{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"1 StR 406/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 406/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Ingolstadt vom 20. April 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwalt-\n\nschaft strebt mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen Mordes an.\n\nDas allein auf die Sachbeschwerde gestützte - vom Generalbundesan-\n\nwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte E. M. , die\n\nEhefrau des Angeklagten und das spätere Tatopfer, dem Angeklagten in der\n\nNacht zum 4. Juli 1999 nach einem heftigen Streit erklärt, daß sie sich von ihm\n\nscheiden lassen werde, und verbrachte die restliche Nacht auf der Gästecouch\n\nim Flur der Ehewohnung. Am Morgen begab sich der Angeklagte zu der noch\n\nmit dem Rücken auf der Couch liegenden E. M. , kniete sich vor ihr hin\n\nund versuchte sie umzustimmen. Als sie ihren Entschluß für unabänderlich er-\n\nklärte, fühlte sich der Angeklagte \"tief gekränkt\" und geriet darüber so \"in Wut\",\n\ndaß er sich entschloß, seine Ehefrau zu töten. Zur Verwirklichung dieser Ab-\n\nsicht begann er ohne Vorankündigung, E. M. mit beiden Händen am\n\nHals zu würgen. Diese war durch seinen Angriff völlig überrascht und deshalb\n\nzu einer ernsthaften Gegenwehr oder zu einer Flucht nicht in der Lage. Sie\n\nkonnte zwar noch äußern, daß sie doch bei ihm bleibe, der Angeklagte\n\nschenkte diesen Worten aber keinen Glauben mehr und fuhr statt dessen unter\n\nvermehrter Kraftanstrengung mit dem Würgen fort, um sein Vorhaben zu Ende\n\nzu bringen. Als sich nach einiger Zeit der Brustkorb seines Opfers immer noch\n\nhob und senkte, hörte der Angeklagte mit dem Würgen auf und drückte nun-\n\nmehr ein großes Couchkissen in Erstickungsabsicht solange auf das Gesicht\n\nseiner Ehefrau, bis er vom Eintritt des Todes überzeugt war. E. M. ver-\n\nstarb aufgrund der strangulierenden Gewalteinwirkung gegen ihren Hals.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern we-\n\ngen Totschlags verurteilt. Das Mordmerkmal der Heimtücke hat es verneint,\n\nweil es keine sichere Überzeugung davon habe gewinnen können, daß der An-\n\ngeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzte. Es habe\n\nsich um eine affektbetonte Spontantat gehandelt, da der Angeklagte seine\n\nEhefrau in plötzlich aufsteigender Wut und Verbitterung über deren Entschluß,\n\nihn zu verlassen, getötet habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ihm\n\nbei Beginn des Würgevorgangs nicht bewußt war, einen durch seine Ah-\n\nnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überra-\n\nschen.\n\n2. Die Bewertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine\n\nVerurteilung wegen Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungs-\n\nweise ausscheidet, wenn der Angeklagte nicht die Bedeutung der Arg- und\n\nWehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl.\n\nBGHSt 6, 121; BGH NStZ 1984, 21; BGH NStZ 1997, 491). Hierzu muß der\n\nTäter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose\n\nLage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt ha-\n\nben, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit ge-\n\ngenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 9 und 26).\n\nSoweit das Landgericht sich nicht vom Vorliegen dieser subjektiven Er-\n\nfordernisse des Mordmerkmals der Heimtücke hat überzeugen können, ist dies\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundla-\n\nge der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Ge-\n\nschehen - mithin auch von den subjektiven Gegebenheiten - zu verschaffen,\n\nobliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das\n\nRevisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine\n\neigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner\n\nSicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der\n\nTatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht\n\neine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-\n\nsondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder\n\nlückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze\n\noder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-\n\ngen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr.,\n\nvgl. BGH NStZ 1983, 277; BGH NStZ 1984, 180). Die Revision hat nicht dar-\n\ngetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß ein solcher Fehler hier gege-\n\nben ist.\n\na) Mit der Beanstandung, das Landgericht habe sich nicht damit ausein-\n\nandergesetzt, daß der Angeklagte von kleiner, schmächtiger Statur, seine\n\nEhefrau jedoch relativ kräftig gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin schon\n\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil die Urteilsfeststellungen hierzu nichts ent-\n\nhalten. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführten\n\nLichtbilder sind \n\ninsoweit sämtlich urteilsfremd und können deshalb\n\n- entsprechende Verfahrensrügen sind nicht erhoben - nicht in das Revisions-\n\nverfahren eingeführt werden.\n\nb) Auch im übrigen greift der - hier allein in Betracht kommende - An-\n\ngriffspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht durch. Das\n\nLandgericht hat sich mit allen maßgeblichen - auch für ein Ausnutzungsbe-\n\nwußtsein des Angeklagten sprechenden - Gesichtspunkten auseinanderge-\n\nsetzt. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe blitzschnell ge-\n\nhandelt, um das Opfer nicht mißtrauisch zu machen, und er habe das Würgen\n\nals \"effektivste Tötungshandlung\" gewählt, damit Nachbarn nicht aufmerksam\n\nwürden, entfernt sie sich damit wiederum - worauf die Verteidigung wie auch\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen - von den zugrundeliegenden\n\nFeststellungen des Landgerichts. Danach hat der Angeklagte spontan in plötz-\n\nlich aufsteigender Wut und Verbitterung gehandelt und fester gewürgt, weil er\n\ndem Einlenken seiner Ehefrau nicht getraut hat. Auf dieser allein maßgeben-\n\nden Tatsachengrundlage liegt die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Bedeu-\n\ntung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, sogar\n\nso nahe, daß es besonderer - hier nicht ersichtlicher - Umstände bedurft hätte,\n\naus denen sich ergibt, daß der Angeklagte trotz seiner Erregung die für die\n\nHeimtücke entscheidenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen\n\nhat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhan-\n\ndensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt (vgl. BGH NStZ 1984, 21;\n\nBGH NStZ 1987, 555 m.w.Nachw.).\n\nWas die Beschwerdeführerin im übrigen einwendet, erschöpft sich in\n\ndem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu\n\nersetzen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten hat ebenfalls einen Mangel nicht aufgedeckt.\n\nInsbesondere begegnet der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der\n\nvollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des geringen Gewichts der Per-\n\nsönlichkeitsstörung bezüglich des gesetzlichen Merkmals der \"schweren ande-\n\nren seelischen Abartigkeit\" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des\n\nAngeklagten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen im\n\nBlick gehabt.\n\nSchäfer Nack Kolz\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-406-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-406-00","retrieved":"2026-07-10 11:34:24.589513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/1-str-406-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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