{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"IV ZR 208/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2 Bei der Beurteilung, ob eine die Grenze bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (hier: 50%) übersteigende Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit auf einer überobligationsmäßigen Anstrengung beruht, kommt es nicht nur auf einen Raub- bau an der Gesundheit an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 208/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nMusterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2\n\nBei der Beurteilung, ob eine die Grenze bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit\n(hier: 50%) übersteigende Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit auf einer\nüberobligationsmäßigen Anstrengung beruht, kommt es nicht nur auf einen Raub-\nbau an der Gesundheit an.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - OLG Saarbrücken\n LG Saarbrücken\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nSeiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n11. Oktober 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zi-\n\nvilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n\n1. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als es die Zahlungsanträge und den Antrag auf\n\nFeststellung der Beitragsfreiheit abgewiesen hat.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch, die seit November\n\n1992 besteht. Voraussetzung der Leistungspflicht ist nach § 1 der ver-\n\neinbarten Bedingungen (AVB), daß der Versicherte während der Versi-\n\ncherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% be-\n\nrufsunfähig wird. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 AVB stimmt\n\nmit der in § 2 der Musterbedingungen \n\nfür die Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung aus dem Jahr 1975 (VerBAV 1975, 2) überein.\n\nDer 1957 geborene Kläger ist Studienrat an einem Gymnasium. Er\n\nunterrichtet seit 1985 Mathematik, Biologie und Informatik. Nach einem\n\nVerkehrsunfall im Januar 1993 wurde bei ihm ein auf beiden Augen auf-\n\ntretender halbseitiger Gesichtsfeldausfall festgestellt. Wegen dieser Au-\n\ngenerkrankung beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbe-\n\nhindertengesetz 70%. Deshalb wurde sein Unterrichtspensum durch die\n\nSchulbehörde von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche bei vollem\n\nGehalt reduziert.\n\nMit Schreiben vom 4. September 1995 hat der Kläger Ansprüche\n\naus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die\n\nBeklagte ist mit Schreiben vom 18. September 1995 vom Vertrag zurück-\n\ngetreten und hat im übrigen bestritten, daß der Kläger zu mindestens\n\n50% berufsunfähig sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Pflichtstun-\n\ndenzahl lediglich von 24 auf 19 Stunden herabgesetzt worden sei.\n\nDer Kläger begründet die behauptete Berufsunfähigkeit von min-\n\ndestens 50% damit, daß sein über der Hälfte liegendes Unterrichtspen-\n\nsum auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hin-\n\nsicht beruhe. Seine Lesefähigkeit sei so stark eingeschränkt, daß er für\n\ndie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrekturen dop-\n\npelt so viel Zeit benötige wie früher. Dies führe zu einer Überanstren-\n\ngung und der Gefahr einer Verschlechterung der Sehfähigkeit und weite-\n\nrer gesundheitlicher Schäden.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung rückständiger Rente\n\nund Erstattung gezahlter Beiträge in Höhe von 12.770,40 DM, der Zah-\n\nlung einer monatlichen Rente von 1.000 DM ab September 1996 und auf\n\nFeststellung der Beitragsfreiheit stattgegeben, das Berufungsgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Anträge\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er\n\nvoraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande sei, seinen\n\nbisherigen Beruf auszuüben. Zwar habe sich der zeitliche Aufwand für\n\ndie häusliche Vorbereitung des Unterrichts um einige Stunden erhöht,\n\nandererseits unterrichte der Kläger jedoch statt 24 nur noch 19 Stunden.\n\nDer Zeitaufwand für seine berufliche Tätigkeit sei deshalb gegenüber\n\nfrüher in etwa gleich geblieben. Allerdings folge daraus, daß ein Versi-\n\ncherter seinen Beruf in gleichem zeitlichen Umfang wie früher oder in ei-\n\nnem gegenüber früher nicht mindestens um 50% reduzierten zeitlichen\n\nUmfang tatsächlich weiterhin ausübe, noch nicht ohne weiteres, daß er\n\nnicht berufsunfähig sei. Denn es erscheine denkbar, daß er diese beruf-\n\nliche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen be-\n\nwältige, die ihm objektiv nicht zumutbar seien, weil er damit Raubbau an\n\nseiner Gesundheit betreibe. Ob es bei dem Versicherten zu weiteren,\n\nihm nicht zumutbaren erheblichen Gesundheitsschäden komme und\n\ndemgemäß Raubbau vorliege, lasse sich nur aufgrund einer medizini-\n\nschen Prognose beurteilen. Welches Beweismaß für diese Prognose zu\n\nfordern sei, sei in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftli-\n\nchen Literatur bislang nicht geklärt. Die Frage sei dahingehend zu be-\n\nantworten, daß wenigstens vorauszusetzen sei, daß konkrete Beweisan-\n\nzeichen die Prognose ermöglichten, es werde mit einem überhaupt meß-\n\nbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit bei einer\n\nweiteren Ausübung des Berufes zu weiteren Gesundheitsschäden kom-\n\nmen. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. M. lasse sich nicht entnehmen, daß es beim Kläger mit\n\neinem zumindest meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahr-\n\nscheinlichkeit zu weiteren gesundheitlichen Schäden kommen werde,\n\nwenn er mehr als halb soviel arbeite wie früher. Nach den Feststellungen\n\ndes Sachverständigen sei nicht zu befürchten, daß die konzentrative\n\nBeanspruchung des Klägers zu einer Verschlimmerung des Zustandes\n\nseiner Augen führe und daß die Sehnerven überlastet würden. Allerdings\n\nhabe der Sachverständige erklärt, wenn der Kläger so weiterarbeite,\n\nkönne es zu Dekompensationen kommen wie etwa Nervenzusammenbrü-\n\nchen, Abwehrschwächen oder Kopfschmerzen. Solche gesundheitlichen\n\nSchäden nehme der Kläger in Kauf, wenn er weiterarbeite wie bisher.\n\nAuf Frage des Senats habe der Sachverständige jedoch erklärt, nicht\n\nsagen zu können, ob und - wenn ja - mit welcher Wahrscheinlichkeit es\n\nzu solchen Kompensationen kommen werde. Er habe sich damit nicht in\n\nder Lage gesehen, mit einem meßbaren und rational nachprüfbaren Grad\n\nvon Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, daß es, wenn der Kläger so\n\nweiterarbeite wie bisher, \n\nirgendwann zu weiteren gesundheitlichen\n\nSchäden, woraus sie auch immer bestehen mögen, kommen werde. Zwi-\n\nschenzeitlich vorhanden gewesene Kopfschmerzen und eine kompensa-\n\ntorische Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien jetzt nicht mehr vorhan-\n\nden. Auch im übrigen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die\n\ngesundheitlichen Verhältnisse des Klägers durch die weitere Ausübung\n\nseiner beruflichen Tätigkeit objektivierbar verschlechtert hätten oder\n\nverschlechtern würden.\n\nAuch unter anderen Gesichtspunkten liege keine Berufsunfähigkeit\n\nvor. Zwar könne der Kläger bestimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr aus-\n\nführen, diese seien jedoch für seine berufliche Tätigkeit nicht prägend\n\ngewesen. Der Beurteilung des Sachverständigen Prof. M., der Kläger sei\n\nzu mindestens 50% berufsunfähig, könne nicht gefolgt werden. Der\n\nSachverständige habe die rechtlichen Vorgaben des Senats zum Begriff\n\nder Berufsunfähigkeit nicht beachtet.\n\nWeitere vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigungen hält das\n\nBerufungsgericht entweder für zumutbar oder für unerheblich.\n\nII. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen\n\nPunkten rechtsfehlerfrei. Es hat zwar gesehen, daß es bei der Frage, ob\n\ndie mehr als hälftige Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit überobli-\n\ngationsmäßig ist, nicht nur auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigun-\n\ngen ankommt, sondern auch auf andere Umstände. Es hat aber die hier-\n\nzu vom Kläger vorgetragenen Anstrengungen und Beeinträchtigungen in\n\nwesentlichen Punkten zu Unrecht als ihm zumutbar oder unerheblich an-\n\ngesehen und es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung fehlen\n\nlassen. Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter\n\nmindestens 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz\n\nübersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzuneh-\n\nmen, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligati-\n\nonsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr\n\neiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht (vgl. Senats-\n\nurteile vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter 2 b;\n\nvom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 2 und vom\n\n30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3 zu b). Das\n\nkann aber auch dann der Fall sein, wenn der Versicherte andere Opfer\n\nbringt oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen\n\nmuß. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung hat der Senat an-\n\ngenommen, wenn ein Versicherter durch Kapitaleinsatz sein Unterneh-\n\nmen erweitert und sich erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit\n\nschaffen kann (Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999,\n\n958 unter II 2 b). Unter welchen Voraussetzungen ein überobligations-\n\nmäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemein\n\nsagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, wenn\n\nsie bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 27. Februar 1991, aaO und OLG Karlsruhe VersR 1983, 281 f.).\n\nEs kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich\n\ngenommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Um-\n\nstände in ihrer Gesamtschau ergeben.\n\n2. Falls es allein um einen Raubbau des Klägers an seiner Ge-\n\nsundheit ginge, wäre das Berufungsurteil insoweit nicht zu beanstanden.\n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Punkt zu Recht angenommen, daß\n\ndie Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50% überstei-\n\ngenden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen ist, wenn\n\naufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose ge-\n\nstellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren\n\nGrad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen.\n\nIst völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer\n\nmehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Be-\n\nrufsunfähigkeit nicht bewiesen.\n\n3. Zu den weiteren vom Kläger für ein überobligationsmäßiges\n\nVerhalten vorgebrachten Umständen hat das Berufungsgericht keinen\n\nBeweis erhoben. Es hätte seiner Entscheidung demgemäß das tatsächli-\n\nche Vorbringen des Klägers als richtig zugrunde legen müssen. Wie die\n\nRevision mit Recht rügt, hat es dies nicht getan, sondern in einigen\n\nPunkten wesentlichen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt. In ande-\n\nren Punkten hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des Klägers\n\nzu Unrecht für unerheblich gehalten.\n\na) Beim Vergleich des Zeitaufwandes hat das Berufungsgericht nur\n\ndie jeweiligen Pflichtstundenzahlen und die Zeit für die häusliche Vorbe-\n\nreitung des Unterrichts in seine Betrachtung einbezogen. Der Kläger hat\n\naber vorgetragen, daß ein erhöhter Zeitaufwand auch für die Nachbe-\n\nreitung des Unterrichts und insbesondere für Korrekturen anfalle. Da er,\n\nwas unstreitig ist, kein Kraftfahrzeug mehr führen kann und darf, habe er\n\nauch einen erhöhten Zeitaufwand für das Vorbereiten von Klassenaus-\n\nflügen und Klassenfahrten und das Besorgen für Unterrichtsmaterialien.\n\nEntweder müsse er dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen\n\noder, was nicht immer möglich sei, sich von seiner Ehefrau fahren las-\n\nsen. Weil er nicht mehr autofahren könne, sei auch der Zeitaufwand für\n\nden Schulweg höher, nämlich dreimal so hoch wie bei einem gesunden\n\nLehrer.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß der Kläger be-\n\nstimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr ausführen kann, unter anderem\n\nAufsichtstätigkeiten in den Unterrichtspausen, an Wandertagen und bei\n\nAusflügen. Es mag sein, daß diese Tätigkeiten nicht prägend waren für\n\ndie frühere Berufstätigkeit des Klägers. Im Rahmen der Gesamtwürdi-\n\ngung ist aber zu berücksichtigen, daß insoweit die berufliche Leistungs-\n\nfähigkeit des Klägers jedenfalls eingeschränkt ist. Zudem berücksichtigt\n\ndas Berufungsgericht nicht, daß der Kläger nach seiner Darstellung bei\n\nKlassenarbeiten keine Aufsicht mehr führen kann. Eine solche Aufsicht-\n\nstätigkeit gehört aber durchaus zu den prägenden Tätigkeiten eines\n\nGymnasiallehrers. Kann er sie nicht ausüben, müssen andere Kollegen\n\ndiese Aufgaben für ihn wahrnehmen. Auf ein solches ständiges Entge-\n\ngenkommen anderer Kollegen oder der Schulverwaltung hat die Beklagte\n\nkeinen Anspruch.\n\nc) Mit Recht geht das Berufungsgericht aufgrund verschiedener\n\nbei den Akten befindlicher ärztlicher Stellungnahmen davon aus, daß der\n\nKläger an einem Computer mit einem 15-Zoll-Monitor praktisch nicht ar-\n\nbeiten kann, sondern einen Großbildmonitor von 20 Zoll benötigt. Für die\n\nhäusliche Nutzung hat er sich einen Computer mit einem derartigen Mo-\n\nnitor gekauft, wobei das Berufungsgericht einen Preis in der Größenord-\n\nnung von 10.000 DM unterstellt. Es hält dies zwar für überobligations-\n\nmäßig, aber noch für zumutbar. Dieser Beurteilung könnte allenfalls\n\ndann gefolgt werden, wenn dies der einzige Punkt wäre, aus dem der\n\nKläger ein überobligationsmäßiges Verhalten herleitet. Im Zusammen-\n\nwirken mit anderen Umständen kann dieser Punkt jedoch nicht vernach-\n\nlässigt werden. Immerhin beträgt der vom Berufungsgericht unterstellte\n\nAnschaffungspreis fast das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens\n\ndes Klägers. Da er eine Familie mit drei kleinen Kindern (das älteste ist\n\n1988 geboren) zu unterhalten hat, kann ein solcher Kapitalaufwand nicht\n\nohne weiteres als zumutbar angesehen werden.\n\nIn der Schule stehen dem Kläger für den Informatikunterricht nur\n\nComputer mit 15-Zoll-Monitoren zur Verfügung. Wie der Sachverständige\n\nProf. Me., dem der Sachverständige Prof. M. gefolgt ist, in seinem\n\nschriftlichen Gutachten vom 29. Mai 1997 ausgeführt hat, ist dem Kläger\n\ndie Orientierung an einem kleinen Bildschirm fast unmöglich. Aus der\n\nTatsache, daß der Kläger \"offensichtlich\" seit Jahren gleichwohl ohne\n\nBeanstandungen Informatik unterrichte, schließt das Berufungsgericht,\n\nes könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger könne das Fach\n\nInformatik nicht mehr unterrichten. Die Frage, ob dem Kläger die Orien-\n\ntierung an einem kleinen Bildschirm möglich ist oder nicht, ist eine medi-\n\nzinische Frage. Ist ihm dies fast unmöglich, ist seine Leistungsfähigkeit\n\nim früher ausgeübten Beruf bezüglich des Faches Informatik erheblich\n\neingeschränkt. Wenn er es dennoch unterrichtet, ist dies überobligati-\n\nonsmäßig. Das Verhalten des Klägers ist entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts auch nicht erst dann überobligationsmäßig, wenn sein\n\nUnterricht von der Schulverwaltung beanstandet wird. So weit muß er es\n\nim Interesse der Beklagten nicht kommen lassen. Die Beklagte kann sich\n\nauch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf berufen, daß die\n\nSchulleitung dem Kläger einen größeren Monitor zur Verfügung stellen\n\nmüsse. Wenn dem Kläger die Arbeit an den in der Schule vorhandenen\n\nComputern wegen seines Augenleidens fast unmöglich ist, ist seine be-\n\nrufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hierfür hat die Beklagte Lei-\n\nstungen versprochen, soweit die Berufsunfähigkeit den Grad von minde-\n\nstens 50% erreicht. Dieses Leistungsversprechen steht nicht unter dem\n\nVorbehalt, daß die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit\n\ndurch Maßnahmen Dritter kompensiert wird. Aus den gleichen Gründen\n\nkann der Kläger auch nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegen\n\nden Unfallverursacher verwiesen werden. Nach den zwischen den Par-\n\nteien vereinbarten Bedingungen haftet die Beklagte nicht nur sub-\n\nsidiär.\n\nd) Für die Frage der Einschränkung der beruflichen Leistungsfä-\n\nhigkeit kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch\n\nvon Bedeutung sein, ob die jetzige Qualität der Leistung objektiv hinter\n\nder früheren zurückbleibt. Richtig ist allerdings, daß es nicht auf die\n\nsubjektive Zufriedenheit des Klägers ankommt.\n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Rücktritt\n\nder Beklagten sei nicht wirksam, weil es an einer schuldhaften Verlet-\n\nzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger fehle.\n\nDie Revisionserwiderung bringt hiergegen auch nichts vor.\n\nIII. Demgemäß wird das Berufungsgericht nach der Zurückverwei-\n\nsung und weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu prüfen haben, ob bei\n\ndem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Zur Frage,\n\nwelche Elemente der Berufsunfähigkeit der Beurteilung durch medizini-\n\nsche Sachverständige unterliegen, wird auf das Senatsurteil in BGHZ\n\n119, 263 ff. verwiesen, ferner auf die Urteile des Senats vom 13. Mai\n\n1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 ff. und vom 12. Juni 1996 - IV ZR\n\n118/95 - VersR 1996, 1090 ff.. Wenn es darauf ankommen sollte, wie\n\nsich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Lei-\n\nstungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des\n\nKlägers auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-\n\nkundlicher Sachverständiger zu hören. Dabei wäre auch zu klären, wel-\n\nche schulischen Aufgaben bei einer Unterrichtsverpflichtung von\n\n13 Stunden neben der reinen Unterrichtstätigkeit noch zu erfüllen sind.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zr-208-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zr-208-99","retrieved":"2026-07-10 11:31:43.037803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-11/iv-zr-208-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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