck im Sinne eines übergeordneten Betriebs-\n\nzwecks gedient hätten, der einen zumindest mittelbaren Zusammenhang zwi-\n\nschen ihnen hergestellt habe. Diese Voraussetzung liege hier vor. Die Tätigkeit\n\ndes Klägers für die D.-GmbH, die im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet gewe-\n\nsen sei, habe ebenso wie die Tätigkeit der Beklagten dem Unternehmenszweck\n\nder Deutschen Bahn AG gedient. Damit sei der Bereich des Gleises 207 als\n\ngemeinsame Betriebsstätte anzusehen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, damit die Voraus-\n\nsetzungen, unter denen eine \"gemeinsame Betriebsstätte\" im Sinne von § 106\n\nAbs. 3 SGB VII bejaht werden kann, höchstrichterlich geklärt werden.\n\nII.\n\nDer Senat teilt nicht das Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Die Anforderungen, die an\n\ndie Bejahung dieses Merkmals zu stellen sind, reichen vielmehr weiter mit der\n\nFolge, daß hier die Haftungsprivilegierung aus §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1\n\nSGB VII nicht eingreift.\n\n1. Die Regelung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII, nach der die §§ 104\n\nund 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Täti-\n\ngen untereinander gelten, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorüber-\n\ngehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrich-\n\nten, hat im bisherigen Recht der Haftungsersetzung nach §§ 636 ff. RVO kein\n\nVorbild. Die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung der Instanz-\n\ngerichte und im Schrifttum umstritten.\n\na) Es haben sich im wesentlichen folgende Auffassungen herausgebil-\n\ndet:\n\nEin Teil des Schrifttums ist der Auffassung, daß § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nSGB VII die bisherige Rechtslage nicht verändert habe. Nach dieser Meinung\n\nerfaßt die Neuregelung wie das bisherige Recht die Fälle, in denen Unterneh-\n\nmen in Form einer Arbeitsgemeinschaft kooperieren (vgl. Greger, Haftungs-\n\nrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, Anh. II Rdn. 26; so wohl auch Otto,\n\nNZV 1996, 473, 477).\n\nNach anderer Auffassung setzt die Anwendung des § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nSGB VII zwar nicht eine Arbeitsgemeinschaft der beteiligten Unternehmen,\n\nwohl aber über den zeitlichen und räumlichen Kontakt der betrieblichen Tätig-\n\nkeiten hinaus ein gemeinsames Ziel der Unternehmen (so Hauck/Nehls,\n\nSGB VII, § 106 Rdn. 16), die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (so\n\nMaschmann, SGb 1998, 54, 59) oder die Unterhaltung einer Betriebsstätte in\n\ngemeinsamer Organisation und Verantwortung voraus (so Kasseler Kommen-\n\ntar/Ricke, 2. Aufl. 1999, § 106 SGB VII Rdn. 5). Diese Auffassung vertritt auch\n\ndie Revision.\n\nDiesen engen Gesetzesauslegungen steht die Meinung derer gegen-\n\nüber, die es ausreichen lassen, daß ein zeitlicher und räumlicher Kontakt von\n\nneben- oder nacheinander stattfindenden Verrichtungen besteht (Geigel/Kolb,\n\nDer Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 31 Rdn. 84; Kater in Kater/Leube,\n\nSGB VII, § 106 Rdn. 19; Westhoff in Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil 2 I\n\nRdn. 91 f.; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; LG Kassel, VersR 1999,\n\n1552; LG Kiel, SP 1999, 306 f.), wobei jede betriebliche Tätigkeit eine \"Be-\n\ntriebsstätte\" begründe (Jahnke, NJW 2000, 265, 266; ders. VersR 2000, 155,\n\n156 f.; ders. SP 1999, 307, 308; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 411).\n\nFür die geforderte \"Gemeinsamkeit\" der Betriebsstätte genüge jede, wenn auch\n\nlose Verbindung zwischen den einzelnen Verrichtungen; nur ein zufälliges Auf-\n\neinandertreffen reiche nicht aus (Jahnke, aaO). Nach einer noch weitergehen-\n\nden Meinung ist sogar nur eine Tätigkeit auf \"derselben\" Betriebsstätte zu for-\n\ndern (Stern-Krieger/Arnau, aaO S. 413).\n\nDazwischen bewegt sich eine vermittelnde Auffassung. Nach ihr verlangt\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII weder eine rechtliche Verfestigung der Kooperati-\n\non der beteiligten Unternehmen noch die Verfolgung eines gemeinsamen Ziels\n\nund Zwecks oder eine gemeinsame Organisation oder Verantwortung. Ande-\n\nrerseits reiche für die Normanwendung aber ein bloßes Nebeneinander der\n\nTätigkeiten nicht aus, vielmehr sei zumindest ein Miteinander im Sinne einer\n\nVerknüpfung einzelner Leistungen zu fordern (so Lemcke, r + s 1999, 376 und\n\nZAP Heft 23 S. 199, 211 f. und wohl auch Schmitt, SGB VII, § 106 Rdn. 9,\n\nWaltermann, NJW 1997, 3401, 3403 und Wannagat/Waltermann, Sozialge-\n\nsetzbuch, SGB VII § 106 Rdn. 5, vgl. ferner OLG Braunschweig, r + s 1999,\n\n459, 462).\n\nb) Der Senat vermag den Auffassungen, die die Bildung einer Arbeits-\n\ngemeinschaft oder die Vereinbarung eines gemeinsamen Ziels und Zwecks der\n\nAktivitäten oder eine gemeinsame Organisation und Verantwortung verlangen,\n\nnicht zu folgen. Diese Auffassungen sind zwar mit dem Wortlaut des § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII durchaus vereinbar, unterscheiden sich aber von der\n\nbisherigen Rechtslage, nach der bereits in den Fällen der Arbeitsgemeinschaft\n\ndie Haftungsfreistellung einsetzte, nicht oder nur graduell. Es kann indes nicht\n\ndavon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit der Einführung einer\n\neigenständigen Regelung unter Verwendung des in diesem Zusammenhang\n\nneuartigen Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte den bisherigen Rechtszu-\n\nstand lediglich festschreiben oder nur geringfügig ausdehnen wollte. Vielmehr\n\nläßt die Vorschrift trotz der Unauffälligkeit ihrer Position im Gefüge des § 106\n\nAbs. 3 SGB VII und trotz der Unergiebigkeit der Gesetzesbegründung (BT-\n\nDrs. 13/2204 S. 100) durch die Besonderheit des Norminhalts die gesetzgebe-\n\nrische Intention erkennen, die Haftungsfreistellung des Schädigers in den Fäl-\n\nlen der Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht\n\ndeutlich zu erweitern. Hinter dieser Zielsetzung bleibt eine derart enge Ausle-\n\ngung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte in nicht hinnehmbarer Wei-\n\nse zurück.\n\nAuf der anderen Seite vernachlässigt die weite Auffassung, nach der\n\nschon eine Schädigung bei einem bloßen lokalen Nebeneinander zweier Un-\n\nternehmensaktivitäten zu einer Haftungsbefreiung des Schädigers führen soll,\n\ndie weitgehend akzeptierte Erkenntnis, daß die vom Gesetz vorausgesetzte\n\n\"gemeinsame\" Betriebsstätte jedenfalls mehr ist als dieselbe Betriebsstätte. Mit\n\ndem in diesem Normzusammenhang ungewöhnlichen Postulat der Gemein-\n\nsamkeit der Betriebsstätte bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich zugleich,\n\nden Kreis der Schadensfälle nicht ausufern zu lassen, in denen eine Haftungs-\n\nbefreiung einsetzen soll, wenn das Zusammentreffen der Risikosphären mehre-\n\nrer Betriebe zum Schadensfall führt.\n\nDieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt bei einem unbefangenen\n\nGesetzesverständnis am ehesten eine Auslegung des Begriffs der gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte Rechnung, nach der § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ein be-\n\nwußtes Miteinander im Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtli-\n\nchen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich\n\naber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung aus\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt damit über die Fälle der Arbeitsgemein-\n\nschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen,\n\ndie bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, mitein-\n\nander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß\n\ndie gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Die-\n\nses Gesetzesverständnis wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber die ge-\n\nmeinsame Betriebsstätte in § 106 Abs. 3 SGB VII in Parallelität zum Zusam-\n\nmenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschut-\n\nzes regelt und damit Kooperationsformen ins Auge faßt, in denen im faktischen\n\nMiteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder mitein-\n\nander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausge-\n\nrichtet ist (vgl. hierzu auch Lemcke, aaO).\n\n2. Danach hat der Kläger die Verletzungen, aus denen er seinen\n\nSchmerzensgeldanspruch herleitet, nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf\n\neiner gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII erlitten.\n\nEr ist nicht im Zuge betrieblicher Tätigkeiten der D.-GmbH einerseits und der\n\nDeutschen Bahn AG andererseits zu Schaden gekommen, die bewußt und ge-\n\nwollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander griffen, miteinander verknüpft wa-\n\nren, sich gegenseitig ergänzten oder unterstützten. Vielmehr befand er sich mit\n\nseinen Arbeitskollegen auf dem Rückweg von einer Zugreinigung, während die\n\nbeiden Beklagten mit einer Rangierabteilung unterwegs waren. Diese beiden\n\nTätigkeiten vollzogen sich beziehungslos nebeneinander. Sie trafen hier rein\n\nzufällig aufeinander.\n\n3. Da mithin die Haftungsfreistellung aus §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1\n\nSGB VII nicht eingreift, kommt es darauf an, ob den Beklagten ein unfallur-\n\nsächliches Verschulden angelastet werden kann und - wenn ja - wie der Mit-\n\nverursachungsbeitrag des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB zu gewichten ist.\n\nHierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen, wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht ausführt.\n\nGroß \n\nDr. Lepa \n\nDr. v. 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