{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"IV ZB 17/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, daß am Tag des Fristablaufs vorher (versehentlich) als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorgani- sation.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 17/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 233 Fd\n\nWenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, daß am Tag\ndes Fristablaufs vorher (versehentlich) als erledigt gekennzeichnete\nSachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen, genügt\ndies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorgani-\nsation.\n\nBGH, Beschl. vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - OLG Koblenz\n LG Koblenz\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nSeiffert und die Richterin Ambrosius\n\nam 11. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai\n\n2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 12.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt aufgrund eines ihr im Wege eines Vermächt-\n\nnisses eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts die Räumung und Her-\n\nausgabe einer Wohnung in dem vom Beklagten geerbten Haus. Durch\n\nUrteil des Landgerichts vom 7. Juli 1999 ist der Beklagte verurteilt wor-\n\nden, die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ge-\n\ngen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese\n\naber innerhalb der am 9. September 1999 abgelaufenen Frist nicht be-\n\ngründet.\n\nHierauf am 20. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerk-\n\nsam gemacht, hat der Beklagte mit einem am 4. Oktober 1999 beim\n\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmäch-\n\ntigten beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zu-\n\ngleich die Berufung begründet.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte\n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht: In dem in der Kanzlei seiner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten geführten EDV-Fristenkalender seien die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist auf den 9. September 1999 und die Vorfrist auf\n\nden 2. September 1999 ordnungsgemäß notiert worden. Am 2. Sep-\n\ntember 1999 habe die ausschließlich für die Überwachung der Fristen\n\nzuständige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem die\n\nSache vorgelegt und von ihm die Anweisung erhalten, am Tag des Frist-\n\nablaufs unter Verwendung der besonderen Postausgangskontrolle einen\n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlan-\n\ndesgericht einzureichen. Die Sekretärin habe das Fristverlängerungsge-\n\nsuch vorbereitet und in einer Klarsichthülle in der Akte abgeheftet mit\n\ndem Ziel, es am Tage des Fristablaufs unterzeichnen und bei Gericht\n\neinreichen zu lassen, und die Akte im Aktenschrank abhängen lassen.\n\nNach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 16. September 1999 sei\n\nfestgestellt worden, daß das Fristverlängerungsgesuch noch in der Akte\n\neingeheftet gewesen sei. \n\nIn der archivierten Fristenliste vom\n\n9. September 1999 sei die Frist nicht mehr verzeichnet gewesen. Dies\n\nkönne nur damit erklärt werden, daß sie bereits vor Arbeitsbeginn am\n\n9. September 1999 im EDV-Fristenprogramm mit einem Erledigungsver-\n\nmerk versehen gewesen sei. In einem solchen Fall tauche die Frist auf\n\nder Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auf. Wahrschein-\n\nlich habe die Sekretärin, die seit März 1998 die Fristenkontrolle im Se-\n\nkretariat des sachbearbeitenden Rechtsanwalts selbstständig und abso-\n\nlut zuverlässig bearbeitet habe, aus Versehen die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist als erledigt gekennzeichnet. Nach der für die Behandlung von\n\nFristen maßgeblichen schriftlichen Verfahrensanweisung dürften Fristen\n\nnur dann im Fristenprogramm der EDV mit einem Erledigungsvermerk\n\nversehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schrift-\n\nstücks von der Empfangsstelle quittiert und der Handakte zugeordnet\n\nworden sei, wenn das fristwahrende Schriftstück ordnungsgemäß per\n\nTelefax übermittelt und das Übertragungsprotokoll auf vollständige und\n\nordnungsgemäße Übertragung geprüft worden sei, wenn der Empfänger\n\nam Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe oder\n\nwenn eine eindeutige Weisung des Mandanten vorliege, daß keine\n\nfristwahrende Handlung erfolgen solle.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in einer andere\n\nParteien betreffenden Sache ebenfalls eine am 9. September 1999 ab-\n\ngelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auch hier war die Frist\n\nzuvor versehentlich mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet wor-\n\nden, so daß die Sache in der Fristenliste vom 9. September 1999 nicht\n\nmehr erschien. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch\n\ndas Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde hat der\n\nV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 2. März 2000\n\nzurückgewiesen (V ZB 1/00, NJW 2000, 1957).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht durch Beschluß\n\nvom 26. Mai 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und\n\ndie Berufung verworfen. Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten\n\nam 6. Juni 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der\n\nam 20. Juni 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Be-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das\n\nBerufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des V. Zivilsenats vom\n\n2. März 2000 (aaO) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und\n\ndie Berufung verworfen.\n\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233\n\nZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-\n\nsäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-\n\nfüllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem\n\nOrganisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten,\n\nwelches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\n1. a) Im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine im\n\nKalender stehende Frist mit einem Erledigungsvermerk versehen werden\n\ndarf, sind die Büroanweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Be-\n\nklagten zwar nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Organisationspflicht des Rechtsanwalts geht aber darüber\n\nhinaus. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch\n\ndie gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen\n\nam Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von ei-\n\nner dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon\n\nBeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 =\n\nBGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996\n\n- III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Eine solche Kontrolle kann naturge-\n\nmäß erst am Tag des Fristablaufs erfolgen.\n\nc) Die Frage, wie umfangreich diese ergänzend notwendige\n\nabendliche Kontrolle sein muß, wird von den Zivilsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach dem Beschluß\n\ndes IX. Zivilsenats vom 2. April 1998 (IX ZB 131/97 - NJW-RR 1998,\n\n1604 unter II 2) erstreckt sie sich nicht auf die Akten, sondern bezieht\n\nsich nur auf den Fristenkalender, weil sie dazu dient festzustellen, ob\n\ndort noch Sachen eingetragen sind, die keinen Erledigungsvermerk tra-\n\ngen. Zuvor hatte der II. Zivilsenat durch Beschluß vom 2. Dezember\n\n1996 entschieden, eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des\n\nFristenkalenders, die sich auf die Prüfung beschränke, ob die Fristen im\n\n\"Häkchen-Verfahren\" als erledigt gekennzeichnet seien, aber nicht die\n\nPrüfung einschließe, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des\n\nfristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle\n\nein anwaltliches Organisationsverschulden dar (II ZB 19/96 - NJW-RR\n\n1997, 562). Dieser Auffassung hat sich der V. Zivilsenat im Beschluß\n\nvom 2. März 2000 angeschlossen. Denn nur so könne festgestellt wer-\n\nden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-\n\nche die fristwahrende Handlung noch ausstehe.\n\nd) Welcher Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben. Auch wenn\n\nman der Beurteilung die für den Anwalt günstigere Ansicht zugrunde\n\nlegt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im vorliegen-\n\nden Fall nicht gegeben. Zu der fehlenden Anordnung einer ergänzenden\n\nabendlichen Kontrolle am Tag des Fristablaufs kommt ein weiterer Orga-\n\nnisationsmangel hinzu. Dieser besteht darin, daß solche fristgebundenen\n\nSachen, bei denen die Frist vor dem Tag des Fristablaufs mit einem Er-\n\nledigungsvermerk versehen worden sind, in der Fristenliste des Tages\n\ndes Fristablaufs nicht mehr erscheinen. Dadurch wird ohne erkennbare\n\nund auch nicht dargelegte Notwendigkeit das menschliche Erinnerungs-\n\nvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet.\n\nDer von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch\n\ndie Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter er-\n\nreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, wird so organi-\n\nsationsbedingt herabgesetzt. Einer mit der ergänzenden abendlichen\n\nEndkontrolle beauftragten sorgfältigen und mit Fristsachen vertrauten\n\nBürokraft wird die Möglichkeit genommen, sich durch einen Blick in den\n\nKalender daran zu erinnern, daß die Sache trotz eines entsprechenden\n\nVermerks doch nicht erledigt ist. Ein Erinnern liegt insbesondere dann\n\nnicht fern, wenn sie die Angelegenheit wenige Tage vorher mit dem An-\n\nwalt besprochen und schon Vorbereitungsarbeiten für die Erledigung am\n\nletzten Tag der Frist getroffen hat.\n\n2. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht\n\nauszuschließen, daß der beabsichtigte (erstmalige) Fristverlängerungs-\n\nantrag rechtzeitig eingereicht worden wäre. Es ist zwar nicht sicher, aber\n\ndurchaus möglich, daß der Sekretärin aufgefallen wäre, daß die Angele-\n\ngenheit trotz Vermerks doch nicht erledigt ist. Immerhin hatte sie eine\n\nWoche vorher mit dem Anwalt darüber gesprochen und den Verlänge-\n\nrungsantrag danach selbst vorbereitet. Jedenfalls ist es nicht ganz un-\n\nwahrscheinlich, daß sie zumindest Zweifel bekommen und die Sache an-\n\nhand der Akte überprüft und dann das Versehen bemerkt hätte, zumal\n\nausweislich der Fristenliste vom 9. September 1999 nur noch drei weite-\n\nre an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfristen zu überwa-\n\nchen waren.\n\nIst die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäu-\n\nmen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt\n\nwerden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR\n\n1992, 1277 f. und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 - NJW-RR 1991,\n\n1150 f.).\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zb-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/iv-zb-17-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:34.812149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-11/iv-zb-17-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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