{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"V ZR 169/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 169/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Oktober 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 30. Juni/8. September 1988 verkaufte die\n\nKlägerin an den Beklagten zum Preis von 275.000 DM einen Teil ihres\n\n14.342 qm großen Grundstücks. Dieser nutzte es bis 1996 einschließlich einer\n\nnicht verkauften Teilfläche von 2.000 qm gewerblich und gab es Ende März\n\n1998 zurück. Nach bestandskräftiger Versagung der Teilungsgenehmigung\n\nerklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24. März 1997 den Rücktritt\n\nvom Kaufvertrag.\n\nDie Klägerin hat die Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie\n\ndie Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormer-\n\nkung verlangt. Gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch des\n\nBeklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises hat sie mit Ansprüchen\n\nauf Nutzungsentschädigung in mindestens gleicher Höhe die Aufrechnung er-\n\nklärt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auf\n\nÜbertragung des Grundstücks an den Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung\n\ndes Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Maßgabe der zuletzt gestellten\n\nAnträge diese Entscheidung abgeändert und unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage sowie der\n\nWiderklage die Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormer-\n\nkung von einer Zug um Zug zu leistenden Zahlung der Klägerin in Höhe von\n\n146.780,63 DM abhängig gemacht. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei entsprechend\n\nden Feststellungen des Sachverständigen zum Ertragswert der verkauften\n\nGrundstücksfläche zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin\n\nvom Empfang der Leistung an im Februar 1989 bis März 1998 in Höhe von ins-\n\ngesamt 140.889,38 DM verpflichtet. Die Klägerin könne daher nicht die als\n\nKaufpreis erhaltenen 287.670 DM vollständig mit der Nutzungsentschädigung\n\nverrechnen. Der Beklagte schulde keine Nutzungsentschädigung für den nicht\n\nverkauften Grundstücksteil, da die Klägerin ihm seinerzeit gestattet habe, die-\n\nsen zu nutzen. Wäre der Kaufvertrag vollständig zur Durchführung gekommen,\n\nhätte die Klägerin für diese Teilfläche keine Nutzungsentschädigung bean-\n\nsprucht. Im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages könne nichts anderes\n\ngelten. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erklärte Hilfsaufrechnung\n\nmit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verschlechterung des\n\nGrundstücks und der Baulichkeiten sei nicht sachdienlich.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nSie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Feststellung, die Nut-\n\nzung der nicht mitverkauften Teilfläche sei unentgeltlich gestattet gewesen,\n\nverfahrensfehlerhaft getroffen. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem in\n\nder Berufungserwiderung vom 17. März 1998 in Bezug genommenen erstin-\n\nstanzlichen Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24. April und 1. Juli\n\n1997 befaßt, sie habe von der durch sie nicht genehmigten baulichen Nutzung\n\ndes nicht verkauften Teilgrundstücks durch den Beklagten erst durch ihren\n\nEhemann im Jahre 1992 Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat diese Behauptung\n\ndurch das Zeugnis ihres Ehemanns unter Beweis gestellt. Trifft diese zu, so\n\nliegt es nahe, daß die Nutzung dieser Teilfläche dem Beklagten nicht unent-\n\ngeltlich gestattet war und der Klägerin auch insoweit eine Nutzungsentschädi-\n\ngung zusteht. Dies wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) aufzuklären haben. Dabei ist\n\nauch zu beachten, daß § 530 Abs. 2 ZPO nicht die von der Klägerin erstmals\n\nim Berufungsverfahren im Wege der Replik erklärte Hilfsaufrechnung mit\n\nSchadensersatzansprüchen erfaßt (BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89,\n\nNJW-RR 1990, 1470).\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Schneider\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-169-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-13/v-zr-169-99","retrieved":"2026-07-10 11:34:49.855925+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-13/v-zr-169-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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