{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-10-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 71/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 90 Abs. 2 Mit der Behauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor Abstimmung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaus- halt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungsle- gung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare Vermögensverwaltung nicht genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90 Abs. 2 BRAO) nicht dargetan.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 71/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2000\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBRAO § 90 Abs. 2\n\nMit der Behauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor Abstimmung\nder Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaus-\nhalt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungsle-\ngung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare Vermögensverwaltung\nnicht genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90\nAbs. 2 BRAO) nicht dargetan.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99 - AGH Nordrhein-\n Westfalen\n\nwegen Anfechtung von Beschlüssen der Kammerversammlung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter\n\nBasdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten, sowie die Rechtsanwälte\n\nDr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich\n\nnach mündlicher Verhandlung am 16. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des\n\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf\n\n 30.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Er wendet sich\n\ngegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am\n\n14. April 1999 gefaßt worden sind.\n\nDie Einladung zur Kammerversammlung enthielt unter anderem\n\nfolgende Tagesordnungspunkte:\n\n2. Rechnungslegung 1998\n\n3. Entlastung des Vorstands zu Ziff. 2\n\n4. Nachtragshaushaltsplan 1999\n\n5. Haushaltsvoranschlag 2000\n\n6. Kammerbeitrag 2000\n\nIn der Versammlung erläuterte der Schatzmeister der Antragsgeg-\n\nnerin zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 die Rechnungslegung für\n\ndas Haushaltsjahr 1998, den Nachtragshaushaltsplan 1999 und den\n\nHaushaltsvoranschlag 2000. Der Antragsteller stellte daraufhin den An-\n\ntrag:\n\n\"Eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstands zur\nRechnungslegung 1998, zum Nachtragshaushaltsplan 1999\nsowie zum Haushaltsvoranschlag 2000 wird zurückgestellt\nbis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen die Einnahmen\nund Ausgaben der RAK H. sowie ihr Vermögen umfassen-\n\nden Aufstellung für das Jahr 1998 sowie voraussichtlich für\ndie Jahre 1999 und 2000.\"\nDer Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Kammerversamm-\n\nlung beschloß sodann, jeweils mit Mehrheit, die Entlastung des Vor-\n\nstands, den Nachtragshaushaltsplan 1999 sowie den Haushaltsvoran-\n\nschlag 2000.\n\nMit am 14. Mai 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem\n\nSchriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die in der Kammerversamm-\n\nlung am 14. April 1999 zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 gefaßten\n\nBeschlüsse für unwirksam zu erklären. Er hat dazu im wesentlichen gel-\n\ntend gemacht: Nach den bindenden Entscheidungen der Kammerver-\n\nsammlung über die Entlastung des Vorstands zur Rechnungslegung\n\n1998, über den Nachtragshaushaltsplan für 1999 und über den Haus-\n\nhaltsvoranschlag 2000 könne zum einen der Vorstand der Antragsgegne-\n\nrin nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, was Ausgaben des\n\nJahres 1998 anlange, die nicht den Aufwand für gemeinschaftliche An-\n\ngelegenheiten beträfen; zum anderen dürfe die Antragsgegnerin danach\n\ndie zukünftigen Einnahmen und Ausgaben in dem beschlossenen Um-\n\nfange tätigen. Beides habe unmittelbare Auswirkungen auf die von der\n\nAntragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Kam-\n\nmerbeitragsforderungen, so daß er durch die angefochtenen Beschlüsse\n\nin seinen Rechten verletzt werde. Diese Beschlüsse seien rechtswidrig.\n\nDer Vorstand der Antragsgegnerin habe vor der Beschlußfassung den\n\nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und Vermö-\n\ngensverwaltung nicht genügt. Dazu gehöre die Aufstellung eines Haus-\n\nhalts, bei dem die Einnahme- und die Ausgabetitel so präzise wie mög-\n\nlich zu bezeichnen seien. Diesen Anforderungen genügten weder der\n\nRechnungsabschluß 1998 noch der Nachtragshaushalt 1999 oder der\n\nVoranschlag für das Jahr 2000. Die Angaben zu Einnahmen und Ausga-\n\nben seien nicht ausreichend untergliedert und insgesamt nicht nachvoll-\n\nziehbar. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung fehlten bereits konkrete\n\nAngaben über Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Kosten usw., so daß\n\ndie Kammerversammlung nicht in die Lage versetzt worden sei, ihrer\n\nPrüfungsaufgabe ordnungsgemäß nachzukommen. Zweifel an einer ord-\n\nnungsgemäßen Haushaltsführung bestünden schließlich insbesondere\n\nhinsichtlich des Haushaltstitels \"Fürsorgeleistungen\".\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der\n\nzugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Be-\n\ngehren weiter.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO),\n\nbleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Wahlen und (u.a.) Beschlüsse der Versammlung der Kammer\n\nkann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Justizverwaltung für ungültig\n\noder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der\n\nSatzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem\n\nGesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind (§ 90 Abs. 1 BRAO). Den\n\nAntrag kann neben der Justizverwaltung auch ein Mitglied der Kammer\n\nstellen. Das gilt hinsichtlich der Anfechtung von Wahlen uneinge-\n\nschränkt, hinsichtlich eines Beschlusses aber nur dann, wenn das Mit-\n\nglied durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2\n\nBRAO). Rechtsschutz wird dem Mitglied demgemäß insoweit nur ge-\n\nwährt, als es die Verletzung subjektiver Rechte - und nicht nur rein ob-\n\njektiven Rechts - geltend machen kann. Die Antragsbefugnis setzt des-\n\nhalb voraus, daß der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht,\n\ndurch den angegriffenen Beschluß in seinen Rechten verletzt zu sein\n\n(BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 49/84 - NJW 1986, 992\n\nunter 1 b, aa); er muß schlüssig darlegen, daß eine Verletzung seiner\n\nRechte aufgrund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist. Daran\n\nfehlt es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berück-\n\nsichtigung dieses Vortrags nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein\n\nkann (vgl. EGH Hamburg, NJW 1985, 1084 unter 1 a). Ist eine Verlet-\n\nzung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem Antrag-\n\nsteller die Antragsbefugnis, so daß eine Sachprüfung von vornherein\n\nausscheiden muß; der Antrag ist in einem solchen Falle unzulässig. Der\n\nAnwaltsgerichtshof ist unter Anlegung dieses Maßstabs zutreffend zu\n\ndem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller hinsichtlich der von ihm be-\n\nanstandeten Beschlüsse der Kammerversammlung nicht antragsbefugt\n\nist.\n\n2. a) Eine Befugnis des Mitglieds, sich mit einem Antrag gemäß\n\n§ 90 Abs. 1 BRAO gegen Beschlüsse der Kammerversammlung zu wen-\n\nden, ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden,\n\nin denen dem angegriffenen Beschluß unmittelbare Auswirkungen auf\n\nLeistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukam (BGHZ\n\n35, 292 ff. - Erhebung einer Umlage -; BGH, Beschluß vom 25. Januar\n\n1971 - AnwZ (B) 16/70 - EGE XI, 41 - Festsetzung des Kammerbei-\n\ntrags -; BGHZ 66, 297 ff. - Gewährung von Zuschüssen mit Erhöhung\n\ndes Kammerbeitrags -; EGH Berlin, BRAK-Mitt. 1986, 230 - Änderung\n\nder Sterbegeldregelung -). Zum anderen ist eine Verletzung des Mit-\n\nglieds in eigenen Rechten in solchen Fällen angenommen worden, in\n\ndenen etwa geltend gemacht worden war, der angegriffene Beschluß\n\nverletze das Mitglied in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil\n\ndie Kammer mit dem Beschluß ihren Aufgabenbereich überschreite und\n\nsich ein politisches Mandat anmaße (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985,\n\naaO; BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 48 ff.). Um die letzte Fallgruppe handelt\n\nes sich im vorliegenden Falle ersichtlich nicht. Entgegen der Auffassung\n\ndes Antragstellers kann nach seinem Vorbringen aber auch nicht davon\n\nausgegangen werden, daß die angegriffenen Beschlüsse unmittelbare\n\nAuswirkungen auf die Höhe des von ihm erhobenen Kammerbeitrags ha-\n\nben. Über den Kammerbeitrag verhält sich der zu Tagesordnungspunkt 6\n\ngefaßte Beschluß der Kammerversammlung (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2\n\nBRAO); ihn greift der Antragsteller mit seinem Antrag gemäß § 90 Abs. 1\n\nBRAO aber gerade nicht an.\n\nb) Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sieht er eine Verletzung\n\neigener Rechte letztlich darin, daß der Vorstand der Antragsgegnerin\n\nden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, an eine\n\ndetaillierte Haushaltsaufstellung nicht genügt, die Vermögensverwaltung\n\nnicht nachvollziehbar dargestellt habe; damit seien für die Kammerver-\n\nsammlung - und mithin auch für deren Mitglieder - nicht die Vorausset-\n\nzungen geschaffen worden, um Beschlüsse im Rahmen des § 89 Abs. 2\n\nNr. 4, 6 BRAO zu fassen. Aber auch bei dieser Betrachtungsweise ist ei-\n\nne Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht zu erkennen.\n\nDie Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 BRAO obliegt\n\nder Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen Mit-\n\nglied. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderliche Unterrichtung\n\nund Information ist demgemäß der Kammerversammlung zu erteilen (vgl.\n\n§ 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), ohne daß insoweit und hierauf bezogen durch\n\nGesetz oder Satzung ein Anspruch ihres einzelnen Mitglieds begründet\n\nworden ist. Sieht die Kammerversammlung keine ausreichende Tatsa-\n\nchengrundlage für ihre Entscheidung, kann sie die Beschlußfassung zu-\n\nrückstellen oder etwa dem Vorstand die Entlastung verweigern. Ebenso-\n\nwenig schreiben Gesetz oder Satzung vor, in welcher Art und Form die\n\nder Versammlung im Vorfeld ihres Beschlusses zu gewährende Unter-\n\nrichtung zu erfolgen hat. Es bleibt insoweit der autonomen Entscheidung\n\nder Kammerversammlung überlassen, die Anforderungen an Rech-\n\nnungslegung und Haushaltsplanung näher zu bestimmen. Daß durch\n\ndiese rechtliche Gestaltung der Haushaltskontrolle subjektive Rechte\n\ndes Antragstellers als Mitglied der Kammer verletzt werden könnten oder\n\nverletzt worden sind, ist nicht festzustellen. Die Rechtsstellung des An-\n\ntragstellers als Mitglied der Kammerversammlung wird vielmehr durch\n\ndas ihm zukommende Wahl- und Stimmrecht konkretisiert; damit verbun-\n\nden ist das Recht des Mitglieds - unter den in der Geschäftsordnung nä-\n\nher geregelten Voraussetzungen - selbst Anträge zu stellen, dies gege-\n\nbenenfalls auch, um weitere Unterrichtung über die nach § 89 Abs. 2\n\nBRAO zu treffenden Entscheidungen zu erlangen. Daß diese Rechte des\n\nAntragstellers im vorliegenden Falle verletzt worden sein könnten, be-\n\nhauptet er selbst nicht. Die mehrheitliche Ablehnung des von ihm ge-\n\nstellten Antrages durch die Kammerversammlung kann eine Verletzung\n\nin eigenen Rechten ohnehin nicht begründen.\n\nHirsch Basdorf Terno Otten\n\n Kieserling Schott Wüllrich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-71-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-71-99","retrieved":"2026-07-10 11:32:40.288385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-16/anwz-b-71-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2000-10-16","dockets":["AnwZ (B) 71/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-71-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 90 Abs. 2 Mit der Behauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor Abstimmung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaus- halt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungsle- gung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare Vermögensverwaltung nicht genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90 Abs. 2 BRAO) nicht dargetan.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des 1. 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