{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"V ZR 356/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 540 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig und zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisi- onsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsge- richt zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 356/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 540\n\nVerkündet am:\n13. Oktober 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig\n\nund zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisi-\n\nonsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit\n\nsachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - OLG Düsseldorf\n\nLG Düsseldorf\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von\n\nder Beklagten ein Grundstück \"wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte\n\nund Beschaffenheit ...\", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehr-\n\nfamilienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmi-\n\ngung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der\n\n- rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht\n\nMonate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht\n\neingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell\n\nillegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber\n\nsehr gering.\n\nDie Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM \n\nlediglich\n\n574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Be-\n\nhauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwie-\n\ngen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger\n\nKlage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,\n\n1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären,\n\n2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM be-\n\nrechtigt seien,\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung\n\ndes Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten ver-\n\npflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das\n\nHintergebäude abreißen lassen müßten.\n\nDas Landgericht hat mit seiner als \"Grundurteil\" bezeichneten Entschei-\n\ndung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt statt-\n\ngegeben; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des\n\nKaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverwei-\n\nsung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als Teil-\n\nGrundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es\n\nhält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidun-\n\ngen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiell-\n\nrechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landge-\n\nricht sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende\n\nrechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.\n\nIn der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der\n\nBeklagten.\n\nII.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu\n\nentscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996,\n\n3086).\n\n2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte\n\nVerfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig.\n\nDie Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich\n\nnicht vor.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Tei-\n\nlurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des\n\ngeltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr\n\neinander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden\n\nBeurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ\n\n107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95,\n\nNJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035;\n\nUrt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils\n\nm.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebe-\n\nnen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen\n\nnur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).\n\nHier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen\n\nder abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelge-\n\nricht geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf densel-\n\nben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung\n\ndurch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht\n\nbeschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen\n\narglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der\n\nBeklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger\n\nerloschen.\n\n3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch\n\nnicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbin-\n\ndung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung er-\n\nstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Ent-\n\nscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom\n\nTatrichter \n\nfestgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994,\n\nII ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen\n\nkönnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1\n\nund 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies über-\n\nsieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung\n\nauf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.\n\nIII.\n\nDie Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht be-\n\nschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Beru-\n\nfungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/\n\nWenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils\n\ndurch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das\n\nBerufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959,\n\nVII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW\n\n1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdien-\n\nlich, weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen\n\nFeststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht\n\nnicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach\n\nnicht vorliegt.\n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern ver-\n\nkaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude bau-\n\nrechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den bau-\n\nrechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei\n\nwäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine\n\nrechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf\n\nDauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu\n\nlassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512).\n\nDas war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen\n\nAuskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseiti-\n\ngungsauflage sehr gering.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Ge-\n\nwährleistungsausschluß vereinbart.\n\nDer Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln.\n\nDa das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht\n\nin Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ\n\n65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Verein-\n\nbarung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,\n\nmuß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senats-\n\nurt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier gesche-\n\nhen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausge-\n\ngangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschrän-\n\nkung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen\n\nder baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formu-\n\nlierung \"verkauft wie besichtigt\" wird durch den Nachsatz \"ohne Gewähr für\n\nGröße, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß\n\ndie Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein\n\nsoll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zu-\n\nstand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der\n\nAuffassung der Revision - nicht zweifelhaft.\n\n3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der\n\nBeklagten.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei\n\nden Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch\n\nan sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten\n\nwar, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vor-\n\ntrags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf\n\ndie Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt\n\nbleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abwei-\n\nchung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die\n\nrechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist\n\nhier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über\n\nden Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich\n\nkeinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von\n\nMenschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr.\n\nNachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurtei-\n\nlung.\n\nAuf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Be-\n\nseitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Ent-\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708\n\nNr. 2 ZPO.\n\nWenzel\n\nder\n\n Tropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-356-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-356-99","retrieved":"2026-07-10 11:31:04.388402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-13/v-zr-356-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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