{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-10-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 63/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 1 Bestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten. Er ist verletzt, wenn durch Numerierung von Anwesenheitsliste und Stimm- zetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2000\n\nin dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 63/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBRAO § 89 Abs. 2 Nr. 1\n\nBestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl\nder Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz\nder geheimen Wahl strikt zu beachten.\nEr ist verletzt, wenn durch Numerierung von Anwesenheitsliste und Stimm-\nzetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt\nwerden kann.\n\nBGH, Beschl. vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99 - AGH Sachsen-Anhalt\n\nwegen Anfechtung einer Vorstandswahl\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter\n\nBasdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte\n\nDr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich\n\nam 16. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den\n\nBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des\n\nLandes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 3. September\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n 35.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn der Jahreskammerversammlung der Antragsgegnerin am\n\n28. Juni 1999 waren sieben der dreizehn Vorstandsmitglieder wegen\n\nAblaufs der Amtszeit (§ 68 Abs. 1 BRAO) neu zu wählen. Nach § 12\n\nAbs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin erfolgt die\n\nWahl der Vorstandsmitglieder \"geheim mittels nicht unterschriebener\n\nStimmzettel in einem einzigen Wahlgang\".\n\nDer Antragsteller, Mitglied der Antragsgegnerin, hatte sich beim\n\nEinlaß zu dieser Versammlung mit seinem Namen in eine der ausliegen-\n\nden Anwesenheitslisten einzutragen. Diese Listen sind durchnumeriert;\n\nvor dem Namen des Antragstellers ist die Zahl 125 vermerkt. Ob die Li-\n\nsten bereits bei Eintragung des Namens eine fortlaufende Numerierung\n\naufwiesen oder ob sie erst im Nachhinein von einer Mitarbeiterin der\n\nAntragsgegnerin durchnumeriert worden sind, ist nicht mehr festzustel-\n\nlen.\n\nZur Teilnahme an der Wahl wurde dem Antragsteller ein Stimm-\n\nzettel ausgehändigt, der oben rechts die mit Bleistift eingetragene Zahl\n\n125 aufwies; auch die übrigen Stimmzettel waren in dieser Weise mit ei-\n\nner Zahl versehen. Der Antragsteller gab bei der Wahl, die mit den aus-\n\ngegebenen Stimmzetteln durchgeführt wurde, seinen Stimmzettel nicht\n\nab.\n\nEr hat mit am 5. Juli 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen\n\nSchriftsatz beantragt, die Vorstandswahl vom 28. Juni 1999 für ungültig\n\nzu erklären. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, bei\n\nDurchführung der Wahl sei der in § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der\n\nAntragsgegnerin verankerte Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wor-\n\nden. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag entsprochen. Dagegen\n\nrichtet sich die - zugelassene- sofortige Beschwerde der Antragsgegne-\n\nrin.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), bleibt in der Sa-\n\nche jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat die am 28. Juni 1999 durchgeführte\n\nWahl von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin mit Recht für un-\n\ngültig erklärt.\n\na) Die Bundesrechtsanwaltsordung enthält zwar über die Art und\n\nWeise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat\n\n(§ 64 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), keine Regelung. Vielmehr be-\n\nstimmt insoweit \"das Nähere\" die Geschäftsordnung der Kammer (§ 64\n\nAbs. 2 BRAO). Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Re-\n\ngelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der\n\nRechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Stan-\n\ndesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie ei-\n\nne angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare\n\nRegelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.). Mit ihrer Geschäftsord-\n\nnung hat die Antragsgegnerin von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch\n\ngemacht und mit den Regelungen unter § 12 das Wahlverfahren bei der\n\nWahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt. Ein Abweichen von diesem\n\nVerfahren läßt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht zu. Die\n\nWahl der Mitglieder ihres Vorstandes hatte danach \"geheim\" zu erfolgen\n\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung); bei der Ausgestaltung der\n\nWahlhandlung selbst - und hier insbesondere dem Akt der Stimmabga-\n\nbe - war demgemäß der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beach-\n\nten.\n\nb) Diesen Anforderungen genügte die am 28. Juni 1999 vorge-\n\nnommen Wahlhandlung nicht; die Wahl der Vorstandsmitglieder ist des-\n\nhalb unter Verletzung der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu-\n\nstande gekommen (§ 90 Abs. 1 BRAO). Die auf dem Stimmzettel des\n\nAntragstellers vermerkte Zahl stimmte mit der seinem Namen zugeord-\n\nneten Zahl auf der Anwesenheitsliste überein. Stimmzettel und Anwe-\n\nsenheitsliste konnten deshalb zur Aufdeckung der Person des Wählers\n\nund damit seiner Wahlentscheidung führen. Angesichts der Durchnume-\n\nrierung von Anwesenheitslisten und Stimmzetteln kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß auch die Wahlentscheidung anderer Wahlbe-\n\nrechtigter in dieser Weise aufgedeckt werden konnte. Daß ein solches\n\nVerfahren den Grundsatz der geheimen Wahl nicht wahrt, bedarf keiner\n\nweiteren Begründung (vgl. nur Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz\n\nArt. 38 Rdn. 54).\n\nDie Antragsgegnerin beanstandet die Entscheidung des Anwalts-\n\ngerichtshofs insoweit auch nicht.\n\n2. Der Anwaltsgerichtshof hat aber auch - entgegen der mit der\n\nBeschwerde vertretenen Auffassung - die Antragsbefugnis des Antrag-\n\nstellers zutreffend bejaht.\n\na) Die Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt für die Zulässigkeit\n\ndes Antrags, eine Wahl für ungültig zu erklären, nicht, daß der die Wahl\n\nAnfechtende vor dem Wahlakt einen Widerspruch zu Protokoll gegeben\n\noder das Wahlverfahren als gegen die Satzung verstoßend gerügt hat.\n\nDie Antragsbefugnis steht vielmehr insoweit, ohne daß weitere Voraus-\n\nsetzungen zu erfüllen wären, jedem Kammermitglied zu (§ 90 Abs. 2\n\nHalbs. 1 BRAO). Anderes gilt nur, wenn der Antrag des Kammermitglieds\n\neinen Beschluß des Vorstands, des Präsidiums oder der Kammer betrifft,\n\ndenn in diesem Falle ist das Mitglied nur dann antragsbefugt, wenn es\n\ndurch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2 Halbs. 2\n\nBRAO). Schon diese Differenzierung macht deutlich, daß die Antrags-\n\nbefugnis bei Anfechtung einer Wahl durch die Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers bewußt von weiteren Voraussetzungen freigehalten worden\n\nist. Dadurch unterscheidet sich die hier in Rede stehende Vorschrift ge-\n\nrade von den Bestimmungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts\n\n(§§ 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 51 Abs. 2 Satz 1 GenG), auf die die Antrags-\n\ngegnerin hinweist.\n\nAllerdings muß der Antrag des Mitglieds, eine Wahl für ungültig zu\n\nerklären, den in § 91 Abs. 2, 3 BRAO bestimmten Anforderungen genü-\n\ngen. Er ist demgemäß nur zulässig (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl.\n\n§ 91 Rdn. 8; Henssler/Prütting, BRAO § 91 Rdn. 10), wenn er die Grün-\n\nde, aus denen die Wahl für ungültig zu erklären sei, bezeichnet und in-\n\nnerhalb eines Monats nach der Wahl beim Anwaltsgerichtshof eingegan-\n\ngen ist. Das Gebot, die gegen die Gültigkeit der Wahl streitenden Grün-\n\nde anzugeben, ist grundsätzlich geeignet, mißbräuchlichen Anträgen\n\nentgegenzuwirken. Die in § 91 Abs. 3 BRAO bestimmte Frist sichert zu-\n\ndem, daß Zweifel an der Gültigkeit einer Wahl in überschaubarer Zeit\n\ngeklärt werden können. Der Weg, die Gültigkeit einer Wahl durch ge-\n\nrichtliche Entscheidung klären zu lassen, steht danach zwar jedem\n\nKammermitglied offen, er ist aber an die Einhaltung der in § 91 BRAO\n\nbestimmten weiteren Voraussetzungen geknüpft, die der Mißbrauchsver-\n\nhütung und der Sicherung einer zeitnahen Entscheidung Rechnung tra-\n\ngen. Dieses gesetzliche Regelungsgefüge bietet weder Anhalt noch\n\nRaum dafür, einen Antrag bereits und nur deshalb als unzulässig oder\n\nrechtsmißbräuchlich anzusehen, weil der Anfechtende nicht bereits vor\n\nder Wahl einen Widerspruch zu Protokoll der Versammlung erklärt hat.\n\nEine Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich.\n\nb) Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag nach\n\n§§ 90, 91 BRAO dennoch im Einzelfall der Einwand des Rechtsmiß-\n\nbrauchs entgegengehalten werden kann, bedarf hier keiner abschlie-\n\nßenden Klärung. Sind in einem Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklä-\n\nren, hinreichende Gründe dafür dargetan, daß bei der Wahl gegen ele-\n\nmentare, in der Geschäftsordnung der Kammer verankerte Wahlrechts-\n\ngrundsätze verstoßen worden ist - wie hier gegen den Grundsatz der ge-\n\nheimen Wahl -, scheidet Rechtsmißbrauch von vornherein aus. Das gilt\n\nauch dann, wenn ein Antragsteller aus anderen Gründen bereits zuvor\n\nund mehrfach erfolglose Anträge gegen die Kammer gerichtet haben\n\nsollte.\n\nHirsch Basdorf Terno Otten\n\n Kieserling Schott Wüllrich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-63-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-63-99","retrieved":"2026-07-10 11:32:53.363622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-16/anwz-b-63-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2000-10-16","dockets":["AnwZ (B) 63/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 63/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-16/anwz-b-63-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 1 Bestimmt die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer, daß die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes geheim zu erfolgen hat, ist der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten. 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