{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"1 StR 428/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 428/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 13. April 2000 mit Ausnahme der Fest-\n\nstellungen zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischen\n\nJanuar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte Handlungen\n\nbegangen hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegend\n\num Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte neben\n\nRadios und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise,\n\nScheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang mit\n\nBemühungen des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe der\n\nScheckkarten einzukaufen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freige-\n\nsprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet.\n\n2. Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Re-\n\nvision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Fest-\n\nstellungen zu den rechtswidrigen Taten richtet.\n\n3. Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4\n\nStPO).\n\na) Beim Angeklagten trat erstmals etwa 1975 eine Psychose auf. Eine\n\nReihe von Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt;\n\n1983 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Verstoßes gegen das Betäu-\n\nbungsmittelgesetz und anderer Delikte in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nuntergebracht. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt.\n\nZwischen 1990 und 1997 war der Angeklagte im Arbeitsleben integriert.\n\nIn dieser Zeit war \"die psychotische Persönlichkeitsstörung nur mäßig ausge-\n\nprägt\". Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat sich seine Persönlichkeit\n\n\"wieder zum Negativen verändert\".\n\nb) Auf der Grundlage dieser auch insoweit nicht näher ausgeführten\n\nFeststellungen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es könne \"nicht ge-\n\nsagt werden\", ob die Persönlichkeitsstörung \"zur Tatzeit abgeklungen war oder\n\nnoch fortbestand\". Es sei aber \"nicht auszuschließen, daß ... Kritikfähigkeit und\n\nImpulskontrolle soweit aufgehoben waren, daß zumindest die Voraussetzungen\n\ndes § 20 StGB nicht auszuschließen sind. Möglicherweise war auch die Wil-\n\nlensfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß die Voraussetzungen des\n\n§ 20 StGB zeitweise sogar positiv gegeben waren\".\n\nc) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß\n\nentweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB sicher (\"positiv\") feststehen (st.Rspr., vgl. die Nachwei-\n\nse bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 4).\n\nDie Feststellung, daß die Voraussetzung des § 20 StGB \"möglicherwei-\n\nse ... positiv gegeben waren\" ist schon in sich unklar. Was nur möglicherweise\n\nder Fall ist, steht nicht sicher fest.\n\nDa die Strafkammer offen läßt, ob die Persönlichkeitsstörung des Ange-\n\nklagten zur Zeit der Taten abgeklungen war, ergibt auch eine Gesamtschau der\n\nUrteilsgründe nicht, daß beim Angeklagten zumindest die Voraussetzungen\n\ndes - von der Strafkammer nicht ausdrücklich angesprochenen - § 21 StGB\n\nsicher vorlagen.\n\n4. Schon allein dies führt dazu, daß die Unterbringungsanordnung kei-\n\nnen Bestand haben kann.\n\nIm übrigen wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu be-\n\nachten haben, daß es entscheidend auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt\n\nder Hauptverhandlung ankommt (vgl. Stree \n\nin Schönke/Schröder StGB\n\n25. Aufl. § 63 Rdn. 12, vor § 61 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Hier könnte die bisher\n\nnicht näher ausgeführte Annahme, daß (möglicherweise) \"zeitweise\" die Vor-\n\naussetzungen des § 20 StGB vorlagen, dafür sprechen, daß es Änderungen im\n\nZustand des Angeklagten gab oder gibt.\n\nIm übrigen wird auch gegebenenfalls die bisher weitgehend unterbliebe-\n\nne Gesamtwürdigung hinsichtlich der Erheblichkeit der künftig zu erwartenden\n\nTaten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. hier-\n\nzu insgesamt Stree aaO § 63 Rdn. 13 ff. m.w.Nachw.) nachzuholen sein.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-428-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-428-00","retrieved":"2026-07-10 11:34:37.378233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/1-str-428-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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