{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"III ZR 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 839 H, 852 Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung ei- ner unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrecht- licher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Wider- spruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 121/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Oktober 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB §§ 839 H, 852\n\nZur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung ei-\n\nner unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrecht-\n\nlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Wider-\n\nspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu\n\nbeseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Darmstadt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n26. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlos-\n\nsenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes\n\nGewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bür-\n\ngermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungs-\n\nkosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusa-\n\nge habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des\n\nGrundstücks entschlossen.\n\nDurch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf\n\nder vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasser-\n\nbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom\n\n16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von\n\n138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag\n\nergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.\n\nGegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch\n\nund beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen auf-\n\nschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen\n\ndie Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger ver-\n\npflichtete, zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992\n\n138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen,\n\nund in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämt-\n\nliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-\n\nforderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich erge-\n\nbende Zahlungsverpflichtung erfüllt.\n\nMit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte\n\nauf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der\n\nBürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschlie-\n\nßungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung\n\nbegangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstan-\n\nden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim\n\nLandgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Land-\n\ngericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine\n\nKlage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.\n\nDie Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie\n\nhat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den ver-\n\nwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie\n\nzusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet.\n\nDas Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige\n\nAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).\n\na) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin\n\nzuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsan-\n\nspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primär-\n\nrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür\n\ngegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.\n\naa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungs-\n\nunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungs-\n\ngerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht ge-\n\nfolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vor-\n\ngelegen, so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung be-\n\nwirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeß-\n\nvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über\n\nden Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt\n\nnicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjäh-\n\nrungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaf-\n\ntung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).\n\nbb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das\n\npflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Aus-\n\nkunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu\n\njener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die\n\nGrundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwal-\n\ntungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95,\n\n238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die\n\ngenannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflicht-\n\nwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch\n\ngestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der\n\nBetroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil\n\nBGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch \"Rechts-\n\nmittel\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die\n\nsich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung\n\nselbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichti-\n\ngung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123,\n\n1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend\n\nhat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer\n\nvorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwal-\n\ntungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Ver-\n\npflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsan-\n\nspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung\n\nder §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Febru-\n\nar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Se-\n\nnatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu\n\nbeurteilenden Sachverhalt zu.\n\ncc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Wi-\n\nderspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berück-\n\nsichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Okto-\n\nber 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunter-\n\nbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).\n\nb) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes\n\nnicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen ver-\n\nwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung\n\nvon dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaf-\n\ntungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Wei-\n\nse als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr\n\nkeine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den\n\nvorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtspre-\n\nchung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person\n\ndes Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden\n\nist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine\n\nbestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-\n\nlungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaus-\n\nsicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB\n\n§ 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise\n\nverneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Ver-\n\nhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu\n\nerlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-\n\ngenseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozes-\n\nses bedurfte (aaO 1).\n\nIm vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete\n\nRechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden\n\nSchadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid\n\nrechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des\n\nGrundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen\n\nwaren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansin-\n\nnen, parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine\n\nAmtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man\n\nihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich\n\ndann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß\n\ndie Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Ver-\n\nwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit\n\nder Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden\n\nBescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangset-\n\nzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließ-\n\nlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird\n\nmaßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden\n\nRechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung\n\ndes Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen\n\nVergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der\n\nSenatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die\n\nBeklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ\n\n122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem\n\n25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhe-\n\nbung rechtzeitig unterbrochen worden.\n\n2.\n\nDas vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht\n\nmit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem\n\nder revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der\n\nstreitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des ver-\n\nwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese\n\nKlausel hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlun-\ngen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Be-\nscheid\ninklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung\ngefunden haben.\"\n\nDieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Aner-\n\nkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur\n\ndie aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm ge-\n\nregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den\n\nhaftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwid-\n\nrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat\n\nbereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend\n\nausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das ver-\n\nhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pau-\n\nschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Ver-\n\nfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür\n\nbot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bür-\n\ngerlich-rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.\n\n3.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den\n\nnoch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs\n\nnachzugehen haben wird.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/iii-zr-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/iii-zr-121-99","retrieved":"2026-07-10 11:30:08.159804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-12/iii-zr-121-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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