{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"IV ZR 177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 177/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober\n\n2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter\n\nProf. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf mehr als\n\n60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert \n\ndes Revisionsverfahrens \n\nbeträgt\n\n22.374,54 DM.\n\nGründe:\n\nI. Das klagende Autohaus, das bei dem beklagten Versicherungs-\n\nunternehmen eine kombinierte Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeug-\n\nvollversicherung unterhielt, hat wegen eines schweren Verkehrsunfalls,\n\nan dem ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug der Klägerin betei-\n\nligt war, die Beklagte auf Ersatz des Fahrzeugschadens (10.700 DM)\n\nund auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, der Klägerin über die nach dem Unfall ausgesprochene\n\nKündigung vom 19. Februar 1999 hinaus Versicherungsschutz zu gewäh-\n\nren. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Grund- und Tei-\n\nlurteil vom 26. Mai 2000 den Zahlungsanspruch für dem Grunde nach\n\ngerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Be-\n\nklagte hat gegen dieses Urteil erst nach Ablauf der hierfür vorgeschrie-\n\nbenen Frist Revision eingelegt. Sie beantragt, ihr wegen der Versäu-\n\nmung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, und den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Urteil,\n\nden das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM angesetzt hat,\n\nauf über 60.000 DM zu erhöhen.\n\nII. Der Beschwererhöhungsantrag ist nicht gerechtfertigt.\n\n1. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, daß der Feststellungs-\n\nantrag die gegen die Klägerin als Kraftfahrzeughalterin gerichteten An-\n\nsprüche des bei dem Unfall geschädigten Herrn B. betreffe, der Klage\n\nauf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben habe\n\nund für den die Berufsgenossenschaft Ersatz ihrer bisherigen Aufwen-\n\ndungen in Höhe von 132.389,09 DM verlange.\n\nDiesem Ansatz der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der\n\nStreitwert des Feststellungsantrags hat mit dem Schaden des Herrn B.\n\nnichts zu tun. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist allein die Fra-\n\nge, ob der Versicherungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten be-\n\nendet worden ist oder aber, weil die Kündigung unwirksam war, noch an-\n\ndauert. Daß die Feststellungsklage auf diesen Gegenstand beschränkt\n\nist, ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Klageantrags - dem\n\nder Tenor des Berufungsurteils entspricht -, der auf die Verpflichtung der\n\nBeklagten gerichtet ist, der Klägerin \"über die Kündigung vom 19.02.99\n\nhinaus\" Versicherungsschutz aus der Kraftfahrtversicherung zu gewäh-\n\nren. Die Klagebegründung enthält keinen Anhaltspunkt, der eine vom\n\nWortlaut abweichende Auslegung des Klageantrags dahin gebieten\n\nkönnte, daß die Klägerin in Wirklichkeit die Verpflichtung der Beklagten\n\nzur Deckung des Haftpflichtschadens aus dem vor der Kündigung ge-\n\nschehenen Unfall festgestellt haben wollte. Denn in der Klageschrift wird\n\nder Feststellungsantrag allein damit begründet, daß die von der Beklag-\n\nten ausgesprochene Kündigung mangels einer Obliegenheitsverletzung\n\nder Klägerin nicht gerechtfertigt und die Beklagte deshalb \"weiterhin\"\n\nverpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Zu\n\nRecht haben deshalb auch Landgericht und Berufungsgericht den Fest-\n\nstellungsantrag seinem Wortlaut entsprechend verstanden. \n\nIn dem\n\n- klageabweisenden - Urteil des Landgerichts zeigt sich dies an dem Be-\n\ngründungssatz, daß mit Zugang der Kündigung das Vertragsverhältnis\n\nzwischen den Parteien erloschen sei, so daß auch der Feststellungsan-\n\ntrag unbegründet sei. Das Verständnis des Berufungsgerichts geht aus\n\nseiner Streitwertfestsetzung hervor, die sich nicht am Haftpflichtschaden,\n\nsondern am 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie orien-\n\ntiert. Der Feststellungsausspruch des Berufungsurteils betrifft also nur\n\nden Versicherungsschutz für den nach der Kündigung liegenden Zeit-\n\nraum. Der Unfall geschah hingegen vor der Kündigung, also unstreitig in\n\nversicherter Zeit. Den Unfallschaden muß die Beklagte deshalb - sofern\n\ndie vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen - auf jeden Fall dek-\n\nken, auch falls die Kündigung wirksam war und der Versicherungsvertrag\n\ninfolgedessen inzwischen beendet ist.\n\nIm übrigen würden sich selbst dann, wenn die Pflicht der Beklag-\n\nten zur Deckung des Haftpflichtschadens Streitgegenstand des Fest-\n\nstellungsausspruchs wäre, der Streitwert und damit die Beschwer der\n\nBeklagten nicht um den Schaden des unfallverletzten Herrn B., sondern\n\nnur um 10.000 DM erhöhen. Wenn der Versicherungsnehmer eine Oblie-\n\ngenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so ist die Leistungs-\n\nfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungs-\n\nnehmer auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 3 KfzPflVV).\n\nStreitgegenstand der Feststellungsklage war also nur das Fortbe-\n\nstehen des Versicherungsvertrages für die Zeit nach der Kündigung. Der\n\nWert eines solchen Feststellungsstreits wird nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats, wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmä-\n\nßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt. Bei ei-\n\nner längeren Vertragsdauer ist die 3 1/2fache Jahresprämie maßgebend\n\n(Beschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 4/00 - unter II für die Krankenversi-\n\ncherung). Die Jahresprämie betrug hier 11.817,40 DM zuzüglich\n\n1.772,61 DM Versicherungssteuer, insgesamt also 13.690,01 DM. Im\n\nvorliegenden Fall kann jedoch dem Streitwert nicht der 3 1/2fache Betrag\n\nzugrunde gelegt werden, weil nach dem Versicherungsvertrag der Versi-\n\ncherer ohnehin, d.h. auch ohne eine Obliegenheitsverletzung des Versi-\n\ncherungsnehmers, das Recht hatte, den Vertrag zum Jahresende zu\n\nkündigen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung,\n\ndaß der Vertrag nicht durch die Kündigung wegen der angeblichen Ob-\n\nliegenheitsverletzung beendet worden sei, beschränkte sich deshalb auf\n\ndie Zeitspanne vom Eingang der Kündigung, dem 23. Februar 1999, bis\n\nzum 31. Dezember 1999. Der Streitwert ist insoweit mit 307/360 der Jah-\n\nresprämie anzusetzen. Das sind 11.674,54 DM. Unter Hinzurechnung\n\ndes Zahlungsantrags (10.700 DM) ergibt sich ein Gesamtstreitwert von\n\n22.374,54 DM. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer der Beklagten.\n\n2. Da nach alledem die Revision mangels einer 60.000 DM über-\n\nsteigenden Beschwer unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidung\n\nüber den Wiedereinsetzungsantrag.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zr-177-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zr-177-00","retrieved":"2026-07-10 11:32:03.895644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-11/iv-zr-177-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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