{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"III ZR 39/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 \"Führt\" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule) den Versicherungsfall auf einem Weg \"herbei\", den der Versicherte (hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versi- cherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so ist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Perso- nenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in den Betrieb eingegliedert war. Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem Unfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 39/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Oktober 2000\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nSGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1\n\n\"Führt\" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule)\n\nden Versicherungsfall auf einem Weg \"herbei\", den der Versicherte\n\n(hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versi-\n\ncherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so\n\nist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Perso-\n\nnenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in\n\nden Betrieb eingegliedert war.\n\nDie Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1\n\nSatz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem\n\nUnfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2000 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer geistig und körperlich behinderte Kläger besuchte die von der be-\n\nklagten Stadt getragene Förderschule in H. Dort war er während der Schulzeit\n\nauch untergebracht. Die Beklagte hatte für den Transport der in D. ansässigen\n\nSchüler, zu denen der Kläger gehörte, einen Fahrdienst eingerichtet. Die\n\nSchüler wurden montags mit einem Kleinbus der Beklagten, der von einem bei\n\nihr angestellten Fahrer geführt wurde, von einem Treffpunkt in D. nach H. ge-\n\nfahren und freitags wieder zurückgebracht. Bei der Rückfahrt am 20. Juni 1997\n\ngeriet der Kleinbus auf die andere Fahrbahnseite und stieß mit einem entge-\n\ngenkommenden LKW zusammen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schä-\n\ndelprellung sowie eine Kontusion des linken Oberarmes.\n\nWegen dieser Verletzungen und behaupteter psychischer Folgeschäden\n\nfordert der Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld. Die Beklagte müsse\n\nnach den Grundsätzen der Amtshaftung dafür einstehen, daß der Fahrer des\n\nKleinbusses den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nEin Fall der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) liege vor. Der Fahrer\n\ndes Kleinbusses, der bei dem Transport der Schüler in Ausübung eines öffent-\n\nlichen Amtes gehandelt habe, habe gegenüber dem Kläger bestehende Amts-\n\npflichten verletzt. Er habe den Verkehrsunfall und damit die vom Kläger erlitte-\n\nnen Verletzungen schuldhaft verursacht.\n\nZugunsten der Beklagten greife aber die in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII\n\ngeregelte Haftungsbeschränkung ein. Der Unfall habe sich bei einem in den\n\nSchulbetrieb eingegliederten Schülertransport ereignet, so daß die Beklagte\n\nnicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\n1.\n\nIm Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die in § 839 BGB, Art. 34 GG\n\nniedergelegten Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers\n\ngegen die Beklagte erfüllt sind. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erin-\n\nnern.\n\n2.\n\nAufgrund der Amtshaftung ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet,\n\nan den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Denn zu ihren Gunsten gilt die\n\nHaftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Unter-\n\nnehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren\n\nUnternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung\n\nstehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personen-\n\nschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie\n\nden Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\n\nSGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.\n\na) Die Beklagte ist als Träger der Förderschule \"Unternehmer\" (vgl.\n\n§§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) des Schulbetriebs gewesen. Der Klä-\n\nger hat als Schüler der Förderschule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu den\n\ngesetzlich Versicherten gehört, die \"für\" den Schulbetrieb \"tätig sind oder zu\n\n(ihm) in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen\"\n\n(§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Parteien stellen im Ansatz auch nicht in\n\nFrage, daß der Kläger die Verletzungen bei einem von der Beklagten im Sinne\n\ndes § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII \"herbeige-\n\nführten\" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 SGB VII) davongetragen hat.\n\nSind die Voraussetzungen der Haftungsablösung somit grundsätzlich\n\nerfüllt, so kommt eine Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Personenschäden\n\nallein aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz\n\nSGB VII in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder\n\nauf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt\n\nhätte. Das ist jedoch zu verneinen.\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verkehrsunfall\n\nnicht vorsätzlich herbeigeführt worden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz\n\nerste Alternative SGB VII). Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht\n\n\"auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg\" herbeigeführt (§ 104\n\nAbs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII).\n\naa) Bei wörtlichem Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz\n\nzweite Alternative i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII liegt es nahe, daß der\n\nUnternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der\n\nversicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der\n\nTätigkeit erleidet, stets unbeschränkt haftet. Indessen ist bei der Auslegung\n\ndes § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davon auszugehen, daß der Gesetzgeber\n\neine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechende\n\nRegelung hat schaffen wollen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-\n\nsicherung in das Sozialgesetzbuch <Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz\n\n- UVEG> BT-Drucks. 13/2204 S. 100). An die Stelle des gemäß § 636 Abs. 1\n\nSatz 1 RVO maßgeblichen Abgrenzungsmerkmals, daß \"der Arbeitsunfall bei\n\nder Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist,\" trat die Entsperrung\n\nder Haftungsbeschränkung für den Fall, daß der Unfall auf einem nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist (§ 104\n\nAbs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII). Die vom Unterneh-\n\nmer \"herbeigeführten\" Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII sind\n\nvon der Haftungsbeschränkung ausgenommen worden, weil die betrieblichen\n\nRisiken dort keine Rolle spielen und dem Versicherten unter diesen Vorausset-\n\nzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abge-\n\nschnitten werden sollten (vgl. Schmitt, SGB VII 1998 § 104 Rn. 18; Bereiter-\n\nHahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung 5. Aufl. <Stand August 2000>\n\n§ 104 SGB VII Rn. 19 und 19.1; KassKomm-Ricke <Stand 30. April 2000>\n\n§ 104 SGB VII Rn. 13). Folgerichtig umfaßt die Ausnahme von der Haftungsbe-\n\nschränkung (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative i.V.m. § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) andererseits nicht die Betriebswege, die Teil der\n\nden Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit\n\nund damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind\n\n(vgl. Schmitt aaO; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.2; Geigel/Kolb, Der\n\nHaftpflichtprozeß 22. Aufl. 1997 Kap. 31 Rn. 89; Kater/Leube, Gesetzliche Un-\n\nfallversicherung SGB VII 1997 § 104 Rn. 40; Brackmann/Krasney, Handbuch\n\nder Sozialversicherung, Bd. 3 Gesetzliche Unfallversicherung <Stand Juni\n\n2000> § 104 Rn. 23).\n\nFür die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall bei einem - in die\n\nHaftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen - Be-\n\ntriebsweg oder einem - von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen -\n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, kann hin-\n\nsichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 Satz 1\n\nRVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. Hauck/Nehls,\n\nSGB VII <Stand 1. April 2000> § 104 Rn. 8 a.E.; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO\n\nRn. 19.2; in diesem Sinne auch Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch\n\n<Stand Juni 1999> § 104 SGB VII Rn. 22; einschränkend Kater/Leube aaO und\n\nBrackmann/Krasney aaO: Auslegung nach genuin unfallversicherungsrechtli-\n\nchen Grundsätzen). Denn es ging auch bei der Abgrenzung des innerbetriebli-\n\nchen Vorgangs gegenüber der \"Teilnahme am allgemeinen Verkehr\" darum, ob\n\nsich ein betriebliches Risiko oder ein \"normales\" Risiko verwirklichte, das nach\n\ndem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu\n\neinem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger führen sollte (vgl. BGHZ\n\n116, 30, 35).\n\nbb) Der vom Kläger erlittene Unfall ist unter Berücksichtigung der vom\n\nBundesgerichtshof zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO bestimmten Abgrenzungskrite-\n\nrien als Unfall auf einem Betriebsweg - und damit nicht als Unfall auf einem\n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg - einzuordnen.\n\nDie Fahrt eines Schülers zur Schule und zurück ist - wie die Fahrt zur\n\nArbeitsstelle oder zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. hierzu BGHZ 116,\n\n30, 34) - in der Regel Privatsache. Es handelt sich um gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nSGB VII, im Fall der auswärtigen Unterbringung in der Schulungsstätte gemäß\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (vgl. Schmitt aaO § 8 Rn. 219, 233; Kater/Leube aaO\n\n§ 8 Rn. 228, 235), \"auch\" versicherte Tätigkeit. Hier gelten indes Besonder-\n\nheiten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Transport der Schüler\n\nvon der Familienwohnung zur Förderschule (und zurück) in den Schulbetrieb\n\neingegliedert gewesen ist. Die Förderschüler haben nicht die öffentlichen Ver-\n\nkehrsmittel benutzt. Sie sind jeweils montags mit einem nur für sie bestimmten\n\nBus der Beklagten an einer Sammelstelle in D. abgeholt und - von einem bei\n\nder Beklagten angestellten Fahrer - zur Schule nach H. gefahren sowie am\n\nFreitag wieder zurückgebracht worden. Die Beförderung ist, ungeachtet des\n\nUmstandes, daß die Schüler während der Fahrt nicht betreut worden sind, in-\n\ntegrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebs gewesen.\n\nEin solcher Schülertransport ist - vergleichbar dem sogenannten Werks-\n\nverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem\n\nwerkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337 f;\n\n19, 114, 119; 116, 30, 35) - als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1\n\ni.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg zu beurteilen (vgl.\n\nWannagat/Waltermann aaO; Waltermann BG 1997, 310, 315; ders. NJW 1997,\n\n3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997,\n\n408, 410; Otto NZV 1996, 473, 478; a.A. Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO\n\nRn. 19.3; KassKomm-Ricke aaO; Hauk/Nehls aaO Rn. 30; Rolfs NJW 1996,\n\n3177, 3179; s. auch ders. VersR 1996, 1194, 1198 und Schmitt aaO § 104\n\nRn. 19). Die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift\n\ndamit durch.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/iii-zr-39-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/iii-zr-39-00","retrieved":"2026-07-10 11:30:25.710227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-12/iii-zr-39-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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