{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"V ZR 451/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2111 Abs. 1 Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Oktober 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 451/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 2111 Abs. 1\n\nSind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei\n\neiner Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den\n\nVorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des\n\n§ 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung,\n\nUrt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 451/98 - OLG Brandenburg\n\n LG Neuruppin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1998 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nF. T. war Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks in\n\nO. . Er war in zweiter Ehe mit M. T. verheiratet und\n\nhatte aus erster Ehe drei Kinder, G. , I. und H. . H. wurde 1943 für\n\ntot erklärt; nach einem handschriftlichen Testament waren seine Geschwister\n\nErben zu je 1/2. I. verstarb 1988 und wurde von ihrem Ehemann, dem Kläger\n\nzu 1 beerbt. G. verstarb 1997 und wurde von seiner Ehefrau und seinen\n\nbeiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 bis 4 beerbt.\n\nF. T. war am 26. Dezember 1939 verstorben. Sein Testa-\n\nment enthielt u.a. folgende Verfügung:\n\n\"Hiermit bestimme ich, daß meine Frau M. ... nach meinem\nTode bis zu ihrem Tode alleinige Nutznießerin aus meinem\n\nGrundstück an der H. 20 (das streitbefangene Grund-\nstück) ... bleibt. ...\n\nVon der Erbmasse soll dieses Grundstück bis zu ihrem Tod aus-\nscheiden, erst dann sollen meine Kinder Erben sein. ...\n\nMeinen Anteil am Grundstück K. straße Nr. 28 sollen meine\nKinder G. ..., I. ... und H. ... zu je drei gleichen Teilen\nerben. ...\"\n\nIn einer notariellen Erbscheinsverhandlung vom 20. Januar 1940 legten\n\nM. T. und die Kinder I. und H. - G. war nicht betei-\n\nligt - das Testament dahin aus, daß M. T. in Höhe eines Drittels\n\ndes Nachlasses Vorerbin und die drei Kinder Nacherben geworden seien und\n\ndaß zwei Drittel des Nachlasses die Kinder zu gleichen Teilen geerbt hätten.\n\nDementsprechend erteilte das Staatliche Notariat am 17. Dezember 1959 einen\n\nErbschein. Hintergrund dessen war, daß der Wert des streitbefangenen\n\nGrundstücks (zusammen mit anderen Gegenständen) etwa ein Drittel des\n\nNachlaßwertes ausmachte.\n\nAm 16. März 1960 wurden M. T. sowie die Kinder G. \n\n und I. (H. war 1943 für tot erklärt worden) in ungeteilter Erbenge-\n\nmeinschaft als Eigentümer des streitbefangenen Grundstück in das Grundbuch\n\neingetragen. In Abt. II wurde am selben Tag der Vermerk aufgenommen, daß\n\nM. zu 1/3 des Nachlasses Vorerbin und G. und I. Nacherben\n\nseien.\n\nAm 19. Januar 1961 schlossen die Erben einen notariellen Erbausein-\n\nandersetzungsvertrag, und zwar unter Bestätigung der Auslegungsvereinba-\n\nrung vom 20. Januar 1940. Nach diesem Vertrag sollte M. T. \n\ndas streitbefangene Grundstück bis zu ihrem Tode zu Alleineigentum erhalten,\n\ndie Kinder den Anteil an dem Grundstück K. straße. Dementsprechend wur-\n\nde die Auflassung hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks erklärt. Der\n\nnotarielle Vertrag enthält - im Zusammenhang mit der Regelung der Belastun-\n\ngen - den Hinweis, daß der Nacherbenvermerk der Erwerberin bekannt sei. Am\n\n17. Oktober 1961 wurde M. T. als Eigentümerin in das Grund-\n\nbuch eingetragen; der Nacherbenvermerk blieb bestehen.\n\nAm 20. Dezember 1976 starb M. T. . Testamentarische\n\nErben waren H. und G. H. , die am 8. Juli 1977 in ungeteilter Erben-\n\ngemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurden. Am 11. April 1984 wurde\n\nder Nacherbenvermerk auf Antrag von H. H. gelöscht. Am 20. August\n\n1985 wurde Eigentum des Volkes in das Grundbuch eingetragen, nachdem\n\nH. und G. H. auf das Eigentum verzichtet hatten. Rechtsträger wurde\n\nder VEB Kommunale Wohnungsverwaltung O. , dessen Rechtsnach-\n\nfolger die Beklagte ist. Sie ist seit dem 6. August 1997 als Eigentümerin im\n\nGrundbuch eingetragen.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, daß ihnen nach dem Tode von M. \n\nT. das Eigentum an dem Grundstück aufgrund der angeordneten\n\nNacherbschaft zugefallen sei, so daß sie von der Beklagten Grundbuchberich-\n\ntigung verlangen könnten mit dem Ziel, in ungeteilter Erbengemeinschaft als\n\nEigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat die - zunächst auf\n\nAuflassung gerichtete - Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr\n\n- nach Umstellung der Klage auf Grundbuchberichtigung - stattgegeben. Mit\n\nder Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, das Eigentum an dem Grund-\n\nstück sei von F. T. auf dessen Kinder H. , G. und I. über-\n\ngegangen, die ihrerseits von den Klägern beerbt worden seien. Die zwischen-\n\nzeitliche Übertragung des Grundstücks durch Vertrag vom 19. Januar 1961 auf\n\nM. T. habe daran nichts ändern können. Sie sei entweder un-\n\nwirksam, weil sie mit einer auflösenden Bedingung, dem Tode von M. \n\nT. , verknüpft worden sei, oder sie sei wirksam, jedoch mit der Anord-\n\nnung der Vor- und Nacherbschaft \"belastet\" gewesen, so daß G. und I. \n\ndas Grundstück mit dem Tode von M. T. wieder zugefallen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung\n\nstand.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, der Rechtsweg zu\n\nden Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Eine dahingehende Prüfung ist dem Senat\n\nnach § 17 a Abs. 5 GVG verwehrt. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die\n\nZulässigkeit des Zivilrechtswegs nicht gerügt. Die Auffassung der Revision, in\n\ndem Hinweis auf den zugunsten der Beklagten ergangenen Vermögenszuord-\n\nnungsbescheid liege eine konkludente Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs,\n\nteilt der Senat nicht.\n\n2. Nicht begründet ist auch die Rüge der Revision, mit der sie sich da-\n\ngegen wendet, daß das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten der\n\nErbfolge nach H. T. als unbeachtlich gewertet hat. Ihr ist zwar zuzu-\n\ngeben, daß sich die Beklagte hinsichtlich solcher Umstände, die sich ihrer\n\nKenntnis entziehen, grundsätzlich auf bloßes Bestreiten beschränken kann.\n\nDie Beklagte hat hier aber keine konkreten Tatsachen bestritten, sondern ist\n\nlediglich dem rechtlichen Schluß entgegengetreten, den die Kläger aus dem\n\nVorliegen einer Reihe von Tatsachen gezogen haben. Angesichts dessen ist\n\nes nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das bloße, sich auf die\n\nRechtsfolge beschränkte \"Bestreiten\" als unbeachtlich angesehen und die von\n\nden Klägern vorgetragenen Indiztatsachen als unstreitig behandelt hat. Aus\n\ndiesen Indizien hat es den - möglichen - Schluß gezogen, daß G. und\n\nI. testamentarische Erben von H. T. geworden sind.\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision hat auch die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts Bestand, die Übertragung des Grundstücks mit Vertrag vom\n\n19. Januar 1961 auf M. T. habe einem erbrechtlichen Erwerb\n\ndurch G. und I. - die wiederum von den Klägern beerbt wurden - nicht\n\nentgegengestanden. Infolgedessen ist der geltend gemachte Grundbuchbe-\n\nrichtigungsanspruch begründet.\n\na) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die am 19. Januar 1961\n\nzugunsten von M. T. erklärte Auflassung unter einer auflösen-\n\nden Bedingung stand und damit unwirksam war (§ 925 Abs. 2 BGB). Der Senat\n\nkann daher, da weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, den Inhalt der\n\nAuflassung durch Auslegung selbst ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegung\n\nist, daß eine unbedingte Auflassung erklärt wurde. Das folgt schon daraus, daß\n\nohne konkret entgegenstehende Anhaltspunkte nicht angenommen werden\n\nkann, daß Vertragsparteien eine Regelung treffen, der keine Bedeutung zu-\n\nkommt, die vielmehr sogar unwirksam ist (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1999,\n\nV ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gilt das um\n\nso mehr, als die Auflassung von der Erwerberin zugleich im Namen und in Ver-\n\ntretung der Veräußerer erklärt wurde. Es ist auszuschließen, daß sie, zumal in\n\neinem notariell beurkundeten Vertrag, ein unwirksames Geschäft vornehmen,\n\nalso nicht Eigentümerin werden wollte. Ob und inwieweit sie vorher schon Ei-\n\ngentumsrechte an dem Grundstück hatte, spielt dabei keine Rolle, da an der\n\nAuflassung alle in Betracht kommenden Berechtigten beteiligt waren.\n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei - unterstellter - wirksamer\n\nAuflassung habe die angeordnete Nacherbschaft dazu geführt, daß das\n\nGrundstück nach dem Tode von M. T. wieder den Kindern\n\nG. und I. zugefallen sei, ist im Ergebnis zutreffend.\n\nDie Revision geht zu Recht davon aus, daß eine Vor- und Nacherbschaft\n\nnur durch letztwillige Verfügung angeordnet werden kann (§ 2100 BGB). Sie\n\nwar daher dem ursprünglichen Erblasser F. T. durch Testament\n\nmöglich, nicht aber den sich auseinandersetzenden Erben durch Verfügung\n\nunter Lebenden.\n\nDer Erbauseinandersetzungsvertrag vom 19. Januar 1961 führte aber\n\nnicht dazu, daß das M. T. übertragene Grundstück aus dem\n\nNachlaß ausschied. Vielmehr trat es nach § 2111 Abs. 1 BGB an die Stelle des\n\nder Vorerbin zuvor zustehenden Gesamthandanteils in Höhe von einem Drittel\n\ndes Nachlasses.\n\na) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln der\n\nErbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände er-\n\nworben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinanderset-\n\nzung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält (RGZ 89, 53, 58 ff; Senat, Urt. v.\n\n3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f;\n\nSoergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Grunsky,\n\n§ 2111 Rdn. 9 m.w.N.). Dies dient dem Schutz des Nacherben, dessen Anwart-\n\nschaft im Falle einer Auseinandersetzung der Miterben ohne Anordnung einer\n\nSurrogation erlöschen würde.\n\nb) Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, daß an der Erbaus-\n\neinandersetzung die Nacherben beteiligt waren. Die Kinder G. und I. \n\nwaren nämlich nicht nur zusammen mit M. T. Miterben (in Höhe\n\neines Gesamthandanteils von zusammen zwei Dritteln), sondern sie waren hin-\n\nsichtlich des Ein-Drittel-Gesamthandanteils von M. T. auch de-\n\nren Nacherben. Bei einer solchen Erbauseinandersetzung, an der die Nacher-\n\nben mitwirken, ist es möglich, daß eine endgültige Auseinandersetzung vorge-\n\nnommen wird mit der Folge, daß die dem Vorerben übertragenen Gegenstände\n\naus dem Nachlaß ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht\n\nmehr erfaßt werden. Denn auseinandersetzen können sich auch Vor- und\n\nNacherben (Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2100 Rdn. 11).\n\nHiervon ist im konkreten Fall aber nicht auszugehen. Dagegen spricht,\n\ndaß der Nacherbenvermerk nicht gelöscht wurde, sondern daß in dem Vertrag\n\nhierauf vielmehr ausdrücklich hingewiesen wurde. Ferner sollte das Eigentum\n\nan dem Grundstück auf M. T. nur bis zu deren Tode übergehen.\n\nHieraus wird deutlich, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden\n\nNachlaßbestandteil bleiben sollte (so wie dies § 2111 BGB vorsieht). Für diese\n\nSicht spricht schließlich, daß die Erbauseinandersetzung ausdrücklich dem\n\nZweck diente, die nach Auffassung der Vertragschließenden nicht dem Willen\n\ndes Erblassers entsprechende steuerliche Behandlung der Grundstücke zu\n\nändern (sämtliche Erben wurden steuerlich für beide Grundstücke herangezo-\n\ngen). Es gibt demgegenüber keinen Hinweis, daß sie das durch Vor- und\n\nNacherbschaft festgelegte Ergebnis ändern wollten, daß nämlich nach dem\n\nTode von M. T. der gesamte Nachlaß den Kindern (bzw. deren\n\nErben, § 2108 Abs. 2 BGB) zustehen sollte.\n\n4. Infolgedessen haben H. und G. H. das Grundstück nicht ge-\n\nerbt. Ihr Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Volkes ging ins Leere. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist Volkseigentum auch nicht kraft guten\n\nGlaubens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GDO entstanden. Diese Norm greift nur ein,\n\nwenn das Eigentum an einem Grundstück durch Vertrag erworben wird. Daran\n\nfehlt es bei einem Verzicht nach § 310 ZGB. Die zur Wirksamkeit des Verzichts\n\nerforderliche staatliche Genehmigung stellt keine vertragliche Erklärung dar,\n\nwas schon dadurch deutlich wird, daß die Versagung der Genehmigung einer\n\nBegründung bedurfte und von dem Grundstückseigentümer mit der Beschwer-\n\nde angefochten werden konnte (§§ 16 ff GVVO; vgl. Kommentar zum Zivilge-\n\nsetzbuch der DDR, herausgegeben v. Ministerium der Justiz, § 310 Anm. 1).\n\nEin Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB scheidet ebenfalls aus\n\n(Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nder\n\n Vogt\n\n Schnei-\n\nKrüger\n\n Klein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-451-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2111","ref_norm":"2111","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2100","ref_norm":"2100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2108","ref_norm":"2108","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-451-98","retrieved":"2026-07-10 11:34:27.233897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-13/v-zr-451-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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