{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"V ZR 349/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1 Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu La- sten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Oktober 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 349/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1\n\nEine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer\n\nam Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten\n\nder juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu La-\n\nsten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - OLG Rostock\n\nLG Schwerin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisonsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Gebäudeeigentum.\n\nDurch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1992 mit Nachtrag vom\n\n23. Juli 1992 verkaufte die Konsumgenossenschaft Sch. e.G.\n\n(im folgenden: Gemeinschuldnerin) den Beklagten als Gesellschaftern der\n\nF. Grundstücksgesellschaft Sch. GbR eine im (Ge-\n\nbäude-)Grundbuch eingetragene Halle und ließ ihnen das Eigentum auf. Am\n\n26. April 1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Am 27. April 1994 erließ das\n\nAmtsgericht Sch. ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen\n\nder Gemeinschuldnerin, ordnete dessen Sequestration an und bestimmte den\n\nKläger zum Sequester. Mit Schreiben vom 28. April 1994 informierte der Kläger\n\ndie S. -Immobilien GmbH (im folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der Be-\n\nklagte zu 2 war, von dem Verfügungsverbot und seiner Bestellung zum Seque-\n\nster.\n\nAm 13. Mai 1994 beantragten die Beklagten ihre Eintragung als Eigen-\n\ntümer des Gebäudes in das Grundbuch. Am 1. Juli 1994 wurde das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet\n\nund der Kläger zum Verwalter in diesem Verfahren bestimmt. Am 29. November\n\n1994 wurden die Beklagten als Eigentümer eingetragen.\n\nDer Kläger hat die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Ge-\n\nmeinschuldnerin als Eigentümerin des Gebäudes in das Grundbuch verlangt.\n\nDie Beklagten haben eine Kenntnis von der Sequestration des Vermögens der\n\nGemeinschuldnerin am 13. Mai 1994 in Abrede gestellt. Sie haben ausgeführt,\n\ndas Schreiben des Klägers vom 28. April 1994 sei zwar innerhalb üblicher\n\nPostlaufzeit der S. zugegangen, in deren Büro jedoch von der dort tätigen\n\nGeschäftsführerin der Firma W. Immobilien GmbH, Frau K. , entgegenge-\n\nnommen worden, ohne daß es dem Beklagten zu 2 zur Kenntnis gegeben wor-\n\nden sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Berichtigung des\n\nGrundbuchs. Es führt aus, das Grundbuch sei durch die Eintragung der Be-\n\nklagten als Eigentümer des Gebäudes unrichtig geworden. Aufgrund einer\n\nVerfügung der Gemeinschuldnerin hätten die Beklagten das Gebäudeeigen-\n\ntum nur erwerben können, sofern sie bei Antragstellung am 13. Mai 1994 das\n\ngegen die Gemeinschuldnerin am 27. April 1994 erlassene Verfügungsverbot\n\nnicht gekannt hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil dem Be-\n\nklagten zu 2 als Geschäftsführer der S. die Kenntnis der Frau K. von\n\ndem Verfügungsverbot des Amtsgerichts zuzurechnen sei.\n\nDas hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nII.\n\nDer aus § 894 BGB geltend gemachte Anspruch hängt von der Unrich-\n\ntigkeit der Eintragung der Beklagten als Eigentümer ab. Hieran fehlt es, sofern\n\ndie Beklagten erst nach dem 13. Mai 1994 von dem gegen die Gemeinschuld-\n\nnerin erlassenen Verfügungsverbot Kenntnis erhalten haben. Daß ihnen die\n\nKenntnis von Frau K. zuzurechnen ist, folgt aus dem Vortrag des Klägers\n\nnicht.\n\n1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob\n\nein Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO gegenüber jedermann oder nur\n\ngegenüber den Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren wirkt (vgl. BGHZ\n\n133, 307, 309). § 894 BGB findet zugunsten desjenigen, der durch ein Veräu-\n\nßerungsverbot geschützt ist, entsprechende Anwendung (BGHZ 130, 347, 354;\n\nRGZ 132, 145, 146 f; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 135 Rdn. 32).\n\n2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setzt\n\ngrundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung des\n\nRechtserwerbs zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, BGHZ 28,\n\n182, 184; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, § 878 Rdn. 1; Soergel/Stürner, § 878 BGB Rdn. 1; Staudinger/\n\nGursky, BGB [1995], § 878 Rdn. 1). Das war am 29. November 1994 bei der\n\nGemeinschuldnerin nicht der Fall, weil ein Rechtserwerb aufgrund einer Verfü-\n\ngung der Gemeinschuldnerin seit Erlaß des Verfügungsverbotes am 27. April\n\n1994 gemäß § 2 Abs. 3 GesO jedenfalls nicht mehr mit Wirkung gegen die\n\nGläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgen konnte. Die in § 878 BGB be-\n\nstimmte Ausnahme findet keine Anwendung, weil der Antrag auf Eintragung der\n\nBeklagten in das Grundbuch erst nach Erlaß des Verfügungsverbotes gestellt\n\nwurde.\n\n3. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der Beklagten ist den Gläubi-\n\ngern des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegenüber damit von dem guten\n\nGlauben der Beklagten an die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin ab-\n\nhängig (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\na) Dieser hat grundsätzlich bei Vollendung des Rechtserwerbs vorzulie-\n\ngen \n\n(MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 54; RGRK-BGB/Augustin,\n\n12. Aufl., § 892 Rdn. 113 f; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 36; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB [1996], § 892 Rdn. 157). Weil der Dauer des Eintragungs-\n\nverfahrens jedoch keine Bedeutung für den Rechtserwerb zukommen soll, tritt\n\ngemäß § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB der Eintragungsantrag für die Bestimmung des\n\nZeitpunktes, an welchem der gute Glaube vorzuliegen hat, an die Stelle der\n\nEintragung, sofern diese der Einigung nachfolgt (Erman/Hagen/Lorenz, § 892\n\nBGB Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 BGB Rdn. 54). Das ist im vor-\n\nliegenden Fall der 13. Mai 1994.\n\nAn diesem Tag war das gegen die Gemeinschuldnerin erlassene Verfü-\n\ngungsverbot im Grundbuch nicht verlautbart. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.\n\nBGB ist damit davon auszugehen, daß das Verbot den Beklagten bei Stellung\n\ndes Eintragungsantrags nicht bekannt war. Dem Kläger obliegen Darstellung\n\nund Beweis des Gegenteils (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 48). Weil\n\ndie Auflassung an die Beklagten als Mitglieder der aus ihnen bestehenden Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt ist, steht die Kenntnis schon eines der\n\nBeklagten der Wirksamkeit \n\nihres Erwerbs entgegen \n\n(MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, § 892 Rdn. 53; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 33; einschrän-\n\nkend Staudinger/Gursky, § 892 BGB Rdn. 132). Zur Kenntnis der Beklagten\n\nzu 1 und 3 wird seitens des Klägers nichts behauptet. Daß der Beklagte zu 2\n\ntatsächlich Kenntnis von dem Verfügungsverbot hatte, hat das Berufungsge-\n\nricht offengelassen. Revisionsrechtlich ist damit von der Unkenntnis des Be-\n\nklagten zu 2 auszugehen.\n\nb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt diese nicht dar-\n\naus, daß er am 13. Mai 1994 Geschäftsführer der S. war und nicht auszu-\n\nschließen ist, daß diese sich die Kenntnis von Frau K. zurechnen zu las-\n\nsen hat. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter\n\neiner juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, daß der Ver-\n\ntragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer\n\nnatürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch ausgeglichen, daß\n\nder juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitar-\n\nbeiter zuzurechnen ist, die am Abschluß eines Vertrages selbst nicht beteiligt\n\nsind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig\n\nfestzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluß abzufragen ist (Senat,\n\nBGHZ 109, 327, 331 f; 117, 104, 106 f; 132, 30, 36 f = JZ 1996, 731 mit Anm.\n\nTaupitz). Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsver-\n\nkehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die vom Senat\n\nentwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten auch für eine nicht rechtsfähige\n\nGesellschaft (Senat, BGHZ 132, 30, 37; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 166,\n\nRdn. 9; Soergel/Stürner, § 892 BGB, Rdn. 33; Taupitz, Wissenszurechnung\n\nnach englischem und deutschem Recht, Karlsruher Forum, 1994, Beilage zum\n\n\"Versicherungsrecht\" S. 16 ff, 28 ff). Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen eines\n\nMitarbeiters, das bei sachgerechter Ausgestaltung der Informationsgewinnung\n\nund -weiterleitung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes des betroffenen Be-\n\nreichs verfügbar ist, kann auch den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen\n\nGesellschaft zuzurechnen sein.\n\nDie Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Perso-\n\nnengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtig-\n\nten Mitglieder (Senat, BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 37). Die Zurechnung steht\n\nder Geltendmachung von Unkenntnis entgegen, ohne daß sie eine tatsächlich\n\nfehlende Kenntnis ersetzt. Die nach der Rechtsprechung des Senats vorzu-\n\nnehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet,\n\n\"Wissen\" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person\n\noder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft au-\n\nßerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzuneh-\n\nmen waren.\n\nEtwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juri-\n\nstischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, daß ein Teil\n\nihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbständige juri-\n\nstische Einheit ausgegliedert ist. Daß die S. im Auftrag der aus den Beklag-\n\nten gebildeten Gesellschaft Aufgaben wahrnimmt, deren Wahrnehmung grund-\n\nsätzlich den Beklagten als Mitgliedern der aus ihnen bestehenden Grund-\n\nstücksgesellschaft obliegt, ist nicht vorgetragen. Aus der unstreitigen Behaup-\n\ntung des Klägers, daß die Beklagten nicht nur als Mitglieder einer aus ihnen\n\nbestehenden BGB-Gesellschaft, sondern auch als Gesellschafter verschiede-\n\nner juristischer Personen wie der S. und der W. -Immobilien GmbH in\n\nSch. am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und diese dasselbe Büro wie die\n\nS. nutzen, folgt nicht, daß die S. im Tätigkeits- und Aufgabenbereich der\n\nvon den Beklagten gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig ist.\n\nIII.\n\nZur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht\n\nin der Lage. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe vor dem 13. Mai\n\n1994 erklärt, die Tatsache der Sequestration des Vermögens der Gemein-\n\nschuldnerin zu kennen. Der für diese Behauptung angetretene Beweis ist zu\n\nerheben.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Schneider\n\n Klein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-349-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-349-99","retrieved":"2026-07-10 11:35:11.016009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-13/v-zr-349-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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