{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"VI ZR 313/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 1 Da Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschul- den gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zu- sätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entspre- chenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegeben- heiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 313/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 254 Abs. 1 Da\n\nEinem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschul-\n\nden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit\n\neingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zu-\n\nsätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung\n\neines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entspre-\n\nchenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegeben-\n\nheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten\n\nzu 2 haftpflichtversicherten PKW auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall\n\nvom 5. Juli 1996 auf der Bundesautobahn (BAB) in Anspruch, bei dem der Klä-\n\nger als Pannenhelfer verletzt wurde.\n\nDie BAB ist im Bereich der Unfallstelle wegen eines Autobahnkreuzes\n\nvierspurig. Ein Standstreifen ist nicht vorhanden. Auf der äußersten rechten\n\nSpur blieb Z. mit einem Kleintransporter liegen. Er schaltete die Warnblinkan-\n\nlage ein, stellte jedoch kein Warndreieck auf und fragte vorbeifahrende Fahr-\n\nzeugführer, u.a. den Kläger, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschlep-\n\npen. Der Kläger erklärte sich hierzu bereit und brachte schließlich sein Fahr-\n\nzeug vor dem Pannenfahrzeug zum Stehen. Ob der Kläger zuvor hinter dem\n\nPannenfahrzeug angehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auch der\n\nKläger stellte kein Warndreieck auf. Während der Kläger und der Fahrer des\n\nPannenfahrzeuges das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen befestigten,\n\nnäherte sich der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten PKW auf derselben\n\nFahrspur mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und etwa 115 km/h. Ein\n\nAusweichen auf die linke Fahrspur war ihm verkehrsbedingt nicht möglich, er\n\nverlor die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr auf\n\ndas Pannenfahrzeug auf. Dadurch wurde dieses auf das davorstehende Fahr-\n\nzeug des Klägers geschoben, dieser zwischen den Fahrzeugen eingeklemmt\n\nund erheblich verletzt. Im Verlauf der operativen Behandlung der Verletzungen\n\nwurden dem Kläger, der Rechtshänder ist, mehrere Fingerglieder der rechten\n\nHand amputiert mit der Folge einer dauernden Gebrauchsminderung dieser\n\nHand. Der Rentenversicherungsträger hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit\n\nvon 40 % anerkannt. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger als Hausdie-\n\nner in einem Hotel in einem Probearbeitsverhältnis, welches innerhalb der Pro-\n\nbezeit wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner rechten Hand seitens des\n\nArbeitsgebers gekündigt wurde.\n\nDer Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines materiellen und\n\nimmateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche\n\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall in\n\nAnspruch genommen. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung\n\nvertreten, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall\n\nanspruchsmindernd anrechnen lassen, weil er kein Warndreieck aufgestellt\n\nhabe; darüber hinaus könnten die vom Kläger geltend gemachten Kosten einer\n\nHaushaltshilfe wegen der Einfachheit seines Haushaltes lediglich auf der Basis\n\ndes Bundesangestelltentarifes (BAT) X statt BAT VII berechnet werden.\n\nDas Landgericht hat der Klage - unter Berücksichtigung einer vorge-\n\nrichtlichen, auf das zuerkannte Schmerzensgeld von 60.000 DM verrechneten\n\nZahlung von 30.000 DM - in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung der Beklagten, mit der sie wegen eines angenommenen Mit-\n\nverschuldens des Klägers von 1/3 eine entsprechende Reduzierung des Fest-\n\nstellungsausspruchs und des vom Landgericht zuerkannten Gesamtbetrages\n\nvon 46.000 DM auf 30.667 DM erstrebt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit\n\nder - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem\n\nBerufungsverfahren weiter mit der Maßgabe, daß vorab die zugesprochenen\n\nKosten der Haushaltshilfe auf der Basis des BAT X gekürzt werden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von\n\n§ 254 Abs. 1 BGB verneint. Für den Kläger habe keine Verpflichtung bestan-\n\nden, die Unfallstelle auf der Grundlage des § 15 StVO durch Aufstellen eines\n\nWarndreiecks zu sichern. Die Beurteilung dieser Frage sei unabhängig davon,\n\nob nach den an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten, die zwischen\n\nden Parteien umstritten seien, dessen Aufstellung gefahrlos und in zumutbarer\n\nWeise möglich gewesen wäre. Eine Pflicht zur Sicherung bestehe nur für den-\n\njenigen, der selbst ein Hindernis auf der Autobahn erzeuge. Zwar könne für\n\nden Unfallhelfer eine Sicherungspflicht daraus folgen, daß er mit dem Abstellen\n\nseines Fahrzeuges auf der Fahrbahn selbst ein Hindernis bereite und somit für\n\nden nachfolgenden Verkehr eine Gefahr darstelle. Im vorliegenden Fall habe\n\njedoch das liegengebliebene Fahrzeug des Z. und nicht das davor abgestellte\n\nFahrzeug des Klägers das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr gebildet,\n\nso daß allein Z. die Sicherungspflichten getroffen hätten. Insofern wäre es un-\n\nbillig, einen Pannenhelfer, der durch sein schnelles Zupacken die eingetretene\n\nVerkehrssituation habe entschärfen wollen, für das Fehlverhalten desjenigen\n\nverantwortlich zu machen, der die fragliche Situation herbeigeführt habe. Dar-\n\nüber hinaus könne von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, daß\n\nder Unfall bei aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre, nicht aus-\n\ngegangen werden, nachdem der Beklagte zu 1 infolge zu hoher Geschwindig-\n\nkeit, Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion auf das mit eingeschalteter\n\nWarnblinkanlage auf seiner Fahrbahn stehende Pannenfahrzeug aufgefahren\n\nsei, obwohl vorausfahrende Fahrzeuge dieses offensichtlich ohne Probleme\n\nhätten passieren können. Selbst wenn eine Mitschuld des Klägers anzuneh-\n\nmen wäre, so könne diese als äußerst gering und in der erforderlichen Abwä-\n\ngung als vernachlässigenswert betrachtet werden. Soweit die Beklagten mit der\n\nBerufung hinsichtlich der Kosten der Haushaltshilfe eine andere Eingruppie-\n\nrung im Rahmen des BAT erstrebt hätten, ergebe sich daraus, daß sie ihrem\n\nBerufungsantrag zufolge exakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen\n\n46.000 DM dem Kläger hätten zugute kommen lassen wollen, daß offensicht-\n\nlich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten\n\nKosten der Haushaltshilfe nicht angegriffen werden sollten. Den insoweit sich\n\nergebenden Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegrün-\n\ndung hätten die Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht\n\naufgelöst. Unabhängig hiervon müßten bei einer Einstufung der Haushaltshilfe\n\nin BAT X entsprechend mehr Stunden für die Leistung der Hausarbeit berück-\n\nsichtigt werden.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne des\n\n§ 254 Abs. 1 BGB an seinen durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen ist\n\nnicht frei von Rechtsfehlern. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen läßt sich eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für\n\nseine Schädigung nicht ausschließen.\n\na) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß im\n\nFalle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherung des liegengebliebenen\n\nFahrzeuges die primäre Pflicht des Fahrers dieses Fahrzeuges darstellt. Bleibt\n\nein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig\n\nals stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist nach § 15 StVO sofort das\n\nWarnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffälliges warnendes\n\nZeichen, bei PKW das nach § 53 a Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebene\n\nWarndreieck, aufzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - ein Fahrzeug auf der Fahrspur einer Autobahn liegen bleibt, wo\n\nnach § 18 Abs. 8 StVO nicht gehalten werden darf und der regelmäßig mit ho-\n\nher Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr nicht mit einem stehenden Fahr-\n\nzeug rechnet.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht\n\nweiterhin - als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 18 Abs. 8\n\nStVO - ohne Rechtsverstoß hier eine zwingende Notwendigkeit für ein Anhal-\n\nten des Klägers auf der BAB zum Zwecke des Abschleppens des Pannenfahr-\n\nzeuges annehmen. Da das auf der rechten Fahrspur der BAB liegengebliebene\n\nFahrzeug eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkt\n\nerfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte, war ein schnelles\n\nEinschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv\n\ngeboten, und es konnte dem Kläger nicht - wie die Revision meint - angeson-\n\nnen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um \"professio-\n\nnelle\" Hilfe herbeizurufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 238/73 -\n\nVersR 1975, 1024, 1025).\n\nc) Dem Berufungsgericht kann auch darin beigetreten werden, daß den\n\nKläger allein deswegen, weil er vor dem Pannenfahrzeug sein eigenes Fahr-\n\nzeug zum Stehen brachte, noch keine eigene Verpflichtung zum Aufstellen ei-\n\nnes Warndreiecks traf. Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auch\n\ndem auf der BAB haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975\n\n- VI ZR 238/73 - VersR 1975, 1024, 1025; OLG Frankfurt, VersR 1988, 750).\n\nDa das vor dem liegengebliebenen Fahrzeug des Z. haltende Fahrzeug des\n\nKlägers jedoch für den nachfolgenden Verkehr kein eigenständiges, zusätzli-\n\nches Hindernis darstellte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß\n\ndavon ausgehen, daß allein durch das Halten vor dem Pannenfahrzeug keine\n\nVerpflichtung des Klägers zum Aufstellen eines Warndreiecks entstand. Dies\n\ngilt selbst dann, wenn der Kläger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten haben\n\nsollte, denn die dadurch geschaffene zusätzliche Gefahr war im Unfallzeitpunkt\n\nbeseitigt.\n\nd) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß der Anknüpfungs-\n\npunkt für die Beurteilung eines Mitverschuldens des Klägers an den von ihm\n\ndurch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen nicht darin besteht, daß er vor\n\ndem liegengebliebenen Fahrzeug angehalten hat, sondern darin, daß er sich\n\nzusammen mit Z. an dem unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug zum\n\nZwecke der Befestigung des Abschleppseils zu schaffen machte und sich da-\n\ndurch in eine besondere Gefahrensituation begab. Eine Mitverantwortung des\n\nKlägers an der insoweit eingetretenen Selbstgefährdung, die sich durch seine\n\ninfolge des Aufpralls des vom Beklagten zu 1 geführten PKW auf das Pannen-\n\nfahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. April\n\n1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858), läßt sich aufgrund der vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausschließen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer,\n\nder bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der\n\nPflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom\n\n28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember\n\n1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260). Auch er muß sich im eigenen Interes-\n\nse (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hil-\n\nfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten.\n\nFür einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hat der Senat in seinem\n\nUrteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - (aaO) zwar ausgeführt, daß den\n\nAnforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den Helfer\n\ndie Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie\n\nzu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind. Wenn auch von demjenigen, der bei ei-\n\nnem Unglücksfall hilft, erwartet werden muß, daß er keine unvernünftigen Risi-\n\nken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die\n\nSelbstgefährdung zu groß wird, kann der Schädiger ihm keinesfalls vorwerfen,\n\nnicht dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit ge-\n\nschenkt zu haben. Andernfalls wäre Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur\n\naufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich ver-\n\npflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem hohen\n\nGefahrenpotential durchweg nicht hinreichend möglich.\n\nAndererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. Septem-\n\nber 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich der\n\ndortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die Warnung\n\ndes Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zu\n\nbemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten be-\n\njaht, weil dieser - um das Warndreieck herauszuholen - an das Heck seines\n\nPKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen\n\neines anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.\n\nIm vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen Verkehrsunfall, bei\n\ndem mit Verletzten zu rechnen war, sondern lediglich um eine beabsichtigte\n\nPannenhilfe des Klägers für ein liegengebliebenes Fahrzeug. Die sofortige Be-\n\nseitigung dieses Verkehrshindernisses durch Abschleppen war zwar notwen-\n\ndig, um einen gemeingefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr auf\n\nder Autobahn zu beseitigen. Da das Pannenfahrzeug jedoch wegen des nicht\n\naufgestellten Warndreiecks unzureichend gesichert war, durfte der Kläger nicht\n\njegliche Sorgfalt im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB außer acht lassen. Den Klä-\n\nger traf zwar keine Rechtspflicht aus § 15 StVO zur Aufstellung eines Warn-\n\ndreiecks. § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschul-\n\ndens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden\n\nRechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein or-\n\ndentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu-\n\nwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998\n\n- VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475). Diesen Anforderungen hätte der Kläger\n\ngenügt, wenn er, bevor er sich zwischen die beiden auf der Fahrbahn stehen-\n\nden Fahrzeuge zur Befestigung des Abschleppseils begab, die vorgeschriebe-\n\nne Absicherung des Pannenfahrzeuges durch Aufstellung eines Warndreiecks\n\nentweder selbst nachgeholt oder seine Hilfeleistung von dessen Aufstellung\n\ndurch Z. oder einen Mitinsassen des Pannenfahrzeuges abhängig gemacht\n\nhätte.\n\nDem Vorwurf eines Mitverschuldens wäre der Kläger in diesem Zusam-\n\nmenhang allerdings dann nicht ausgesetzt, wenn die Nachholung der entspre-\n\nchenden Absicherung ausnahmsweise wegen der an der Pannenstelle vorhan-\n\ndenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untun-\n\nlich gewesen wäre. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.\n\nSie läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefähr-\n\ndung im konkreten Fall beantworten, das sich insbesondere bestimmt nach den\n\nSichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer lang-\n\ngezogenen Rechtskurve mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebene\n\nPannenfahrzeug, der Verkehrsdichte, dem in Anspruch genommenen Raum\n\nder Fahrbahn, der Dauer der Befestigung des Abschleppseils im Verhältnis zur\n\nDauer eines - gefahrlosen - Aufstellens und Wiedereinsammelns eines Warn-\n\ndreiecks und den sonst vorhandenen Möglichkeiten einer Sicherung unter Be-\n\nrücksichtigung der dafür jeweils erforderlichen Zeit (vgl. Senat, Urteil vom\n\n15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432). Die entsprechen-\n\nden Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Tatsa-\n\nchenvortrages der Parteien nachzuholen haben.\n\n2. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht\n\ngegebenen Hilfsbegründung halten. Allein aufgrund der Tatsache, daß andere\n\nKraftfahrer vor dem Beklagten zu 1 das liegengebliebene Fahrzeug \"offensicht-\n\nlich ohne Schwierigkeiten\" passiert haben, kann nicht - wie es das Berufungs-\n\ngericht mit seiner Hilfsbegründung meint - der Anscheinsbeweis für eine Mitur-\n\nsächlichkeit des Unterlassens der Aufstellung eines Warndreiecks für das Zu-\n\nstandekommen des Verkehrsunfalls (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Dezem-\n\nber 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432 m.w.N.) als erschüttert angese-\n\nhen werden. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nbereits keine Feststellungen dazu getroffen hat, auf welche Weise und unter\n\nwelchen Bedingungen und Gefahren andere Fahrzeuge das Pannenfahrzeug\n\npassiert haben, zumal der Beklagte zu 1 behauptet hat, die Fließgeschwindig-\n\nkeit des Verkehrs sei zuvor durch einen - zum Zeitpunkt des Unfalls wieder\n\naufgelösten - kleinen Stau verlangsamt gewesen. Darüber hinaus läßt sich\n\nauch aus der Tatsache, daß der Kläger im Gegensatz zu vorausfahrenden\n\nFahrzeugen infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder\n\nfalscher Reaktion auf das Pannenfahrzeug aufgefahren ist, nicht schließen,\n\ndaß er ein aufgestelltes Warndreieck übersehen oder mißachtet hätte, denn\n\ndieses hat gerade den Zweck, die Aufmerksamkeit der nachfolgenden Kraftfah-\n\nrer hinsichtlich eines unerwartet auftauchenden Hindernisses zu schärfen und\n\nsie zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen.\n\nSoweit das Berufungsgericht zuletzt eine - unterstellte - Mitschuld des\n\nKlägers als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachläs-\n\nsigenswert betrachtet, kann das Berufungsurteil auch mit dieser weiteren Hilfs-\n\nbegründung mangels tatsächlicher Grundlage keinen Bestand haben.\n\n3. Die Revision hat schließlich auch Erfolg, soweit sie die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts angreift, die dem Kläger der Höhe nach zuerkannten\n\nKosten einer Haushaltshilfe seien auf der Basis des BAT VII zu berechnen.\n\na) Aus dem Umstand, daß die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag ex-\n\nakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen 46.000 DM dem Kläger belassen\n\nwollten, durfte das Berufungsgericht nicht folgern, daß offensichtlich die vom\n\nKläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten Kosten der\n\nHaushaltshilfe nicht mehr angegriffen werden sollten. Die Revision weist mit\n\nRecht darauf hin, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung an ihrer An-\n\nsicht festgehalten haben, daß die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe nicht auf\n\nder Basis einer Nettovergütung nach BAT VII, sondern wegen des vom Kläger\n\nselbst bezeichneten \"relativ einfachen Haushalts\" allenfalls nach BAT X be-\n\nrechnet werden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1988 - VI ZR\n\n87/87 - VersR 1988, 490). Selbst wenn die Beklagten auf einen erst in der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Hinweis\n\ndiesen Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegründung\n\nnicht auflösen konnten, so blieb bei einer sachgerechten Auslegung der ent-\n\nsprechenden Prozeßerklärungen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR\n\n325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211) neben der Möglichkeit eines Versehens\n\nbei der Formulierung immer noch die Möglichkeit einer Hilfsbegründung im\n\nRahmen des gestellten Berufungsantrages. Dafür, daß die Beklagten ihren\n\nEinwand zur Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages aufgeben\n\nwollten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nb) Soweit sich das Berufungsgericht unabhängig davon der Auffassung\n\ndes Klägers zur Eingruppierung der Haushaltshilfe in BAT VII schon deshalb\n\nanschließt, weil eine in BAT X einzustufende Haushaltskraft für die im Haushalt\n\ndes Klägers zu leistenden Arbeiten entsprechend mehr Stunden benötige, so\n\nist auch dies nicht frei von Rechtsfehlern. Abgesehen davon, daß das Beru-\n\nfungsgericht keine konkreten Feststellungen zum Zuschnitt des Haushaltes des\n\nKlägers getroffen hat, gibt es keinen Erfahrungssatz, daß eine in BAT X einge-\n\nstufte Haushaltshilfe für anfallende einfache Arbeiten mehr Stunden benötigt\n\nals eine Haushaltshilfe in BAT VII. Das Berufungsgericht wird auch hierzu\n\nFeststellungen nachzuholen haben. Dabei wird es auch dem Vorbringen des\n\nKlägers nachgehen müssen, daß es nach den Gegebenheiten des Arbeits-\n\nmarktes heute oft nicht möglich sei, auch nur eine ungelernte Reinigungskraft\n\nzu finden, die bereit wäre, für einen Stundenlohn entsprechend BAT X zu ar-\n\nbeiten.\n\nGroß \n\nDr. Lepa \n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Greiner\n\n Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/vi-zr-313-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/vi-zr-313-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:45.443237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/vi-zr-313-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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